Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 17.02.1966, Az.: IA ZR 24/64
Tenor
Die aus dem Patent Nr. ... hergeleiteten Unterlassungsansprüche der Beklagten sind in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1963 zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Parteien befassen sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Düngerstreugeräten.
Die Beklagte ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am 24. Juni 1938 angemeldeten und am 20. Mai 1941 unter der Nr. ... erteilten Patent betr. die "Lagerung von umlaufenden Förderschalen an Maschinen zum Ausstreuen künstlicher Düngerstoffe". Die Schutzdauer des Patentes ist auf Grund des Art. 5 des Gesetzes Nr. 8 AHK bis zum 15. Dezember 1965 verlängert gewesen. Die beiden Patentansprüche lauten wie folgt:1.Lagerung von umlaufenden Förderschalen an Maschinen zum Ausstreuen künstlichen Düngerstoffes, die unter je einer Öffnung im Boden eines den Düngerstoff aufnehmenden Kastens angeordnet sind und die auf den aufwärts gerichteten Enden je eines senkrechten Tragzapfens sitzen, dadurch gekennzeichnet, daß jede Förderscheibe auf dem Tragzapfen lose aufgesetzt ist und daß jeder Tragzapfen senkbar in seinem Lager vorgesehen ist.2.Haltevorrichtung für die Zapfen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an jedem der Tragzapfen ein Querarm befestigt ist, der in einem schwach hakenförmigen, am Querbalken befestigten Halter ruht.
Die Beklagte ist ferner Inhaberin des am 29. Dezember 1951 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 15. Juli 1946 zunächst von einer schwedischen Firma angemeldeten, am 7. Oktober 1952 auf die Beklagte übertragenen DEP ... (Nr. der Patentanmoldung: ...) betr. eine "Anordnung an Maschinen zum Streuen von Kunstdünger, Samen und dergl. mit waagerecht umlaufenden Fördertellern". Die beiden ersten Schutzansprüche lauten:1.Anordnung an Maschinen zum Streuen von Kunstdünger, Samen und dergl. mit mehreren nebeneinander angeordneten, waagerecht umlaufenden Fördertellern oder -schalen, die das Streugut in regelbaren Mengen aus dem Streugutbehälter heraus einer Ausstreuvorrichtung zuführen und unterhalb des mit Öffnungen versehenen Behälterbodens von diesem lösbar gelagert sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragorgane mehrerer Förderteller auf einem gemeinschaftlichen, am Streugutbehälter lösbar belästigten Träger angeordnet sind, der um eine waagerechte Achse abwärts klappbar und in der aufwärts geschwenkten Arbeitsstellung am Streugutbehälter verriegelbar ist.2.Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragorgane, in denen die Förderteller zweckmäßig mittels konischer Drehzapfen gelagert sind, gleichzeitig als Lager einer mehrere Förderteller gemeinschaftlich in Umdrehung versetzenden Antriebswelle ausgebildet sind.
Die Klägerin zu 1 (H.) und die Klägerin zu 2 (M.) stellen Düngerstreuer her, deren Konstruktionsmerkmale nach Auffassung der Beklagten den erfindungswesentlichen Merkmalen des DBF Nr. ... entsprechen. Die Klägerinnen haben dies nicht in Abrede gestellt, jedoch die Auffassung vertreten, daß ihnen an diesen Schutzrecht ein Mitbenutzungsrecht entsprechend dem deutsch-schwedischen Abkommen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Februar 1951 (abgedruckt im GRUR 1951, 394) zustehe.
Die Beklagte hat beiden Klägerinnen das Recht zur Herstellung und zum Vertrieb von Tellerdüngerstreuern entsprechend dem DBP Nr. ... abgestritten. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dieses Patent sei von dem DRP Nr. ... abhängig, so daß die Konstruktion der Klägerinnen von den Merkmalen dieses älteren Schutzrechtes Gebrauch mache.
Die Klägerinnen haben in erster Instanz in gesonderten Rechtsstreiten auf Feststellung ihres Mitbenutzungsrechtes an dem Erfindungsgegenstand der Patentanmeldung ... (später DBP Nr. ...) geklagt, während die Beklagte Widerklage erhoben und die Verurteilung der Klägerinnen zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie die Feststeilung der Schadensersatzpflicht der Klägerinnen verlangt hat. Das Landgericht hat im Rechtsstreit der Klägerin zu 1 (H. - Az. 4 O 225/53) entsprechend den Antrag dieser Klägerin mit Urteil vom 4. November 1954 festgestellte, daß die Klägerin gegenüber der Patentanmeldung Nr. ... ein kostenloses Mitbenutzungsrecht besitzt. Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.
