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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 24.05.1960, Az.: 5 STR 521/59

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 3. Juli 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der Senat hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger das Urteil der Strafkammer mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt.

A.Revision des Angeklagten.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des § 223 StGB auf den vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.

Der Senat ist bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache davon ausgegangen, daß auch ein nach den Erfahrungen der Heilkunde und den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu Heilzwecken vorgenommener Eingriff eine Körperverletzung ist, deren Rechtswidrigkeit grundsätzlich nur durch die Einwilligung des Patienten oder, wenn dieser minderjährig ist, seines Erziehungsberechtigten ausgeschlossen werden kann. Diese Auffassung entspricht der Rechtsansicht, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten haben (vgl. BGHSt 11, 111, 112). Die Bedenken, die hiergegen geltend gemacht worden sind, geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Schwurgericht zu Recht oder Unrecht angenommen hat, daß es insoweit gemäß § 358 Abs. 1 StPO gebunden sei (vgl. hierzu BGHSt 3, 357, 366 f).

Ohne Rechtsirrtum ist die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Eingriff (Wurmfortsatzentfernung), den der Angeklagte an der damals 17 Jahre alten Annerose W. vornahm, rechtswidrig war, weil die erforderliche Einwilligung fehlte.

Das Urteil des Schwurgerichts bezeichnet zwar - im Gegensatz zu dem Urteil der Strafkammer - den Eingriff als "relativ indiziert". Das bedeutet nach den Darlegungen des Urteils, daß der Eingriff unbedingt erforderlich erschien, um die bei jeder Blinddarmerkrankung bestehende erhebliche Gefahr eines plötzlichen Durchbruchs des entzündeten Wurmfortsatzes in die Bauchhöhle mit regelmäßig schwerwiegenden Folgen auszuschalten, daß der Eingriff aber nicht sofort ausgeführt werden mußte, es vielmehr verantwortet werden konnte, die Operation in das laufende Operationsprogramm der Klinik einzuordnen, d.h. zumeist, sie auf den der Einlieferung folgenden Vormittag anzusetzen. Der Arzt darf aber auch einen solchen Eingriff grundsätzlich nur vornehmen, wenn der Patient oder, falls dieser minderjährig ist, der Erziehungsberechtigte einwilligt. Sie allein haben darüber zu entscheiden, ob sie den Eingriff, der in jedem Fall ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, und die mit ihm verbundene Gefahr auf sich nehmen wollen, oder ob sie es vorziehen, die Gefahr in Kauf zu nehmen, die ohne ihn besteht. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der bestimmt, daß jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat.

Die Einwilligung der Annerose W. schloß die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht aus. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Einwilligung eines Minderjährigen genügt, wenn dieser unmittelbar vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres steht, nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag und die Einholung der elterlichen Zustimmung undurchführbar ist (vgl. hierzu BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 8111). Annerose W. war zur Zeit des Eingriffs erst 17 Jahre alt. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, daß der Angeklagte zwischen der Einlieferung und Untersuchung der Patientin und dem Eingriff genügend Zeit und Gelegenheit hatte, sich die Einwilligung der Eltern zu beschaffen. Bei dieser Sachlage bedurfte es der Einwilligung der Eltern.

Der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch die Auffassung, daß eine rechtlich bedeutsame Einwilligung der Eltern nicht vorlag. Die Eltern, die darüber entscheiden, ob der Eingriff vorgenommen und die mit ihm verbundene Gefahr in Kauf genommen werden soll, müssen diese Entscheidung letztlich vor ihrem Gewissen verantworten. Die Entscheidung betrifft die Gesundheit und das Leben ihres Kindes. Hieraus folgt, daß der Arzt die Eltern zuvor über die wesentlichen Gründe unterrichten muß, die für und gegen den Eingriff sprechen. Nur wer diese Gründe kennt, vermag eine Entscheidung zu treffen, die er vor seinem Gewissen verantworten kann. Diese Unterrichtung erfordert in aller Regel ein persönliches - zumindest fernmündliches - Gespräch zwischen Arzt und Erziehungsberechtigtem. Nur ein solches Gespräch bietet eine hinreichende Gewähr dafür, daß Mißverständnisse vermieden werden. Es gibt dem Erziehungsberechtigten Gelegenheit, Zweifel durch Fragen zu klären. Die Bedenken, die gegen eine solche Belehrungspflicht mit Rücksicht auf mögliche nachteilige Folgen der Belehrung für die Wirkung der Heilbehandlung erhoben werden, betreffen nur die Unterrichtung des Patienten selbst, nicht dagegen die Unterrichtung anderer Personen - hier der Eltern.

