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Amtsgericht Siegburg

Entscheidung vom 25.09.2014, Az.: 115 C 10/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht war gem. § 331a ZPO befugt, nach Lage der Akten zu entscheiden, nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vom 5.09.2014 säumig war und die Beklagte eine Entscheidung nach Lage der Akten ausdrücklich beantragt hat, §§ 331a, 251a ZPO.

Die zu dem Termin ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 31.07.2014 (Bl. 136 d.A.) angekündigt, 'schon wegen ihres Urlaubes an einer Beweisaufnahme nicht teilzunehmen'. Sie hat indes weder einen Antrag auf Verlegung des Termins gestellt noch einen Kanzleivertreter mit der Wahrnehmung dieses Termins beauftragt. Vor diesem Hintergrund war das Nichterscheinen im Termin vom 5.09.2014 auch nicht als 'entschuldigt' anzusehen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht zu. Dieser könnte sich nur aus §§ 357, 355, 312 d, 346 Abs. 1 BGB nach wirksamem Widerruf des Kaufvertrages ergeben.

Der Widerruf setzt das Bestehen eine Widerrufsrechts gem. § 312 d BGB voraus. Gem. § 312 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Kaufvertrag ist als Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 b BGB zu qualifizieren, da er ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen der Klägerin als Verbraucherin und der Beklagten als Unternehmerin zustande gekommen ist.

Das grundsätzlich im Rahmen dieser Verträge gem. § 312 d Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht ist im vorliegenden Fall jedoch gem. § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB ausgeschlossen. Hiernach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

1.

Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt vor, wenn die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann (BGH NJW 2003, 1665 (1667) sowie Wendehorst, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 312d Rn. 21 m.w.N.).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Die Klägerin hatte bei Bestellung der Ottomane die Auswahl unter 50 verschiedenen Stoffbezügen. Außerdem war ihr die Entscheidung überlassen, ob die Lehne links- oder rechtsseitig angebracht werde. Damit standen ihr 100 verschiedenen Kompositionsmöglichkeiten zur Verfügung, nach denen sie die Ware auswählen und von der Beklagten herstellen lassen konnte. Angesichts dieser Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten ist die Ware nach Auswahl des Kunden und Herstellung so individualisiert und äußerlich gestaltet, dass die Voraussetzung einer Anfertigung der Ware nach 'Kundenspezifikation' erfüllt ist.

2.

Zwar ist der Ausschlusstatbestand im Sinne des Verbraucherschutzes und vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt, einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar sein muss (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01 -, Rn. 12 ff., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 - 23 S 111/13, 23 S 111/13 U - Rn. 7, zitiert nach juris). Jedoch ist auch diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt.

a.

Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne setzt zum einen voraus, dass die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01 -, Rn. 15, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 - 23 S 111/13, 23 S 111/13 U - Rn. 8, zitiert nach juris).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die einmal nach Vorgaben des Kunden im Hinblick auf Bezugsstoff und Ausrichtung der Armlehne hergestellte Ottomane nicht wieder in ihre Einzelteile zerlegt werden kann, sodass eine Weiterveräußerung der Einzelteile oder eine Neuzusammensetzung der Ottomane nach Vorgaben eines anderen Kunden ohne weiteres möglich wäre.

Denn der Zeuge L hat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass zwar ein einmal hergestelltes Sofa wieder in die Einzelteile zerlegt werden kann. Er hat aber weiter ausgeführt, dass es nach Zerlegung nicht ohne weiteres wieder zusammengesetzt werden kann. Denn die Verschraubung an den Rücken und Seitenteilen könne nicht an den alten Bohrlöchern erfolgen. Denn diese seien, einmal verbohrt, ausgefräst. Da die Einzelteile des Sofas an den zu verschraubenden Stellen so dünnwändig seien, käme die Anbringung eines weiteren Bohrloches ober- oder unterhalb des ersten nicht in Betracht. Auch die Verfüllung der alten Bohrlöcher zwecks Wiederverwendung sei so aufwendig, dass es wirtschaftlicher sei, neue Seiten- und Rückenteile zu verwenden. Das einzige Stück, das nach einer Zerlegung theoretisch wiederverwendbar sei, sei der Bezugsstoff.

b.

Des Weiteren setzt eine Unzumutbarkeit der Rücknahme voraus, dass die Ware in diesem Fall für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01 -, Rn. 16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 - 23 S 111/13, 23 S 111/13 U - Rn. 9, zitiert nach juris). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die einmal nach Vorgaben eines Kunden hergestellte Ware nur mit einem Preisnachlass von bis zu 40 Prozent weiter veräußern kann.

Der Zeuge L hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass Kunden für ein bereits einmal ausgeliefertes Sofa generell den vollen Preis nicht zu zahlen bereit seien. Aufgrund der Verpolsterung habe der Bezug für viele Kunden die Eigenschaft eines 'Hygieneartikels'. Bereits im Hinblick darauf sei von vornherein ein Preisnachlass von ca. 32 Prozent auf ein bereits veräußertes Sofa zu gewähren. Ferner komme hinzu, dass die Beklagte das zurückgenommene Sofa in ihren Verkaufsräumen ausstelle und es sich dann insoweit um ein Ausstellungsstück handele, auf das zusätzlicher Preisnachlass zu gewähren sei. Ferner komme die Gewährung eines Abholrabatts hinzu, sodass insgesamt mit einem Preisnachlass von bis zum 40 Prozent gerechnet werden müsse.

Der Zeuge hat ferner bekundet, das Sofa der Klägerin hätte letztlich zu einem Preis von 900,00 € - 910,00 € wiederverkauft worden.

Die Aussage des Zeugen L war auch glaubhaft. Er hat die Einzelheiten von Herstellung bis Verkauf und Wiederverkauf der von der Beklagten angebotenen Rattanmöbel nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert. Er vermochte sich darüber hinaus auch noch an das konkrete von der Klägerin gekaufte Sofa, dessen Rücknahme und die Wiederverkaufsbemühungen zu erinnern.

c.

Der Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Anfertigung nach Kundenspezifikation bzw. der persönliche Zuschnitt für den Käufer nicht erkennbar gewesen wäre (vgl. Wendehorst a.a.O. § 312d Rn. 24). Denn die Beklagte weist die Kunden bereits auf ihrer Internetseite darauf hin, dass die Artikel speziell gefertigt würden.

d.

Mangels Widerrufsrecht hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Restkaufpreises. Aus demselben Grund besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 492,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Y, X-Straße, Z, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.