Im Rechtsstreit der Klägerin zu 2 (M. - Az. 4 O 159/54) hat das Landgericht am 11. Dezember 1954 ein gleichlautendes Urteil verkündete.
In den Gründen seiner Entscheidungen hat das Landgericht ausgeführt, das Widerklagepatent Nr. ... werde von den Klägerinnen nicht verletzt; gegenüber der Patentanmeldung ... (später DEP Nr. ...) stehe ihnen ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zu.
Gegen beide Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und ihre auf Abweisung der Klage gerichteten Anträge sowie ihre Widerklageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Anträge hat sie im wesentlichen geltend gemacht, ein Mitbenutzungsrecht der Klägerinnen werde weiterhin in Zweifel gezogen. Auf jeden Fall mache die angegriffene Konstruktion aber auch von der in dem Widerklagepatent Nr. ... unter Schutz gestellten Erfindung Gebrauch, und zwar bereits unter dem Gesichtspunkt der gegenständlichen Verletzung, mindestens aber unter Benutzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens. Denn die gegenständliche Lehre dieses Patentes bestehe darin, jeden Förderteller lose drehbar auf ein Tragorgan aufzulegen, das am Düngerkasten vom Kastenboden abwärts senkbar angeordnet und in seinen der Arbeitsstellung der Förderteller entsprechenden Lage mit den Düngerkasten verriegelbar ist. Diese Merkmale seien auch bei der angegriffenen Ausführungsform vorzufinden.
Die Klägerinnen haben übereinstimmend in beiden Sachen beantragt,die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat nach der ersten mündlichen Verhandlung durch Beschluß vom 20. Oktober 1955 beide Sachen zur gleichzeitigen Beweisaufnahme, Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Es hat im Laufe des Berufungsverfahrens die Einholung von Gutachten verschiedener Sachverständiger angeordnet. Dementsprechend haben als gerichtliche Sachverständige Gutachten erstattet: Prof. Dr.-Ing. F.-Sch., Prof. Dr.-Ing. v. S. und Prof. Dr.-Ing. K. Außerdem hat das Deutsche Patentamt (11. Beschwerdesenat) auf Anfordern des Berufungsgerichtes gemäß § 23 PatG ein Gutachten erstattet.
Von seiten der Klägerinnen wurde je ein Privatgutachten von Prof. Dr-Ing. Ma. und von Prof. Dr.-Ing. Se. zu den Akten überreicht.
Die Erteilungsakten der Patente Nr. ... und Nr. ... hatte das Berufungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Vorhandlung gemacht.
Das Berufungsgericht hat alsdann mit Urteil vom 6. Dezember 1963 die Berufung der Beklagten gegen die beiden mit der Berufung angefochtenen Urteile des Landgerichts Düsseldorf auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt.
Sie beantragt,unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den mit der Berufung der Beklagten verfolgten Widerklageanträgen gegenüber beiden Klägerinnen zu entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Unterlassungsanspruch wegen Ablauf des Patentes Nr. ... in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision. Der Erledigungserklärung der Beklagten haben sie sich angeschlossene.
Entscheidungsgründe
I.Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die in den Urteilen des Landgerichts ausgesprochene Feststellung, den Klägerinnen stehe gegenüber dem DBP Nr. ... ein kostenloses Mitbenutzungsrecht (Vorbenutzungsrecht) zu, für gerechtfertigt gehalten und dementsprechend die Berufung der Beklagten gegen diese Urteilsaussprüche des Landgerichts zurückgewiesen. Da die Beklagte in der Revisionsinstanz das Berufungsurteil insoweit nicht angegriffen, sich vielmehr darauf beschränkt hat, die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes insoweit zu begehren, als ihren Widerklageanträgen nicht entsprochen worden ist, steht nunmehr rechtskräftig fest, daß den Klägerinnen ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an dem DBP Nr. ... zusteht.
Das Berufungsgericht hat alsdann die gegen die Abweisung ihrer Widerklagen gerichtete Berufung der Beklagten mit Rücksicht auf das Mitbenutzungsrecht der Klägerinnen an den DBP Nr. ... und weil eine Verletzung des DBP ... nicht festzustellen sei, zurückgewiesen.
