- § 634 BGB , Mängelrechte im Werkvertrag
Werkvertrag
Mangel, § 633 BGB
keine Haftung
für Werbung/öffentliche Äußerungen des V oder eines Dritten(Hersteller)
vgl. § 434 BGB
- Grund:
- Unternehmer/Hersteller ohnehin gleiche Person
- Werbung ist auf Massengeschäfte zugeschnitten, dann häufig §§ 651, 434 BGB anwenbar und doch Haftung
nur auf Werklieferungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
(§ 651 BGB gem. § 381 II HGB)
Abnahme
(statt Übergabe)
- §§ 631, 633 I BGB allg. Erfüllungsanspruch
- relevant für Verjährung - §§ 634 BGB Nr. 1, 635 verjähren nach § 634a BGB in 2 Jahren nach Abnahme
- Schema § 634 BGB :
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körperliche Entgegennahme
unter Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß
(str), ob wirklich
erforderlich
Warum sollte Besteller verpflichtet sein, Werk als 'im Wesentlichen vertragem.'
entgegenzunehmen, wenn die Sache offensichtlich nicht im Wes. vertragsgemäß ist?
nicht ausdrücklich geregelt, nur Verjährungsbeginn nach § 634a I BGB
Ausnahme: Erfüllung gem. § 631 BGB kann nicht mehr verlangt werden- Besteller verweigert zu Recht wegen Mangel und U bleibt untätig, da Abnahme dann reine Förmelei wäre um zu Sekundäransprüchen zu kommen(insb. Selbstvornahme)
- Dies ist aber nur möglich, wenn Erfüllung gem. § 631 BGB nicht mehr verlangt werden kann und Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis in Abrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis übergegangen ist!
- Geltendmachung des kleinen SchE
- Erklärung der Minderung
- Ernsthafte und endgültige Erfüllungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerung des WU und Verlangen eines Kostenvorschusses gem. § 637 III BGB durch Besteller
- arg: Sonst könnte Besteller Kostenvorschuss gem. § 637 III BGB und Erfüllung gem. § 631 BGB verlangen
kein vertraglicher Haftungsausschluss, § 639 BGB- unter Beachtung der §§ 309 BGB Nr. 7, 8b, 307 grds. möglich
- aber nicht für Arglist oder bei Garantieübernahme
kein gesetzlicher Ausschluss
nach § 640 III BGB
Kenntnis des Mangels bei Abnahme und kein Rechtevorbehalt
umfasst nicht SE aus § 634 BGB Nr. 4- arg: Verschulden des U schlägt fehlende Rüge des Bestellers
z.B.: bestimmte (untaugliche) Stein-
sorte zur Ausführung vorgeschrieben
Varianten
Nacherfüllung (§§ 634 BGB Nr. 1, 635)
Wahlrecht beim Unternehmer
im Unterschied zum KV
- arg: Sachkunde des U
- aber ggf. zum Schutz des Bestellers § 242 BGB
U kann Nacherfüllung wegen § 275 II BGB , III oder unvhm. Kostenaufwand verweigern, § 635 III BGB- gilt auch bereits vor Abnahme bei §§ 631, 633 I BGB
Selbstvornahme (§§ 634 BGB Nr. 2, 637)
mit Frist, aber
ohne Verschulden
letzteres im KV erforderlich
Entbehrlich-
keit der Frist
Unmöglichkeit der Nacherfüllung
Geltendmachung
schon vor Abnahme
h.M.: ja, wenn der Hersteller wiederholt schlecht liefert
GoA und Bereicherungsrecht für Aufwendungsersatz gesperrt!Der Hersteller bekommt mehr als 2 Chancen
- allenfalls § 440 S. 2 BGB als Indiz
Frist ggf entbehrlich
Schadensersatz, §§ 634 BGB Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a