Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 12.03.1969, Az.: I ZR 79/67
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. April 1967 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 12. April 1961 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, bei der Werbung für ihr zinkstaubhaltiges Anstrichmittel "Me." in bezug auf die Verwendung dieses Erzeugnisses die Bezeichnung "Kaltverzinkung" zu benutzen.
Die Klägerin trägt je 1/6 der Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte stellt auf der Grundlage von Zinkstaub ein Rostschutzmittel her, das sie unter den Bezeichnungen "Me." und "Kaltverzinkung" vertreibt. Die Klägerin beanstandet die Bezeichnung Kaltverzinkung als irreführend im Sinne des § 3 UWG. Das Erzeugnis Me. ist eine Paste, die auf die zu schützenden Metalle durch Pinselaufstrich oder im Spritzverfahren aufgetragen wird. Um die Paste gebrauchsfertig zu machen, muß sie mit einem Verdünnungsrmaterial angerührt werden, das sich beim Austrocknen des Aufstrichs verflüchtigt. Pastenförmige Rostschutzmittel auf der Grundlage von Zinkstaub stellen in der Bundesrepublik Deutschland etwa 40 Unternehmen her. Solche Mittel ermöglichen die Behandlung auch großräumiger Metallerzeugnisse nach fertiger Konstruktion.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,bei der Werbung und beim Vertrieb ihres zinkstaubhaltigen Anstrichmittels "Me." in bezug auf die Verwendung dieser Erzeugnisse den Begriff "Kaltvorzinkung" zu erwähnen.
Der von der Beklagten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit hat das Landgericht stattgegeben. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung ist zurückgewiesen worden, soweit die Klage die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung bei dein Vertrieb von "Me." betrifft. Dagegen ist die Einrede durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1960 verworfen worden, soweit die Klage sich gegen die Werbung mit der Bezeichnung "Kaltverzinkung" richtet. Die Klägerin hat daraufhin beantragt,die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Hohe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,bei der Werbung ihres zinkstaubhaltigen Anstrichmittels "Me." in bezug auf die Verwendung dieses Erzeugnisses den Begriff "Kaltversinkung" zu erwähnen.
Sie hat behauptet, unter "Verzinkung" werde ein Vorgang verstanden, bei dem auf thermischem oder galvanischem Wege eine innige Verbindung zwischen dem zu schützenden Metall und dem reinen Zink hergestellt werde. Dies sei bei dem Anstrichmittel der Beklagten nicht der Fall. Der durch "Me." bewirkte Überzug bestehe wegen der Beigabe des Kunststoff-Bindemittels nicht aus reinem Zink; auch zeige Zinkstaub einen anderen Materialaufbau als kompaktes Zink. Es fehle deshalb übrigens auch an einer ausreichenden, für den Korrosionsschutz wesentlichen elektrolytischen Wirkung zwischen dem Überzug und dem zu schützenden Metall. Deshalb werde die von der Beklagten gewählte Bezeichnung "Kaltverzinkung" in der Fachliteratur fast einhellig als irreführend oder unzutreffend betrachtet. Einer Irreführung seien besonders die von der Werbung der Beklagten auf breiter Ebene angesprochenen metallverarbeitenden Betriebe, Handwerker und Techniker ohne Spezialkenntnisse ausgesetzt; auch Spezialfachleute könnten dem Irrtum unterliegen, es handle sich um eine Verzinkung ähnlich der herkömmlichen Galvanisation, die gleichfalls auf kaltem Wege vor sich gehen könne.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgebracht, die angegriffene Bezeichnung habe sich im Verkehr bereits durchgesetzt. Ein erheblicher Teil der Fachwelt halte die Bezeichnung auch für eine technisch zutreffende Wiedergabe des Vorgangs, der sich bei Verwendung ihres Erzeugnisses abspiele; es werde auf kaltem Wege eine innige Verbindung einer Zinkschutzschicht mit dem Metall bewirkt; diese Verbindung sei nicht allein auf das verwendete Bindemittel zurückzuführen; auch finde ein der Galvanisierung entsprechender elektrolytischer Vorgang statt. Die Werbung richte sich nur an Fachkreise und nur an Großbetriebe; der Irrtum, es handle sich um ein echtes Galvanisieren, könne bei diesem Personenkreis nicht aufkommen.
