Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 18.12.2012
Entscheidungsgründe
Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin findet zur Zeit die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte Ü. statt, der zur Last liegt, sich vom 30. August 2002 bis zum 8. Juli 2011 als hochrangige Funktionärin, namentlich als "Deutschland- und Europaverantwortliche", mitgliedschaftlich an der DHKPC beteiligt zu haben.
In der Sitzung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen. Nachdem er zwei Fragen des Vorsitzenden zu seiner eigenen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf und zu von ihm im Verfahren über die (abgelehnte) Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe gemachten Angaben beantwortet hatte, berief sich der Zeuge auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO und erklärte, dass er nicht weiter aussagen wolle. Auf die anschließend gestellten Fragen des Vorsitzenden, ob er die Angeklagte kenne und ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu seinen Kontakten zu der "Europaverantwortlichen" der DHKPC zutreffend seien, weigerte sich der Zeuge, diese Fragen zu beantworten. Daran hielt er auch im weiteren Verlauf der Sitzung fest. Deswegen hat das Kammergericht gegen den Zeugen unter Auferlegung der durch dessen Auskunftsverweigerung verursachten Kosten ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 , ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt und Beugehaft bis zu fünf Monaten angeordnet.
Gegen diesen Beschluss des Kammergerichts richtet sich die Beschwerde des Zeugen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu, insbesondere sei er auch berechtigt, auf die Frage, ob er die Angeklagte persönlich kenne, die Auskunft zu verweigern. Durch die Beantwortung dieser und anderer Fragen setze er sich der Gefahr aus, wegen Straftaten verfolgt zu werden, für die durch seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland kein Strafklageverbrauch eingetreten sei. Die Anordnung der Beugehaft sei auch nicht unerlässlich und somit unverhältnismäßig, da die durch das Kammergericht erstrebte Klärung von Fragen zur inhaltlichen Richtigkeit des gegen ihn ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf und zu seinen Äußerungen im Strafvollstreckungsverfahren über seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft auch durch andere Beweiserhebungen und Beweismittel bewirkt werden könnte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem Zeugen stehe ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht zu.
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung der Beugehaft richtet, zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 1 StPO) und hat in der Sache Erfolg; denn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht vor. Dies führt hier auch zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen (hierzu unten III.).
1. Der Beschwerdeführer hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert; ihm steht vielmehr in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO zu.
a) Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder (auch nur) mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer solchen Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sodass die Strafklage verbraucht ist, die Straftat verjährt wäre oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt werden könnte (vgl. Meyer-Goßner, aaO, Rn. 8 mwN).
b) Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - StB 12/02, BGH NStZ 2002, 607, 608).
Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239 und StB 2/06, NStZ 2006, 509 sowie vom 7. August 2008 - StB 9 bis 11/08, NStZ-RR 2009, 178 jew. mwN). Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem - insoweit bereits rechtkräftig verurteilten - Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es so in die Strukturen der Vereinigung eingebunden, insbesondere in einer derart herausgehobenen Stellung tätig war, dass er schon deswegen (allgemein) oder aufgrund der spezifischen Sachzusammenhänge weiterer Straftaten verdächtig ist, die aus der Vereinigung heraus begangen worden sind und für die nach obigen Grundsätzen in seiner Person Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Die von einer terroristischen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem begrenzten Kreis von Tätern begangen werden, die sich kennen oder zumindest voneinander wissen, untereinander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt stehen und von den terroristischen Aktivitäten der anderen Mitglieder aus Treffen, internen Mitteilungen, Gesprächen oder anderen Kontakten Kenntnis haben. Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung untereinander nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteiligung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umständen mit weiteren schon bekannten Tatsachen - "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413 und vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 jew. mwN).