Die Revision hat gegen die rechtlich zutreffende Feststellung des Berufungsgerichtes, eine rechtswidrige Verletzung des Widerklagepatentes Nr. ... scheide im Hinblick auf das an diesem Schutzrecht der Beklagten bestehende Mitbenutzungsrecht der Klägerinnen aus, Einwendungen nicht erhoben. Sie greift die Auffassung des Berufungsgerichtes an, das Widerklagepatent Nr. ... sei durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt.
II.1.Seine Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache vom. Gegenstand des Widerklagepatentes Nr. ... keinen Gebrauch, begründet das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt:
Das Berufungsgericht entnimmt zunächst der Patentschrift ..., daß der Erfinder sich die Aufgabe gestellt hat, einen Tellerdüngerstreuer der zu Beginn der Patentbeschreibung (S. 1 Z. 1-15) bezeichneten Art konstruktiv derart auszubilden, daß die Förderscheiben (Teller) in einfacher und bequemer Weise und ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne Zerlegung anderer Maschinenteile aus der Maschine herausgenommen werden können, um die Unterseite der Kastenöffnung und die Förderscheiben außerhalb der Maschine gründlich reinigen zu können. Die Lösung dieser Aufgabe bestehe darin, jede der Förderscheiben lose am oberen Ende ihres Tragzapfens zu lagern und den Zapfen seinerseits wiederum derart im Maschinenrahmen zu lagern, daß er im Verhältnis zu den Förderscheiben gesenkt und dadurch aus diesen herausgeführt werden kann, um die Förderscheibe alsdann unmittelbar in ungefähr waagerechter Richtung herausnehmen zu können. Diesem Gegenstand der Erfindung sei, so führt das Berufungsgericht im Anschluß hieran weiter aus, somit die Lehre zu entnehmen,a)jeden Teller lose auf seinen "Tragzapfen" aufzusetzen undb)jeden Tragzapfen senkbar in seinem Lager vorzusehen, wobei eine verhältnismäßig geringfügige Absenkbarkeit genüge, um das vom Erfinder erstrebte Herausnehmen der Förderscheiben in ungefähr waagerechter Richtung zu ermöglichen.
Das Berufungsgericht führt sodann aus, die angegriffene Ausführungsform mache von diesem Gegenstand des Patentes Nr. ... keinen Gebrauch. Hinsichtlich der Verletzungsform geht es dabei ersichtlich von seinen auf Seite 10/11 der Urteilsgründe im Rahmen der Erörterungen zu dem von den Klägerinnen geltend gemachten Mitbenutzungsrecht getroffenen Feststellungen aus. Danach stimmen die angegriffen.
Tellerdüngerstreuer der beiden Klägerinnen in ihren Konstruktionsmerkmalen im wesentlichen überein und entsprechen dabei den erfindungswesentlichen Merkmalen des DBP ... Nach den im Anschluß hieran getroffenen weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind bei den Düngerstreuern der Klägerinnen die Teller mit ihrem konischen Drehzapfen auf einem Rahmen angeordnet, der um eine etwa unter der Vorderkante des Kastenbodens liegende Drehachse nach unten klappbar und in angehobener Stellung vorriegelbar ist. Das Berufungsgericht stellt an der angegebenen Stelle dann noch weiter fest, daß die Klägerin H. die Teller gegen ein Herausfallen durch eine in eine Ringnut eingreifende Madenschraube befestigt hat, so daß die Teller zwar gedreht, aber nicht ohne weiteres abgenommen werden können. Die gleiche konstruktive Maßnahme finde sich bei den Tellern des Düngerstreuers der Klägerin M. aus den letzten Jahren.
Bei dem Erfindungsgegenstand des Patentes Nr. ... sei, so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, jeder Teller einzeln lösbar, während der ihn tragende Zapfen nach unten gesenkt werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform hingegen würden mehrere Teller gleichzeitig mit dem sie tragenden Rahmen und ihren Lagern sowie der unter den Tellern liegenden Antriebswelle vom Düngerkasten entfernt, nachdem die Verriegelung zum Kastenrahmen gelöst sei. Die Teller würden also nicht, worauf der Sachverständige Prof. Dr. K. mit Recht hingewiesen habe, von ihren jeweiligen Tragorgangen, den Tragzapfen, entfernt. Sie seien erst nach dem Herunterklappen des Rahmens - und gegebenenfalls nach Lösung der Madenschraube - leicht abnehmbar.
