Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 21.02.1957, Az.: 4 STR 582/56
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. September 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat, den Angeklagten wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen, nämlich wegen Fahrens ohne Führerschein, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Tötung, außerdem wegen eines selbständigen Vergehens der Unfallflucht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Den tatrichterlichen Feststellungen zufolge fuhr in der Nacht zum 2.5.1956 der damals erheblich angetrunkene und deshalb fahruntüchtige Angeklagte, dem außerdem die Fahrerlaubnis durch ein früheres Strafurteil entzogen war, mit einem Mercedes-Wagen von Bühren in Richtung nach Emstek (Oldenburg). Im Wagen fuhren u.a. der Untervertreter S. und die Werbedame Frau Loni B. mit. Während der Fahrt erfaßte der Angeklagte mit dem Wagen den Versicherungsangestellten Horst Be., der ihm zu Fuß am rechten Straßenrand entgegenkam. Obwohl der Angeklagten den Anprall gemerkt hatte und von seinem Begleiter S. zum Halten aufgefordert worden war, setzte er seine Fahrt fort. Der Verletzte Be. starb nach kurzer Zeit.
Gegen seine Verurteilung richtet der Angeklagte verfahrensrechtliche Angriffe und die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Die Revision muß erfolglos bleiben.
I. Zum Verfahrensrecht:
1. Das Strafverfahren war zunächst gegen den Angeklagten und seine Fahrtbegleiter S. und B. gemeinsam geführt und auch Anklage gegen alle drei erhoben worden. Während des Abschnittes der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde Frau B. am 3.5.1956 als Mitbeschluldigte richterlich vernommen. Das Verfahren wurde gegen den Angeklagten und S. eröffnet, gegen Frau B. wegen Abwesenheit vorläufig eingestellt. Noch vor der Hauptverhandlung kam es zur Abtrennung des Verfahrens gegen S.. Für die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war die Vernehmung von Frau B. und S. als Zeugen vorgesehen. Im Gegensatz zu S. konnte Frau B. nicht vernommen werden, weil ihr die Ladung zur Hauptverhandlung nicht hatte zugestellt werden können. Deshalb beschloß die Strafkammer: "Die richterliche Aussage der Mitbeschuldigten B. soll gemäß § 251 StPO verlesen werden". So geschah es denn auch. Daraufhin verzichtete der Verteidiger "auf Vernehmung der Mitbeschuldigten B. als Zeugin".
Die Revision sieht in diesem Verfahren der Strafkammer eine Verletzung der Aufklärungspflicht: Die verlesene Aussage sei die einer Mitbeschuldigten gewesen. Aus einer solchen Aussage habe der Tatrichter kein "Werturteil auf die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser als Zeugin nicht erschienenen Person" denen dürfen. Das aber habe die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung getan. Um sich ein Urteil über dia Glaubwürdigkeit von Frau B. zu bilden, die "innerhalb der Hauptverhandlung und der darin durchgeführten Beweisaufnahme ... Zeugin" gewesen sei, hätte die Strafkammer sie als Zeugin vernehmen müssen. Überdies sei die Verwertung einer im Vorverfahren gemachten Aussage eines Mitbeschuldigten trotz Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten allgemein unzulässig.
2. Die Strafkammer hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, die verlesene Aussage, die Frau B. als seinerzeitige Mitbeschuldigte im Ermittlungsverfahren machte, für glaubwürdig erachtet und zum Nachteil des Angeklagten in ihrer Beweiswürdigung mit berücksichtigt. Denn sie hält sein Verteidigungsvorbringen, er sei nach dem Anprall an den Fußgänger von den anderen Wageninsassen, insbesondere von Singer zum Weiterfahren aufgefordert worden, "durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S. und der Mitangeklagten B. für widerlegt". Sie hält im Gegenteil für nachgewiesen, daß S. ihn ausdrücklich zum Halten ermahnt hat. Die Strafkammer hat außerdem wovon auch die Revision ausgeht, die Aussage von Frau B. nicht als die einer Zeugin, sondern als die einer Mitbeschuldigten (Mitangeklagten) gewertet. Das läßt schon der Wortlaut ihres Beschlusses erkennender die Verlesung der "richterlichen Aussage der Mitbeschuldigten B." anordnete. Es ergibt sich überdies mit aller Deutlichkeit aus der bereits wörtlich angeführten Stelle der Urteilsgründe, an welcher das Landgericht von den glaubhaften Angaben "des Zeugen S. und der Mitangeklagten B." spricht. Damit weist es, wie übrigens auch noch sonst im Urteil, auf den Unterschied in der verfahrensrechtlichen Stellung hin, die beide zur Zeit ihrer Aussage inne hatten.