Das Landgericht hat nach Einforderung eines Gutachtens des staatlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene Berufung der Klägerin nach Einforderung eines ergänzenden Gutachtens der gleichen Stelle zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Im Revisionsrechtszug sind die Erben des bisherigen Alleininhabers der Beklagten an dessen Stelle in den Rechtsstreit eingetreten.
Entscheidungsgründe
I.Das Berufungsgericht hält die Bezeichnung "Kaltverzinkung" für das von der Beklagten vertriebene Erzeugnis nicht für irreführend. Es meint, nach dem Sprachgebrauch bezeichne der Begriff Verzinkung sowohl die Wirkung eines bestimmten Verfahrens als auch dieses Verfahren selbst. Dementsprechend untersucht das Berufungsgericht das Erzeugnis der Beklagten nach dem damit zu erzielenden Erfolg (A) und nach dem dabei anzuwendenden Verfahren (B). Bei der Prüfung, ob ein Verzinkungs erfolg gegeben sei, nimmt das Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen die Frage (S. 14), was unter Verzinkung "zu verstehen ist". Von diesem Ausgangspunkt prüft das Berufungsgericht eingehend (S. 14 bis 34) die technischen Fragen, die sich bei Vorwendung des Me.-Anstrichs der Beklagten ergeben. Es stellt im einzelnen Verschiedenheiten der Materialzusammensetzung und des Materialaufbaus gegenüber den herkömmlichen Verzinkungsarten, auch Unterschiede in der Art des Kontakts zwischen Überzug und Untergrund, sowie in der für den kathodischen Korrosionsschutz bei Beschädigungen des Überzugs bedeutsamen elektrischen Leitfähigkeit des Me.-Anstrichs fest. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß die kathodische Schutzwirkung bei diesem Mittel nur von geringer Dauer ist, meint jedoch schließlich, es müßten die verschiedenen Vor- und Nachteile abgewogen werden; wenn sie sich ausglichen und die "Güte" des Korrosionsschutzes demnach zu bejahen sei, dann dürfe, soweit es den Erfolg angehe, von einer Verzinkung gesprochen werden. Das sei hier der Fall.
Weitere Ausführungen (S. 34 bis 46) des Berufungsurteils betreffen die Frage, ob die Bezeichnung "Kaltverzinkung" das bei dem Erzeugnis der Beklagten anzuwendende Verfahren irreführend wiedergebe. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, die Bezeichnung Verzinkung werde für eine Vielzahl völlig verschiedener Verfahren verwendet. Zwar habe sich die Bezeichnung "Kaltverzinkung" nicht im Verkehr durchgesetzt. Deshalb komme es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung verstünden. Angesprochen seien in erster Linie Fachleute, aber in gewissem Umfang auch unkundige Handwerker und Unternehmer, ja auch Letztverbraucher. Es sprächen keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Kreis so klein sei, daß er im Rahmen des § 3 UWG nicht zu beachten wäre. Fachleute würden das Verfahren nicht mit der ebenfalls kalt verlaufenden galvanischen Verzinkung verwechseln, denn für dieses Verfahren oder für ein anderes der herkömmlichen Verzinkungsverfahren sei die Bezeichnung "Kaltverzinkung" bisher nicht verwendet worden. Der Verkehr werde nicht annehmen, daß für eine bestehende Verzinkungsart plötzlich ein neuer Name eingeführt werde; der Unterschied werde auch dadurch deutlich, daß die Beklagte ihr Erzeugnis als Anstrichmittel vertreibe und daß sie eine Emulsion- und Kunststoff-Fabrik darstelle. Dem Fachmann sei der Begriff der Kaltverzinkung auch aus der Fachliteratur bekannt. Ob ein großer Teil der Fachwelt diese Bezeichnung für unrichtig halte, sei unerheblich, weil auch eine technisch unrichtige Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise nicht irreführend zu sein brauche. Die angegriffene Bezeichnung sei auch nicht insoweit irreführend, als sie nicht erkennen lasse, daß es sich um ein Anstrichverfahren handle. Da der Begriff Verzinkung verschiedene Verfahren umfasse, könne selbst der Fachmann aus dem Wort "Kaltverzinkung" allein insoweit noch nichts schließen. Soweit Nichtfachleute angesprochen seien, denen "Verzinkung" im allgemeinen "Feuerverzinkung" bedeute, stelle die Bezeichnung "Kaltverzinkung" klar, daß es sich nicht um eine Feuerverzinkung, sondern um irgend etwas anderes handle. Der Nichtfachmann werde dann beim Fachmann Erkundigungen einziehen.