Das Berufungsgericht untersucht sodann, ob die von der Beklagten behauptete Verletzung des Erfindungsgegenstandes des Patentes Nr. ... etwa unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz begründet sei. Die angegriffene Ausführungsform falle, so führt das Berufungsgericht aus, auch dann nicht unter den "Gegenstand" der Erfindung, wenn man die Gleichwerte d.h. diejenigen Lösungsmöglichkeiten in den Gegenstand des Patentes Nr. ... einbeziehe, die dem Fachmann, sei es im allgemeinen, sei es im vorliegenden besonderen Falle, ohne besondere erfinderische Bemühungen im Prioritätszeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Äquivalenz könne nicht damit begründet werden, daß bei der angegriffenen Ausführungsform das gleiche Ergebnis wie beim Widerklagepatent erreicht werde, nämlich eine leichte Herausnehmbarkeit der Teller, und zwar dadurch, daß hier wie dort die Förderschalen auf einem "Tragorgan" aufgesetzt seien, das vom Kastenboden abwärts senkbar sei. Mit diesen Ausführungen der Beklagten sei, so meint das Berufungsgericht, der Tatbestand ungenau wiedergegeben und verkannt, daß die Gleichwirkung derart im Sinne der Lösung einer konkreten Aufgabenstellung liegen müsse, daß davon ausgegangen worden könne, das Patentamt werde sie bei der Patenterteilung in gleicher Weise beurteilt haben. Eine bloße allgemeine Gleichwirkung genüge zur Annahme einer rechtlichen Gleichwertigkeit nicht. Das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform müsse vielmehr im Sinne des Erfindungsgedankens gleichwirkend, von ihm also umfaßt sein. Das Ersatzmittel müsse auf den Erfindungsgedanken beruhen und sich im Rahmen der technischen Anwendung des betreffenden Einzolmerkmals halten.
Der Erfindungsgedanke betreffe, so führt das Berufungsgericht hierzu weiter aus, nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift, wie er sich insbesondere aus der Beschreibung und der Zeichnung ergebe, den Gedanken, die leichte Herausnehmbarkeit der Teller dadurch zu erreichen, daß die einzelnen Tragzapfen gesenkt werden können, und zwar so weit, daß sie aus den Förderscheiben herausgeführt sind. Es würden sonach nicht die Förderscheiben, sondern die Tragzapfen abgesenkt. Die angegriffene Ausführungsform gehe aber, so heißt es in den Entscheidungsgründen weiter, einen anderen Weg. Bei ihr seien Zapfen und Förderscheiben zusammen abklappbar, und zwar sämtliche auf einem Tragbalken sitzende Zapfen und Förderscheiben. Schon nach diesem Abklappen könnten die Unterkonto des Kastens und die Scheiben gereinigt werden. Wenn es dann noch zweckmäßig oder notwendig erscheinen die Scheiben einzeln in die Hand zu nehmen, könnten sie - unter Umständen nach dem Lösen einer Madenschraube - von ihrem Zapfen abgenommen werden; es würden also nicht die Zapfen aus der Scheibe herausgeführt. Der Sachverständige Prof. Dr. K. habe daher mit Recht festgestellt, daß die angegriffene Ausführungpform gegenüber dem Gegenstand des Widerklagepatentes Nr. ... zu einer völlig anderen Lösung geführt habe, bei der weder eine technische noch eine patentrechtliche Äquivalenz vorliege. Auch das Deutsche Patentamt habe in seinem gemäß § 23. PatG eingeholten Obergutachten bei den "voneinander wesentlich verschiedenartigen Konstruktionen" das Vorliegen einer technischen oder glatten patentrechtlichen Äquivalenz verneint.
Da sonach, so führt das Berufungsgericht insoweit abschließend aus, eine gegenständliche Verletzung des Widerklagepatentes Nr. ... bereits aus den vorstehend erörterten Gründen ausscheide, brauche auf die insbesondere von dem Sachverständigen Prof. Dr. K. aufgeworfene Frage nicht eingegangen zu werden, ob ein patentrechtlich relevanter Unterschied ferner dadurch gegeben sei, daß nach dem Widerklagepatent das Tragorgan des Tellers als kegeliger Zapfen ausgebildet ist und die innere kegelig ausgebohrte Nabe des Fördertellers umschließt, während bei der angegriffenen Konstruktion das Tragorgan als kegelige Lagerbüchse ausgebildet ist, in die ein fest mit dem Förderteller verbundener kegeliger Zapfen lose eingesetzt ist.
