zurück zur Übersicht

Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 21.02.1975, Az.: V ZR 148/73

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Juni 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

In den Jahren 1970/71 hat die Klägerin, die jetzige Firma B. Farben und Fasern AG in H., an die beklagten Eheleute, zum Teil an den beklagten Ehemann allein, durch mehrere Verträge eine Reihe von Fabrikationsanlagen ihres Werks O. (Zellulose- und Papierfabrik) und von umliegenden Grundstücken verkauft. Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrags vom 20. August 1971 ist streitig, ob der Vorstand der Klägerin die dazu vorgehaltene Genehmigung erteilt hat.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zum Teil Kaufpreiszahlung, zum Teil Herausgabe, Nutzungsentschädigung und Aufwendungsersatz in Höhe von zusammenüber 1,3 Millionen DM.

Die Beklagten berufen sich auf Minderungs- und Schadensersatzansprüche.

Sie begehren Klagabweisung und haben Widerklage gegen die Klägerin (Widerbeklagte zu 1) und weitere vier Personen (Widerbeklagte zu 2-5) erhoben. Mit der Widerklage begehren sie von allen fünf Widerbeklagten Zahlung von 100.000 DM und Zins (Widerklaganträge 1, 3-6), hinsichtlich der Klägerin (Widerbeklagten zu 1) außerdem die Feststellung von Schadensersatzpflichten (Anträge 2, 7, 8). Begründet wird die Widerklage hinsichtlich der Klägerin unter anderm mit Ansprüchen aus Nichterfüllung des Vertrags vom 20. August 1971, hinsichtlich derübrigen Widerbeklagten (zu 2-5) mit bewußter Schädigung der Beklagten durch falsche Zusicherungen und arglistiges Verschweigen von Mängeln, hinsichtlich des Widerbeklagten zu 2 außerdem mit Haftung als vollmachtloser Vertreter für den Fall, daß der Grundstücksvertrag vom 20. August 1971 mangels Genehmigung nicht durchführbar sei.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2-5 als unzulässig abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2-5 weiter. Diese beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Das Oberlandesgericht hält ebenso wie das Landgericht die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2-5 für unzulässig: Streitgenossen der Klägerin (Widerbeklagten zu 1) im Sinn von §§ 59, 60 ZPO seien sie nicht, weil die den Gegenstand der Widerklage bildenden Ansprüche nicht auf demselben oder einem im wesentlichen gleichartigen rechtlichen Grunde beruhten; darüberhinaus fehle es an den Voraussetzungen des hier zusätzlich anzuwendenden § 264 ZPO, weil die Widerbeklagten zu 2-5 nicht in die Widerklage eingewilligt hätten und diese Widerklage auch nicht sachdienlich sei.

Dem kann das Revisionsgericht nicht beitreten.

I.Problematisch ist schon, ob es sich hinsichtlich der Widerbeklagten zu 2-5 überhaupt um eine Widerklage handelt oder nicht vielmehr eine (Haupt-)Klage, deren Zulässigkeit sich nur nach den allgemeinen Vorschriften richtet und nicht auch nach den besonderen Voraussetzungen der Widerklage (vgl. Putzo, NJW 1964, 500). Die Frage kann offen bleiben. Denn die hier umstrittene Widerklage erfüllt nicht nur jene allgemeinen Voraussetzungen (einschließlich der von vornherein gegebenenörtlichen Zuständigkeit, vgl. § 32 ZPO), sondern auch diese besonderen Voraussetzungen:

II.a)Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beklagter im Weg der Widerklage einen Dritten in den Prozeß hineinziehen kann, hat sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach befaßt. Einigkeit besteht wohl darüber, daß ein solches Hineinziehen nicht schlechthin unzulässig ist (vgl.Urteil vom 17. Oktober 1963, II ZR 77/61, BGHZ 40, 185 mit Anm. Putzo a.a.O.). Voraussetzung ist einmal, daß die Widerklage vom Beklagten ausgeht (nicht von einem Streithelfer , Urteil vom 3. August 1972, VIII ZR 34/71, LM ZPO § 33 Nr. 12) und sich auch gegen den Kläger richtet (Urteil vom 8. Dezember 1970, VI ZR 111/69, LM ZPO § 33 Nr. 11); das trifft im vorliegenden Fall zu. Erfüllt ist auch das von der Rechtsprechung auf § 33 ZPO gestützte Erfordernis eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage und der Widerklage gegen sämtliche Widerbeklagte; denn dafür genügt es, daß Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden, oder daß, soweit sie aus verschiedenen Tatbeständen sich ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen, oder daß, wenn Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen (Urteil vom 13. März 1953, V ZR 77/51, LM ZPO § 302 Nr. 1; vgl. dazu unten III).