II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision sowohl in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt als auch in der Beurteilung des technischen Sachverhalts angegriffen. Die Revision steht auf dem Standpunkt, schon der erhebliche Kunststoffanteil in dem Erzeugnis der Beklagten sowie der Umstand, daß der bei dem Verfahren der Beklagten entstehende Überzug sich in seiner Struktur völlig von den bei Anwendung der herkömmlichen Verzinkungsverfahren entstehenden reinen und homogenen Zinküberzügen unterscheide, verbiete es nach § 3 UWG, das Erzeugnis bzw. Verfahren der Beklagten als Kaltverzinkung zu bezeichnen, Der Verkehr verstehe unter einer Verzinkung, daß ein reiner Zinküberzug aufgebracht werde, denn das entspreche dem Sprachgebrauch und sei auch das übereinstimmende Ergebnis aller Verzinkungsverfahren, wenn diese auch in sonstigen Beziehungen abweichend verliefen.
Die Angriffe der Revision müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Für die Frage, ob eine Werbeangabe im Sinne des § 3 UWG unrichtig ist, kommt es darauf an, wie sie von den für das betreffende Erzeugnis oder Verfahren in Betracht zu ziehenden Verkehrskreisen tatsächlich aufgefaßt wird; eine Irreführung ist schon dann gegeben, wenn die Angabe von einem nicht unerheblichen Teil dieser Kreise in einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Sinn verstanden wird.
Bei Anwendung des § 3 UWG muß deshalb stets zunächst geprüft werden, an welche Kreise sich die angegriffene Werbeangabe richtet, sodann, welche Vorstellungen diese Kreise mit ihr verbinden, und schließlich, ob die hiernach durch die Werbeangabe - wenn auch nur bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise - erweckte Vorstellung mit der wirklichen Lage nicht übereinstimmt (BGH GRUR 1961, 356, 357 - Pressedienst). Das gilt auch für Waren- oder Verfahrensbezeichnungen, wenn sie - wie hier - einen Sachhinweis enthalten. Werden solche Bezeichnungen in der Werbung herausgestellt, so daß sie den angesprochenen Verkehrskreisen selbständig gegenübertreten, so ist bei der rechtlichen Beurteilung im Rahmen des § 3 UWG ferner davon auszugehen, daß sie für sich allein wahrgenommen und beachtet werden und daß sie deshalb bestimmte Vorstellungen hervorrufen. Es mag zwar kritische Leser geben, die einem neugeprägten Sachhinweis dieser Art grundsätzlich keine Bedeutung beimessen, solange sie sich nicht vergewissern konnten, was darunter im einzelnen zu verstehen ist. Im allgemeinen muß aber damit gerechnet werden, daß auch unter Fachleuten eine neue Sachbezeichnung geeignet ist, Irrtümer hervorzurufen, wenn sie an eine Sachbezeichnung für ein herkömmliches Erzeugnis oder Verfahren angelehnt ist, das damit bezeichnete neue Erzeugnis oder Verfahren aber erheblich vom Alten abweicht. Es kommt bei der Frage, ob insoweit Irrtümer zu befürchten sind, wesentlich auch auf den Grad der Fachkunde der angesprochenen Verkehrskreise an.