2.Die von der Revision gegen die dargestellten Ausführungen des Berufungsgerichtes erhobenen Rügen greifen nicht durch.
a)Soweit die Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung geltend gemacht hat, das Berufungsgericht habe die für die Abhängigkeit eines jüngeren Patentes von einem älteren Patent entwickelten Begriffe verkannt, halten ihr die Klägerinnen mit Recht entgegen, daß die in der Revisionsinstanz zur Entscheidung stehende Widerklage lediglich auf das DRP Nr. ... der Beklagten gestützt ist und daß sich diese Klage ausschließlich gegen die behaupteten Patentverletzungen durch die angegriffene Ausführungsform der Klägerinnen richtet. Streitgegenstand ist sonach nicht das Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Patenten, sondern nur die Frage, ob die Klägerinnen mit ihren Fabrikaten das DRP Nr. ... verletzen. Auf Feststellung der Abhängigkeit des jüngeren DBP Nr. ..., nach den die von der Beklagten beanstandeten Düngerstreuer der Klägerinnen im wesentlichen gebaut werden, vom älteren DRP ... ist weder geklagt noch ist diese Frage für die Entscheidung über die hier in Rede stehende Verletzungsklage aus dem DRP Nr. ... rechtlich vorgreiflich.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe für die Abhängigkeit eines jüngeren Schutzrechtes vom älteren entwickelte Begriffe verkannt, geht daher schon aus diesem Grunde fehl.
b)Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Gegenstand des Widerklagepatentes Nr. ... unter Verletzung des § 6 PatG unrichtig bestimmte. Es habe gegen die Kegel verstoßen, daß zum Gegenstand eines Patentes diejenige techniche Lehre zähle, die der Durchschnittsfachmann ohne besondere Überlegung den Patentansprüchen bei sinngemäßer Auslegung und Heranziehung der Beschreibung, der Zeichnung, des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderleglicher Vermutung als bekannt vorausgesetzten Standes der Technik entnehme. Wenn man, so meint die Revision, die im Berufungsurteil festgestellte Lehre mit dem Wortlaut des Patentanspruches vergleiche, erweise sich ohne weiteres der Rechtsfehler des Berufungsgerichtes, daß es sich nämlich allein an diesen Wortlaut gehalten habe. Dabei habe es u.a. trotz schriftsätzlicher Hinweise der Beklagten unter Verletzung des § 286 ZPO den Prüfungsbescheid des Patentamtes vom 12. November 1938 (...) übersehen, dessen Schlußsatz laute: "Die freie Drehbarkeit der Scheibe ist Grundbedingung für den Erfindungsgegenstand". Hätte der Berufungsrichter, so meint die Revision, sich nicht rechtsirrend allein an den Wortlaut des Widerklagerechtes gehalten, dann hätte er schon ohne weiteres als den Gegenstand dieses Schutzrechtes ermitteln können,
jeden Förderteller lose drehbar auf einem Tragorgan aufzulegen, das am Düngerkasten vom Kastenboden abwärts senkbar angeordnet und in seiner der Arbeitsstellung der Förderteller entsprechenden Lage mit dem Düngerkasten verriegelbar ist.
Dann hätte sich, so macht die Revision weiter geltend, auch für das Berufungsgericht die schon gegenständliche Verletzung des Widerklagepotentes ergeben.
Die Rüge der Revision greift nicht durch.
