Rechte des Reisenden Schema
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  • Rechte des Reisenden

    • Schema: Prüfung

      1. Reisevertrag

        • Definition
          § 651a BGB , Gesamtheit von Leistungen

          • Reiserecht analog?
            • wenn nur eine Reiseleistung angeboten wird, bzgl. Einzelleistung aber eine vergleichbare Interessenlage besteht
              • Kernpunkt der Analogie ist die 'Veranstaltung' problematisch ist daher wie dieser Begriff auszulegen ist
                • - typisch Dreieckskonstellation -(-) bei bloßer Gebrauchsüberlassung § 1554 BGB
            • Beispiel
              insb. Ferienunterkunft
          • gilt auch für am Urlaubsort zugebuchte Reiseleistungen
            • sofern Anschein einer Eigenleistung des Reiseveranstalters (§ 651a II BGB )
        • Reisebüro i.d.R. nur Handelsvertreter §§ 54, 84 ff. HGB;daneben 675, 280 ff.

          • für Kinder eher nur VSD, sie sollen nicht den Reisepreis schulden
          • (P) AGB-Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot § 399 BGB vs. § 307 BGB für Mängelrechte
            • Verbot unwirksam
            • Arg.: kein schützenswertes Interesse: Beweisvorteil marginal, Aufwand nicht anders, idR ein Konto
            • Ein Abtretungsausschluss führt nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung?.
              • ittellose Person abtritt. Eine solche Abtretung kann für R nachteilig sein, wenn er im Rechtsstreit mit dem Zessionar obsiegt: In diesem Fall ist nämlich sein Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten (§ 91 ZPO) uneinbringlich. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich der BGH leider nicht auseinande
            • Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen
              1. Das Interesse des Schuldners an einem Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot sei bei Ansprüchen aus Leistungsstörungen geringer zu gewichten als bei der vertraglichen Hauptleistung; denn die Entstehung und Abwicklung derartiger Ansprüche lasse sich nicht im Voraus planen. Daher bringe der Wechsel des Gläubigers in diesen Fällen für den Schuldner auch keinen organisatorischen Mehraufwand mit sich
              2. Allerdings könne der Schuldner mittels des Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbots verhindern, dass der Gläubiger die Forderung abtrete und später im Prozess des Zessionars gegen den Schuldner als Zeuge aussage. Doch sei dieser Gesichtspunkt zu vernachlässigen, da der Schuldner ohnehin ebenfalls als Partei anzuhören (§ 141 ZPO) oder von Amts wegen als Partei zu vernehmen (§ 448 ZPO) sei. I
              3. Träten mehrere Personen zusammen eine Reise an, so würden sie nicht in jedem Fall, ja nicht einmal in der Regel alle Vertragspartner des Reiseveranstalters. Vielmehr lasse sich in diesen Fällen meist eine einzelne Person bestimmen, die einerseits für den Reisepreis aufzukommen habe, andererseits zu Minderung und Kündigung berechtigt sei. In diesen Fällen bestehe ein schützenswertes Interesse daran, dass die Mitreisenden im Fall von Leistungsstörungen ihre Ansprüche ? der BGH erwähnt hier Minderungsansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises ? an jene Person abtreten könnten, die den Reisepreis bezahlt habe und der daher in diesem Fall ihrerseits Zahlungen des Reiseveranstalters zugutekommen sollten6
              4. Nun bezahlt aber in der Praxis häufig derjenige den Reisepreis, der gegenüber dem Reiseveranstalter aufgetreten ist und die Reise gebucht hat. Daher muss es auch möglich sein, dass die Mitreisenden ihm ihre Ersatzansprüche abtreten. Der Vertragspartner des Reiseveranstalters muss auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, die Gewährleistungsansprüche aus der Reise als Ganzes gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Diese Chance wird ihm durch das Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot genommen; denn dieses würde, wenn man es als wirksam anerkennen würde, auch die Mitreisenden binden.
      2. Mangel, § 651c BGB

        • Definition
          Mangel im Reiserecht ist Fehler oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, § 651c I BGB

          • zugesicherte Eigenschaft schon aus Prospekt?
          • Abgrenzung zur bloßen Unannehmlichkeit
        • gestörte Einzelleistung muss immer im Bezug auf ganze Reise Nutzen mindern!

        • BGB-InfoV § 4

      3. weitere Vrss. (s.u.)

      4. kein Ausschluss

    • Mängelrechte (nach § 651m BGB zwingend)

    • Rückabwicklung nach Kündigung

    • Ausschluss d. Mängelrechte

      • fehlende Geltendmachung nach Monatsfrist, § 651g BGB

        • Anspruch muss grds. binnen 1 Monat nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden

        • kann man auch schon zusammen mit Anzeige vor Ort machen

        • § 174 BGB gilt nicht

          • Wortlaut
      • Verjährung, § 651g II BGB

      • Abbedingung

    • Sonderfälle

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