1.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich mit der Richtigkeit der angegriffenen Werbeangabe in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbezeichnung befassen, kommen als angesprochene Verkehrskreise im Streitfall sowohl Fachleute als auch einfache Handwerker und Letztverbraucher in Betracht. Das Berufungsgericht stellt auch fest, daß der Kreis der letzteren nicht unerheblich ist. Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß die Werbung der Beklagten mit der Bezeichnung "Kaltvorzinkung" sich nicht lediglich an Spezialfachleute des Verzinkungsgewerbes richtet, die über besondere Kenntnis der herkömmlichen Verzinkungsverfahren verfügen. Es muß vielmehr damit gerechnet werden, daß das von der Beklagten als Anstrichmittel herausgebrachte Erzeugnis auch von weniger sachkundigen Personen auf Metall aufgebracht wird, insbesondere von Handwerkern, die keine Fachleute des Verzinkungsgeworbes sind. Schließlich ist damit zu rechnen, daß auch der nicht sachkundige Verkehrsteilnehmer, der das Verfahren der Beklagten nicht selber anwendet, infolge der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung durch die Beklagte allgemein Gegenstände, die nach ihrem Verfahren behandelt worden sind, als kaltverzinkt oder verzinkt bezeichnen wird.
2.Die weitere Frage, welche Vorstellungen die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Kaltverzinkung" in bezug auf das technische Ergebnis verbinden, hat das Berufungsgericht dagegen nicht frei von Rechtsirrtum behandelt. Das Berufungsgericht hat insoweit die Ausgangsfrage (BU 14) dahin gestellt, was unter Verzinkung "zu verstehen ist". In dieser vom Berufungsgericht wiederholt benutzten Wondung liegt nicht etwa lediglich ein Vergreifen im Ausdruck; schon die Fragestellungen des Landgerichts im Beweisbeschluß vom 4. Mai 1960 waren zu II d insoweit mißverständlich, als u.a. gefragt wurde, ob die Bezeichnung "Verzinkung" bzw. "Kaltverzinkung" für das Me. verfahren der Beklagten nicht gerechtfertigt sei; das Berufungsgericht hat es auch an anderer Stelle wiederholt als die entscheidende Frage bezeichnet, ob bei dem gegebenen technischen Befund von einer Versinkung "gesprochen werden kann" (BU 30), ob die Anwendung des Me. verfahrens noch als eine Verzinkung "angesehen werden kann" und ob von einem Verzinkungserfolg "gesprochen werden kann" (BU 31, 32). Dementsprechend hat das Berufungsgericht denn auch eingehend die bei Anwendung des Erzeugnisses der Beklagten eintretenden technischen Wirkungen untersucht und sie mit den bei herkömmlichen Verzinkungsverfahren eintretenden Wirkungen - allerdings nicht in erschöpfender Weise in Vergleich gesetzt. Dagegen fehlt es an einer Feststellung des Berufungsgerichts, welche Vorstellungen die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Kaltverzinkung" und mit der in ihr enthaltenen Angabe "Verzinkung" in bezug auf das wesentliche technische Ergebnis verbinden.
a)Es liegen keine besonderen Gründe vor, die eine solche Feststellung entbehrlich gemacht hätten. Ein gesicherter Sprachgebrauch, der die Vorstellungen des Verkehrs in bezug auf die Bezeichnung "Kaltverzinkung" in eine auf das spezielle Verfahren der Beklagten oder auf eine Gruppe ähnlicher neuer Verfahren beschränkte Richtung gesteuert und damit hinreichend festgelegt haben könnte, so daß eine Irreführung ausschiede (vgl. dazu BGHZ 27, 1,4 [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56] - Emaillelack; GRUR 1955, 251 - Silberal - betr. die Bezeichnung "Neusilber"), ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.
Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, daß einer jener Ausnahmefälle gegeben sei, in denen durch die angegriffene Bezeichnung bei keinem irgendwie erheblichen Teil der angesprochenen Kreise eine Vorstellung in bezug auf irgendwelche Eigenschaften, insbesondere auf Materialzusammensetzung und Materialaufbau wachgerufen werde, wobei überdies zu bemerken ist, daß § 3 UWG nicht lediglich solche Erwartungen der angesprochenen Kreise schützt, die einen klar abgegrenzten Inhalt haben. Dem angefochtenen Urteil fehlt deshalb die rechtliche Grundlage schon insofern, als es die Vorstellungen der angesprochenen Kreise insoweit nicht feststellt, als es sich um das Ergebnis, der Anwendung des von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisses handelt. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist bereits im Ausgangspunkt zu eng, weil es als denkbare irrige Vorstellungen der angesprochenen Kreise lediglich zwei Möglichkeiten in Erwägung zieht: Die Wirkung des Me.-Anstrichs ("Verzinkungserfolg") und das Verfahren ("Verzinkungsverfahren"). Es ist rechtsirrig, daß es nicht auch die weitere Möglichkeit berücksichtigt hat, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Kreise durch Verwendung des Ausdrucks "Kaltverzinkung" für das Erzeugnis der Beklagten über die stoffliche Zusammensetzung und die Struktur des damit aufgetragenen Überzugs irregeführt worden kann. Keinesfalls kann das Berufungsurteil in dieser Frage dahin verstanden werden, es habe als die Vorstellung der angesprochenen Kreise feststellen wollen, daß ihnen die Materialzusammensetzung und der Materialaufbau dieses Erzeugnisses und die bei ihm auftretenden elektrolytischen Vorgänge zwar nicht bekannt, aber auch gleichgültig seien, und daß es ihnen statt dessen nur auf die erzielte Wirkung ankomme, etwa weil sie selber imstande seien, diese sachkundig festzustellen, oder weil es über diese Wirkung in Wissenschaft und Praxis keine ernsthaften Zweifel gebe. Bei einem neuartigen Erzeugnis, dessen Wikrungen - wie hier - nicht einfach festzustellen und zu werten sind, wäre eine solche Einstellung der Abnehmerkreise auch durchaus ungewöhnlich.
b)Bei dieser Sachlage ist daher auf die in der Rechtsprechung zu § 3 UWG hervorgehobene Regel abzustellen, daß der Verkehr zwar auf die Eigenschaften der Ware das entscheidende Gewicht legt, daß er aber bei einer ihn bekannten, für ein Erzeugnis nach seinem Ausgangsstoff gewählten. Sachbezeichnung von diesem Stoff auf die damit erfahrungsgemäß verbundenen bestimmten Eigenschaften des Erzeugnisses nach Material, Wirkung und Anwendung zu schließen pflegt (vgl. BGH GRUR 1961, 361, 364 zu c - Hautleim). Auch in der Kunststoffurnier-Entscheidung (BGH GRUR 1967, 600) ist von diesem Grundsatz nicht abgewichen worden. Die Notwendigkeit, nur auf die Wirkungen eines Stoffes abzustellen, ergibt sich bei der Anwendung den § 3 UWG erst dann, wenn hinreichend konkrete Vorstellungen der angesprochenen Kreise über die stoffliche Beschaffenheit fehlen, sie sich vielmehr nur nach den Wirkungen des Erzeugnisses orientieren; daß ist in der Rechtsprechung z.B, für chemische Wirkstoffe angenommen worden, die sich bei der Fleischverarbeitung verflüchtigten (BGH GRUR 1966, 445, 447 li. - Glutamal). Im allgemeinen aber bleibt es dabei, daß in den Fällen, in denen eine Warenbezeichnung trotz stofflicher Abweichung einer auf den Stoff bezüglichen Beschaffenheitsangabe auch nur angenähert wird, die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Verkehr die mit der Beschaffenheitsangabe verbundenen Vorstellungen über die stoffliche Beschaffenheit irrtümlich auf die ähnlich bezeichnete Ware überträgt (BGH a.a.O. 449 li.).
Da nun aber im Streitfall das von der Beklagten verwendete Erzeugnis nicht nur aus Zink, sondern aus Zink (in Form von Zinkstaub) und Kunststoff besteht, durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen, ohne sich mit dieser Erfahrungsregel auseinanderzusetzen. Diese Prüfung entfiel nicht etwa deshalb, weil der Anteil an Zinkstaub nach den Gewicht 92,57 v.H. beträgt. Denn der Anteil an Kunststoff ist nicht unerheblich, weil es für einen Metallüberzug nach der jedenfalls nicht widerlegten Auffassung der Klägerin für die Vorstellung der angesprochenen Kreise und auch objektiv wesentlich auf das Verhältnis der Raumanteile zwischen Metall und Kunststoff ankommt. Der Kunststoff nimmt bei dem Erzeugnis der Beklagten im Mittel etwa 38,4 v.H., in Grenzfällen sogar fast die Hälfte des Rauminhalts ein. Die Schutzschicht weist daher bei Anwendung des Erzeugnisses der Beklagten im Durchschnitt einen um fast 40 v.H. geringeren Anteil an Zink auf als eine Schutzschicht gleicher Dicke bei Anwendung eines der herkömmlichen Verzinkungsverfahren. Verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff Verzinkung die Anbringung eines reinen Zinküberzugs - wovon nach der erörterten Erfahrungsregel auszugehen ist -, so werden ihre Erwartungen daher durch die Verwendung dieses Wortes für das Erzeugnis der Beklagten irregeführt. Die lediglich auf Besonderheiten des Verfahrens hindeutende Silbe "Kalt" schließt diese Irreführung nicht aus, fördert sie vielmehr noch, indem sie davon ablenkt, an einen Unterschied in bezug auf den Ausgangsstoff, also an die Beigabe von Kunststoff zu denken.