Es ist nicht ersichtlich, daß dem Berufungsgericht bei der Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung ein Rechtsfehler unterlaufen sei und daß es die von der Rechtsprechung für die Ermittlung des Gegenstandes einer Erfindung im Sinne der sog. "Dreiteilungslehre" entwickelten Grundsatzes die die Revision verletzt glaubt, nicht beachtet habe. Mit Recht ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen, daß entscheidend für die Bestimmung des Gegenstandes eines Patentes in erster Linie der Patentanspruch ist. Im Anspruch 1 des Widerklagepatentes aber ist eindeutig gelehrt daß jede Förderscheibe lose auf dem aufwärts gerichteten Ende eines senkrechten Tragzapfens aufgesetzt und daß jeder Tragzapfen senkbar in seinem Lager vorgesehen sein soll. Aus der Patentbeschreibung und aus den Zeichnungen ist nichts zu entnehmen, was dieser klaren Angabe entgegenstehen und zu einer anderen Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung führen könnte. Die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht hätte ohne weiteres den von ihr formulierten - oben wiedergegebenen - Gegenstand ermittele können, trifft daher nicht zu. Entgegen der Meinung der Revision bestand kein Anlaß für das Berufungsgericht, den Prüfungsbescheid des Patentamtes vom 12. November 1938 bei der Bestimmung des Gegenstandes des Patentes heranzuziehen. Inwiefern die von der Revision herangezogene Wendung aus diesem Prüfungsbescheid zu einer anderen Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung führen konnte, ist überdies nicht ersichtlich. Die dort erwähnte "freie Drehbarkeit der Scheibe" ist sachlich nichts anderes als das lose Aufsetzen des Tellers auf seinem Tragzapfen. Das Berufungsgericht hat sonach ohne Rechtsverstoß am Inhalt des Anspruchs festgehalten. Die Formulierung des Erfindungsgegenstandes im Sinne der Auffassung der Beklagten wurde auf eine Umdeutung des Gegenstandes der Erfindung in einen allgemeinen Erfindungsgedanken unter Ausscheidung einzelner Merkmale hinauslaufen, was jedoch im Rahmen der Festlegung des Gegenstandes der Erfindung nicht zulässig ist (vgl. Benkard, Patentgesetz, Rdn. 39 zu § 6 PatG mit Hinweisen aus der Rechtsprechung).
Die Meinung der Revision, die angegriffene Ausführungform mache von dem Gegenstand des Widerklagepatentes schon unmittelbar (identisch) Gebrauch, erweist sich daher nicht als gerechtfertigt.
c)Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß sich eine Verletzung des Widerklagepatentes Nr. ... durch die angegriffene Ausführungsform auch nicht bei Heranziehung des Äquivalenzgedankens feststellen läßt.
Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Äquivalenzfrage stehen in Einklang mit den von der Rechtsprechung zur Lehre von den Gleichwerten entwickelten Grundsätzen (vgl. Benkard a.a.O. Rdn. 86 ff zu § 6 PatG). Das Vorbringen der Revision läuft ersichtlich darauf hinaus, das Berufungsgericht habe, weil es "in der Verwertung allein des Wortlautes befangen" gewesen sei, den Gegenstand des Widerklagepatentes zu eng bestimmt. Infolgedessen sei es zu der Auffassung gekommen, die angegriffene Ausführungsform stelle gegenüber dem Klagepatent eine völlig andere Lösung dar. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist indessen nicht ersichtlich. Die gegenständliche technische Lehre des Patentes Nr. ... besteht in dem Vorschlag, die einzelnen Tragzapfen zu senken, um dadurch die leichte Herausnehmbarkeit des Tellers zu erreichen. Von dieser Lehre aber macht, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung feststellt, die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch. Sie geht, wie das Berufungsgericht im Einklang mit dem Gutachten Prof. Dr. K. und dem Obergutachten des Deutschen Patentamtes feststellt, einen anderen Weg. Denn bei ihr worden nicht die einzelnen Tragzapfen abgesenkt, sondern die sämtlichen Zapfen und Förderscheiben, die auf einem Tragbalken sitzen, werden zusammen abgeklappt. Damit liegt diese Konstruktion außerhalb des Lösungsprinzips des Widerklagepatentes. Sie kann daher unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den gegenständlichen Schutzbereich des Widerklagepatentes nicht einbezogen werden. Daß, worauf die Revision hinweist, auch bei der Verletzungsform die Scheiben einzeln abgenommen werden können, ist in dem hier erörterten Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Dieses Abnehmen hat das Abklappen d.h. einen anderen Lösungsweg zur Voraussetzung, für den die Beklagte vorgeblich die Äquivalenz beansprucht. Ob etwa der Lehre des Klagepatentes ein allgemeiner Erfindungsgedanke zugrundeliegt, der auch bei der angegriffenen Verletzungsform verwirklicht ist, stellt eine andere, später zu erörternde Frage dar.
