- Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
Dienstlohn-
anspruch
(P) RSB bei Klage des
Anwalts wg. § 11 RVG
greift nur bei gebührenrechtlichen Einwänden des Mandanten
nicht bei Schlechtleistung / Aufrechnung
erst nach der Leistung, § 614 BGB
Aufklärung
§ 49b V BGB BRAO
C.I.C. Anspruch auf Freistellung von der Gebührenpflicht
Mängelrechte
gibt es nicht
Abgrenzung
zum Werkvertrag
z.B.: Winterdienstvertrag
= Werkvertrag, Mängelrecht (+)
Kriterium: Beherrschbarkeit des Erfolgseintritts
dort: verschuldensunabhängige Rechte des Gläubigers (Minderung usw.)
(P) was kann der
Dienstberechtigte bei
Schlechtleistung tun?
§§ 273, 320 BGB dürfen nicht gelten, da sonst Minderung durch die Hintertür
§ 320 BGB schon wg. Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten (-)
e.A.: § 242 BGB
bei krasser Schlechtleistung
Da aber nicht jede Schlechtleistung einen ?krass liegenden Fall? darstellen dürfte, greift dieser Weg zu kurz.
hier nur bei (§ 280 S.2 BGB ) fehlender
Exkulpation des Auftragnehmers
Lohn den Mindestschaden darstelle, der über pVV bzw. § BGB § 280 BGB zu ersetzen sei. Hat der Dienstberechtigte den Lohn bereits
gezahlt, ergibt sich daher ein Rückforderungsanspruch aus § BGB § 280 BGB, wenn die Dienstleistung vollständig mangelhaft
ist (sonst nur teilweise Rückforderung in Höhe des unbrauchbaren Teils der Leistung). Wurde der Lohn noch nicht gezahlt,
so kann der Anspruch aus § BGB § 280 BGB (dann wohl als Freistellungsanspruch, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung
bedarf) insoweit dem Lohnanspruch entgegengehalten werden, als der Dienstberechtigte die Vergütung nicht schuldet
oder: Lösung über Unmög-
lichkeitsrecht, § 326 IV BGB
z.B.: Schneeschippen kann nicht nachgeholt werden
§ 626 BGB Kündigung
§ 628 I 2 BGB beachten
Früher
Geholfen wurde dem Dienstberechtigten nur insoweit, als ihm aufgrund der Schlechtleistung ein Anspruch aus positiver
Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzung (pVV ? jetzt §§ BGB § 280, BGB § 241 BGB § 241 Absatz II BGB) zugebilligt wurde, mit dem er gegen den Lohnanspruch
aufrechnen könne.
Da die pVV vor allem sogenannte Mangelfolgeschäden/Begleitschäden/Folgeschäden im Blick hat, war der Dienstberechtigte
also stets darauf angewiesen, über die bloße Lohnzahlung hinaus weitere Schäden in seinem Vermögen zu finden und zu beweisen.zur
Fussnote 5
Daher konnte der Dienstberechtigte dem Lohnanspruch nur um den Preis des Verlustes anderer Schadensersatzansprüche
entgegentreten.
Haftung nach AT
§§ 280 ff. BGB , insb. PVV
des Anwalts
des Verkehrsanwalts für vermittelten Prozessanwalt (-)
des Hauptbevollmächtigten RA für Unterbevollmächtigten, § 278 BGB (+)
Allgemein
Der Arbeitnehmer ist - im Gegensatz zum Dienstverpflichteten
aus einem freiem Dienstvertrag - weisungsgebunden
hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit,
in eine Betriebsorganisation eingegliedert und
muss seine ganze Arbeitskraft persönlich an den
Dienstberechtigten erbringen.
Anstellungesetzliche Schuldverhältnisseertrag mit GmbH-Geschäfts-
führer ist Dienst-, nicht Arbeitsvertrag
WerkV = Erfolg geschuldet
DienstV = Tätigwerden
Acces Provider Vertrag
Dienstvertrag: Datentransfer ist vertragsprägend
Telefon, Mobilfunkverträge
Kündigung
Sperrwirkung ggü. §§ 323 ff. BGB
ordentliche Kündigung, § 621 BGB
außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
Prüfung
1.Stufe: Abstrakte Eignung eines Kündigungsgrundes
2.Stufe: Konkrete Würdigung des Einzelfalls
rglm (-) wenn Kündigungsgrung Nicht ! aus der Sphäre des
Gegners, sondern aus der eigenen Risikosphäre stammt;
dann nur Kündigung im Ausnahmefall
bspw. Umzug Fitnessstudio
Grund muss nicht genannt werden !, ggf § 626 II BGB 3 SE
Dienste höherer Art
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jederzeit, fristlos und
ohne Grund: § 627 BGB
bei Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
außerordentliche
Kündigung, § 627 BGB
aber keine Kündigung 'zur Unzeit'
z.B.: direkt vor der Verhandlung
z.B.: direkt vor der Verhandlung
aber nur bzgl.
Teilleistung
§ 628 I S.2 BGB : für RA nach Mandatsniederlegung idR (-)
da der Mandant kein Interesse an bisherigen Leistungen hat
Arg.: RA soll kein Druckmittel haben, mit dem er höhere Vergütungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung durch-
setzen könnte, indem er Mandant vor die Wahl stellt, sonst Gebühren doppelt zu zahlen
Nebenpflichten
Fürsorgepflicht, §§ 617 ff. BGB , 241 II
bei Verletzung: SE nach §§ 618 III BGB , 280 I
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