Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 11.11.2003, Az.: 3 STR 394/03
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten O. wegen schweren Raubes (in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte gemeinsam mit dem Nichtrevidenten ein Juweliergeschäft. Die Täter bedrohten die Angestellten mit einem Schreckschußrevolver und erbeuteten Schmuck und Uhren im Wert von rund 115.000 _ I. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob die Schreckschußwaffe geladen war. Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß es sich bei ihr um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (BGH NJW 2003, 1677). Die Drohung mit einer ungeladenen Waffe unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGHSt 44, 103, 105 ff.).
Da sich die Angeklagten nach dem Überfall des Schreckschußrevolvers entledigten, erscheint ausgeschlossen, daß noch festgestellt werden kann, daß der Revolver geladen war. Die damit gebotene Änderung des Schuldspruchs nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.
Die Schuldspruchänderung, die nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken und ohne Hinweis nach § 265 StPO möglich war, berührt den Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei ausdrücklich zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß "keine scharfe Waffe zum Einsatz kam und damit objektiv die Tatausführung weniger gefährlich war". Im Hinblick darauf, wie auch unter Berücksichtigung der die Tat prägenden Umstände sowie der Folgen des Tatgeschehens, erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
II. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).