Auch die Struktur des Überzugs bei einer Verzinkung im herkömmlichen Sinne unterscheidet sich ganz wesentlich von der des Überzugs nach dem System der Beklagten. Dort handelt es sich um homogenes, kompaktes Metall, hier um ein Gemenge von Zinkstaubteilchen feinster Körnung und Kunststoff. Eine metallische Berührung der Zinkstaubteilchen untereinander ist, wenn überhaupt, so nur in "geringer und nicht entscheidender" Weise gegebene Für Fachleute ist aber nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen dieser metallische Kontakt ein für die elektrische Leitfähigkeit des Überzugs maßgebender Faktor und dieser wiederum nach der Vorstellung der Zinkfachleute von entscheidender Bedeutung für den wichtigen kathodischen Korrosionsschutz im Falle erheblicher Beschädigungen des Überzugs, durch welche der zu schützende Untergrund freigelegt worden ist. Sollte bei dem von der Beklagten vertriebenen Erzeugnis ein Korrosionsschutz gleichwohl erzielt werden, etwa unter Einwirkung von Zinkoxyd-Überzügen auf den einzelnen Zinkstaubteilchen, so wäre das im Rahmen des § 3 UWG rechtlich unerheblich. Allein mit angeblicher Gleichheit der Wirkungen kann nicht gerechtfertigt werden, für ein Erzeugnis, das ein bestimmtes Metall nur zu einem Teil enthalt, eine auf dieses Metall hinweisende Warenbezeichnung zu verwenden, die vom Verkehr herkömmlich mit anderen Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, bei denen dieser Ausgangsstoff ausschließlich gegeben ist und die infolgedessen auch wesentlich anders aufgebaut sind.
c)Für die irreführende Wirkung der Bezeichnung "Kaltverzinkung" für das Erzeugnis der Beklagten spricht ferner, daß sie im Fachschrifttum wiederholt für irreführend erklärt worden ist. Die Meinung des Berufungsgerichts, es handle sich bei diesen Stellungnahmen lediglich um eine Erörterung der rechtlich nicht maßgebenden Frage nach der "technisch richtigen" Bezeichnung, trifft nicht zu. Gerade bei der Frage, wie eine Warenbezeichnung von den angesprochenen Fachkreisen verstanden wird, kann das Urteil des einschlägigen Fachschrifttums, sie sei irreführend, aber den Wert eines Beweisanzeichens haben, denn Fachleute können am besten beurteilen, welche Vorstellungen Fachbezeichnungen in ihren Kreisen hervorzurufen geeignet sind, Im übrigen bedarf es bei Sachbezeichnungen, die gegenüber Fachleuten benutzt werden und die vom technischen Standpunkt aus objektiv unrichtig sind, besonderer - hier fehlender - Darlegung, weshalb sie gleichwohl nicht geeignet sein sollen, einen nicht unerheblichen Teil der Fachkreise irrezuführen. Anders könnte es nur dann liegen, wenn jeder, also auch der auf Fragen der Verzinkung nicht spezialisierte Fachmann, die technische Unrichtigkeit der Bezeichnung "Kaltverzinkung", insbesondere die Materialzusammensetzung und den im Sachverständigengutachten eingehend erörterten, aber erst aufgrund mehrhundertfacher Vergrößerung ersichtlichen Materialaufbau des Erzeugnisses der Beklagten ohne weiteres erkennt und schon deshalb vor Irrtümern bewahrt wird. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar.
