Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 05.04.2011, Az.: 3 StR 102/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Entscheidungsgründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. August 2009 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihn von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2010 das Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen.
Mit Urteil vom 24. September 2010 hat das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
'Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH NStZ-RR 2009, 252; NStZ 2007, 213; 2009, 261; 3 StR 424/09).'
Becker Pfister von Lienen Schäfer Mayer