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- Rechtsscheinkaufmann, Scheingesellschafter
- Schema: Prüfung
- Rechtsscheinstatbestand
- Beispielzusätzlichen Anwalt auf Briefpapier angegeben, obwohl dieser nur Angestellter und nich Sozius ist
- Zurechenbarkeit
- Beispieldie übrigen Gesellschafter konnten erkennen, dass Geschäftsführer A geschäftsunfähig ist
- Schutzwürdigkeit bzw. Gutgläubigkeit
- Kausalität
- = der Geschäftspartner muss in Kenntnis des Rechtsscheins gehandelt haben
- daher auch: keine Anwendung im Unrechtsverkehr (= bei Delikt)
- Beispielz.B. (-) Haftung für Altschulden beim Geschäftserwerb von nichteingetr. Kannkaufmann → Geschäft vor Fortführung → Kausalität (-)
- Rechtsschein
- Folgen
- der Scheinkaufmann (Scheingesellschafter) muss sich Rechtsschein entgegen halten lassen
- (P) im HandelsR
- Normen die nur Nichtkaufleute schützen, insb. Formvorschriften
- Beispiel
- Beispiel
- e.A.: Differenzierung: Wirkung der HGB Norm bzgl, §§ 2, 3, sonst keine Wirkung
- Arg.: zwingende Natur der Schutzvorschriften
- Arg.: größere Schutzwürdigkeit
- h.M.: Anwendung der HGB Norm (+)
- Normen die 3te belasten
- Beispiel
- h.M.: keine Anwedung
- Arg.: Rechtsfolge = Eigentumsverlust trifft 3ten
- (P) im GesellschaftsR
- Verhältnis zu anderen Normen
- Vorrang ggü. Lehre des ScheinKfmn
- § 5 ist gesetzl. Fiktion
- Vorrang ggü. Lehre des ScheinKfmn
- Arg.: Wirkung auch zugunsten Bösgläubiger und des Eingetragenen
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