d)Gegenüber einigen im Berufungsurteil enthaltenen Wendungen ist ferner hervorzuheben, daß bei Zweifeln darüber, ob im einzelnen der von der Beklagten vertriebene Zink-Kunststoff-Anstrich gleiche oder ähnliche Wirkungen wie ein reiner Zinküberzug hervorbringt, nicht auf die Regel abgestellt werden kann, daß der Kläger im Rahmen des § 3 UWG die Unrichtigkeit der angegriffenen Werbeangabe zu beweisen hat. Wenn deren Unrichtigkeit schon darin liegt, daß sie unrichtige Vorstellungen über Materialzusammensetzung und -aufbau hervorruft, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die Wirkungseigenschaften des Überzugs dennoch gleichwertig sind. Das gilt verstärkt, wenn - wie hier - über diese Eigenschaften im Fachschrifttum noch gewichtige Zweifel geäußert werden. Gerade bei der Anlehnung einer für ein neuartiges Erzeugnis gewählten Bezeichnung an die Bezeichnung für nicht unwesentlich anders geartete Erzeugnisse oder Verfahren wird der Verkehr in rechtserheblicher Weise schon dadurch irregeführt, daß die gewählte Bezeichnung ihm den kritischen Blick auf die aus der Verschiedenheit von Material und Materialaufbau möglicherweise ergebenden Unterschiede versperrt, indem sie hierüber einen Zweifel von vornherein nicht aufkommen läßt. Auf solche Weise verschafft sich der Hersteller eines neuen Erzeugnisses einen unzulässigen Vorsprung im Wettbewerb auf Kosten der Mitbewerber, die das herkömmliche Erzeugnis oder Verfahren anwenden.
III.Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben., Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es nicht, da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1.Dies ergibt sich zunächst schon daraus, daß nichts gegen die Anwendung der unter II 2 b) bezeichneten Erfahrungsregel spricht.
2.Aber auch, wenn man mit der Revisionserwiderung davon ausgeht, daß kein irgendwie erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Streitfall Wert auf etwas anderes als auf die Wirkungen des Erzeugnisses der Beklagten legt, muß der Klage auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts stattgegeben werden. Denn auch die Wirkungen dieses Erzeugnisses sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mindestens in einem wesentlichen (vgl. BU 27) Punkte erheblich geringer als bei der herkömmlichen Verzinkung, nämlich in bezug auf den Korrosionsschutz. Das Berufungsgericht legt eingehend dar, daß die Ausführungen des Sachverständigengutachtens in dieser Frage zwar vorsichtig seien und nicht die Feststellung rechtfertigten; daß die Wirkungsweise des Me.-Films derjenigen eines Zink- überzuges nach herkömmlichen Verfahren gleichzusetzen sei; jedoch liege ein "im wesentlichen" gleicher, wenn auch nicht identischer Korrosionsschutz vor, weil die "Wirkungsweise" im wesentlichen gleich sei. Ausschlaggebend sei hierfür die Feststellung, daß der Me.-Film eine kathodische Schutzwirkung auszuüben vermöge und die Möglichkeit eines solchen in der Fachliteratur anerkannt sei. Welche Rolle dabei etwaige Oxydhäute der Zinkstaubteilchen spielen könnten, und welche Aufgabe dabei den Kunststoff-Bindemittel zufalle, könne die Wissenschaft noch nicht beantworten. Allerdings nehme der kathodische Schutz im Vergleich zu kompaktem Zink bei dem Verfahren der Beklagten ab, indem ein schnellerer Abbau stattfinde; zweifellos bestehe hierin ein Unterschied in der Wirkungsweise; damit sei die kathodische Schutzwirkung aber nicht ganz beiseite zu schieben. Auf die Tatsache, daß hier der Schutz nicht beständig sei, komme es rechtlich nicht an; es genüge, daß der Schutz anfangs der gleiche sei. Bei größeren Einbrüchen in dem Überzug müsse sich der kathodische Schutz des Überzugs im Vergleich zu einem aus kompaktem Zink bestehenden zwar als unterlegen erweisen; man könne aber nicht sagen, das Me.-Erzeugnis bewirke bei größeren Beschädigungen überhaupt keinen kathodischen Schutz; dieser sei lediglich nicht so dauerhaft und damit nicht so wirksam. Hieraus folge jedoch nur, daß das Erzeugnis der Beklagten nicht oder weniger dort angewandt werden könne, wo mit stärkeren Beschädigungen zu rechnen sei. Unverkennbarer Nachteil sei somit zwar die geringere Dauer der kathodischen Schutzwirkung, die mit längerer anodischer Belastung zufolge Zinkverarmung abnehme und schließlich ende. Von einem Verzinkungserfolg könne bei dieser Sachlage aber nur dann nicht gesprochen werden, wenn der kathodische Schutz so gering wäre, daß er als unbedeutende Nebenerscheinung nicht nennenswert ins Gewicht fiele. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dieser Schutz jedoch nicht derart unbedeutend und für den Korrosionsschutz nicht "ohne jeden Belang".
