Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 30.01.1962, Az.: 5 STR 491/61
Tenor
Die Revision der Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Mai 1960 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt, weil das Kammergericht von der Entscheidung BGHSt 10,1 abweichen will. Dazu sieht der Senat jedoch mindestens im vorliegenden Falle keinen Grund. Das auch in der genannten Entscheidung vorausgesetzte Interesse des Diebes, das gestohlene Geld zum Einkauf der Geschenke zu verwenden, ergibt sich hier Jedenfalls aus den Begleitumständen. Dazu führt der Generalbundesanwalt treffend und erschöpfend aus: "Im Gegensatz zu BGHSt 10,1 ist hier die Angeklagte nicht die Freundin, sondern die Braut des Vortäters. Sie hatte vor kurzem ihre Wohnung im Sowjetsektor von Berlin verlassen, lebte zur Zeit der Tat in der Familie ihres Verlobten und besaß nur wenige und dürftige Kleidungsstücke (UA S. 4 ff). Unter diesen Verhältnissen dienten die geschenkten Kleidungsstücke dem diebischen Bräutigam dazu, seine moralische Pflicht zur Unterstützung seiner künftigen Ehefrau zu erfüllen; die Musiktruhe war zudem ein Einrichtungsstück, das offenbar auch für den gemeinsamen späteren Haushalt bestimmt war. Damit steht aber bereits fest, daß der Vortäter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ausstattung seiner Braut hatte."
Auch die innere Tatseite ist entgegen der Ansicht der Revision genügend festgestellt. Das Landgericht schreibt sinngemäß, die Angeklagte habe durch das Aussuchen und Anproben der Sachen dem Interesse ihres Verlobten, ihr kostenlos Geschenke zu machen, gedient (UA S. 7 unten). Daraus geht zugleich hervor, daß sie sich dessen auch bewußt war, zumal das Urteil außerdem sagt, sie habe alle Tatumstände gekannt (UA S. 8 oben). Dem widerspricht nicht, wie die Revision meint, die wohl als unwiderlegt angesehene Einlassung der Angeklagten, sie habe es wegen des dürftigen Zustands ihrer Kleidung nicht übers Herz bringen können, die Geschenke ihres Verlobten zurückzuweisen (UA S. 6). Der Beweggrund des eigenen Vorteils, der zum Tatbestande der Hehlerei gehört, schließt nicht aus, daß der beim Absatz des Diebesguts Mitwirkende zugleich das Interesse des Diebes an dieser Art der Verwertung erkennt und fördern will.
Die Strafkammer wendet auf die Angeklagte als Heranwachsende das allgemeine Strafrecht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung an (UA S. 8). Die Revision will nur die tatsächliche Beurteilung der Täterpersönlichkeit, die dem Tatrichter obliegt, durch eine andere ersetzen. Das ist unzulässig, zumal sich die Revision mit der Behauptung, die Angeklagte sei ungewöhnlich primitiv, von den Feststellungen des Urteils entfernt.
Das angefochtene Urteil enthält schließlich keinen sonstigen sachlichrechtlichen Fehler.