- objektive Zurechnung
Risiko-
zusammenhang
fehlender
Schutzbereich der Norm
Der Schutzbereich der Norm endet dort, wo das
eigenverantwortliche Verhalten des Opfers beginnt
Verwirklichung des allgem. Lebensrisikos / Zufalls,
nicht der gesetzten / erhöhten Gefahr
z.B.: A war in einem ersten Straßenabschnitt zu schnell gefahren. Im Abschnitt des Unfalls fuhr er aber ordnungsgemäß.
Unfall ist zwar adäquat kausal, da bei langsamerer Fahrt keine Begegnung statt gefunden hätte. Schutzzweck der
StVO ist es, im konkreten Straßenbereich vor den durch die höhere Geschwindigkeit gesteigerten Gefahren zu schützen. Die
Einhaltungder Geschwindigkeit an der einen Stelle dient also nicht der Vermeidung eines Unfalls an einer anderen Stelle.
(P) Abgrenzung:
straflose Beteiligung an Eigengefährdung
vs. grunds. strafbare Fremdgefährdung
Abgrenzung über die
Tatherrschaft
im unmittelbar gefährdenden Moment
konkrete Gefährdungslage, welche unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt hat
damit läuft dann auch Fahrlässig-
keitstrafbarkeit entsprechend
denn wenn Tatherrschaft (-) gibt es es
keine Teilnahme am Fahrlässigkeitsdelikt
(P) Tatherrschaft durch
überlegenes Wisssen
z.B.: Drogendealer muss nicht über Gefahren des Drogen-
konsums aufklären, wenn Junkie selber Gefahr erkennen kann
kein überlegenes Wissen
straflose Beteiligung d Dealers
z.B.: Junkie bestellt Kokain, bekommt aber reines
Heroin, Dealer wollte gestrecktes Kokain liefern
überlegenes Wissen (+) strafbare Fremdgefährdung
Drogenärzte
Besserwissenkönnen steht überl. Wissen gleich
in Einzelfällen bes. Sorgfaltsplicht
aber nicht in jedem Fall
Sonderfall:
Retterschäden
e.A. keine
Zurechnung
Arg.: sonst müsste zB. Brandstifter die Feuerwehrleute von brennendem Haus fernhalten, wenn zu gefährlich
Arg.: professionelle Retter werden schon über Gehalt für Gefahr kompensiert
Zurech-
nung (+)
Arg.: Gefährder schafft Zwangslage, also gerade keine Freiwilligkeit
Täter würde auch Rettung zugute kommen, daher muss er auch die Gefahr des Misserfolgs tragen
Grenze: wenn Rettungesetzliche Schuldverhältnisseeruch von vorneherein sinnlos /
mit offens. unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden ist
#
(Beteiligung an)
eigenverantwortliche
Selbstgefährdung
wenn beide Tatherrschaft haben
STRAFFREI: obj. Zurechnung (-) und daher TB (-)
z.B.: HIV Fälle, wenn beide bescheid wissen
einvernehmliche
Fremdgefährdung
Tatbestand (+)
idR abzulehnen: es kommt auf die Handlung an sich an!
Einwilligung (-) wg. Gedanke des § 216 StGB , wenn der Einwilligende bei vorausschauender
obj. Betrachtung aller Tatumstände in konkrete Lebensgefahr gebracht wurde
Bei einer einverständlichen Fremdgefährdung kommt eine Behandlung
als Einwilligung bei § 222 StGB - anders als bei § 315c StGB - in Betracht
vorsätzl. Dazwischentreten
freiverwantwortlicher 3.