b)Voraussetzung für die Zulässigkeit der Widerklagerstreckung auf dritte Personen ist weiter, daß der widerbeklagte Kläger und die übrigen Widerbeklagten Streitgenossen im Sinn von § 59 oder § 60 ZPO sind (BGHZ 40 a.a.O., LM § 33 Nr. 11 a.a.O.; vgl. Nr. 12 a.a.O.). Hiervon geht auch das Oberlandesgericht aus. Entgegen seiner Auffassung ist aber eine solche Streitgenossenschaft im vorliegenden Fall zu bejahen:

Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß alle Widerklagansprüche letztlich auf demtatsächlichen Grunde der Verkaufsverhandlungen der Parteien (Klägerin und Beklagte) über das Werk der Klägerin in O. beruhten. Es hält aber dierechtlichen Gründe, aus denen die Widerklagansprüche gegen die Klägerin und die übrigen Widerbeklagten geltend gemacht werden, deshalb für verschieden, weil die gegen die Klägerin auf abgeschlossenen Verträgen beruhten, die gegen die übrigen Widerbeklagten dagegen auf deren angeblichen unerlaubten Handlungen vor und nach Abschluß des Vertrags, beim Widerbeklagten zu 2 außerdem auf seinem Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht, d.h. auf dem Nichtabschluß eines Vertrags. Aber für eine Streitgenossenschaft ist nach § 60 ZPO nicht erforderlich, daß die Ansprüche gleich sind; es genügt, daß sie gleichartig sind und auf einem "im wesentlichen gleichartigen" tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhen. Die Vorschrift ist als Zweckmäßigkeitsvorschrift weit auszulegen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 33. Aufl. § 60 Anm. 1). Die nähere Betrachtung der Widerklagbegründung führt dazu, die geforderte "Gleichartigkeit im wesentlichen" zu bejahen:

Der Tatbestand des Berufungsurteils nennt allerdings als Widerklagbegründung gegenüber der Klägerin nur Ansprüche aus Nichterfüllung des in seiner Wirksamkeit umstrittenen Vertrags vom 20. August 1971 und als Widerklagbegründung gegenüber denübrigen Widerbeklagten, abgesehen von der Haftung des Widerbeklagten zu 2 als vollmachtlosen Vertreters, die Abgabe falscher Zusicherungen und das arglistige Verschweigen von Mängeln; den im Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätzen mag auch zu entnehmen sein, daß diese Zusicherungen und Mängel nicht das den Gegenstand des Vertrags vom 20. August 1971 bildende Westgelände betreffen, sondern die Kaufgegenstände anderer Verträge, deren Wirksamkeit nicht umstritten ist. Aber hinsichtlich des Widerbeklagten zu 2 ergibt sich eine Gleichartigkeit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes im Sinn von § 60 ZPO mit der Widerklage gegen die Klägerin schon daraus, daß es inhaltlich um die gleichen Schadensersatzansprüche (wegen Nichterfüllung des Vertrags vom 20. August 1971) geht, welche die Beklagten in erster Linie - für den Fall der Genehmigung des Vertrags durch den Vorstand und daher der Wirksamkeit des Vertrags - gegen die Klägerin als Vertragspartner und in zweiter Linie - für den Fall der Nichtgenehmigung und daher der Unwirksamkeit - nach § 179 BGB gegen den Widerbeklagten zu 2 geltend macht. Und was die Schadensersatzansprüche aus anderen, in ihrer Wirksamkeit nicht umstrittenen Verträgen wegen falscher Zusicherungen und Verschweigens von Mängeln anlangt, so machen die Beklagten diese Ansprüche nicht nur (mit den Widerklaganträgen Nr. 3-6) gegen die Widerbeklagten zu 2-5 geltend, sondern, wenn nicht schon mit den Widerklaganträgen Nr. 1 und 2, so jedenfalls mindestens teilweise mit den Feststellungsanträgen der Widerklage (Nr. 7 und 8) zugleich gegen die Klägerin (Widerbeklagte zu 1). Diese Anträge richten sich nämlich auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin gerade wegen einer bestimmten Zusicherung und wegen bestimmter Mängel, was sich inhaltlich auf andere Verträge als den vom 20. August 1971 bezieht. Insofern ist die ausdrückliche Anführung nur der Nichterfüllung dieses Vertrags als Grundlage der Widerklage gegen die Klägerin im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 7 oben) zu ergänzen einmal durch den Wortlaut jener Anträge Nr. 7 und 8 und sodann durch den am Ende des Tatbestands allgemein in Bezug genommenen weiteren Schriftsatzvortrag (vgl. GA IV 33/34: die Widerbeklagten zu 2 und 5 seien "in den Rechtsverhältnissen, die zwischen der Klägerin und den Beklagten begründet wurden, die Handelnden" gewesen und hätten durch ihr Handeln "sowohl sich als auch die Klägerin schadensersatzmäßig verpflichtet"). Hiernach ist im Verhältnis zwischen der Klägerin als Widerbeklagten zu 1 und denübrigen Widerbeklagten außer der Gleichartigkeit der Ansprüche auch die Gleichartigkeit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes im Sinn von § 60 ZPO gegeben.

