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- Mord & Totschlag, §§ 211, 212 StGB
- Grundlagen zu Mord & Totschlag, §§ 211, 212 StGB
- absolute Strafandrohung
- verfassungsrechtlich problematisch
- daher restriktive Auslegung
- § 211 StGB = Quali des § 212 StGB oder nicht?
- Literatur
- Qualifikation
- Arg.: bei § 211 StGB wird immer auch § 212 StGB verwirklicht
- BGH
- keine Quali / delictum sui generis
- Arg.: systematisch kann Quali nicht vor GundTB stehen
- Mord steht nur vorne um als Rahmen die absolute Strafandrohung und den besonderen Unrechtsgehalt des Mordes auszudrücken
- subjektiver TB
- BGH alt: gegen den Tötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz spricht in der Regel die Hemmschwellentheorie
- besonders sorgfältige Prüfung nach 261 StPO, 6 II EMRK nötig
- Arg.: sonst hätte § 224 I StGB Nr.5 nie eigenständige Bedeutung
- neu (2012): Hemmschwellentheorie erschöpft sich in Hinweis auf § 261 StPO
- äußerst gefährliche Handlungen legen eine billigende Inkaufnahme nahe
- Nicht disponibel, arg. § 216 StGB
- objektive Merkmale
- Definition1. Merkmal: Heimtücke
- bewusstes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit
- DefinitionArglos ist, wer mit keinem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet
- Frontalangriffe
- auch hier Arglosigkeit möglich
- 'Locken in den Hinterhalt'
- Säuglinge, Komapatienten
- Todesengelrechtsprechung
- Abstellen auf Arglosigkeit d. schutzbereiten Dritten, z.B. Krankenschwester oder Babysitter
- BeispielKinder < 3 Jahre, Geisteskranke
- BeispielBewusstlose
- Arg.: Wortlaut sieht keine Einschränkung vor
- Arg.: Der besondere Unrechtsgehalt der Heimtücke, besteht gerade darin, dass der T seine wahren Absichten verdeckt und so für das Opfer überraschend eingreift um dem Opfer die Abwehrbereitschaft unmöglich zu machen → gleiche Wertung bei Ausschaltung der Vert.bereitschaft eines schutzb. Dritten
- Schlafende
- Opfer nimmt Arglosigkeit mit in den Schlaf. Rechnet es aber im ZP des Einschlafens mit Angriff, dann Arglosigkeit (-)
- DefinitionWehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung eingeschänkt ist
- Definitionbewusstes Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, die Tat werde durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert.
- obj. Erleichterung
- subj. Erkennen der Erleichterung
- (P) Aggressionsstau, Lebenskrise
- kann zu Unvermögen des Erkennens führen
- in feindlicher Willensrichtung
- Entfällt, wenn zum Guten handelt oder bei Tötung aus echtem Mitleid
- restriktive Auslegung der Heimtücke!
- grds. 'Rechtsfolgenlösung'. In neuerer Entscheidung aber normative Einschränkung: Handelt Täter in Notwehrlage, dann ist Opfer nicht arglos 'Fiktion der verlorenen Arglosigkeit' zudem 'Wertungsgleichklang zwischen Heimtücke und Notwehr': Wer in Notwehr tötet, dem fehlt das 'Tückische'
- Literatur: 'Tatbestandslösung'
- - verwerflicher Vertrauensbruch - tückisch verschlagenes vorgehen - Lehre von der neg. Typenkorrektur
- Schema § 211: 2. Merkmal: grausam
- besondere Qualen die zur Tötung nicht nötig sind
- aus gefühlloser Gesinnung
- Schema § 211: 3. Merkmal: gemeingefährlich
- DefinitionMit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrscht und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.
- #
- nicht beherrschbar
- (P) abstrakt oder konkret unbeherrschbar
- e.A.: Mittel muss nicht nur konkret sondern auch abstrakt unbeherrschbar sein
- h.M.: allein konkrete Unbeherrschbarkeit entscheidet
- stellt der Täter also sicher, dass andere nicht gefährdet sind, dann Gemeingefährlichkeit (-)
- unbestimmte Zahl
- Ausnutzen v. an sich schon gef. Situation Gemeingefahr durch Unterlassen
- Unterlassen reicht nicht
- bei zufällig / fahrl. gesetzter Gefahr
- Vorsatz muss schon im Zeitpunkt des Setzens der Gefahr bestehen
- T will erst nur sich und Freundin durch Gas vergiften und Chinchilla im Nebenraum durch Handtuch retten. Erst kurz bevor F sich Zigarette anmacht, erkennt er Explosionsgefahr, durch die Nachbar stirbt
- Arg.: die gemeingefährlichen Mittel müssen aktiv eingesetzt werden → Vergleich zu anderen Begehungsweisen
- con.: aktives Einsetzen folgt nicht zwingend aus Wortlaut des § 211 StGB
- Reicht Leibesgefahr aus oder muss Lebensgefahr vorliegen?
- h.M: Lebensgefahr muss gegeben sein. Grund: hohe Strafandrohung
- subjektive Merkmale → absichtsbezogen
- Verdeckungsabsicht
- kein Widerspruch zum Fluchtwillen
- Arg.: wenn Flucht verhindert wird, führt dies zwangsl. zur Aufdeckung
- auch nur vorgestellte Straftaten erfasst
- Arg.: allein subj. Vorstellung des Täters ist entscheidend (Wortlaut)
- OWIs reichen nach h.M. nicht aus
- andere Tat = zeitliche Zäsur erforderlich ?
