- § 127 I StPO Vorläufige Festnahme (StGB)
Rechfertigungslage
Jedermann
auf frischer
Tat betroffen
betroffen = am Tatort gestellt
Straftat
ggf. Inzidentprüfung
- nur RW der Tat, keine Schuld erforderlich!
- mindestens Versuchsstadium und noch nicht beendete Tat
Frisch = solange ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Festnahme bzw. Verfolgung bestehtechte Tat /
Tatverdacht?
(Zivilsenat)
dringender
Tatverdacht
Arg: Zivilcourage soll durch
§ 127 StGB gefördert werden
Arg. Einzelner wird für den Staat tätig, für einen Polizeibeamten gilt gem. §127 II StPO, dass er nach pflichtgemäßer Prüfung von einem Festnahmerecht ausgehen durfte, sodass für den Privaten iRd Übertagung dieser Befugnis nichts anderes gelten darfArg.: Der Staat kann dem Einzelnen, wenn er ihm schon derartige strafprozessuale Zwangsbefugnisse einräumt, nicht mehr als die gebotene Sorgfalt abverlangendr.TV: hohe Wahrscheinlichkeit im Bezug auf die Täterrolle, welche sich auf tatsächliche, belastende Anhaltspunkte zu stützen hatLit.: tatsächliche Tat
Arg.: Abs. 2 wäre sonst überflüssig
- => nach §127 II reicht dringender Tatverdacht aber eben nur, wenn die Festnahme durch den Staat und nicht durch private erfolgt und Festnehmender sei ausreichend über den ETBI geschützt
Grund
fluchtverdächtig
Identität nicht feststellbar
- Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
Rechtfertigungs-
handlung
Verhältnismäßigkeit
- Gebrauch von Schusswaffen kann nicht gerechtfertigt sein -→ es geht zu weit, einem Privatmann derart schwere Eingriffe zu gestatten (zumal auch Unschuldige das Opfer sein können)
auch körperliche
Gewalt?
h. M.: in eng begrenztem Umfang auch leichte KV gem. § 223 StGB,
die mit Festnahme idR verbunden sind, sofern VHMK (+)
Arg.: Strafvervolgung hat grds. hinter Gesundheit zurückzustehen
Wegnahme
von Sachen?
h. M.: (+)
hinsichtl.
Sachen, die die Flucht ermöglichen
Identifikationspapieren
Sachen, durch die eine Selbststellung veranlasst wird
subj. Recht-
fertigungselement
Festnahmewille
in Kenntnis der Sachlage
Grundlagen
zu § 127 I StPO Vorläufige Festnahme (StGB)Öffentlich-rechtl.
Eingriffsgesetze
Polizeirechtl.
Prozessrechtl.
Amtsträger nimmt irrtümlich das Vorliegen der
spezialgesetzlichen Eingriffsermächtigung an
h.M.: RW bereits (-), wenn sachl.undörtl. zuständig, Wahrung wesentl. Förm-
lichkeiten, pflichtgemäße Ermessensausübung/Weisung eines Vorgesetzten
sog. strafrechtl. Rechtmäßigkeitsbegriff
Klausur: absolute Ausname
Jedermannfestnah-
merecht, § 127 StPO
Abs.1: Jederman
Abs.2: StA und Polizei
- Delegation möglich?
- 1.M. JA
- Arg. auch Verwaltungshelfer im ÖRecht öffentlich rechtlich
- 2. M. Nein
- Arg. Wortlaut
spezieller ist:
wenn keine Straftat
wenn Tat nicht mehr frisch
ggü. Privatmann (+) ? er ist nach ETBI nur schuldlos
ggü Polizist (-) denn dieser ist gem. § 127 I
StPO gerechtfertigt
- Arg. unsichere Rechtslage
unvermeidbar, aber trotzdem Eingriff zumutbar!
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