2. Nach diesen Maßstäben kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Für den Beschwerdeführer ist bei Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO nicht (zweifelsfrei) ausgeschlossen.
a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2010 rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die er - ab dem 22. November 2012 unterbrochen durch die vorliegend verhängte Erzwingungshaft - seit dem 9. Dezember 2011 verbüßt. Das Strafende ist für den 29. März 2015 vorgemerkt, die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe (4. November 2012) wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2012 abgelehnt. Dieser Verurteilung des Beschwerdeführers lag im Wesentlichen zu Grunde, dass er seit Oktober 1995 in Deutschland für die DHKPC tätig war; in der Folgezeit war er in die kämpferischen Auseinandersetzungen mit dem sog. "Yagan-Flügel" einbezogen. Nach einem Auszugsbericht der Versammlung des "Europa-Komitees" der DHKPC vom 13. August 1997 wurde vor dem Hintergrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem "Karatas"- und dem "Yagan"-Flügel festgelegt, dass die Anhänger der letztgenannten Gruppierung ("Parasiten") nunmehr "ausgeschaltet" werden müssten. In diesem Zusammenhang wurden zur Bekämpfung der Gegner zwei Listen von eigenen Anhängern aufgestellt. Die erste Liste enthielt (41) Personen, die sich auch mit der "physikalischen Beendigung" der "Parasiten" zu befassen hatten; darunter befand sich der Name des Beschwerdeführers.
Spätestens 1999 hatte dieser in B. eine führende Rolle innerhalb der Vereinigung inne und war jedenfalls ab Februar 2002 "Gebietsverantwortlicher" der DHKPC für den Großraum H. Im Jahre 2003 benannte er seinem in der Vereinigung übergeordneten Funktionär auf dessen Weisung, die hinsichtlich des Transportes einer Schusswaffe auf einer entsprechenden Aufforderung der Angeklagten Ü. (alias "G. ") vom 2. Juli 2003 als "Europaverantwortliche" beruhte, mehrfach Kuriere für den Transport von Waffen und Sprengstoff zu den Einheiten der DHKPC in die Türkei. Im Juli 2007 wechselte der Beschwerdeführer in das Gebiet K. und wurde in der Folge verantwortlich für die Region Westfalen. In dieser Funktion stand er in regelmäßigem Kontakt zu der damaligen "Deutschlandverantwortlichen" E. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Zeuge jedenfalls von 1999 bis zu seiner Festnahme im November 2008 führender Funktionär der "Rückfront" der DHKPC in Deutschland.
b) Danach ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten in Deutschland und in der Türkei beteiligt war, für die Strafklageverbrauch durch seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf nach den oben dargestellten Maßstäben nicht eingetreten ist und die auch noch nicht verjährt sind; konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verfolgungsgefahr, insbesondere im Hinblick auf eine Beteiligung an Tötungsdelikten, ergeben sich namentlich aus dem Umstand, dass er von den Verantwortlichen der Vereinigung ausgewählt war, Anhänger des "Yagan"-Flügels auch physisch "auszuschalten", d.h. solche Personen zu töten, und mehrfach an Transporten von Waffen und Sprengstoff in die Türkei beteiligt war. Bei (wahrheitsgemäßer) Beantwortung der Fragen des Kammergerichts bestünde für den Beschwerdeführer die Gefahr, dass er durch Preisgabe der Hintergründe seiner Beziehung zur Angeklagten Ü., die verdächtig ist, schon seit spätestens Oktober 1999 als "Deutschland- und Europaverantwortliche" dem Führungskader der DHKPC in Europa angehört und an der Spitze des von der Parteiführung eingesetzten "Europa-Komitees" gestanden zu haben, zugleich auch Umstände zu solchen weiteren eigenen, noch verfolgbaren Straftaten offenbart oder dass dadurch ein bereits bestehender Verdacht bestärkt wird.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwaltes gilt dies auch hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an Waffen- und Sprengstofftransporten. Zwar ist insoweit für die Taten, die als mitgliedschaftliche Beteiligungsakte Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht Düsseldorf waren, Strafklageverbrauch eingetreten. Nach den Feststellungen dieses Urteils ist es indes nicht fernliegend, dass der Beschwerdeführer in dem langen Zeitraum seiner Tätigkeit für die DHKPC - auch in herausgehobenen Führungspositionen - über die festgestellten Taten hinaus an weiteren Waffen- und Sprengstofftransporten beteiligt war, für die durch seine Verurteilung die Strafklage nicht verbraucht ist.