In dem Gutachten, auf das sich diese Ausführungen des Berufungsgerichts stützen, sind dieselben Gedanken noch klarer und einfacher dahin ausgedrückt. Die durch den andersartigen Aufbau erschwerten anodischen Lösungsvorgänge werden sich beim Me "immer zum Nachteil gegenüber Zink auswirken"; ist die Korrosionsbeanspruchung groß, so wird das zu schützende Metall in Kratzern des Me.- Films eher rosten, als bei rein metallisch verzinkten Gegenständen; dieser Nachteil wird durch das Bindemittel nur zum Teil wettgemacht.
Danach hat das Berufungsgericht in einem für die Bewertung der fraglichen Erzeugnisse durch die Abnehmer wesentlichen Punkt festgestellt, daß die Wirkung des Erzeugnisses der Beklagten erheblich hinter der der herkömmlichen Verzinkungsart zurückbleibt. Das rechtfertigt aber bereits die Anwendung des § 3 UWG gegen die Verwendung der Bezeichnung "Kaitverzinkung" für ein solches Erzeugnis und Verfahren, auch wenn man entscheidend nur auf dessen Wirkungen abstellt, zumal die geringere Wirkung mit der Verschiedenheit in der Materialzusammensetzung und dem Materialaufbau zusammenhängt.
3.Demgegenüber kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Haftfähigkeit des Me.-Films ebensogut oder vielleicht besser ist als bei den herkömmlichen Verzinkungsarten. Denn entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung beruht die Wertschätzung der fraglichen Erzeugnisse durch die Abnehmer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht allein oder entscheidend auf der Haftfähigkeit der Schutzschicht, sondern in erheblichen Maße auch auf den mit ihr zu erzielenden kathodischen Korrosionsschutz.
Im übrigen beruht die Haftfähigkeit des Me.-Films auf dem Kunststoffanteil und nicht, wie bei den herkömmlichen Zinküberzügen, auf einer metallischen Verbindung mit dem zu schützenden Metall. Es handelt sich daher insoweit nur um die Frage, ob ein anders zusammengesetztes Erzeugnis in diesem Punkte dieselbe Wirkung auf einem anderen Wege herbeiführt. Damit könnte die Verwendung der Bezeichnung "Verzinkung" aber ohnehin nicht gerechtfertigt worden.
Ebenso ist es rechtlich unerheblich, ob die Bezeichnung "Kaltverzinkung" - wie das Berufungsgericht feststellt - nicht über die Art der Anwendung des Erzeugnisses der Beklagten zu täuschen vermag.
Ferner bedarf keiner Prüfung mehr, ob das Erzeugnis der Beklagten den herkömmlichen Zinküberzügen auch in bezug auf die Lebensdauer, auf die sog. "Kantenflucht" und auf die Faltbarkeit der verzinkten Metalle unterlegen ist, was das Sachverständigengutachten nicht abschließend erörtert hatte.
IV.Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin war danach unter Aufhebung des Berufungsurteils und entsprechender Abänderung des ersten Urteils stattzugeben. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Klägerin im Zustandigkeitostreit zur Hälfte, nämlich hinsichtlich der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung beim Vertrieb, unterlegen ist.