Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 29.07.2009, Az.: 2 STR 265/09
Entscheidungsgründe
1. Dass das Landgericht das vom Angeklagten mitgeführte Messer als "Waffe" und nicht - zutreffend - als gefährliches Werkzeug angesehen hat, hat sich auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht ausgewirkt.
2. Dass das Landgericht den Tatbestand des § 251 StGB nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.
3. Auf der unklaren Begründung, mit welcher das Landgericht den subjektiven Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB bejaht hat, beruht das Urteil jedenfalls nicht. Zwar ist die Erwägung, der Angeklagte habe auch die Möglichkeit einer unter Umständen tödlichen Kopfverletzung infolge des bedingt vorsätzlich herbeigeführten Sturzes des Tatopfers erkennen können (UA S. 4), zu mindest unvollständig, da ein solcher Kausalverlauf gerade nicht festgestellt ist, sondern der Tod der Geschädigten infolge sturzbedingter internistischer Folgeerkrankungen während des Krankenhausaufenthalts eintrat. Abzustellen war daher auf die Vorhersehbarkeit dieses tatsächlichen Kausalzusammenhangs und die Erkennbarkeit des Risikozusammenhangs zwischen der Körperverletzungshandlung und dem konkret eingetretenen zum Tod der Geschädigten führenden Verlauf. Im Hinblick auf die im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen zum Risikozusammenhang (UA S. 6) liegt die Vorhersehbarkeit für den Angeklagten hier aber auf der Hand; die Annahme von § 227 Abs. 1 StGB ist daher im Ergebnis rechtsfehlerfrei.