Die oben dargelegte Pflicht zur Unterrichtung besteht auch bei einem Eingriff, wie ihn der Angeklagte hier vorgenommen hat. Zu Unrecht macht die Revision hiergegen geltend, es sei nicht erkennbar, worüber der Angeklagte die Eltern hätte unterrichten sollen. Zu den wesentlichen Gründen, über die er die Eltern in einem persönlichen Gespräch von sich aus, zumindest aber auf entsprechend fragen unterrichten maßte, gehörten Art und Größe der Gefahr, die durch den Eingriff ausgeschaltet werden sollte, sowie die allgemeine Sterblichkeitsziffer bei solchen Eingriffen. Dem kann die Revision auch nicht entgegenhalten, bei der Sterblichkeitsziffer, die das Urteil feststellt, sei von vornherein davon auszugehen, daß jeder verständige Erziehungsberechtigte zustimme. Dies war - jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage - keineswegs selbstverständlich. Der Angeklagte hatte bei der Untersuchung der Annerose W. zwar einen "deutlichen Druckschmerz im Unterbauch", aber eine "normale Temperatur" und einen "nicht nennenswert erhöhten Puls" festgestellt. Die Darlegungen des Urteils ergeben, daß "Blinddarmentzündungen sehr schwer zu diagnostizieren" sind, also die Gefahr einer Fehldiagnose bei ihnen größer ist als bei Krankheiten, die weniger schwer zu diagnostizieren sind. (Die Diagnose des Angeklagten war unrichtig. Der Eingriff hat ergeben, daß der Wurmfortsatz nicht akut entzündet war.) Bei einer solchen Sachlage ist es sehr wohl möglich, daß auch ein verständiger Erziehungsberechtigter sich angesichts einer Sterblichkeitsziffer, wie sie das Urteil, feststellt, - sei es endgültig, sei es einstweilen - gegen einen Eingriff entscheidet.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte die Eltern der Annerose W. nicht in der dargelegten Weise über das Für und Wider des Eingriffs unterrichtet hat. Die Eltern sind hierüber überhaupt nicht unterrichtet worden. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Einwilligung ausdrücklich erklärt werden muß oder ob sie auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann und ob das vom Schwurgericht festgestellte Verhalten der Eltern, insbesondere der Mutter, eine solche Erklärung enthielt. Sie wäre in jedem Fall keine rechtswirksame Einwilligung, weil der Angeklagte die Eltern über das Für und Wider des Eingriffs nicht unterrichtet hatte.

Rechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung des Schwurgerichts, daß die - irrige - Vorstellung des Angeklagten, es genüge, wenn die Aufnahmeschwester den Eltern fernmündlich mitgeteilt habe, daß operiert werden solle, und diese daraufhin der Operation zugestimmt hätten, kein Tatbestands-, sondern ein Verbotsirrtum war. Dies folgt aus dem Umstand, daß der Sachverhalt, den der Angeklagte sich vorstellte, aus den bereits oben dargelegten Gründen keine rechtswirksame Einwilligung der Eltern enthielt.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Vorsatz der Körperverletzung nicht hinreichend festgestellt worden sei. Er ergibt sich ohne weiteres aus der Feststellung, daß der Angeklagte den Eingriff bewußt und gewollt vorgenommen hat sowie daraus, daß der Verbotsirrtum den Vorsatz nicht ausschließt.

Das Urteil legt auf Seite 19 UA in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß der Verbotsirrtum des Angeklagten nicht unverschuldet war.

Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.

B.Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Mit ihren Einzelausführungen beanstandet sie, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB verurteilt hat. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Nichtanwendung des § 223 a StGB ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, weil das bei dem Eingriff benutzte Skalpell ein "Messer" im Sinne des § 223 a StGB sei.

§ 223 a StGB nennt das Messer nur als Beispiel für den Begriff "Waffe". Das beweisen die Worte "mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges". Dabei versteht das Gesetz unter "Waffe" nur einen Gegenstand, den der Täter bei einem Angriff oder Kampf zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken benutzt. Der ärztliche Eingriff ist aber kein Angriff oder Kampf. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Sprachgebrauch. Sie allein wird auch dem Sinn des Gesetzes gerecht.

Auch die weiteren in § 223 a StGB bestimmten besonderen Begehungsformen der Körperverletzung "mittels eines hinterlistigen Überfalls" und der "von mehreren gemeinschaftlich begangenen" Körperverletzung betreffen nur Körperverletzungen, die bei einem Angriff oder Kampf verübt werden. Dies liegt bei der Körperverletzung "mittels eines hinterlistigen Überfalls" auf der Hand. Für die "von mehreren gemeinschaftlich begangene" Körperverletzung ergibt es sich aus der Erwägung, daß die Vorschrift die in ihr genannten besonderen Begehungsformen der Körperverletzung mit erhöhter Strafe bedroht, weil sie besonders gefährlich sind. Dadurch, daß bei einem ärztlichen Eingriff mehrere Ärzte mitwirken, wird - im Gegensatz zu Körperverletzungen, die bei einem Angriff oder Kampf verübt werden - die Gefährlichkeit nicht erhöht, sondern allenfalls vermindert.

