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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 03.08.1978, Az.: 4 STR 229/78

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 22. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fall II 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist

sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen Betrugs, wegen zweier Diebstähle, wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm für immer keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Schließlich hat es sieben verschiedene beim Angeklagten sichergestellte Waffen eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen Betrugs, wegen zweier Diebstähle und wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Auch die wegen dieser Taten ausgesprochenen Einzelstrafen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine Einzelangriffe. Durchgreifenden Bedenken begegnet dagegen die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Falle II 5 (UA 24 bis 25).

1.Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit einem PKW, Mercedes 280 SE, in Düsseldorf über einen für den Durchgangsverkehr gesperrten Straßenteil. Er wurde deshalb von einer Zivilstreife der Polizei gestoppt. Da die Überprüfung der Ausweispapiere des Angeklagten und seines Beifahrers, des bisherigen Mitangeklagten Zürner, ergab, daß beide gesuchte Personen sind und die kontrollierenden Beamten vor Schußwaffen gewarnt wurden, forderten die Polizeibeamten die beiden Angeklagten mit gezückter Pistole auf, das Fahrzeug zu verlassen. Als Polizeiobermeister R., der vermutete, der Angeklagte wolle mit dem Fahrzeug fliehen, "versuchte, durch das geöffnete Fenster die Flucht durch das Herausziehen des Zündschlüssels am Fahrzeug zu verhindern" - im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es hierzu, daß der Zeuge R. sich in das Fahrzeug gebeugt hatte (UA 41) -, "fuhr der Angeklagte H. mit dem Fahrzeug an und zog den Zeugen R., der sich mit seinem rechten Oberarm am Türholm festgeklammert hatte, zirka 5 Meter weit mit". Der Angeklagte hatte erkannt, "daß er durch sein schnelles Anfahren den Polizeibeamten gefährden würde" und nahm dies in Kauf, "um sich durch die Flucht der bevorstehenden Verhaftung entziehen zu können" (UA 24). Der Polizeibeamte konnte sich vom Fahrzeug lösen, ohne dabei verletzt zu werden und schoß mit seiner Dienstpistole hinter dem sich schnell entfernenden Fahrzeug her. Um den Polizeibeamten zu entkommen, fuhr der Angeklagte auf seinem Fluchtweg in eine Kreuzung ein, obwohl die Verkehrsampel für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigte. Dabei stieß er auf der Kreuzung mit erheblicher Geschwindigkeit mit einem anderen PKW zusammen, dessen Lenker verletzt wurde. Nach dem Unfall rannte der Angeklagte zu Fuß weiter, um sich den Feststellungen zu entziehen.

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe durch sein Fahrverhalten unter anderem einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen, weil er sein Fahrzeug verkehrsfremd als Angriffsmittel auf den Polizeibeamten R. eingesetzt habe. Er habe damit die Unversehrtheit des Polizeibeamten gefährdet, worüber er sich klar gewesen sei. Die drohende Verletzung habe er billigend in Kauf genommen.

2.Die Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs erfüllen, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 187, 189). Das ist jedoch nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr vorzukommen pflegt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - 4 StR 161/78; Cramer in Schönke/Schröder, 19. Aufl. § 315 b Rdn. 11). Ein bewußt zweckwidriger Einsatz des Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung ist in den Fällen bejaht worden, in denen der Täter, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen ihm den Weg versperrenden Polizeibeamten in der Absicht zufuhr, ihm zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6, 7; 22, 67, 72; 23, 4; BGH VRS 39, 187, 188). In solchen Fällen liegt nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten vor, das den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist. Denn auch hier wird das Kraftfahrzeug nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Bedrohung eines Menschen eingesetzt. Dies gilt auch noch dann, wenn der Täter nicht beabsichtigt, den Bedrohten zu überfahren, sondern diesem im letzten Augenblick ausweichen will (BGHSt 26, 176, 178); denn in keinem dieser Fälle hat der Täter einen Einfluß auf die Reaktion des Bedrohten. Er beherrscht die von ihm durch sein gezieltes Zufahren auf den Polizeibeamten geschaffene Situation auch dann nicht sicher, wenn er bereit ist, im letzten Augenblick auszuweichen. Ein gefährlicher Eingriff im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt dagegen nicht vor, wenn der Kraftfahrer beabsichtigt, an einem Halt gebietenden Polizeibeamten vorbeizufahren und dies ohne Gefährdung für möglich hält (BGHSt 23, 4, 6; BGH VRS 53, 31; BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 282/78). Selbst dann, wenn es gleichwohl zu einer Gefährdung oder Verletzung des Beamten kommen sollte, weil dieser sich durch einen Sprung in die gleiche Richtung zu schützen sucht, fehlt es an einem entscheidenden Merkmal des inneren Tatbestandes, da der Täter hier nicht die Absicht hat, den Beamten zum Verlassen seines Standorts zu nötigen, indem er auf ihn zufährt (vgl. Übersicht in DRiZ 1977, 308).