Nach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Widerklage könne nicht mit Erfolg auf eine gegenständliche Verletzung des Widerklagepatentes Nr. ... gestützt werden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.1.Das Schwergewicht des Berufungsurteils liegt in der Untersuchung, ob die Klägerinnen mit ihrer Ausführungsform einen schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedanken des Widerklagepatentes Nr. ... verletzen. Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen folgendes aus: Die angegriffene Ausführungsform mache von keinen, patentwürdigen allgemeinen Erfindungsgedanken, der in der Widerklagepatentschrift ... offenbart sein könnte, Gebrauch. Denn dem, was diesem Schutzrecht über den zuvor festgestellten Gegenstand der Erfindung hinaus zu entnehmen sein möge an Aufgabe und Lösungswegen, die bei der angegriffenen Ausführungsform gleichfalls vorliegen, fehle jedenfalls die erforderliche Erfindungshöhe. Dies gelte sowohl für den VOR der Beklagten geltend gemachten allgemeinen Gedanken, "den Zwischenraum zwischen Tellerrand und Kastenboden zwecks Reinigung des Fördertellerrandes und der darüber liegenden Unterfläche des Kastenbodens zugängig zu machen", als auch für den von der Beklagten weiter geltend gemachten allgemeinen Gedanken, "die Förderteller aus ihrem bisher festen Zusammenhang mit dem starren Teil des Kastenbodens lösbar zu machen".
Das Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund verschiedener Entgegenhaltungen und sonstiger Literaturstellen sowie auf Grund von Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen F.-Sch., von S. und K. in Verbindung mit dem Vortrag der Parteien fest, daß die Aufgabe, die sich der Erfinder des Widerklagepatentes nach der Darstellung der Beklagten speziell bei Tellerdüngerstreuern gesetzt habe, nämlich auch den Raum zwischen Tellerrand und Kastenboden zugänglich und die Förderteller leicht löslich d.h. abnehmbar zu machen, der Fachwelt zur Zeit der Anmeldung dieses Patentes als eine Aufgabe für die Anordnung der bewegten Teile der Streuvorrichtung aller Düngerstreuer bekannt gewesen sei. Des weiteren wird vom Berufungsgericht festgestellt, daß der Fachwelt Lösungen dieser allen Düngerstreuern gestellten Aufgabe geläufig gewesen seien. Es könne nun, so meint das Berufungsgericht, nicht angenommen werden, daß die Fachwelt zwar die Notwendigkeit erkannt gehabt habe, bei Düngerstreuern (jeglicher Art und Gattung) alle mit den Dünger in Berührung kommenden Teile, insbesondere die der Streuvorrichtung gut zugänglich und leicht abnehmbar zu machen, daß sie jedoch bei Tellerdüngerstreuern mit Fördertellern unterhalb des Kastenbodens den einer Verkittung besonders ausgesetzten Zwischenraum zwischen Kastenboden und Fördertellerrand sowie die Förderteller übersehen und die Vorteile, auch hier Reinigungsmöglichkeiten zu schaffen oder zu verbessern, nicht habe erkennen können. Sonach könne weder in der Aufgabenstellung des Widerklagepatentes Nr. ... noch in der von ihm offenbarten ganz allgemeinen Lehre, nämlich bei Tellerdüngerstreuern die unterhalb des Kastenbodens gelagerten und einen Teil des Kastenbodens bildenden Förderteller aus ihrem bisher schwer lösbaren Zusammenhang mit dem starren Teil des Kastenbodens zu befreien und sie leicht lösbar zu machen, etwas Neues und Erfinderisches erblickt werden.
Das Berufungsgericht führt alsdann weiter aus, man gelange zu keinem der Beklagten günstigeren Ergebnis, wenn man versuchen aus dem erörterten sehr allgemeinen Gedanken einen etwas engeren Lösungsweg abzuleiten, unter den die angegriffene Ausführungsform noch fallen könnte. Ein solcher Lösungsweg möge - im Anschluß an das, was die Beklagte zuletzt als "gegenständliche Erfindung" herausgestellt habe - in der Lehre erblickt werden, die Förderteller eines Tellerdüngerstreuers auf einem "Tragorgan" anzubringen, das vom Kastenboden getrennt werden könne, und zwar nach unten. Das wäre, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein Vorschlag, der als solcher in keiner der Vorveröffentlichungen enthalten sei. Am nächsten käme ihm die Düngerstreumaschine nach dem DRP 239 018. Dort werde (Patentbeschreibung S. 3 Z. 28 ff) eine Konstruktion beschrieben und gezeigt, die es ermögliche, die Scheiben eines Düngerstreuers nach hinten aus dem Kasten herauszunehmen. Der Sachverständige Prof. Dr. K. habe in dieser Bauform eine kinematische Umkehrung der Erfindung nach dem Streit patent gesehen. Auch der Sachverständige Prof. Dr. F.