Gerade die Tatsache aber, daß die Strafkammer keine weiteren Maßnahmen traf, damit Frau B. in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen werden könne, sondern sich mit der Verlesung ihrer Aussage begnügte, bemängelt die Revision als angeblich überhaupt, jedenfalls aber deshalb unzulässig, weil darin eine Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht liege. Das Verfahren der Strafkammer ist jedoch nicht zu beanstanden. Zwar hätte Frau B., wenn sie zur Hauptverhandlung erschienen wäre, als Zeugin vernommen werden müssen. Denn ihr war ebenso wie dem anderen früheren Mitbeschuldigten S. in dem Verfahren gegen den Angeklagten die Stellung eines Zeugen von dem Zeitpunkt an zugefallen, in dem das Verfahren gegen sie von dem gegen den Angeklagten durch vorläufige Einstellung abgetrennt worden war. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil 4 StR 278/56 vom 18.10.1956 (NJW 1957, 230 Nr. 15) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts näher dargelegt hat, behält eine Person die Eigenschaft eines Mitbeschuldigten in einem Strafverfahren gegen einen anderen nur solange, sie die ausdrückliche oder stillschweigende Verbindung der Verfahren gegen beide dauert. Aus dem Umstand aber, daß Frau B. im Falle ihres Erscheinens in der Hauptverhandlung als Zeugin hätte vernommen werden müssen (§ 245 StPO) und ihre Vernehmung nicht durch Verlesung des über ihre frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls hätte ersetzt werden dürfen (§ 250 StPO), darf nicht, wie es die Revision tut, geschlossen werden, die Verlesung ihrer früheren Aussage sei verfahrenswidrig gewesen. Nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO darf "die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, die Beteiligten und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind". Alle Voraussetzungen dieser Bestimmung waren bei Verlesung der Aussage von Frau B. erfüllt.
Allerdings ist die Auslegung des Begriffs des Mitbeschuldigten im Sinne des § 251 StPO nicht unzweifelhaft. Es handelt sich darum, ob er nur dann erfüllt ist, wenn die betreffende Person in demselben Verfahren, in dem das Protokoll verlesen wird, die Stellung eines Mitbeschuldigten hat, oder ob er darüber hinausgehend in dem Sinne zu verstehen ist, daß die Vorschrift auch auf einem früheren Mitbeschuldigten (aus einem gegen ihn erledigten oder abgetrennten Verfahren) Anwendung findet, also auf eine Person, die, wenn sie jetzt vernommen würde, in der Zeugenrolle erscheinen würde. Eberhard Schmidt (Lehrkommentar zu StPO, Teil II § 251 Note 7 S 713) tritt für die zuerst genannte engere Auffassung ein. Die entgegengesetzte Ansicht vertreten Geier (in Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 8 S. 639) und KMR (StPO § 251 Anm. 1 a und 7). Nach ihnen kann auch durch Verlesung einer Beschuldigtenvernehmung aus einem anderen Verfahren die Zeugenvernehmung ersetzt werden. Dies ist auch die Auffassung des Reichsgerichts in der Entscheidung RGSt 32, 74 ff zu § 251 Nr. 1. Nach ihr können grundsätzlich alle früheren richterlichen Vernehmungen des Verstorbenen verlesen werden, mag er als Zeuge oder Mitbeschuldigter, in derselben oder in einer anderen Strafsache oder sogar in einer Zivilsache vernommen worden sein.
