Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 19.04.1977, Az.: 1 STR 51/77
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. August 1976 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels einschlieÃlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seinen Kraftwagen eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.Die Staatsanwaltschaft bemängelt, der Tatrichter habe im Urteil festgestellte Umstände bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Indessen ist eine vollständige Anführung aller Strafzumessungsgründe nicht vorgeschrieben; die Angabe der bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 StPO) ist im Urteil enthalten. Es tritt nichts dafür hervor, daà erhebliche Erschwerungsgründe auÃer Betracht geblieben sind. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, daà drei Merkmale eines besonders schweren Falles gegeben sind (UA S. 8, 9), und sie hat diesen Umstand auch bei der Strafzumessung berücksichtigt; das ist der Formulierung zu entnehmen, die Anwendung des Strafrahmens (des § 11 Abs. 4 BetMG) sei "schon durch die erheblich überdurchschnittliche Menge des eingeführten Haschisch geboten" (UA S. 9). Diese Menge von mindestens 25 kg wird innerhalb des Strafrahmens ausdrücklich erschwerend in Betracht gezogen (UA S. 9).
Gegen die Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten Milderungsgründe läÃt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Das gilt sowohl für das geringe Maà der Tatherrschaft als auch für die vom Haupttäter ausgenutzte Notlage des Angeklagten. Nach dem Urteil wird zugunsten des Angeklagten der Umstand gewertet, daà nicht feststehe, ob das Rauschgift in den Verkehr gelangt ist (UA S. 9); diese vielleicht miÃverständliche Wendung ist jedoch dahin zu deuten, daà eine Gefährdung durch die groÃe Menge des eingeführten Haschisch nicht positiv festgestellt sei.
2.Rechtsfehler sind hiernach bei den Einzelerwägungen der Strafkammer nicht ersichtlich. Daà die Strafe unvertretbar milde sei, läÃt sich entgegen der Meinung der Revision nicht sagen. Der Fall, den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1976 (4 StR 239/76, MDR 1976, 941 Nr. 74) entschieden hat, lag anders.
3.SchlieÃlich kann auch der Vergleich mit Strafen in anderen Fällen nicht zur Aufhebung des Urteils fuhren.
Schon in seiner Entscheidung vom 5. April 1951 (NJW 1951, 532 Nr. 22, insoweit in BGHSt 1, 145 nicht abgedruckt) hat der Bundesgerichtshof zur Strafzumessung sogar bei Mittätern folgendes ausgesprochen: "Ein Grundsatz, daà Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleichhoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maà der Schuld." Diese Erwägungen müssen umso mehr dann gelten, wenn bei verschiedenen Taten und verschiedenen Tätern nur das Delikt dasselbe ist. Der Senat hat in zahlreichen Urteilen ausgesprochen, daà der Strafausspruch nicht mit dem Hinweis auf geringere oder härtere Strafen angefochten werden könne, die in anderen möglicherweise ähnlichen Fällen verhängt worden sind. "Bei der Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit muà der Tatrichter in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden" (BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - 1 StR 151/65; so auch Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 472/74). Dem Urteil vom 28. April 1976 - 3 StR 109/76 - läÃt sich nichts gegenteiliges entnehmen. Hier wird im wesentlichen auf den Unrechtsgehalt der Tat abgestellt; im übrigen verweist die Entscheidung auf die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen bei Verhängung der Höchststrafe oder einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens die Abweichung vom üblichen Strafmaà an den Besonderheiten des Falles verständlich gemacht werden muà (BGH MDR 1954, 495 Nr. 473). Diese - für die Festsetzung extrem hoher Strafen geforderten - Erwägungen hat der Tatrichter im vorliegenden Fall bei der Verhängung einer milden Strafe angestellt.
Da bei der Strafzumessung auch sonst kein Rechtsfehler zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten hervortritt, war die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.