- Gefälligkeitsverhältnisse § 675 II BGB
Prüfung
aber Prüfung: objektive Kriterien
hinschreiben!
es kommt nicht darauf an, ob man haften will,
sondern ob es der andere erwartet (niemand will haften)
Indizien zur
Abgrenzung
berufliches Umfeld
Dauer, Übung
z.B.: man macht für die alte Nachbarin immer die Einkäufe mit
Risiko
die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die der Begünstigte geraten kann
Kosten
kostenlos
Fehlen der Leistungspflicht schließt nicht aus, dass Gefälligkeit rechtsgesch. Charakter trägt
ohne Vergütung, aber trotzdem Ersatz von Sachleistungen
Bedeutung
rechtliche Bedeutung
Wert der anvertrauten Sache
wirtschaftliche Bedeutung
erkennbares Interesse des Begünstigten
Möglichkeit des gewillkürten Abbruchs oder nicht (dann eher RBW)Beispiele
+ Vertrag auf sorgfältige Auskunftserteilung
insb. bei Banken
Rspr. auch Miteinbeziehung Dritter
Gefälligkeitsvertrag
Haftung aus Primärleistungspflicht, Sekundärleistungspflicht, Deliktsrecht
Gefälligkeitsverhältnis
mit RG Charakter
Anspruch aus Sekundärleistungspflicht:
§§ 311 II BGB Nr.1 (-3), 241 II, 280 I
Gefälligkeit des
täglichen Lebens
Haftung nur aus Deliktsrecht
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