III.Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung kommt in Betracht, daß entweder die nicht selbst klagenden Widerbeklagten (zu 2-5) in die Widerklage einwilligen oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich erachtet. Diese Voraussetzung wird für die Widerklagerstreckung auf Dritte in Anlehnung an § 264 ZPO gefordert, weil es sich um Parteiänderung handle (so allgemein BGHZ 40 a.a.O.; vgl. Urteil vom 17. Februar 1955, II ZR 316/53, BGHZ 16, 317 und Beschluß vom 4. März 1966, Ib ARZ 56/66, LM ZPO § 33 Nr. 8) und eine Parteiänderung wie eine Klagänderung zu behandeln sei (Urteil vom 24. Mai 1955, V ZR 34/54, LM ZPO § 264 Nr. 8; BGHZ 40 a.a.O.; vgl. BGHZ 16 a.a.O. und LM § 33 Nr. 8 a.a.O.; offen gelassen in den Urteilenvom 8. Dezember 1970, VI ZR 111/69, LM ZPO § 33 Nr. 11, undvom 8. März 1972, VIII ZR 34/71, LM ZPO § 33 Nr. 12; anders Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl.§ 268 II 3, Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 264 Anm. 2 G Ende, Putzo a.a.O., Frantz NJW 1972, 1743 [KG Berlin 03.09.1971 - 1 W 3312/69]).

Die Frage der entsprechenden Anwendung von § 264 ZPO kann offen bleiben. Denn was diese Vorschrift fordert, ist im vorliegenden Fall erfüllt:

Zwar ist eine Einwilligung der Widerbeklagten zu 2-5 oder eine ihr gleichstehende rügelose Einlassung (§ 269 ZPO) mit dem Berufungsgericht und entgegen der Revision zu verneinen. Dem Antrag auf Abweisung der Widerklage, den diese Widerbeklagten im Verhandlungstermin vom 12. Juli 1972 beim Landgericht gestellt haben, lag nämlich offenbar die stillschweigende Bezugnahme ( § 137 Abs. 3 ZPO) auf den Schriftsatz vom 30. Juni 1972 zugrunde. Dieser macht ausdrücklich die Unzulässigkeit der Widerklage geltend und begründet dies nicht nur mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft (vgl. §§ 59, 60 ZPO), sondern auch mit dem Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit. Das bedeutet das Gegenteil von Einwilligung im Sinn von § 264 ZPO.