Der Senat tritt dieser Auffassung - unter Berücksichtigung der sich durch die Neufassung der Vorschrift ergebenden Erweiterung der Verlesbarkeit von Niederschriften - bei. Weder der Wortlaut, der allgemein von Mitbeschuldigten spricht, noch der Sinn des § 251 StPO sprechen für die engere Auslegung. Die Vorschrift dient einmal der Verhütung des Beweisverlustes und ferner der Ermöglichung einer praktischen und zügigen Durchführung des Strafverfahrens (KMR § 251 Anm. 1 a). Diese Ziele würden bei der engeren Auslegung der Vorschrift weitgehend beeinträchtigt werden. Auch ist in Betracht zu sienen, daß die Abtrennung des Verfahrens eines Mitbeschuldigten durch Zweckmägsigkeitserwägungen, zuweilen durch Zufälligkeiten bedingt sein kann. Umstände dieser Art können auf die Verlesbarkeit nicht von Einfluß sein. Im übrigen ist die Verlesung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur für zulässig erklärt. Das Gericht würde sie nach pflichtmäßigem Ermessen abzulehnen und den Mitbeschuldigten als Zeugen zu vernehmen haben, wenn sich im Einzelfall schwerwiegende Bedenken gegen die Verlesung ergeben würden. Insbesondere kann die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sogar nach der Verlesung noch eine zusätzliche Vernehmung notwendig machen. Soweit es sich um die Vorschrift des § 251 Abs 1 Nr 4 StPO handelt, steht es ferner jedem Beteiligten frei, seine Belange durch Verweigerung des Einverständnisses zu wahren.
Da die Verlesung der Aussage eines früheren Mitbeschuldigten im Falle der Abtrennung des Verfahrens an die Stelle einer Zeugenvernehmung tritt, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGSt 32, 75; entgegen Geier in Löwe-Rosenberg aaO) weiterhin der Auffassung; daß für die Zulässigkeit der Verlesung im Einzelfall nicht die Stellung der vernommenen Person maßgebend ist, die sie zur Zeit ihrer Vernehmung hatte, sondern diejenige, die sie einnähme, wenn sie im gegenwärtigen Verfahren vernommen werden würde. Die Zulässigkeit der Verlesung ist daher von denjenigen Vorschriften abhängig, die für die Zeugenvernehmung bestehen. Da eine mündliche Vernehmung von Zeugen, für die ein Zeugnisverweigerungsrecht in Betracht kommt, ohne Belehrung über dieses Recht unzulässig wäre, darf die Niederschrift über die verantwortliche Vernehmung eines solchen früheren Mitbeschuldigten, der nunmehr in der Hauptverhandlung als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht besäße, in dieser nicht verlesen werden; denn eine entsprechende Belehrung hat bei einer früheren verantwortlichen Vernehmung der Natur der Sache nach nicht stattgefunden. Dem bisherigen Mitbeschuldigten würde anderenfalls das ihm im Falle seiner Zeugenvernehmung zustehende Recht genommen, seine Aussage, die er bisher unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung und daher möglicherweise unter Belastung einer der in den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht bezeichneten Personen gemacht hat, nunmehr in seiner Stellung als Zeuge zu verweigern.
Dagegen würde, was im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen wäre, das dem Zeugen nach § 55 StPO zustehende Auskunftsverweigerungsrecht der Verlesung auch derjenigen Teile der Aussage, auf die es sich bezieht, nicht entgegenstehen. Dies ergäbe sich eindeutig, wenn man den Ausführungen in BGHSt 1, 39 (40) folgen würde, nach welchen das Auskunftsverweigerungsrecht ein dem Zeugen zustehendes Persönlichkeitsrecht ist, das nicht auf Beziehungen zum Angeklagten beruht und nicht wie das Zeugnisverweigerungsrecht den Angeklagten notwendig mitschützt. Aber auch wenn man, wie dies im Schrifttum teilweise geschieht (Nachweise in KMR § 55 Anm. 1 S. 261), annehmen würde, daß auch der Angeklagte ein Interesse an der Einhaltung der Vorschrift des § 55 StPO hat, so wäre doch das Auskunftsverweigerungsrecht nicht in gleicher Weise mit dem Rechtskreis des Angeklagten verknüpft, wie es die auf persönlichen Beziehungen gerade zum Angeklagten beruhenden Zeugnisverweigerungsrechte sind. Bei § 55 StPO würden auch bei einer von der genannten Entscheidung (BGH St 1, 39 [40]) abweichenden Auslegung dieser Vorschrift die Verteidigungsbelange des Zeugen im Vordergrund stehen. Diese hat er jedoch bereits bei seiner verantwortlichen Vernehmung als Mitbeschuldigter wahren können. Ferner wäre es aus rechtspolitischen Gründen nicht angängig, aus dem Gesichtspunkt des § 55 StPO praktisch also für die Mehrzahl der Fälle die durch § 251 StPO grundsätzlich für zulässig erklärte Verlesung auch einer verantwortlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten auszuschließen und dadurch den Kreis der Erkenntnismittel für die Wahrheitserforschung in untragbarer Weise einzuschränken.
