zurück zur Übersicht

Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 14.03.1967, Az.: 5 STR 540/66

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 26. Juli 1966 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die lern Angeklagten durch die Revision entstanden sind.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf zweier Fälle des Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts (§§ 244 Abs. 2, 252 StPO). Der Generalbundesanwalt hat sie nicht vertreten und u.a. ausgeführt:"An der Vernehmung der Angehörigen der Kriminalpolizei darüber, was die Stieftöchter des Angeklagten, Bärbel und Christa, vor ihnen ausgesagt hatten, hat sich das Landgericht zu Recht gehindert gesehen, weil die Stieftöchter in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht haben. Diese Ansicht des Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 2, 99). Eine solche Vernehmung ist, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat (BGH NJW 1954, 204), auch dann nicht zulässig, wenn der vernehmende Polizeibeamte eine zutreffende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gegeben hat, dem Zeugen dieses Recht also schon bei der polizeilichen Vernehmung bekannt war. Daran hat die durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl I, [xxxxx]067) eingefügte Vorschrift des § 163 a Abs. 5 StPO nichts geändert, wonach nunmehr auch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes verpflichtet sind, Zeugen vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht u.a. aus § 52 StPO hinzuweisen.Die verschiedene Behandlung von richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen in der Entscheidung BGHSt 2, 99 beruht darauf, daß 'das Gesetz selbst einen entscheidenden Unterschied zwischen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen macht' (BGH NJW 1954, 204). Dieser Unterschied wurde schon in BGHSt 2, 99, 106, 109  [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]nicht allein darin gesehen, daß damals nur der Richter, nicht der Polizeibeamte zur Belehrung verpflichtet war. Bereits dort wird ausdrücklich auf die durch § 251 Abs. 1 und 2 StPO angeordnete verschiedene Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Protokolle hingewiesen (a.a.O. S. 106). Darin kommt zum Ausdruck, daß nur richterliche Vernehmungen verwertet werden dürfen, und zwar deshalb, weil ihnen schon das Gesetz ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt. Dieser Grund ist durch die Einführung des § 163 a Abs. 5 StPO nicht weggefallen. Er trägt auch für sich allein die verschiedene Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen im Rahmen des § 252 StPO."

Der Senat tritt dem bei. Er folgt auch der vom Generalbundesanwalt weiter vorgetragenen Auffassung, das grundsätzliche Verwertungsverbot des § 252 StPO dürfe nicht so sehr ausgehöhlt werden, "daß es im Regelfall überhaupt keine Bedeutung mehr hätte und beschränkt bliebe auf Fälle, in denen entgegen dem Gesetzesbefehl des § 163 a Abs. 5 StPO die Belehrung des Zeugen unterblieben ist".

Es erscheint angemessen, die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Einlegung der Revision entstanden sind, nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.