
- Verjährung und Hemmung
Verjährungsfristen
besondere
Außerhalb des AT
§ 438 BGB : kaufrechtliche Anprüche
bei Arglist: Ausnahme von der Ausnahme: § 438 III BGB ? §§ 195, 199 BGB
§ 651g II BGB : reisevertragliche Ansprüche
§ 1302 BGB : Ansprüche aus Verlöbnis
§ 2332 BGB : Pflichtteilsansprüche
§ 12 BGB ProdHaftG
IdR. kürzer als regelmäßige Verjährung und Beginn kenntnisunabhängig
§ 196 BGB : 10-jährige Verjährungsfrist für grundstücksbezogene Ansprüche
§ 197 BGB : 30-jährige
Verjährungsfrist für:
Herausgabeansprüche aus Eigentum
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche
Andere vollstreckbare Ansprüche
Beginn
Grds. mit Anspruchsentstehung gem. § 200 BGB
Fälligkeit erforderlich?
h. M.: (+)
Bei § 197 I BGB Nr. 3-6 gem. § 201 BGB
regelmäßige
gem. §§ 195,199 BGB
Kenntnisabhängige
kurze Frist, §§ 195, 199 I BGB
Anspruchsentstehung
IdR mit Fälligkeit iSd. § 200 BGB
SE-Ansprüche mit Schadenseintritt
Kenntnis / grob fahrl.
Unkenntnis des Gl von
anspruchsbegründenden
Tatsachen
es reicht grds. Kenntnis der Tatsachen, nicht
erforderlich ist, dass Gl. die rechtl. Schlüsse zieht
ausnahmsw. kann aber die Rechtsunkenntnis des Gl. den Verjährungs-
beginn hinausschieben, wenn eine (sehr) unsichere Rechtslage vorliegt
Zurechnung des Wissens von Hilfspersonen (analog) § 166 BGB
Grob fahrlässig = Nichtnutzung naheliegender Informationsquellen/
Nichtnachforschung bei aufdrängendem Verdacht
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Bei vertragl. Ansprüchen: idR mit Vertragsschluss
Bei SE-Ansprüchen: Nach Grds. der Schadenseinheitlichkeit,
sobald Gläubiger weiß, dass zumindest ein Schaden entstand
Bei Unterlassungsansprüchen: Kenntnis von Zuwiderhandlung
Im Übrigen: Kenntnis sämtlicher anspruchsbegr. Merkmale
Kenntnis / grob fahrl.
Unkenntnis des Gl. der
Person des Schuldners
deliktische/vertragliche SE-Ansprüche bei Verletzung
höchstpersönl. Rechtsgüter nach § 199 II BGB : 30 Jahre
ab schadensauslösendem Ereignis
sonstige SE-Ansprüche nach § 199 III BGB : 10 J
ab Entstehung / 30 J nach unerlaubter Handlung
gem. § 199 III S.2 BGB früher endende Frist entscheidend ? zusätzliche 10J Frist wenn nicht höchstpersönlich
z.B.: U errichtete 1968 eine Scheune, deren Dach infolge grob fehlerhafter Verankerung 1988 einstürzte: Mangels Kenntnis (§ 199 I BGB Nr 2) begann die Regelverjährung noch nicht zu laufen, die Entstehung des Anspruchs lag 1992 noch keine
10 Jahre zurück (III 1 Nr 1) und auch die Maximalfrist von 30 Jahren ab der Pflichtverletzung war nicht abgelaufen (III 1 Nr 2)
andere Ansprüche nach § 199 IV BGB : 10 Jahre
ab Entstehung des Anspruchs
Modifikation des Laufs
der Verjährung
Hemmung, §§ 203 ff. BGB
Verhandlungen, § 203 BGB
Jeder Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner/Bevollmächtigten, sofern nicht sofort
erkennbar Anspruch geleugnet oder Verhandlungen abgelehnt werden
Verhandlungsende,
wenn entweder oder
Ausdrückliche Verweigerung
Einschlafen der Verhandlungen, obwohl nach § 242 BGB mit näch-
stem Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre
+ kein Verjährungsende für weitere 3 Monate nach Verhandlungsende
Rechtsverfolgung, § 204 BGB
erst mit Rechtshängigkeit,
§§ 253, 261 ZPO
also Anhängigkeit alleine reicht nicht!
aber:
demnächst auch dann noch (+) wenn Sphäre des Gerichts
Zustellung 'demnächst'
= tatsächlich die Regel, aber gesetzesdogmatisch die Ausnahme
Verjährungshemmung erst ab dem Moment, ab dem auf
Person / Gegenstand erweitert (keine Rückwirkung)
+ über Streitgegenstand hinaus auch mat. wesensgleicher Anspruch erfasst
(P) bei Klage nur gegen Gesell-
schafter, nicht Gesellschaft erhoben
Hemmung auch ggü der Gesellschaft?
Ende: 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung/anderweitiger Verfahrensbeendigung/letzter Verfahrenshandlung bei Verfahrensstillstand aufgrund von Parteiuntätigkeit (§ 204 II BGB )
Vereinbartes Leistungs-
verweigerungsrecht, § 205 BGB
Einrede der Stundung
Andere Vereinbarung
Herausschiebung des Verjährungseintritts um
Zeitspanne in der Hemmung besteht, § 209 BGB
Ablaufhemmung, §§ 210 f. BGB
Keine generelle Verlängerung, sondern nur, wenn
Umstand in letzten 6 Monaten vor Verjährungsfristablauf
Neubeginn, § 212 BGB
Bei Anerkenntnis des
Anspruchs durch Schuldner
Ein Anerkenntnis ist jedes tatsächliche Verhalten, das unzweideutig darauf schließen lässt, dass dem Schuldner das Bestehen
des Anspruchs ? nicht nur zB einer Pflichtverletzung oder Schädigung ? bewusst ist und dem Gläubiger die berechtigte Erwartung
gibt, eine Berufung auf Verjährung werde nicht erfolgen
konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht
ansonsten: § 203 BGB
Beantragung/Vornahme behördlicher/gerichtlicher
Vollstreckungshandlung durch Gläubiger
Zulässigkeitsgrenzen
von Vereinbarungen
Erleichterung
IdR zulässig
Ausnahme: Vorsatzhaftung
Erschwerung
Zulässig bis zur Obergrenze von 30 Jahren
nur Erleichterung unzulässig
Der gesetzlichen Verjährungsregelung des § 195 BGB kommt eine Leitbildfunktion zu
Grundlagen
zu Verjährung und HemmungRechtsnatur
Anwendbarkeit
Alle Ansprüche gem. § 194 BGB
Minderungsrecht ist kein Anspruch
aber: § 218 BGB
Forderungen, soweit keine
gegenteilige gesetzl. Regelung
Ausnahme: § 902 BGB
Rechtsfolge
Schuldner kann gem. § 214 BGB Leistung dauerhaft verweigern
Anspruch bleibt rechtlich bestehen, ist aber nur
durchsetzbar, wenn Einrede nicht erhoben wird
Rechtsgrund für Leistung bleibt bestehen gem. § 214 II BGB
Rechtsfolgen für
Hauptanspruch, § 214 BGB
Dauerhaftes Leistungs-
verweigerungsrecht
Bei Leistung trotz Verjährung keine
Rückforderung nach §§ 813 S. 2 BGB , 214