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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 14.07.2014, Az.: 5 STR 217/14

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass von dieser Strafe sechs Monate Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Rüge der Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht im gebotenen Maße entsprochen, greift durch.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag fand während einer Sitzungsunterbrechung ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer, dem Berichterstatter, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger statt, bei dem Möglichkeiten besprochen wurden, "den Prozessstoff zu begrenzen und die Verhandlung durch ein Geständnis zu verkürzen". Dabei wurden auch Auffassungen über die mögliche Strafhöhe bei geständiger Einlassung ausgetauscht. Danach wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Der Vorsitzende teilte lediglich mit, "dass ein Rechtsgespräch geführt wurde, das zu keinem Ergebnis geführt habe".

Am fünften Hauptverhandlungstag fand - wiederum in Abwesenheit des Angeklagten - ein weiteres Verständigungsgespräch statt, bei dem zwischen den Berufsrichtern, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft für den Fall eines glaubhaften Geständnisses jeweils konkretisierte Straferwartungen und Vorstellungen hinsichtlich einer Begrenzung des Verfahrensgegenstands gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgetauscht wurden. Das Gespräch führte zu keinem Ergebnis. In der danach wieder fortgesetzten Hauptverhandlung berichtete der Vorsitzende, "dass ein Rechtsgespräch mit einem offenen Ergebnis stattgefunden hat".

2. Diese Mitteilungen des Vorsitzenden entsprachen nicht den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist jedes Bemühen um eine Verständigung ungeachtet des Ergebnisses der Intervention mitteilungsbedürftig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 1 StR 200/13 in NStZ 2014, 221, 222; weiterführend KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rdnr. 39). Es ist zumindest bekanntzugeben, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 195/12 in NStZ 2013, 667, 668 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Mitteilung allein eines negativen Ergebnisses verständigungsbezogener Erörterungen genügt den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht.

... Ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler kann nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu auch BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067).

Dem Verfahren mangelt es an der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Transparenz.

Der Angeklagte war an den verständigungsbezogenen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt. Er hatte daher aus eigener Anschauung keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gespräche. In einem derartigen Fall lässt sich nicht gemeinhin ausschließen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung anders als geschehen verteidigt hätte, wenn er vom Vorsitzenden über die in seiner Abwesenheit abgehandelten Umstände einer Verständigung unterrichtet worden wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; BGH NStZ 2013, 667, 668; Mosbacher, NZWiSt 2013, 201, 205 f.).

Ein anerkannter Ausnahmefall, der der Annahme des Beruhens entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Der Angeklagte hat insbesondere nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Deshalb kann auch hier nicht ausgeschlossen wer den, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der sich teilweise geständig zur Sache eingelassen hatte, durch das Informationsdefizit beeinflusst war (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH NStZ 2014, 221, 222 f.)."

Dem folgt der Senat.