- e.A.: ja, Worlaut
- a.A.: Zäsur nur notwendig, wenn vorherige Tat = Tötungesetzliche Schuldverhältnisseersuch
- Beispielin einheitl. Geschehensablauf will T erst nur verletzen, dann Töten um dies zu verdecken
- Arg.: das bloße Hinzutreten der Verdeckungsabsicht kann aus einheitl. Geschehen keine neue Tat machen
- con.: Privilegierung desj. Täters der brutaler vorgeht und nicht erst körpververletzen, sondern töten will
- h.M.: Zäsur nicht erforderlich
- rein außerstrafR Nachteile d. Straftat
- BeispielA betrügt denn B indem er ihm 5 KG Haschisch verspricht und sich 10000€ geben lässt, aber von Anfang an nicht liefern will. A weiß, dass B ihn nicht anzeigen wird, tötet ihn aber aus Angst vor Gewalt
- ja
- Arg.: vom Wortlaut gedeckt, gleicher Unrechtsgehalt
- Arg.: Mord ist kein Rechtspflegedelikt
- Arg.: hier ist die Zweck - Mittel Relation noch verwerflicher
- a.A.: nein
- Arg.: restriktive Auslegung von Mordmerkmalen
- Arg.: lässt sich besser über sonstige niedrige Beweggründe erfassen
- Arg.: kein funktionaler Bezug zw. Vortat und Tötung
- (P) Verdeckungsabsicht nach Bekanntwerden, 'Zeugenmord' mit Verdeckungsabsicht
- wenn Opfer schon Drittem mitgeteilt, also auch aus Tätersicht nur Beweisfrage
- ja
- con.: wenn schon bekannt, dann gibt es nichts mehr zu verdecken
- bei solchen 'verdeckungsnahen' Motiven greifen aber idR niedr. Beweggründe
- BeispielTötung von Polizisten
- (P) Verdeckungsabsicht vs. bloß DD3 bzgl. Tötung
- e.A.: Absicht nur (+) wenn Erfolg Mittel d. Verdeckung
- con.: ergibt sich nicht aus dem Wortlaut
- kein Widerspruch Differenzierung, Handlung = Mittel reicht
- BeispielVerdeckung erfordert den Erfolg an sich
- Beispielwenn Vortat durch Opfer entdeckt
- dann DD1 erforderlich
- nur hier Unvereinbarkeit
- BeispielVerdeckung kann aus Tätersicht schon durch letztendlich tödliche Handlung erreicht werden
- Beispielwenn Vortat noch gar nicht entdeckt
- BeispielWegsperren d. O mit Eventualtötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz, damit d. schlechte Verfassung nicht Andere auf Vortat hinweist
- dann DD3 ausreichend
- Enteckungsgefahr geht v. Aussage d. Opfers aus
- unproblematisch, Erfolg gewollt
- Entdeckungsgefahr geht v. sonst. Umständen aus
- auch hier reicht es, wenn Unterlassen der Handlung ausreicht, um Vortat zu verdecken
- aber Modalitätenäquivalenz nach § 13 StGB immer sehr fraglich
- Arg.: restriktive Auslegung von Mordmerkmalen
- Ermöglichungsabsicht
- auch fremde Taten
- BeispielTötung um Erpessungsforderungen Nachdruck zu verleihen
- auch nur vorgestellte Straftaten erfasst
- siehe oben
- (P) Ermöglichungsabsicht vs. bloß DD3 bzgl. Tötung
- siehe oben
- subjektive Merkmale → motivbezogen
- Merkmal: Mordlust
- Definitionwenn der Tod des Opfers der alleinige Zweck der Tat ist, insbesondere wenn aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens gehandelt wird
- dolus eventualis reicht nicht
- Merkmal: Habgier
- Definitionrücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis
- DefinitionAussicht genügt
- (P) Mehrung erforderllich?
- e.A.: nur Vermögensmehrung
- h.M.: es reicht Aufwendungen zu ersparen oder Verluste zu vermeiden
- (P) Motivbündel (wenn neben Habgier auch andere Tötungsmotive, z.B. Hass)
- Habgier nur dann (+) wenn Habgier bewusstseinsdominant, d.h. das Gesamtbild der Tat prägt → daneben können auch andere Motive vorliegen
- Merkmal: Geschlechtstrieb
- vor, durch oder nach der Tötung
- Mermal: Niedrige Beweggünde
- Definitionsittlich niedrigste Stufe und deshalb besonders verachtenswert. krasses Missverhältnis zw Motiv und Tötung
- Definitionwobei dies auf Grund einer Gesamtwürdigung, die alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgebenden Faktoren einschließt, zu beurteilen ist
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- BGH 4 StR 558/11 Rn. 42
- BGH 5 StR 65/11
- L |AND| L 04/2013
- BGH 1 StR 393/10
- BGH 3 StR 204/09
- BGHSt 50,11 Rn.15
- Fischer, § 211 Rn. 10
- BGH 5 StR 306/04