Gegen die Verlesung der Niederschrift bestanden daher keine Bedenken.
In diesem Falle kommt noch hinzu, daß der Angeklagte dadurch, daß er der Verlegung zustimmte und ausdrücklich auf die Vernehmung als Zeugin verzichtete, zum Ausdruck gebracht hat, daß er seine Interessen dadurch, daß die Verlesung der Niederschrift anstelle der Vernehmung erfolgte, nicht beeinträchtigt sah.
Unzulässig wäre es allerdings gewesen, wenn das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Aussage der Mitbeschuldigten als die einer Zeugin gewertet hätte. Denn der Aussage, die jemand in seiner Eigenschaft als Mitbeschuldigter eines anderen in einem Strafverfahren macht, darf sieht die Bedeutung einer Zeugenaussage beigemessen werden. Dies erhellt schon daraus, daß sie regelmäßig nicht frei von dem Druck der gegen die Vernommenen gerichteten Beschuldigung und nicht unter den zum Zweck der Wahrheitsfindung bei einer Zeugenvernehmung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zustande kommt, deren wichtigste in der Belehrung des Zeugen über seine Pflicht zur Wahrheit liegt.
3. Trotzdem wäre die Verlesung der Niederschrift anstelle der Vernehmung dann zu beanstanden wenn, wie die Revision meint, die Aufklärungspflicht es der Strafkammer geboten hätte, weitere Maßnahmen au dem Zweck zu ergreifen, um das Erscheinen und die Vernehmung von Frau B. als Zeugin in der Hauptverhandlung zu erreichen. Denn die Pflicht der Wahrheitserforschung kann es dem Tatrichter auch in einem Fall des § 251 Nr 4 StPO gebieten, sich nicht mit der dort für zulässig erklärten Verlesung der richterlichen Aussage zu begnügen, sondern wenn möglich, die Auskunftsperson in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Es sind jedoch Umstände, aus denen sich eine solche Pflicht der Strafkammer ergeben hätte, weder von der Revision behauptet, noch aus dem Sachverhalt ersichtlich. Die Aussage von Frau B. hat die Strafkammer nämlich nur unterstützend für ihre Überzeugung davon herangezogen, daß der Angeklagte von seinem Begleiter S. zum Halten nach dem Unfall ausdrücklich aufgefordert worden war. In erster Linie hat sie aus der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen S. diese Überzeugung gewonnen, Unter diesen Umständen durfte sie auch die mit der Aussage dieses Zeugen übereinstimmende Bekundung der früheren Mitbeschuldigten B. für glaubhaft halten, ohne daß sie sich durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grund eines persönlichen Eindrucks ein Urteil über ihre Glaubwürdigkeit bilden mußte.
4. Die weitere Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, wie der Weg, der von dem Angeklagten von der Wirtschaft G. aus bis zur Unfallstelle benutzt wurde, zur Zeit des Unfalls beschaffen gewesen sei, ist unbeachtlich, da der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, durch welche Beweismittel eine weitere Aufklärung hätte erfolgen können. Im übrigen liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Tatrichter es verabsäumt hätte, die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Weges zur Zeit des Unfalls erforderliche Aufklärung vorzunehmen. Denn er hat über den Unfall eine größere Anzahl von Beteiligten als Zeugen vernommen, die die Straße und ihre Beschaffenheit am Unfalltage gesehen haben. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß es das Gericht unterlassen hätte, durch Befragen der Zeugen die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
II. In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere kann die Annahme einer Tatmehrheit zwischen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung und dem Fahren ohne Führerschein einerseits und der Unfallflucht andererseits rechtlich nicht beanstandet werden. Allerdings wurde die Unfallflucht ebenfalls in Tateinheit mit dem Fahren ohne Führerschein begangen, was das Gericht anscheinend übersehen hat. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, Denn durch das Vergehen gegen § 24 StVG würde eins Tateinheit zwischen der fahrlässigen Tötung einerseits und der Unfallflucht andererseits nicht hergestellt werden, weil das Vergehen nach § 24 StVG als die leichtere Straftat nicht eine Tateinheit zwischen den beiden schwereren Vergehen herstellen kann (vgl. BGH VRS 8, 49 [50]; BGHSt 1, 67, 3, 165; 6, 92 [97]; NJW 1953, 553 Nr. 13).