Aus dem dargelegten Sinn des § 223 a StGB folgt weiterhin, daß der ärztliche Eingriff, weil er kein Angriff oder Kampf ist, auch keine "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangene" Körperverletzung im Sinne dieser Vorschrift ist.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat unter Beachtung des § 301 StPO das Urteil in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob es irgendeinen sachlichrechtlichen Mangel zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten enthält. Das Urteil läßt keinen solchen Mangel erkennen.

C.Revisionen der Nebenkläger.

Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Auch diese Revisionen haben keinen Erfolg.

I.Verfahrensrügen.

1.§ 358 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt worden.

Das Schwurgericht hat es bei seiner Entscheidung darüber, ob der Angeklagte im Sinne der §§ 226, 56 StGB den Tod der Annerose W. fahrlässig herbeigeführt habe, darauf abgestellt, ob der Angeklagte vor oder bei dem Eingriff seine Sorgfaltspflicht verletzt und infolgedessen die mögliche Todesfolge nicht erkannt hat. Dies entspricht der Rechtsansicht des Senats, die der Aufhebung des Strafkammerurteils zugrunde gelegt ist.

Zu Unrecht meint die Revision, das Gegenteil aus dem herleiten zu können, was der Senat in seinem früheren Urteil auf Seite 9/10 UA über die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gesagt hat. Auch der Senat hat die Voraussehbarkeit der Todesfolge allein nicht genügen lassen, es vielmehr außerdem auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht abgestellt. Er ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, eine Anamnese vorzunehmen, und daß ihm aus diesem Grunde der Blutzustand der Patientin, der die Gefährlichkeit des Eingriffs erhöhte, nicht bekannt gewesen sei. Dies ergeben die Ausführungen auf Seite 9 UA.

2.Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

3.Der Einwand, daß das Urteil des Schwurgerichts sich nicht mit der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Landgerichtsrat Ha. befaßt, kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Der Tatrichter ist nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, sich in den Gründen seines Urteils mit jedem Beweis auseinanderzusetzen, den er in der Hauptverhandlung erhoben hat.

4.Ob das, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht über seine Diagnose gesagt hat, wahr ist oder nicht, hatte das Schwurgericht gemäß § 261 StPO nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Die Entscheidung, die es insoweit getroffen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es gibt weder einen verfahrensrechtlichen noch einen sachlichrechtlichen Rechtsgrundsatz, der es dem Tatrichter verbietet, der Einlassung des Angeklagten auch dann zu glauben, wenn sie von seiner früheren Einlassung abweicht.

II.Sachrüge.

Die Nichtanwendung der §§ 226, 56 StGB ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum.

Was die Revision hierzu vorträgt, geht im wesentlichen von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

Das Urteil des Schwurgerichts stellt - im Gegensatz zum Urteil der Strafkammer - fest, daß der Angeklagte nach dem Ergebnis seiner Untersuchung den Eingriff für "relativ indiziert", d.h. für unbedingt erforderlich hielt, um die bei jeder Blinddarmerkrankung bestehende erhebliche Gefahr eines plötzlichen Durchbruchs des entzündeten Wurmfortsatzes in die Bauchhöhle mit regelmäßig schwerwiegenden Folgen auszuschalten. Dafür, daß der Angeklagte hierbei seine Sorgfaltspflicht verletzt hätte, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Das Urteil des Schwurgerichts stellt - im Gegensatz zum Urteil der Strafkammer - fest, daß der Angeklagte die Patientin nicht nur untersucht, sondern auch eine Anamnese vorgenommen hat. Annerose W. hat dabei von ihren früheren Krankheiten und deren ärztlichen Behandlungen - insbesondere von der Behandlung durch Dr. A. - nichts gesagt. Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er es unterlassen hat, das Krankenblatt des Dr. A. bei zuziehen und eine Blutuntersuchung vorzunehmen. Dafür, daß der Angeklagte bei dem Eingriff selbst seine Sorgfaltspflicht verletzt hätte, bietet der festgestellte Sachverhalt gleichfalls keinen Anhalt. Daß der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, eine rechtswirksame Einwilligung der Eltern einzuholen, war für den Tod der Patientin nicht ursächlich. Das Schwurgericht hat einen solchen Ursachenzusammenhang nicht feststellen können. Es ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er nach Mitteilung der Diagnose und Indikation die Einwilligung ohne weiteres erhalten hätte (vgl. S. 26 UA).

Es bleibt hiernach der Umstand, daß jeder Eingriff, bei dem die Bauchhöhle geöffnet wird, zum Tode des Patienten führen kann. Dies allein kann einen Schuldvorwurf im Sinne der §§ 226, 56 StGB nicht begründen.

Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen.