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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 24.02.2016, Az.: 2 STR 656/13

Entscheidungsgründe

Am 19. Februar 2016 hat der Große Senat für Strafsachen den oben genannten Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats beraten und im Anschluss mitteilen lassen, dass er die Vorlage für unzulässig halte. Es fehle an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage. Den Gründen des Vorlagebeschlusses sei zu entnehmen, dass dem vorlegenden Senat auch die Sachrüge erfolgversprechend erscheine und er das angefochtene Urteil auch mit Blick auf Bedenken hinsichtlich der Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe aufheben könnte. Dafür, dass diese Aufhebung auf die Aufhebung des Schuldspruchs beschränkt und insoweit die Aufhebung von Feststellungen nicht beabsichtigt sei, fänden sich in dem Vorlagebeschluss keine Hinweise. In diesem Fall aber fehle es, weil die Prüfung auf die Sachrüge hin zum gleichen Ergebnis - Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen - führen würde, an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage.

Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser ihm mitgeteilten Rechtsansicht beraten und den Vorlagebeschluss vom 18. März 2015 zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat er mit einer veränderten Begründung die erneute Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen beschlossen.