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- Rechte des Reisenden
- Schema: Prüfung
- Reisevertrag
- Definition§ 651a BGB , Gesamtheit von Leistungen
- Reiserecht analog?
- wenn nur eine Reiseleistung angeboten wird, bzgl. Einzelleistung aber eine vergleichbare Interessenlage besteht
- Kernpunkt der Analogie ist die 'Veranstaltung' problematisch ist daher wie dieser Begriff auszulegen ist
- - typisch Dreieckskonstellation -(-) bei bloßer Gebrauchsüberlassung § 1554 BGB
- Beispielinsb. Ferienunterkunft
- gilt auch für am Urlaubsort zugebuchte Reiseleistungen
- sofern Anschein einer Eigenleistung des Reiseveranstalters (§ 651a II BGB )
- Reisebüro i.d.R. nur Handelsvertreter §§ 54, 84 ff. HGB;daneben 675, 280 ff.
- für Kinder eher nur VSD, sie sollen nicht den Reisepreis schulden
- Verbot unwirksam
- Arg.: kein schützenswertes Interesse: Beweisvorteil marginal, Aufwand nicht anders, idR ein Konto
- Ein Abtretungsausschluss führt nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung?.
- ittellose Person abtritt. Eine solche Abtretung kann für R nachteilig sein, wenn er im Rechtsstreit mit dem Zessionar obsiegt: In diesem Fall ist nämlich sein Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten (§ 91 ZPO) uneinbringlich. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich der BGH leider nicht auseinande
- Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen
- Das Interesse des Schuldners an einem Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot sei bei Ansprüchen aus Leistungsstörungen geringer zu gewichten als bei der vertraglichen Hauptleistung; denn die Entstehung und Abwicklung derartiger Ansprüche lasse sich nicht im Voraus planen. Daher bringe der Wechsel des Gläubigers in diesen Fällen für den Schuldner auch keinen organisatorischen Mehraufwand mit sich
- Allerdings könne der Schuldner mittels des Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbots verhindern, dass der Gläubiger die Forderung abtrete und später im Prozess des Zessionars gegen den Schuldner als Zeuge aussage. Doch sei dieser Gesichtspunkt zu vernachlässigen, da der Schuldner ohnehin ebenfalls als Partei anzuhören (§ 141 ZPO) oder von Amts wegen als Partei zu vernehmen (§ 448 ZPO) sei. I
- Träten mehrere Personen zusammen eine Reise an, so würden sie nicht in jedem Fall, ja nicht einmal in der Regel alle Vertragspartner des Reiseveranstalters. Vielmehr lasse sich in diesen Fällen meist eine einzelne Person bestimmen, die einerseits für den Reisepreis aufzukommen habe, andererseits zu Minderung und Kündigung berechtigt sei. In diesen Fällen bestehe ein schützenswertes Interesse daran, dass die Mitreisenden im Fall von Leistungsstörungen ihre Ansprüche ? der BGH erwähnt hier Minderungsansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises ? an jene Person abtreten könnten, die den Reisepreis bezahlt habe und der daher in diesem Fall ihrerseits Zahlungen des Reiseveranstalters zugutekommen sollten6
- Nun bezahlt aber in der Praxis häufig derjenige den Reisepreis, der gegenüber dem Reiseveranstalter aufgetreten ist und die Reise gebucht hat. Daher muss es auch möglich sein, dass die Mitreisenden ihm ihre Ersatzansprüche abtreten. Der Vertragspartner des Reiseveranstalters muss auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, die Gewährleistungsansprüche aus der Reise als Ganzes gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Diese Chance wird ihm durch das Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot genommen; denn dieses würde, wenn man es als wirksam anerkennen würde, auch die Mitreisenden binden.
- Mangel, § 651c BGB
- DefinitionMangel im Reiserecht ist Fehler oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, § 651c I BGB
- zugesicherte Eigenschaft schon aus Prospekt?
- h.M.: ja
- Arg.: Prospekt ist einzige Informationsquelle
- Abgrenzung zur bloßen Unannehmlichkeit
- gestörte Einzelleistung muss immer im Bezug auf ganze Reise Nutzen mindern!
- BGB-InfoV § 4
- weitere Vrss. (s.u.)
- kein Ausschluss
- Mängelrechte (nach § 651m BGB zwingend)
- 651c II Abhilfe
- zus. Vrss.: Abhilfeverlangen
- zus. Vrss.: kein unverhältnismäßiger Aufwand
- oft gleichzeitig mit Mängelanzeige
- (-) bei § 6 II Nr. 7 BGB-InfoVO
- 651c III Selbsthilfe
- zus. Vrss.: Fristsetzung
- nach h.M. wird auch durch bloßes Abhilfeverlangen angem. Frist in Gang gesetzt
- + Vorschussanspruch aus § 242 BGB
- 651d Minderung
- zus.: Mängelanzeige vor Ort, § 651d II BGB
- Reiseleiter dagegen schon
- oder Entbehrlichkeit bei Unbehebbarkeit
- oder schuldloses Unterlassen der Anzeige
- Rechtsfolge
- Minderung kraft Gesetzes, § 651d I BGB
- Höhe: Frankfurter Tabelle (unverbindl. Richtlinie)
- nicht § 812 BGB !
