objektive Zurechnung Schema
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  • objektive Zurechnung

    • Risiko-

      zusammenhang

      • fehlender

        Schutzbereich der Norm

        • Der Schutzbereich der Norm endet dort, wo das

          eigenverantwortliche Verhalten des Opfers beginnt

        • Verwirklichung des allgem. Lebensrisikos / Zufalls,

          nicht der gesetzten / erhöhten Gefahr

        • z.B.: A war in einem ersten Straßenabschnitt zu schnell gefahren. Im Abschnitt des Unfalls fuhr er aber ordnungsgemäß.

          Unfall ist zwar adäquat kausal, da bei langsamerer Fahrt keine Begegnung statt gefunden hätte. Schutzzweck der

          StVO ist es, im konkreten Straßenbereich vor den durch die höhere Geschwindigkeit gesteigerten Gefahren zu schützen. Die

          Einhaltungder Geschwindigkeit an der einen Stelle dient also nicht der Vermeidung eines Unfalls an einer anderen Stelle.

      • (P) Abgrenzung:

        straflose Beteiligung an Eigengefährdung

        vs. grunds. strafbare Fremdgefährdung

        • Abgrenzung über die

          Tatherrschaft

          • im unmittelbar gefährdenden Moment

            • konkrete Gefährdungslage, welche unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt hat

          • damit läuft dann auch Fahrlässig-

            keitstrafbarkeit entsprechend

            • denn wenn Tatherrschaft (-) gibt es es

              keine Teilnahme am Fahrlässigkeitsdelikt

          • (P) Tatherrschaft durch

            überlegenes Wisssen

            • z.B.: Drogendealer muss nicht über Gefahren des Drogen-

              konsums aufklären, wenn Junkie selber Gefahr erkennen kann

              • kein überlegenes Wissen

                straflose Beteiligung d Dealers

            • z.B.: Junkie bestellt Kokain, bekommt aber reines

              Heroin, Dealer wollte gestrecktes Kokain liefern

              • überlegenes Wissen (+) strafbare Fremdgefährdung

            • Drogenärzte

              • Besserwissenkönnen steht überl. Wissen gleich

              • in Einzelfällen bes. Sorgfaltsplicht

                • aber nicht in jedem Fall

        • Sonderfall:

          Retterschäden

          • e.A. keine

            Zurechnung

            • Arg.: sonst müsste zB. Brandstifter die Feuerwehrleute von brennendem Haus fernhalten, wenn zu gefährlich

            • Arg.: professionelle Retter werden schon über Gehalt für Gefahr kompensiert

          • Zurech-

            nung (+)

            • Arg.: Gefährder schafft Zwangslage, also gerade keine Freiwilligkeit

            • Täter würde auch Rettung zugute kommen, daher muss er auch die Gefahr des Misserfolgs tragen

            • Grenze: wenn Rettungesetzliche Schuldverhältnisseeruch von vorneherein sinnlos /

              mit offens. unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden ist

        • #

          • (Beteiligung an)

            eigenverantwortliche

            Selbstgefährdung

            • wenn beide Tatherrschaft haben

            • STRAFFREI: obj. Zurechnung (-) und daher TB (-)

            • z.B.: HIV Fälle, wenn beide bescheid wissen

          • einvernehmliche

            Fremdgefährdung

      • vorsätzl. Dazwischentreten

        freiverwantwortlicher 3.

        • Ausgangspunkt: Verantwortungsgrundsatz, d.h. Einstands-

          pflicht prinzipiell nur für Folgen eingenen Handelns

          • Zurechnung (-),

            es sei denn

            • Vorangegangenes Verhalten hat Dritt-

              verhalten spezifisch begünstigt/provoziert

            • Verantwortungsübertragung durch spezielle Normen

        • Anschluss-

          behandlungen

          • h.L.: Differenzierung nach Verschuldensgrad

          • a.A.: Entscheiden, ob sich Ausgangsgefahr noch realisiert hat

          • BGH: strenger

            • Ursächlichkeit (+), selbst wenn später Handelnder den selben

              Erfolg herbeiführt, sofern Täterhandeln Bedingung für Eingreifen

            • Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf irrelevant, sofern inerhalb der

              Grenzen allgm. Lebenserfahrenundkein andere Bewertung gerechtfertigt

            • BGH: Rücklichtfall

          • Übernahmeprinzip?

