§ 127 I StPO Vorläufige Festnahme (StGB) Schema
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  • § 127 I StPO Vorläufige Festnahme (StGB)

    • Rechfertigungslage

      1. Jedermann

      2. auf frischer

        Tat betroffen

        • betroffen = am Tatort gestellt

        • Straftat

          • ggf. Inzidentprüfung

          • nur RW der Tat, keine Schuld erforderlich!
          • mindestens Versuchsstadium und noch nicht beendete Tat
        • Frisch = solange ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Festnahme bzw. Verfolgung besteht

        • echte Tat /

          Tatverdacht?

          • (Zivilsenat)

            dringender

            Tatverdacht

            • Arg: Zivilcourage soll durch

              § 127 StGB gefördert werden

            • Arg. Einzelner wird für den Staat tätig, für einen Polizeibeamten gilt gem. §127 II StPO, dass er nach pflichtgemäßer Prüfung von einem Festnahmerecht ausgehen durfte, sodass für den Privaten iRd Übertagung dieser Befugnis nichts anderes gelten darf
            • Arg.: Der Staat kann dem Einzelnen, wenn er ihm schon derartige strafprozessuale Zwangsbefugnisse einräumt, nicht mehr als die gebotene Sorgfalt abverlangen
            • dr.TV: hohe Wahrscheinlichkeit im Bezug auf die Täterrolle, welche sich auf tatsächliche, belastende Anhaltspunkte zu stützen hat
          • Lit.: tatsächliche Tat

            • Arg.: Abs. 2 wäre sonst überflüssig

              • => nach §127 II reicht dringender Tatverdacht aber eben nur, wenn die Festnahme durch den Staat und nicht durch private erfolgt und Festnehmender sei ausreichend über den ETBI geschützt
      3. Grund

        1. fluchtverdächtig

        2. Identität nicht feststellbar

          • Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
    • Rechtfertigungs-

      handlung

      1. Verhältnismäßigkeit

          • Gebrauch von Schusswaffen kann nicht gerechtfertigt sein -→ es geht zu weit, einem Privatmann derart schwere Eingriffe zu gestatten (zumal auch Unschuldige das Opfer sein können)
        • auch körperliche

          Gewalt?

        • Wegnahme

          von Sachen?

          • h. M.: (+)

            hinsichtl.

            1. Sachen, die die Flucht ermöglichen

            2. Identifikationspapieren

            3. Sachen, durch die eine Selbststellung veranlasst wird

      2. subj. Recht-

        fertigungselement

        • Festnahmewille

        • in Kenntnis der Sachlage

    • Grundlagen

      zu § 127 I StPO Vorläufige Festnahme (StGB)

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