Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB Schema
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  • Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

    • Dienstlohn-

      anspruch

    • Mängelrechte

      • gibt es nicht

        • Abgrenzung

          zum Werkvertrag

          • z.B.: Winterdienstvertrag

            = Werkvertrag, Mängelrecht (+)

            • Kriterium: Beherrschbarkeit des Erfolgseintritts

          • dort: verschuldensunabhängige Rechte des Gläubigers (Minderung usw.)

      • (P) was kann der

        Dienstberechtigte bei

        Schlechtleistung tun?

        • §§ 273, 320 BGB dürfen nicht gelten, da sonst Minderung durch die Hintertür

          • § 320 BGB schon wg. Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten (-)

        • e.A.: § 242 BGB

          • bei krasser Schlechtleistung

            • Da aber nicht jede Schlechtleistung einen ?krass liegenden Fall? darstellen dürfte, greift dieser Weg zu kurz.

          • hier nur bei (§ 280 S.2 BGB ) fehlender

            Exkulpation des Auftragnehmers

          • Lohn den Mindestschaden darstelle, der über pVV bzw. § BGB § 280 BGB zu ersetzen sei. Hat der Dienstberechtigte den Lohn bereits

            gezahlt, ergibt sich daher ein Rückforderungsanspruch aus § BGB § 280 BGB, wenn die Dienstleistung vollständig mangelhaft

            ist (sonst nur teilweise Rückforderung in Höhe des unbrauchbaren Teils der Leistung). Wurde der Lohn noch nicht gezahlt,

            so kann der Anspruch aus § BGB § 280 BGB (dann wohl als Freistellungsanspruch, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung

            bedarf) insoweit dem Lohnanspruch entgegengehalten werden, als der Dienstberechtigte die Vergütung nicht schuldet

        • oder: Lösung über Unmög-

          lichkeitsrecht, § 326 IV BGB

        • § 626 BGB Kündigung

        • Früher

          • Geholfen wurde dem Dienstberechtigten nur insoweit, als ihm aufgrund der Schlechtleistung ein Anspruch aus positiver

            Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzung (pVV ? jetzt §§ BGB § 280, BGB § 241 BGB § 241 Absatz II BGB) zugebilligt wurde, mit dem er gegen den Lohnanspruch

            aufrechnen könne.

          • Da die pVV vor allem sogenannte Mangelfolgeschäden/Begleitschäden/Folgeschäden im Blick hat, war der Dienstberechtigte

            also stets darauf angewiesen, über die bloße Lohnzahlung hinaus weitere Schäden in seinem Vermögen zu finden und zu beweisen.zur

            Fussnote 5

          • Daher konnte der Dienstberechtigte dem Lohnanspruch nur um den Preis des Verlustes anderer Schadensersatzansprüche

            entgegentreten.

    • Haftung nach AT

      §§ 280 ff. BGB , insb. PVV

      • des Anwalts

        • des Verkehrsanwalts für vermittelten Prozessanwalt (-)

        • des Hauptbevollmächtigten RA für Unterbevollmächtigten, § 278 BGB (+)

    • Allgemein

        • Der Arbeitnehmer ist - im Gegensatz zum Dienstverpflichteten

          aus einem freiem Dienstvertrag - weisungsgebunden

          hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit,

          in eine Betriebsorganisation eingegliedert und

          muss seine ganze Arbeitskraft persönlich an den

          Dienstberechtigten erbringen.

        • Anstellungesetzliche Schuldverhältnisseertrag mit GmbH-Geschäfts-

          führer ist Dienst-, nicht Arbeitsvertrag

        • WerkV = Erfolg geschuldet

          DienstV = Tätigwerden

      • Acces Provider Vertrag

        • Dienstvertrag: Datentransfer ist vertragsprägend

      • Telefon, Mobilfunkverträge

    • Kündigung

    • Nebenpflichten

Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB Schema

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