Ausgangspunkt: Verantwortungsgrundsatz, d.h. Einstands-
pflicht prinzipiell nur für Folgen eingenen Handelns
Zurechnung (-),
es sei denn
Vorangegangenes Verhalten hat Dritt-
verhalten spezifisch begünstigt/provoziert
Verantwortungsübertragung durch spezielle Normen
Anschluss-
behandlungen
h.L.: Differenzierung nach Verschuldensgrad
a.A.: Entscheiden, ob sich Ausgangsgefahr noch realisiert hat
BGH: strenger
Ursächlichkeit (+), selbst wenn später Handelnder den selben
Erfolg herbeiführt, sofern Täterhandeln Bedingung für Eingreifen
Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf irrelevant, sofern inerhalb der
Grenzen allgm. Lebenserfahrenundkein andere Bewertung gerechtfertigt
BGH: Rücklichtfall
Übernahmeprinzip?
e. A.: (+)
Arg.: Keine Berücksichtigung hypothetischer Ersatzursachen
Arg.:Sonst Rechtlosstellung der Opfer, da an ihnen
kein Erfolgsunrecht mehr begangen werden kann
Grundlagen
zu objektive ZurechnungBGH prüft keine
obj. Zurechnung
- obj. Risikozusammenhang nur bei fahrlässigen Erfolgsedelikten, Gefährdungsdelikten, Erfolgsqualifikationen sowie bei verhaltensgebundenen Delikten
- handlungsneutrale vorsätzliche Erfolgsdelikten
- hier nur Rechtsfigur der wesentlichen Kausalabweichung auf Vorsatzebne
Erfolg ist objektiv zu-
rechenbar
wenn der Täter eine rechtlich
missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat
- rechtl. relevantes Risiko
die sich im konkreten Erfolg verwirklicht
sog. Risikozusammenhang
Einleitung:- Verlangt man mit der herrschenden Lehre von der objektiven Zurechnung eine rechtlich missbilligte Gefahrschaffung die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert
- Objektiv zurechenbar ist der Erfolg dann, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese in tatbestandskonformer Weise im Erfolg niedergeschlagen hat
- Nur die für relevanten Gesichtspunkte in der Fallösung ansprechen!
rechtlich
missbilligte Gefahr
(-) falls
erlaubtes Risiko
Eine zwar primär riskante Verhaltensweise, die aufgrund des
sozialen Nutzens auf generelle gesellschaftliche Akzeptanz trifft
Handlungsfreiheit des Bürgers überwiegt Rechtsgüterschutz, auch
unter Einbeziehung des sozialen Nutzens (obj. und ex-post)
Erlaubnis (-), wenn legales Anschluss-
verhalten vollkommen ausgeschlossen
z.B. (-): Waffenver-
kauf an Minderjährige
z.B.: (+) Sportrisiko
a.A.: Lösung über Einwilligung
HIV-Fälle
Arg.: hohe Aufklärung beim Opfer
Arg.: geringe Ansteckungsgefahr in Europa
(P) fehlende
Beherrschbarkeit
Z.B.: Erbonkelfall
Bsp.: A überredet seinen Erbonkel (E) eine Flugreise zu unternehmen. Wie von A erhofft
stürzt das Flugzeug ab. E kommt zu Tode.
Folge(P) § 22 StGB ?
h. M.: (-)
a.A.: Zurechnung (+) bei Sonderwissen
kein erlaubtes Risiko- Täuschung über Ungefährlichkeit einer Handlung
(-) fallsAllgemeines Lebensrisiko- Schaden außerhalb des menschl. Beherrschungesetzliche Schuldverhältnisseermögens
- Blitz getroffen
(-) Risikoverringerung
3 Voraussetzungen der Risikoverringerung:
Täter beeinflusst einen bereits angelegten Kausalverlauf dergestalt, dass
- die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sinkt oder
- das Ausmaß des Schadens quantitativ vermindert wird oder
- ein drohender gravierenderer Erfolg abgeschwächt wird
ohne dabei eine neue eigenständige Gefahr zu begründen
z.B. (-) : Feuerwehmann, der Kind aus
dem Fenster wirft, weil Rückweg versperrt
hier eigene Gefahr, obj. Zurechnung (+)
aber letztendlich RWK (-)
hier eigene Gefahr
obj. Zurechnung (+)
aber letztendlich RWK (-)
z.B. (+): ich schubse Opfer zur Seite, so dass runterf-
allender Ziegelstein nur am Arm und nicht am Kopf trifft
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