- (P) Höhe des Anspruchs
- grunds. 'für die Dauer des Mangels'
- Beispielein Tag von 14 schlecht = Minderung um 1/14tel
- (A) scherwiegendes Ereignis zu Beginn: Rückwirkung
- Arg.: Nutzen der ges. Reise wird auf 0 reduziert
- 651e Kündigung
- zus. Vrss.: Erheblichkeit oder Unzumutbarkeit
- immer im Bezug auf ganze Reise
- Erheblichkeit: obj. wäre Minderung um 50% gerechtfertigt
- Zumutbarkeit: subj. zu bestimmen
- zus. Vrss.: Abhilfeverlangen mit Fristsetzung, § 651e II BGB
- Rechtsfolge
- siehe links oben
- 651f Schadensersatz
- alg 651d II zus. Vrss.: Mängelanzeige oder Abhilfeverlangen (h.M.)
- gegen Wortlaut!
- Arg.: Wortlaut 'unbeschadet der Minderung' verweist auch auf deren Vrss
- 'unbeschadet ' regelt nur den Umfang der Ansprüche
- Arg.: es ist nicht einzusehen, warum GrundTB (Minderung) (-) und Erweiterung (+) sein soll
- Es sollen die besonderen Voraussetzungen des Minderungsrechts nicht unterlaufen werden
- zus. Vrss. für I: Vertretenmüssen
- wird vermutet
- (P) Rückgriff auf § 536a BGB wenn Verschulden (-)
- Anwendung von Garantiehaftung des § 536a BGB wenn Schwerpunkt = Mangel der Mietsache (Hotel)
- e.A.: ja
- Arg.: Reiserecht soll Reisenden besser stellen
- h.M.: nein
- Arg.: Reiseveranstalter hat anders als Vermieter oft keine Kontrollmöglichkeit
- Ausnahme: wenn Reiseveranstalter selber Leistungsträger (Eigentümer, wie Vermieter)
- zus. Vrss. für II: Erheblichkeit
- (vgl. § 651e BGB ) = 50 % Minderung
- Rechtsfolge
- SE
- Mangel- und MangelfolgeschÃÂäden, ÃÂç 651 BGB f I
- Rückabwicklung nach Kündigung
- (P) Abwicklung über RückgewährungsschuldVH / §§ 812 ff. BGB
- für Rückabwicklung nach Kündigung wegen § 651e BGB oder § 651j BGB gibt es keine ges. Regelung
- anders als bei bei Minderung § 651d BGB , wo ausdr. Verweis
- h.M.: Abwicklung auch hier über RückgewährungsschuldVH, § 346 BGB
- Arg.: § 812 BGB , insb. § 818 III BGB wären nicht sachgerecht, weil nach Ratio des Gesetzes Veranstalter Risiko trägt
- Anspruch ergibt sich dann direkt aus § 651e III S.1 BGB bzw. § § 651j II BGB
- #
- Anspruch auf Bezahlung fällt weg, § 651e III S.1 BGB
- Ersatzanspruch für erbrachte Reiseleistungen
- (P) Stornokosten als Teil der Reiseleistungen?
- nach § 651e III S.2 BGB (auch bei § 651j II BGB ) ist teilweise Entschädigung für erbrachte Reiseleistungen zu zahlen
- h.M.: nicht erfasst
- Arg.: Reiseleistungen können erst ab Beginn der Reise vorliegen
- Arg.: Stornokosten beruhen nicht auf dem Reisevertrag
- BGH: bei § 651j BGB Ersatz der Stornokosten, tel. Erweiterung des § 651e III S.2 BGB
- nach Treu und Glauben hier auch 50 % Ersatz
- Arg.: § 651j BGB ist Ausprägung des § 313 BGB
- Arg.: bei § 651j BGB darf Reisender schlechter stehen als bei § 651e BGB
- Pflicht zur Rückbeförderung, § 651e IV BGB
- bei Kündigung wg. Mangels (§ 651e BGB ) trägt Veranstalter die Kosten
- bei Kündigung wg. höherer Gewalt (§ 651j BGB ) werden Kosten geteilt
- Ausschluss d. Mängelrechte
- fehlende Geltendmachung nach Monatsfrist, § 651g BGB
- Anspruch muss grds. binnen 1 Monat nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden
- kann man auch schon zusammen mit Anzeige vor Ort machen
- § 174 BGB gilt nicht
- Wortlaut
- Verjährung, § 651g II BGB
- 2 Jahre ab vertraglichem Reiseende
- § 651m BGB S.vertraglich kürzbar, aber § 309 BGB Nr. 7
- Abbedingung
- nur beschränkt möglich, § 651m BGB
- Haftungsbeschränkung nur gem. § 651h BGB
- Sonderfälle
- vor Reisebeginn
- § 651b V BGB ertragsübernahme
- Recht auf VertragsÃÂübertragung auf Dritte
- Reisender haftet aber als Gesamtschuldner weiter, § 651b II BGB
- § 651i BGB Rücktritt
- kein Grund erforderlich
- Veranstalter hat Anspruch auf angemessene EntschÃÂädigung
- § 651a V BGB Rücktritt
- bei ÃÂÃÂnderung einer erheblichen Reiseleistung
- höhere Gewalt
- Definitionhöhere Gewalt liegt vor, wenn Leistungshindernis weder in die Sphäre des Veranstalters noch des Reisenden fällt
- Kündigung, § 651j BGB
- lex specialis zu
- Rechtsfolge
- wie bei § 651e III BGB , IV (§ 541j II BGB )
- Kostenteilung bzgl. der Rückbeförderung, § 651j II S. 2 BGB
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