Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 14.01.2014, Az.: 1 STR 628/13
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat die Angeklagte u.a. in zwei Fällen (B.3. und B.6. der Urteilsgründe) wegen schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Körperverletzungsdelikten und teils mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich deren Revision, mit der sie zahlreiche Verfahrensrügen sowie die näher ausgeführte Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen B.3. und B.6. der Urteilsgründe den Schuldspruch nicht in vollem Umfang. Der Senat hat diesen daher in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
1. a) Das Landgericht hat zum Fall B.3. der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte am Tattag in einem die Versorgungsanschlüsse des betroffenen Wohnanwesens beherbergenden Kellerraum ein Feuer verursachte, das sich u.a. auf die dort verlaufenden Leitungen, die Raumdecke sowie Fensterrahmen ausdehnte. Das Feuer beschädigte zudem die Heizungsanlage vollständig, führte eine starke Rauchentwicklung herbei und verursachte einen Sachschaden von wenigstens rund 62.000 Euro.
Wie der Angeklagten bekannt war, hielt sich eine Bewohnerin des Hauses zum Zeitpunkt des Brandes in ihrer Wohnung auf. Deren Verletzung durch die Einwirkung von Rauchgas oder durch ein sich auf das gesamte Gebäude ausbreitendes Feuer nahm die Angeklagte billigend in Kauf. Zu solchen Beeinträchtigungen kam es jedoch nicht, weil ein Zeuge den Brand bemerkte, die schlafende Bewohnerin durch Klingeln wecken und dadurch auf das Feuer aufmerksam machen konnte. Die Bewohnerin erlitt allerdings einen der ärztlichen Behandlung bedürfenden Schock.
b) Das Tatgericht hat die Angeklagte ausweislich des Urteilstenors wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Dieser Ausspruch stimmt mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht überein. Unter dem Aspekt von Brandstiftungsdelikten ist es von einer tateinheitlichen Verwirklichung sowohl von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch von § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen (UA S. 66). Die zutreffende Annahme von Tateinheit zwischen § 306a Abs. 1 und Abs. 2 (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 306a Rn. 15; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; Radtke in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 306a Rn. 64) findet im Urteilstenor keinen Ausdruck.
c) Die Feststellungen belegen zudem das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB weder in der vom Tatrichter angenommenen Variante der teilweisen Zerstörung des Tatobjekts durch Brandlegung noch in der Variante des Inbrandsetzens eines Wohngebäudes.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Bränden in zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).
Die vom Tatrichter festgestellten brandbedingten Schäden sind lediglich in dem unmittelbar brandbetroffenen Kellerraum eingetreten. Auswirkungen auf die zum Wohnen benutzten Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes werden im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich insoweit mitgeteilt, dass es in der Wohnung eines Zeugen zu Verrußungen an Wohn- und Schlafzimmermöbeln gekommen sei (UA S. 26). Das belegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung nicht.
Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit" (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).
Nutzungseinschränkungen oder gar eine zeitweilige Aufhebung der Benutzbarkeit der Wohnung des betroffenen Zeugen werden vom Tatrichter nicht ausdrücklich festgestellt. Solche lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht entnehmen. Die Mitteilung über vorhandene Verrußungen in der Wohnung genügt dafür nicht. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufener Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinne. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Hinweis auf Verrußungen an Möbeln und ein auf die Wohnung bezogener Schadensumfang von rund 1.500 Euro tragen einen entsprechenden Schluss ebenfalls nicht.
Ob es aufgrund der kompletten Beschädigung der Heizungsanlage zu einer zeitweiligen Unbenutzbarkeit der Wohnungen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit (zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellungen siehe näher BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 f.).
bb) Ein vollendetes Inbrandsetzen eines Wohngebäudes ist ebenfalls nicht festgestellt. Zwar handelt es sich bei einem Fensterrahmen um einen wesentlichen Gebäudebestandteil (Nachw. bei Radtke in MünchKomm-StGB, aaO, § 306 Rn. 52), dessen Brennen an sich den Taterfolg des Inbrandsetzens begründet. Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen führt ein vollendetes Inbrandsetzen eines Tatobjekts gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19, 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635). Dazu hat der Tatrichter nichts festgestellt.
cc) Die Feststellungen tragen aber einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen auf das Inbrandsetzen oder die teilweise Zerstörung durch Brandlegung gerichteten Vorsatz der Angeklagten angenommen.
d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter die Voraussetzungen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen.
aa) Eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein "Gebäude" im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635). Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, jeweils aaO). Das ist durch die komplette Zerstörung der Heizungsanlage sowie der erheblichen Beschädigungen der Elektroversorgungseinrichtungen im Kellerraum gegeben.
bb) Die rechtzeitige Information der schlafenden Bewohnerin hing lediglich von der zufälligen rechtzeitigen Entdeckung des Brandes ab. Die betroffene Bewohnerin befand sich ungeachtet fehlender Feststellungen über die weitere Brandentwicklung jedenfalls aufgrund der bereits vorhandenen starken Rauchgasentwicklung in konkreter Gesundheitsgefahr.