Die Ansicht des Generalbundesanwaltes, dass die eng umgrenzten Beweisfragen im laufenden Strafverfahren, die (allein) das Jahr 2003 beträfen, keinerlei Rückschlüsse auf frühere, noch verfolgbare Straftaten des Beschwerdeführers zulassen könnten, überzeugt nicht: Nach den dargelegten Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes ist die Angeklagte Ü. schon in den 90er Jahren für die DHKPC in der Türkei tätig gewesen. Von Januar 1997 bis 1999/2000 hat sie dort die Aufgaben einer regionalen Verantwortlichen dieser Vereinigung u.a. im Raum von Eskisehir und Kayseri wahrgenommen. Dies belegt die enge Einbindung der Angeklagten Ü. in die DHKPC schon in dem Zeitraum, in dem es zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen dem "Karatas"- und dem "Yagan"-Flügel gekommen ist. Dass die Angeklagte Ü. - nach den derzeitigen Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes - erstmals im August 1999 in Deutschland in Erscheinung getreten ist und sie zumindest bis Mitte 1999 keine Funktion innerhalb der europäischen Strukturen der DHKPC innehatte, ist für die Beurteilung der für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr hinsichtlich von ihm - im Zusammenhang mit den Flügelkämpfen der DHKPC und Transporten von Kampfmitteln - möglicherweise begangener schwerer Straftaten nach den obigen Maßstäben ebenso ohne maßgeblichen Belang, wie der Umstand, dass es im Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. um ihre Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung DHKPC geht und nicht um eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der (bis Februar 1999 bestehenden) inländischen terroristischen Vereinigung der DHKPC in Deutschland. Denn auch mit Blick auf diese Umstände ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und die Angeklagte wegen des begrenzten Kreises der professionellen Kader der DHKPC sowie der engen Verbindungen zwischen der Vereinigung in der Türkei und der "Rückfront" in Deutschland schon ab dem Zeitpunkt der Auseinandersetzungen der beiden Parteiflügel zumindest voneinander wussten, untereinander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt standen oder von den terroristischen Aktivitäten der jeweiligen anderen Mitglieder zumindest Kenntnis hatten, so dass schon die Aufdeckung der Zusammenhänge eines Sichkennens des Beschwerdeführers und der Angeklagten Ü. Rückschlüsse über dessen Beteiligung auch an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 f.). Die vom Generalbundesanwalt vorgenommene Trennung der Organisation in eine (frühere) inländische terroristische Vereinigung und die seit dem Inkrafttreten des § 129b StGB bestehende terroristische Vereinigung im Ausland hat im Wesentlichen Bedeutung für die strafrechtliche Bewertung, berührt hingegen Aufbau und Strukturen der DHKPC vor und nach diesem Zeitpunkt nicht und spielt daher für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob dem Beschwerdeführer infolge einer Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO droht, keine entscheidungserhebliche Rolle.
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Anordnung der Erzwingungshaft unerlässlich oder unverhältnismäßig ist.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes ist dem Rechtsmittel eine Beschränkung allein auf die Anfechtung der Beugehaftanordnung nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausdrücklich den Beschluss des Kammergerichts "hinsichtlich Zwangsmittel gemäß § 70 StPO" und danach insgesamt angefochten.
Die dargelegten Gründe zur Unzulässigkeit der Beugehaftanordnung führen hier auf die Beschwerde auch zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen; die Anordnung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft sowie die Auferlegung der Kosten beruhen ebenfalls auf der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers und stehen hier in einem untrennbaren Zusammenhang mit der angeordneten Beugehaft. Daher hat der Senat seine Beschwerdeentscheidung, auch wenn eine isolierte Beschwerde allein gegen diesen Teil des Beschlusses des Kammergerichts nicht zulässig gewesen wäre, auf die übrigen Anordnungen erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - StB 8 und 9/11, NStZ-RR 2011, 316 mwN).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 465, 467 StPO.