Verjährung und Hemmung Schema
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  • Verjährung und Hemmung

    • Verjährungsfristen

      • besondere

      • regelmäßige

        gem. §§ 195,199 BGB

        • Kenntnisabhängige

          kurze Frist, §§ 195, 199 I BGB

            1. Anspruchsentstehung

              • IdR mit Fälligkeit iSd. § 200 BGB

              • SE-Ansprüche mit Schadenseintritt

            2. Kenntnis / grob fahrl.

              Unkenntnis des Gl von

              anspruchsbegründenden

              Tatsachen

              • es reicht grds. Kenntnis der Tatsachen, nicht

                erforderlich ist, dass Gl. die rechtl. Schlüsse zieht

                • ausnahmsw. kann aber die Rechtsunkenntnis des Gl. den Verjährungs-

                  beginn hinausschieben, wenn eine (sehr) unsichere Rechtslage vorliegt

              • Zurechnung des Wissens von Hilfspersonen (analog) § 166 BGB

              • Grob fahrlässig = Nichtnutzung naheliegender Informationsquellen/

                Nichtnachforschung bei aufdrängendem Verdacht

              • #

                • Bei vertragl. Ansprüchen: idR mit Vertragsschluss

                • Bei SE-Ansprüchen: Nach Grds. der Schadenseinheitlichkeit,

                  sobald Gläubiger weiß, dass zumindest ein Schaden entstand

                • Bei Unterlassungsansprüchen: Kenntnis von Zuwiderhandlung

                • Im Übrigen: Kenntnis sämtlicher anspruchsbegr. Merkmale

            3. Kenntnis / grob fahrl.

              Unkenntnis des Gl. der

              Person des Schuldners

        • Höchstfristen

          Kenntnisunabhängige Auffang-

          fristen nach § 199 II BGB -IV

          • deliktische/vertragliche SE-Ansprüche bei Verletzung

            höchstpersönl. Rechtsgüter nach § 199 II BGB : 30 Jahre

            • ab schadensauslösendem Ereignis

          • sonstige SE-Ansprüche nach § 199 III BGB : 10 J

            ab Entstehung / 30 J nach unerlaubter Handlung

            • gem. § 199 III S.2 BGB früher endende Frist entscheidend ? zusätzliche 10J Frist wenn nicht höchstpersönlich

            • z.B.: U errichtete 1968 eine Scheune, deren Dach infolge grob fehlerhafter Verankerung 1988 einstürzte: Mangels Kenntnis (§ 199 I BGB Nr 2) begann die Regelverjährung noch nicht zu laufen, die Entstehung des Anspruchs lag 1992 noch keine

              10 Jahre zurück (III 1 Nr 1) und auch die Maximalfrist von 30 Jahren ab der Pflichtverletzung war nicht abgelaufen (III 1 Nr 2)

          • andere Ansprüche nach § 199 IV BGB : 10 Jahre

            • ab Entstehung des Anspruchs

    • Modifikation des Laufs

      der Verjährung

      • Hemmung, §§ 203 ff. BGB

        • Verhandlungen, § 203 BGB

          • Jeder Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner/Bevollmächtigten, sofern nicht sofort

            erkennbar Anspruch geleugnet oder Verhandlungen abgelehnt werden

          • Verhandlungsende,

            wenn entweder oder

            1. Ausdrückliche Verweigerung

            2. Einschlafen der Verhandlungen, obwohl nach § 242 BGB mit näch-

              stem Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre

          • + kein Verjährungsende für weitere 3 Monate nach Verhandlungsende

        • Rechtsverfolgung, § 204 BGB

        • Vereinbartes Leistungs-

          verweigerungsrecht, § 205 BGB

          • Einrede der Stundung

          • Andere Vereinbarung

        • Herausschiebung des Verjährungseintritts um

          Zeitspanne in der Hemmung besteht, § 209 BGB

      • Ablaufhemmung, §§ 210 f. BGB

        • Keine generelle Verlängerung, sondern nur, wenn

          Umstand in letzten 6 Monaten vor Verjährungsfristablauf

      • Neubeginn, § 212 BGB

        • Bei Anerkenntnis des

          Anspruchs durch Schuldner

          • Ein Anerkenntnis ist jedes tatsächliche Verhalten, das unzweideutig darauf schließen lässt, dass dem Schuldner das Bestehen

            des Anspruchs ? nicht nur zB einer Pflichtverletzung oder Schädigung ? bewusst ist und dem Gläubiger die berechtigte Erwartung

            gibt, eine Berufung auf Verjährung werde nicht erfolgen

          • z.B.: Nachbesserung / Nacherfüllung iRd Mängelrechte

            § 439 BGB / § 635 BGB , wenn aus Gläubigersicht nicht bloße Kulanz

            • konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht

            • ansonsten: § 203 BGB

        • Beantragung/Vornahme behördlicher/gerichtlicher

          Vollstreckungshandlung durch Gläubiger

      • Zulässigkeitsgrenzen

        von Vereinbarungen

    • Grundlagen

      zu Verjährung und Hemmung

    • Rechtsfolgen für

      • Hauptanspruch, § 214 BGB

        • Dauerhaftes Leistungs-

          verweigerungsrecht

        • Bei Leistung trotz Verjährung keine

          Rückforderung nach §§ 813 S. 2 BGB , 214

        • § 215 BGB für Möglichkeit der Auf-

          rechnung/Zurückbehaltungsrechte

      • Sicherungsrechte, § 216 BGB

        • Kein Ausschluss der Forderung aus bestellter

          dinglicher Sicherung Befriedigung zu verlangen

        • Insoweit ggf. Durchbrechung der

          Akzessorietät des Sicherungsrechts

        • Sicherungsabtretung/-übereigung/EV

      • Nebenansprüche, § 217 BGB

        • Gleichlauf mit Hauptanspruch

        • Verzugszinsen/Verzögerungsschaden/Früchte/Nutzungen/Provisionen/Kosten

      • Gestaltungsrechte, § 218 BGB

        • Gleichlauf mit Hauptanspruch

        • Konsequenz aus Tatsache, dass

          Gestaltungsrechte nicht verjähren

        • Rein deklaratorisch, da es bereits an Durch-

          setzbarkeit des Hauptanspruchs fehlt

      • In Ausnahmefällen: Treuwidrigkeit der

        Berufung auf die Verjährung, § 242 BGB

        • Schuldnerverschleierung

        • Vereinbarung eines Musterprozesses

Verjährung und Hemmung Schema

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