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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 23.08.1983, Az.: 5 STR 408/83

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1982

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist,

im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur neuen Festsetzung der Rechtsfolgen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Selbstladewaffe zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die sichergestellte Munition eingezogen. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Die Revision des Angeklagten, die nur den Strafausspruch angreift, ist unbegründet. Die Verneinung eines minder schweren Falles ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Der Angeklagte führte bei mehreren Telefongesprächen mit der Esso Hamburg Mineralölvertrieb GmbH, dem Telefongespräch mit dem Geldüberbringer, beim Befestigen des Zettels an dem Verkehrsschild und beim Warten in der Nähe des von ihm ausgewählten Übergabeortes einem Trommelrevolver Smith & Wesson und eine Parabellum-Pistole nebst Munition bei sich. Plötzlich durchfuhr ihn ein "ekliges Gefühl". Er warf die Waffen fort, "um seinen Tatplan nicht mehr mit ihrer Hilfe zu verwirklichen. Im übrigen wollte er aber nach wie vor in den Besitz des Geldes gelangen. Nur mit den Waffen wollte er nichts mehr zu tun haben" (UA S. 12).

Das Landgericht sieht darin einen Teilrücktritt: "Der Angeklagte wollte fortan nur noch den Grundtatbestand der räuberischen Erpressung ohne Waffen verwirklichen" (UA S. 18). Es hat ihn deshalb nur wegen versuchter einfacher räuberischer Erpressung verurteilt (§§ 253, 255, 249, 22 StGB).

Dem kann der Senat nicht zustimmen. Die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nur voraus, daß der Räuber (Erpresser) oder ein anderer an der Tat Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt. Das bedeutet nicht, daß er die Waffe vom Beginn bis zur Vollendung der Tat bei sich haben müßte. Es genügt, wenn er sie in irgend einem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGHSt 13, 259/260; 20, 194, 197). Das gilt auch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138; 30, 44, 45). Das Merkmal Beisichführen bezieht sich nicht auf den Erfolg und auch nicht auf die Art der Tatausführung. Es kennzeichnet nur ein die Tat begleitendes Verhalten. Seine Gefährlichkeit ist der Grund für die erhöhte Strafdrohung. "Das Bewußtsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der Schußwaffe führen" (BGHSt 30, 44, 45).

Daher trifft die Ansicht von Eser nicht zu, es sei eine stillschweigende Voraussetzung, daß das Mitführen der Schußwaffe letztlich für die Vollendung der Tat förderlich sein soll (bei Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 24 Rn. 113, vgl. auch § 244 Rn. 5 und § 250 Rn. 5 a E).

Schon hieraus folgt, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, daß der Räuber (Erpresser), der bei einer Versuchshandlung eine Schußwaffe bei sich geführt hat, von dem qualifizierenden Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht dadurch "zurücktreten" kann, daß er sich der Waffe entledigt, ohne freiwillig die weitere Ausführung der Tat im ganzen aufzugeben. Er ist vielmehr, wenn die Tat vollendet wird, wegen schweren Raubes (schwerer räuberischer Erpressung), sonst wegen versuchten schweren Raubes (versuchter schwerer räuberischer Erpressung) zu verurteilen.

Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Zur neuen Festsetzung der Rechtsfolgen war die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Daß der Angeklagte die Schußwaffen nachher weggeworfen hat, kann bei der Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.