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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 08.07.2014, Az.: 1 StR 605/13

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2013 durch Beschluss vom 12. März 2014 mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils 1 € festgesetzt wird. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Juni 2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.

Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es nicht.

Das Vorbringen des Verurteilten, das sich weitgehend in einer - hier unbehelflichen - Kritik an der beanstandeten Entscheidung erschöpft, zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Einer Klarstellung bedarf nur Folgendes:

Die Entscheidung des Senats erging entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 349 StPO nach einem auf § 349 Abs. 2 StPO gestützten Antrag des Generalbundesanwalts. Einer Zitierung der Gesetzesvorschrift bedurfte es nicht (vgl. u.a. SSW-StPO/Widmaier § 349 Rn. 20).

Einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz hat der Senat im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens ersichtlich nicht angenommen. Ein solcher konnte für den Zeitraum nach dem Erlass der Entscheidung des Senats ohnehin keine Beachtung finden.

Eine Trennung in verschiedene Verfahren hat nicht stattgefunden. Es ist lediglich der Übersichtlichkeit wegen entsprechend den fünf Anträgen des Generalbundesanwalts im gleichen Verfahren für jeden Angeklagten eine auf dessen Revisionsbegründung eingehende selbständige Beschlussbegründung erfolgt.

Auf seinen mit Schriftsatz vom 27. November 2013 gestellten Antrag, vorab über die Rüge des Verstoßes gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden, war dem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 mitgeteilt worden, dass nach Beratung im Senat keine Vorabentscheidung getroffen wird, da der Senat dies nicht für angezeigt hält.

Nach all dem kommt eine - vom Verurteilten beantragte - mündliche Verhandlung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).

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