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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 16.01.2008, Az.: 2 STR 535/07

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 24. August 2006 wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachrüge des Angeklagten durch Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 57/07 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Beweiswürdigung, auf welche das Landgericht seine Feststellung gestützt hatte, der Angeklagte habe als Mittäter versucht, zwei aus Pakistan einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuholen, der rechtlichen Prüfung nicht standhielt. In seinem Beschluss hatte der Senat darauf hingewiesen, der neue Tatrichter werde der Abgrenzung täterschaftlicher von nur als Gehilfe unterstützender Beteiligung genaueres Augenmerk zuzuwenden haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten nun wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierten die Rauschgifthändler M. und C., die sich in Spanien oder Pakistan aufhielten, Herointransporte von Pakistan nach Spanien. Hierzu sandten sie regelmäßig Kuriere mit Heroinlieferungen von Pakistan nach Frankfurt. Dort wurden die Kuriere von einem Beauftragten der Hintermänner, B., in Empfang genommen; an ihn lieferten sie das Rauschgift ab, das dann auf anderen Wegen nach Spanien gebracht wurde.

Am Tattag, dem 28. August 2005, flogen wiederum zwei Kuriere von Pakistan nach Frankfurt, dort sollten sie von B. in Empfang genommen werden. Sie führten ca. 5,2 und 5,3 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca. 80 % am Körper mit sich. Während sich die Kuriere bereits an Bord des Flugzeugs auf dem Weg nach Frankfurt befanden, rief der Absender des Rauschgifts, der Hintermann M., den Angeklagten an, teilte ihm mit, er könne den B. nicht erreichen, und bat ihn, er möge zwei Heroinkuriere am Flughafen Frankfurt abholen und mit B. in Verbindung bringen. Der Angeklagte sagte dies zu. Ein Entgelt wurde weder vereinbart noch erwartet. Der Angeklagte fuhr zum Flughafen, um die beiden Kuriere abzuholen. Diese wurden jedoch, da die Polizei schon vor dem Flug Kenntnis von dem beabsichtigten Transport erhalten hatte, schon bei ihrer Ankunft festgenommen, der Angeklagte wartete daher vergeblich. Eine sonstige Einbeziehung des Angeklagten in die Rauschgiftgeschäfte von M. und C. ist nicht festgestellt.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; entgegen der Ansicht der Revision ist nicht nur ein Fall strafloser versuchter Beihilfe gegeben.

a) Dass der Angeklagte den Zweck der Einreise der beiden Personen aus Pakistan kannte und den Weitertransport des Heroins fördern wollte, ist, anders als im Ersturteil, aufgrund des Geständnisses der Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Es steht daher außer Frage, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, die Haupttat des Handeltreibens als Gehilfe (§ 27 StGB) zu unterstützen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB nicht voraus, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt; ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert (RGSt 58, 113, 114 f.; BGHSt 2, 130 f.; 46, 107, 109; BGH NJW 2000, 3010; NStZ 2004, 499, 500; 2007, 230, 232; st. Rspr.; weitere Nachw. bei Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 14). Dagegen wird in der Literatur überwiegend an einem - wenngleich modifizierten - Kausalitätserfordernis festgehalten; nach wieder anderer Ansicht muss durch die Beihilfehandlung zumindest eine objektive Erhöhung des Risikos für das betroffene Rechtsgut eingetreten sein (vgl. dazu Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 10; Fischer aaO § 27 Rdn. 14 f.; Hoyer in SK-StGB 7. Aufl. § 27 Rdn. 5 ff.; Joecks in MüKo-StGB § 27 Rdn. 23 ff.; Schünemann in LK 12. Aufl. § 27 Rdn. 2 ff.; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Besonderheiten, welche durch den weiten Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 50, 252, 264 ff.) und die Vorverlagerung der Tatbestandsvollendung begründet sind.

b) Zwar scheidet, soweit es die Tat der eingereisten Kuriere betrifft, eine Förderung durch den Angeklagten aus, denn ihr Tatbeitrag wurde durch eine Handlung des Angeklagten nicht beeinflusst, verstärkt oder unterstützt.

Gefördert worden ist aber die Tat des M. Da dieser, als er den Angeklagten um Unterstützung bat, die Tat bereits vollendet hatte und das Handeln des Angeklagten, soweit es die Fahrt zum Flughafen und das dortige Warten betraf, sich wegen der sicheren Festnahme der Kuriere bei ihrer Ankunft auf den weiteren Ablauf des Geschehens nicht auswirken konnte, hat das Landgericht die Unterstützungshandlung zutreffend schon in der Zusage des Angeklagten gesehen, die erwarteten Kuriere in Empfang zu nehmen und den Kontakt mit B. herzustellen. Denn es lag hier auf der Hand und bedurfte daher keiner ausdrücklichen weiteren Feststellung, dass M., hätte der Angeklagte die erbetene Unterstützung verweigert, die Kuriere nicht sich selbst überlassen, sondern anderweitige Maßnahmen unternommen hätte, um die Weiterleitung des Rauschgifts sicher zu stellen. Hierzu hätte er entweder andere bereits eingeweihte Personen ansprechen oder bislang nicht eingeweihte Personen in die Tat einbeziehen oder durch Maßnahmen gegenüber Dritten (etwa Übermittlung von Nachrichten über die Fluggesellschaft) das Risiko erhöhen müssen, dass Sicherheitsbehörden auf den Vorgang aufmerksam wurden.

Durch die Zusage des Angeklagten, den Empfang und die Weiterleitung der Kuriere sicher zu stellen, konnte M. sicher sein, dass sein Tatplan wie vorgesehen umgesetzt würde, und von anderen Maßnahmen absehen. Dies reicht als Förderung der Haupttat im Sinne von § 27 StGB aus. Dass wegen der bereits eingetretenen Aufdeckung der Tat eine mögliche Einschaltung anderer Personen die Festnahme der Kuriere bei deren Ankunft nicht verhindert und daher den geplanten Taterfolg ebenfalls nicht herbeigeführt hätte, steht dem wegen des Charakters des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Unternehmensdelikt nicht entgegen. Die Tat des M. war zum Zeitpunkt der Zusage, da sich die Kuriere zu dieser Zeit noch auf dem Weg nach Frankfurt befanden, zwar vollendet, aber noch nicht beendet, so dass Beihilfe noch möglich war.