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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 07.07.2009, Az.: 3 STR 204/09

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen ging der Angeklagte davon aus, dass seine Lebensgefährtin die Beziehung mit ihm beendet hatte. Hierüber war er verzweifelt. Er beschloss deshalb, aus dem Leben zu scheiden, und öffnete die Gasleitung in seiner in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnung, um sich zu vergiften. Nachdem das Erdgas 10 bis 15 Minuten ausgeströmt war, verschloss er den Gashahn wieder und führte ein Telefongespräch mit einer Freundin, in dessen Verlauf er sich beruhigte. Dieses beendete er, als seine Lebensgefährtin klingelte, um ihre Sachen abzuholen. Er öffnete ihr die Tür. Sodann ließ er es geschehen, dass seine Lebensgefährtin sich eine Zigarette anzündete. Die Flamme des Feuerzeuges entzündete das in dem Raum befindliche Luft-Gas-Gemisch; die hierdurch verursachte Explosion brachte das gesamte Haus zum Einsturz. Von den Trümmern wurde ein Mitbewohner des Hauses erschlagen. Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin erlitten schwere Verletzungen.

Durch diese Feststellungen wird die allein auf die Verwirklichung des Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln" gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zum Nachteil des getöteten Nachbarn I. nicht belegt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u. a. ausgeführt:

"Die Kammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der herrschenden Meinung in der Literatur eine mit gemeingefährlichen Mitteln begangene Tötung durch Unterlassen grundsätzlich nicht möglich ist (BGHSt 34, 13 f.; Schneider in MK StGB § 211 Rdnr. 13; Eser in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 211 Rdnr. 29; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 Rdnr. 11; Arzt in FS Roxin S. 855, 858; a. A. Fischer StGB 56. Aufl. § 211 Rdn. 61; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdnr. 58; offen gelassen von BGHSt 48, 147, 149). Danach muss der Täter das gemeingefährliche Mittel einsetzen, es reicht nicht, wenn er eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nutzt, unabhängig davon, ob die Gefahr zufällig entstanden, von einer dritten Person verursacht oder von ihm selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist (vgl. BGHSt 34, 13, 14). Es kommt somit eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassung dann in Betracht, wenn der Täter bei der Gefahrsetzung mit Tötungsvorsatz handelt, die Feststellungen vermögen hier einen solchen Vorsatz zur Zeit der Öffnung des Gashahns jedoch nicht zu belegen. Die Strafkammer hat es vielmehr ausdrücklich als möglich angesehen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Risiko nur raumbezogen gesehen und gedacht habe, nur er sei gefährdet. Diese Schlussfolgerung im Rahmen der Erörterung des Tötungsvorsatzes zu Lasten des getöteten Nachbarn steht im Einklang mit den Ausführungen im Rahmen der Tatdarstellung, die das Bewusstsein der Explosionsgefahr nur im Zusammenhang mit der Zündflamme des Feuerzeugs der Nebenklägerin feststellt und der darauf bezogenen Beweiswürdigung. Zwar könnte den Formulierungen zur Gefährlichkeit des Tatmittels und zur Tatbegehung durch Unterlassen entnommen werden, dass die Kammer auch von einer Kenntnis des Angeklagten von der nicht beherrschbaren Gefahrenlage zur Zeit der Öffnung des Gashahns ausgegangen sein könnte. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Urteilspassagen für sich gelesen werden, im Zusammenhang mit der darauf folgenden, direkt den Vorsatz zur Zeit der Gasöffnung behandelnden Abschnitt ergibt sich, dass die Passagen UA S. 19 und 20 lediglich zum Ausdruck bringen sollen, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Anwesenheit der zu Zigaretten und Feuerzeug greifenden Nebenklägerin bewusst war, dass er vorher die Gefahr einer Explosion herbeigeführt hatte. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich nur die Ausführungen auf UA S. 21 mit dem für den Vorsatz des Angeklagten bedeutsamen Indiz der Chinchilla-Bewahrung auseinandersetzten. Der Angeklagte hatte nämlich vor Öffnen des Gashahns den Käfig mit seinem Chinchilla aus dem - mit Gas zu flutenden - Wohnzimmer in den Flur verbracht und die Tür dorthin mit einem Tuch abgedichtet. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte in diesem Moment davon ausging, der Chinchilla sei im Flur sicher, Todesgefahr bestehe mithin nur im Wohnzimmer. Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen der Bewusstseinslage des Angeklagten zur Zeit des Suizidversuchs und zur Zeit des Besuchs der Nebenklägerin wird wiederum durch konkrete Beweisumstände gestützt. Ausweislich der von der Kammer als glaubhaft bewerteten Angaben der Zeugin J. befand der Angeklagte sich nämlich noch unmittelbar nach dem Fehlschlag des Versuchs, sich mit Gas zu vergiften, in völlig aufgelöstem Zustand. Er habe verzweifelt gewirkt als habe er keinen Ausweg mehr gesehen, erst im Verlauf des Telefonats habe er sich beruhigt und sich bis zum Ende des Gesprächs, als die Nebenklägerin bei ihm eintraf, wieder gefasst.

Damit scheidet nach der Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 34, 13, 14) sowie der herrschenden Meinung in der Literatur die Anwendbarkeit des Mordmerkmals Heimtücke (richtig: mit gemeingefährlichen Mitteln) aus."

Dem schließt sich der Senat an. Er ist sich zwar der durchaus bedenkenswerten Einwände gegen die zitierte Rechtsprechung bewusst, sieht aber dennoch keinen Anlass, hier von ihr abzuweichen.

Der Senat hebt die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatgericht die Gelegenheit zu geben, insgesamt einheitliche Feststellungen zu treffen. Sollte der neue Tatrichter wiederum feststellen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Eintreffen der Nebenklägerin ein Telefongespräch mit der Zeugin J. führte und sich in dessen Verlauf beruhigte, wird er zu erwägen haben, inwieweit dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz des Angeklagten zu berücksichtigen ist. Sollte der Tötungsvorsatz des Angeklagten erneut festgestellt werden, wird die neu berufene Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke auch bezüglich der Tötung des Nachbarn I. in den Blick zu nehmen haben.