Der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs setzt ferner eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178). Diese Voraussetzung wurde bejaht, als ein Fahrzeugführer mit Vollgas auf den Bürgersteig fuhr, um gegenüber einer Gruppe von Fußgängern einen Durchbruchsversuch zu unternehmen (BGHSt 22, 365, 366) oder um die Fußgänger zu veranlassen, ihm sofort den Weg freizumachen (BGH VRS 51, 209). Auch das Mitnehmen eines anderen auf der Kühlerhaube eines Kraftwagens bei hoher Geschwindigkeit und schlechten Festhaltemöglichkeiten des Opfers kommt, wie der Senat in BGHSt 26, 51 entschieden hat, einem ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs gleich. Schließlich hat der Senat den Tatbestand für erfüllt angesehen in einem Fall, in dem ein Polizeibeamter sich in der Türöffnung des Fahrzeugs des Täters befand, sich mit einem Fuß gegen das Bodenblech und mit dem Rücken gegen den Türholm stemmte und mit der rechten Hand die rechte Seite des Fahrersitzes umklammert hielt, während der Angeklagte bei geöffneter Fahrertür mit Vollgas anfuhr, nach 40 m eine Vollbremsung durchführte, um den Beamten abzuschütteln und dann, als dies nicht gelang, erneut mit starker Beschleunigung anfuhr, bis der Polizeibeamte aus Furcht vor erheblichen Verletzungen sich aus dem Wagen fallen ließ (BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78).

Bei Verstößen geringeren Gewichts scheidet die Tatbestandsmäßigkeit aus. Langsames Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann, erfüllt den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 daher noch nicht (BGHSt 26, 176, 178; BGH VRS 40, 104, 105; 44, 437, 438), selbst dann nicht, wenn ein Kraftfahrer einen Fußgänger, der in seinem Fahrweg stand und der sich auf die Motorhaube geworfen hat, in langsamer Fahrt eine kurze Strecke mitnimmt (BGHSt 26, 51) oder wenn ein Taxifahrer einen lästigen Fahrgast durch langsames ruckweises Hin- und Zurückfahren abzuschütteln sucht (BGH VRS 45, 185; vgl. auch Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 315 b Rdn. 23). Nicht ausreichend ist es ferner, wenn der Fahrzeuglenker mit hohen Motordrehzahlen auf eine vor seinem Fahrzeug stehende Person zufährt und diese allein durch das laute Motorengeräusch erschrecken und zum Beiseitespringen veranlassen will (BGH, Beschluß vom 1. Juni 1978 - 4 StR 241/78). Dagegen hat der Senat in VRS 48, 28 einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff nicht nur geringeren Gewichts in einem Fall angenommen, in dem der Fahrzeuglenker nur deswegen auf eine Fußgängerin mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit zufuhr, um diese "möglicherweise anzufahren und körperlich zu verletzen, auf jeden Fall aber zu erschrecken". Soweit aus dieser Entscheidung entnommen werden sollte, daß bloßes Erschreckenwollen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt, trifft dies nicht zu. Hinzukommen muß stets eine durch das gezielte Zufahren bedingte tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178).