Aber die Voraussetzung der Sachdienlichkeit der Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2-5 ist entgegen dem Berufungsgericht mit der Revision zu bejahen. Es handelt sich allerdings um eine Ermessensfrage; das Revisionsgericht kann die Ermessensausübung des Tatrichters nur darauf nachprüfen, ob dieser den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil vom 17. Januar 1951, II ZR 16/50, BGHZ 1, 65, 71 ff; BGHZ 16, 317, 322 [BGH 17.02.1955 - II ZR 316/53]; Urteil vom 23. Oktober 1969, VII ZR 156/68, BGHZ 53, 24, 28). Aber dieser Fall ist hier gegeben, wie die Revision mit Recht rügt:

Dafür, ob eine Änderung im Sinn von § 264 ZPO sachdienlich ist, kommt es nicht auf die subjektiven Interessen der Partei, sondern allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Änderung zur Ausräumung des sachlichen Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71 ff[BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50]; Urteil vom 14. Juni 1963, KZR 5/62, MDR 1964, 28). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit. DieÄnderung ist sachdienlich, wenn ihre Zurückweisung den Klagenden (hier: die Widerkläger) geradezu zur Erhebung einer neuen Klage herausfordern würde. Nicht gegen die Sachdienlichkeit spricht, daß die Zulassung der Änderung weitere Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig macht. Gegen Sachdienlichkeit spricht es jedoch, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte (Urteil vom 20. Mai 1953, II ZR 206/52, LM ZPO § 523 Nr. 1; BGHZ 53, 24, 29) [BGH 23.10.1969 - VII ZR 156/68]. Das Ziel der Zulassung als sachdienlich ist, eine Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse zu vermeiden (LM ZPO § 33 Nr. 8).

Hiernach ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in dieser Frage rechtlich zu beanstanden: Es hält Sachdienlichkeit nur für gegeben, wenn der Rechtsstreit einheitlich entschieden werden könnte und dadurch ein zweiter Prozeß vermieden würde. Damit stellt das Oberlandesgericht zu hohe Anforderungen. Zur Bejahung der Sachdienlichkeit ist nicht erforderlich die Möglichkeit einheitlicher Entscheidung (über die Klag- und die Widerklaganträge), sondern genügend die Möglichkeit, daß sachlicher Streitstoff im Rahmen des anhängigen Prozesses ausgeräumt wird. Fehlerhaft ist weiter die Auffassung, über die Ansprüche gegen die Widerbeklagten zu 2-5 könne erst entschieden werden, wenn der Hauptprozeß zwischen der Klägerin und den Beklagten entschieden sei. Zutreffend macht die Revision demgegenüber geltend: auf die Klage sei darüber zu entscheiden, ob der Vertrag vom 20. August 1971 (wirksam) zustande kam, ob die (eine oder andere) Kaufsache mangelhaft und die Beklagten vor und nach Abschluß der Verträge arglistig getäuscht und geschädigt worden sind; damit seien zugleich die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2-5 gegeben. Dazu kommt der bereits bei Prüfung der Streitgenossenschaft (oben II) erörterte Zusammenhang zwischen der Widerklage gegen die Klägerin und der Widerklage gegen dieübrigen Widerbeklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die Zulassung der Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2-5 nicht zu einer unerträglichen Vermischung und Komplizierung zweier selbständiger Prozesse, sondern dazu, daß ein neuer Prozeß wahrscheinlich, mindestens möglicherweise vermieden wird.

Anhaltspunkte für eine Prozeßverschleppungsabsicht der Beklagten sind nicht ersichtlich. Soweit die Widerbeklagten zu 2-5 durch die Zulassung der Widerklage gegen sie als Zeugen im Prozeß der Klägerin ausgeschlossen werden (vgl. Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 61 Anm. s B e), handelt es sich um die gesetzliche Folge eines legitimen Vorgehens der Beklagten; auch hieraus ergibt sich nichts Entscheidendes gegen die Zulassung der Widerklage.

Da auch sonstige Gründe gegen ihre Zulassung nicht ersichtlich sind und der ausschlaggebende Sachzusammenhang gegeben ist, ist die Sachdienlichkeit zu bejahen.

IV.Die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2-5 ist also zulässig.

Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zumUrteil vom 8. März 1972, VIII ZR 34/71 (LM ZPO § 33 Nr. 12), weil der dort entschiedene Fall anders gelagert war.

Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht entscheidet nicht darüber, ob die Sache weiter an das Landgericht zurückverwiesen werden soll (vgl. § 540 ZPO), und nicht darüber, ob eine völlige oder teilweise Trennung der Widerklage von der Klage nach § 147 ZPO in Betracht kommt.