            • e. A.: (+)

              • Arg.: Keine Berücksichtigung hypothetischer Ersatzursachen

              • Arg.:Sonst Rechtlosstellung der Opfer, da an ihnen

                kein Erfolgsunrecht mehr begangen werden kann

    • Grundlagen

      zu objektive Zurechnung

      • BGH prüft keine

        obj. Zurechnung

        • obj. Risikozusammenhang nur bei fahrlässigen Erfolgsedelikten, Gefährdungsdelikten, Erfolgsqualifikationen sowie bei verhaltensgebundenen Delikten

        • handlungsneutrale vorsätzliche Erfolgsdelikten

          • hier nur Rechtsfigur der wesentlichen Kausalabweichung auf Vorsatzebne
      • Erfolg ist objektiv zu-

        rechenbar 

        1. wenn der Täter eine rechtlich

          missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat

          • rechtl. relevantes Risiko
        2. die sich im konkreten Erfolg verwirklicht

          • sog. Risikozusammenhang

      • Einleitung:

        • Verlangt man mit der herrschenden Lehre von der objektiven Zurechnung eine rechtlich missbilligte Gefahrschaffung die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert

          • Objektiv zurechenbar ist der Erfolg dann, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese in tatbestandskonformer Weise im Erfolg niedergeschlagen hat 
        • Nur die für relevanten Gesichtspunkte in der Fallösung ansprechen!

    • rechtlich

      missbilligte Gefahr

      • (-) falls

        erlaubtes Risiko

        • Eine zwar primär riskante Verhaltensweise, die aufgrund des

          sozialen Nutzens auf generelle gesellschaftliche Akzeptanz trifft

        • Handlungsfreiheit des Bürgers überwiegt Rechtsgüterschutz, auch

          unter Einbeziehung des sozialen Nutzens (obj. und ex-post)

        • Erlaubnis (-), wenn legales Anschluss-

          verhalten vollkommen ausgeschlossen

          • z.B. (-): Waffenver-

            kauf an Minderjährige

        • z.B.: (+) Sportrisiko

          • a.A.: Lösung über Einwilligung

        • HIV-Fälle

          • Arg.: hohe Aufklärung beim Opfer

          • Arg.: geringe Ansteckungsgefahr in Europa

        • (P) fehlende

          Beherrschbarkeit

          • Z.B.: Erbonkelfall

            • Bsp.: A überredet seinen Erbonkel (E) eine Flugreise zu unternehmen. Wie von A erhofft

              stürzt das Flugzeug ab. E kommt zu Tode.

          • Folge(P) § 22 StGB ?

            • h. M.: (-)

          • a.A.: Zurechnung (+) bei Sonderwissen

      • kein erlaubtes Risiko

        • Täuschung über Ungefährlichkeit einer Handlung

      • (-) fallsAllgemeines Lebensrisiko

        • Schaden außerhalb des menschl. Beherrschungesetzliche Schuldverhältnisseermögens

          • Blitz getroffen
      • (-) Risikoverringerung

        • 3 Voraussetzungen der Risikoverringerung:

          Täter beeinflusst einen bereits angelegten Kausalverlauf dergestalt, dass

          - die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sinkt oder

          - das Ausmaß des Schadens quantitativ vermindert wird oder

          - ein drohender gravierenderer Erfolg abgeschwächt wird

          ohne dabei eine neue eigenständige Gefahr zu begründen

        • z.B. (-) : Feuerwehmann, der Kind aus

          dem Fenster wirft, weil Rückweg versperrt

          • hier eigene Gefahr, obj. Zurechnung (+)

          • aber letztendlich RWK (-)

          • hier eigene Gefahr

            obj. Zurechnung (+)

          • aber letztendlich RWK (-)

        • z.B. (+): ich schubse Opfer zur Seite, so dass runterf-

          allender Ziegelstein nur am Arm und nicht am Kopf trifft

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