Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 23.08.1983, Az.: 5 STR 408/83
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1982
im Schuldspruch dahin geändert, daà der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist,
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur neuen Festsetzung der Rechtsfolgen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Selbstladewaffe zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die sichergestellte Munition eingezogen. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Die Revision des Angeklagten, die nur den Strafausspruch angreift, ist unbegründet. Die Verneinung eines minder schweren Falles ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung läÃt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Angeklagte führte bei mehreren Telefongesprächen mit der Esso Hamburg Mineralölvertrieb GmbH, dem Telefongespräch mit dem Geldüberbringer, beim Befestigen des Zettels an dem Verkehrsschild und beim Warten in der Nähe des von ihm ausgewählten Ãbergabeortes einem Trommelrevolver Smith & Wesson und eine Parabellum-Pistole nebst Munition bei sich. Plötzlich durchfuhr ihn ein "ekliges Gefühl". Er warf die Waffen fort, "um seinen Tatplan nicht mehr mit ihrer Hilfe zu verwirklichen. Im übrigen wollte er aber nach wie vor in den Besitz des Geldes gelangen. Nur mit den Waffen wollte er nichts mehr zu tun haben" (UA S. 12).
Das Landgericht sieht darin einen Teilrücktritt: "Der Angeklagte wollte fortan nur noch den Grundtatbestand der räuberischen Erpressung ohne Waffen verwirklichen" (UA S. 18). Es hat ihn deshalb nur wegen versuchter einfacher räuberischer Erpressung verurteilt (§§ 253, 255, 249, 22 StGB).
Dem kann der Senat nicht zustimmen. Die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nur voraus, daà der Räuber (Erpresser) oder ein anderer an der Tat Beteiligter eine SchuÃwaffe bei sich führt. Das bedeutet nicht, daà er die Waffe vom Beginn bis zur Vollendung der Tat bei sich haben müÃte. Es genügt, wenn er sie in irgend einem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich hat, daà er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGHSt 13, 259/260; 20, 194, 197). Das gilt auch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138; 30, 44, 45). Das Merkmal Beisichführen bezieht sich nicht auf den Erfolg und auch nicht auf die Art der Tatausführung. Es kennzeichnet nur ein die Tat begleitendes Verhalten. Seine Gefährlichkeit ist der Grund für die erhöhte Strafdrohung. "Das BewuÃtsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der SchuÃwaffe führen" (BGHSt 30, 44, 45).
Daher trifft die Ansicht von Eser nicht zu, es sei eine stillschweigende Voraussetzung, daà das Mitführen der SchuÃwaffe letztlich für die Vollendung der Tat förderlich sein soll (bei Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 24 Rn. 113, vgl. auch § 244 Rn. 5 und § 250 Rn. 5 a E).
Schon hieraus folgt, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, daà der Räuber (Erpresser), der bei einer Versuchshandlung eine SchuÃwaffe bei sich geführt hat, von dem qualifizierenden Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht dadurch "zurücktreten" kann, daà er sich der Waffe entledigt, ohne freiwillig die weitere Ausführung der Tat im ganzen aufzugeben. Er ist vielmehr, wenn die Tat vollendet wird, wegen schweren Raubes (schwerer räuberischer Erpressung), sonst wegen versuchten schweren Raubes (versuchter schwerer räuberischer Erpressung) zu verurteilen.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Zur neuen Festsetzung der Rechtsfolgen war die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Daà der Angeklagte die SchuÃwaffen nachher weggeworfen hat, kann bei der Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.