Der Eintritt des als körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu wertenden, behandlungsbedürftigen Schocks (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123 f.) ist der Angeklagten zu ihrer Brandverursachung zuzurechnen. Es handelt sich um eine typische Opferreaktion bei überraschender Konfrontation mit einem Brand.
e) Der Senat ändert den Schuldspruch auf der Grundlage des vom Tatrichter Festgestellten. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, die zu einem Schuldspruch wegen tateinheitlich neben der vollendeten Tat aus § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichten vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB führen könnten, sind nicht mehr zu erwarten.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
f) Ebenso vermag der Senat auszuschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer geringeren Einzelstrafe für die Tat B.3. als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gelangt wäre. Die tragenden Strafzumessungserwägungen mit dem Abstellen auf die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände und der Höhe des verursachten Schadens bleiben unberührt. Auch hätte das Tatgericht keinen minderschweren Fall (§ 306a Abs. 3 StGB) angenommen, weil die vollendete Tat aus § 306a Abs. 2 StGB weiterhin gegeben ist.
2. a) Nach den Feststellungen zu B.6. der Urteilsgründe verursachte die Angeklagte gegen 2.30 Uhr in einem näher bezeichneten Kellerraum des auch von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses durch Entzünden verschiedener leicht brennbarer Materialien einer Nachbarin ein Feuer. Dieses führte Beschädigungen der an der Kellerdecke geführten Leitungen sowie der Betonkellerdecke selbst herbei. Es kam zudem zu einer starken Rauchentwicklung, die mit Rußablagerungen bis in die in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hinein einherging. Die Verrußungen in den Wohnungen beseitigten die Mieter in Eigenregie (UA S. 59). Weitere Feststellungen hat das Tatgericht insoweit nicht getroffen. Den der Hauseigentümerin entstandenen Sachschaden hat es mit rund 70.000 Euro beziffert.
Die Bewohner waren durch einen Rauchmelder auf das Feuer im Keller aufmerksam geworden. Aufgrund der starken Rauchentwicklung kam es bei zwölf von ihnen zu Rauchgasvergiftungen. Die Bewohner wurden durch die Feuerwehr teils über die Balkone gerettet. Im Rahmen der Rettungsmaßnahmen, in einem Fall durch einen Sprung aus einem Fenster, kam es zu Verletzungen bzw. Traumatisierungen mit körperlichen Auswirkungen bei drei (weiteren) Bewohnern.
b) Auf dieser Grundlage hat sich die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie wegen der aus dem Tenor des tatrichterlichen Urteils ersichtlichen, tateinheitlich damit verwirklichten Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigung strafbar gemacht.
Soweit das Tatgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung außer einer vollendeten Tat gemäß § 306a Abs. 2 StGB auch eine solche aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat (UA S. 68), wird Letzteres durch die Feststellungen nicht getragen. Aus den zu I.1.a) bis c) dargelegten entsprechenden Gründen mangelt es an einem Taterfolg sowohl der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung als auch des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes.
Die festgestellten "Zerstörungen von Gewicht" beschränken sich auf den betroffenen Keller. Erkenntnisse zu tatbestandsrelevanten Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Wohneinheiten selbst fehlen. Die Mitteilung von Verrußungen bis in die Wohnungen in den Obergeschossen bildet keine tragfähige Grundlage für die Annahme dort eingetretener, hinreichend erheblicher Nutzungsbeeinträchtigungen. Dass die Verschmutzungen von den Bewohnern in Eigenregie beseitigt worden sind, lässt keinen tragfähigen Rückschluss auf den erforderlichen Taterfolg zu, zumal sich das Urteil zu der Dauer der entsprechenden Arbeiten nicht verhält. Die Ausbreitung des Feuers auf die Wohnungen in dem Gebäude hat das Tatgericht ebenfalls nicht festgestellt. Gleiches gilt für eine etwaige, über die theoretische Möglichkeit hinausgehende Ausbreitungsgefahr vom Keller in die darüber liegenden Wohnungen.
c) Weitergehende Feststellungen sind zu Fall B.6. der Urteilsgründe ebenfalls nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht auch insoweit nicht entgegen.
d) Angesichts der Änderung des Schuldspruchs bedarf die verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe der Aufhebung. Im Hinblick auf die deutlich über die im Fall B.3. verhängte Einzelstrafe hinausgehende Strafe, vermag der Senat eine mildere Bestrafung bei Berücksichtigung des Umstandes, dass in Bezug auf § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Tat lediglich das Versuchsstadium erreicht hat, nicht auszuschließen.
Der Aufhebung der entsprechenden Feststellungen bedarf es nicht, weil die Aufhebung des Einzelstrafenausspruchs lediglich auf einer rechtlich fehlerhaften Bewertung des Stadiums der verwirklichten Straftat beruht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.
3. Die Aufhebung der die Einsatzstrafe (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) bildenden Einzelstrafe im Fall B.6. zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Die weitergehende Revision der Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. November 2013 genannten Gründen keinen Erfolg.