3.Nach den hier getroffenen Feststellungen erscheint es zweifelhaft, ob der Angeklagte mit seinem Verhalten verkehrsfremde Ziele verfolgte, ob also seine Verkehrsteilnahme durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet war oder ob er sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung der Kontrolle, nicht aber als Nötigungsmittel gegen den Polizeibeamten einsetzen wollte. Jedenfalls ist im Urteil nicht ausreichend dargetan, daß im Augenblick des Anfahrens für den neben dem Fahrzeug des Angeklagten stehenden Polizeiobermeister Rottenecker eine erhebliche Gefährdung bestanden hat und dies dem Angeklagten bewußt war. Zwar meint das Landgericht, der Angeklagte habe erkannt, daß er durch sein schnelles Anfahren den Polizeibeamten gefährden würde (UA 24). Es teilt aber nicht mit, worin diese Gefährdung bestanden haben soll. Sie versteht sich aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts auch nicht von selbst, da nicht festgestellt ist, wo und in welcher Lage sich der Beamte im Zeitpunkt des Anfahrens befunden hat. Ohne diese näheren Angaben läßt sich nicht beurteilen, ob der Angeklagte nur durch Wegfahren der Kontrolle und der befürchteten Festnahme entgehen wollte (das wäre noch nicht nach § 315 b StGB strafbar) oder ob er, um dieses Ziel zu erreichen, sein Fahrzeug absichtlich zu einem verkehrsfremden Zweck mißbraucht hat. Dieser Einsatz zu einem verkehrsfeindlichen Verhalten könnte nicht im bloßen Fliehen erblickt werden. Er könnte auch nicht darin gesehen werden, daß der Angeklagte dem Polizeibeamten eine Kontrolle unmöglich machte. Insoweit würden die Vorschriften der §§ 113, 240 StGB Platz greifen. Eine Tatbestandserfüllung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB käme erst dann in Betracht, wenn dem Angeklagten die Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung des Polizeibeamten möglich erschien und er diese Gefährdung mitbeabsichtigt hätte. Möglicherweise erblickte das Landgericht den gegen den Polizeibeamten gerichteten verkehrsfeindlichen Einsatz des Fahrzeugs erst darin, daß der Angeklagte weitergefahren ist, obwohl der Zeuge R. sich mit dem rechten Oberarm am Türholm festgeklammert hatte und zirka 5 m weit mitgezogen wurde (UA 24), ehe er losließ. Dann aber gewinnt die Möglichkeit an Gewicht, daß die anfängliche Absicht des Angeklagten nicht auf eine Einwirkung auf den Polizeibeamten, sondern nur auf die Flucht gerichtet war. Es würde dann an einem Merkmal des inneren Tatbestandes fehlen (vgl. BGH VRS 53, 31). Daß sich diese Absicht des Angeklagten während der äußerst kurzen Zeit, in der der Beamte 5 m weit mitgezogen wurde, d.h. möglicherweise nur neben dem PKW hergelaufen ist, geändert hat und nunmehr auch darauf gerichtet war, das Fahrzeug gegen den Beamten einzusetzen, ist möglich, hätte aber angesichts des kurzen Zeitraumes, in dem sich das ganze Geschehen abspielte, näher erörtert werden müssen.

Schließlich fehlen im angefochtenen Urteil Ausführungen dazu, ob es sich beim Verhalten des Angeklagten um eine grobe Einwirkung von nicht unerheblichem Gewicht handelt. Auch in diesem Zusammenhang ist der Grad der Gefährdung des Polizeibeamten Rottenecker von Bedeutung. Immerhin konnte er sich nach 5 m ohne weiteres vom Fahrzeug lösen, ohne dabei verletzt zu werden, und unmittelbar darauf einen gezielten Schuß auf den weiterfahrenden Kraftwagen abgeben. Dieser Fall unterscheidet sich in der Gewichtung wesentlich von dem der Entscheidung BGHSt 26, 51 zugrundeliegenden Geschehen, in dem der Täter einen anderen über eine Wegstrecke von 2300 m bei einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h auf der Kühlerhaube mitgenommen hatte und auch von dem durch Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78 - entschiedenen Vorfall, in dem der Täter über eine Wegstrecke von mehr als 40 m versuchte, den in der offen stehenden Fahrzeugtür hängenden Beamten durch plötzliches Abbremsen, anschließendes starkes Beschleunigen und körperliches Schieben aus dem fahrenden PKW zu drängen.

4.Das Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wurde. Von der Aufhebung miterfaßt werden auch die in Tateinheit begangenen Straftaten der Gefährdung des Straßenverkehrs, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der fahrlässigen Körperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, obwohl die Strafkammer insoweit die tatsächlichen Vorgänge den gesetzlichen Unrechtstatbeständen rechtsfehlerfrei zugeordnet hat. Soweit sich die Revision mit Einzelausführungen gegen die Verurteilung aus § 113 Abs. 1 StGB wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Ebenfalls aufzuheben ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe, dagegen können die für das Vergehen gegen das Waffengesetz, den Betrug, die Diebstähle und den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben, da sie durch die Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe ersichtlich nicht beeinflußt worden sind. Mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs entfallen auch die Sicherungsmaßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis) und die Einziehungsanordnung, da sie in ihrem Bestand von der Gesamtstrafe abhängen (BGHSt 14, 381, 382).