-Sch. habe jedenfalls eine "entfernte Ähnlichkeit mit den Streitpatent" angenommen. Diese Vorveröffentlichung habe, so heißt es im angefochtenen Urteil weiter, in Verbindung mit den übrigen Stand der Technik, insbesondere in Verbindung mit den Ausführungen von Kühne im seinem "Handbuch der Landmaschinentechnik" (Berlin 1930 S. 263) den Gedanken, die Förderteller irgenwie auf einem unterhalb des Kastenbodens gelegenen Tragorgan anzubringen und dieses Tragorgan nach unten abzuklappen oder irgenwie abzusenken, so nahegelegt, daß in dieser allgemeinen Idee keine höhere geistige Leistung erblickt werden könne, die dem Durchschnittsfachmann weder auf Grund seines Fachkönnens noch auf Grund von ihm zu erwartender Überlegungen zugänglich gewesen sei. Der Senat befinde sich dabei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in Übereinstimmung mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. von S. und Prof. Dr. K. sowie mit dem Obergutachten des Patentamts. Wenn Prof. Dr. F.-Sch. eine andere Auffassung vertreten habe, so könnten seine Ausführungen deshalb nicht überzeugen, weil in ihnen nicht genügend berücksichtigt werde, daß nicht nur die für alle Düngerstreuerkonstruktionen gleiche Aufgabenstellung, sondern auch Lösungswege vorbekannt gewesen seien, die zwar nicht Tellerdüngerstreuer d.h. die hier umstrittene Anordnung der Förderteller unterhalb des Kastenbodens, aber doch ähnliche Anordnungen zur Reinigung der Förder- und Streuorgane bei anderen Düngerstreuern vorgesehen hätten. Der Fachmann, der sich mit einer Verbesserung der Reinigungsmöglichkeiten von Tellerdüngerstreuern habe befassen müssen, werde aber den gesamten vorbekannten Stand der Technik aller Düngerstreuer-Konstruktionen gekannt und in Berücksichtigung gezogen haben.
Ein noch enger umrissener Lösungsweg, so führt das Berufungsgericht schließlich noch aus, insbesondere ein solcher, der bereits die erfindungswesentlichen Merkmale des DBP Nr. ... erfasse, sei in der Widerklagepatentschrift ... nicht offenbart, durch diese auch nicht nahegelegt.
2.Die Revision rügt Verkennung der Erfindungshöhe durch Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Streitstoffes (§ 286 ZPO, §§ 1, 6 PatG).
Ihre Angriffe richten sich gegen die Fest Stellung des Berufungsgerichtes, es könne dem allgemeinen Gedanken, "die Förderteller eines Tellerdüngerstreuers auf einem "Tragorgan" anzubringen, das vom Kastenboden getrennt worden könne, und zwar nach unten", keine Erfindungshöhe zugesprochen werden. Die Revision macht geltend, die Beklagte habe im Schriftsatz vom 21. Februar 1961 eine umfangreiche Schilderung der besonderen Aufgabe der Förderteller des Tellerdüngerstreuers als "schalenförmige Verschlußorgane" gewidmet und schon damals unter nachdrücklichem Hinweis auf die Erteilungsakten betreffend das Patent Nr. ... auf die besonderen Reinigungsprobleme gerade dieser Konstruktionsart hingewiesen. Die Beklagte habe auch vorgetragen, daß in einen 30jährigen Zeitraum vor der Anmeldung des Patentes Nr. ... die Fachwelt in keinem einzigen bekanntgewordenen Falle für die Reinigung von Tellerdüngerstreuern Anregungen aus dem Stande der Technik für andere Gattungen gezogen habe. Hätte aber das Berufungsgericht, so meint die Revision, diesem Vortrage folgend die Erteilungsakten des Patentes Nr. ... herangezogen, dann hätte es schon im Erteilungsbeschluß vom 27. Juli 1954 und auch in der Beschwerdeentscheidung vom 13. November 1956 Ausführungen darüber finden können, daß die Problemetellung bei Düngerstreuern mit umlaufenden Tellern völlig anders sei als bei Streuern mit Schlitzboden oder dergleichen. Sonach komme, so macht die Revision weiter geltend. dem unstreitigen Hinweis der Beklagten, im DRP Nr. ... sei erstmals die ortsfeste Lagerung der Förderteller unterhalb des Kastenbodens durch eine vom Kastenboden lösbare Lagerung ersetzt worden, entscheidende Bedeutung zu. Dagegen dürfe dem Argument "kinematische Umkehrung" in der Entgegenhaltung DRP Nr. 239 018 im Hinblick auf die ganz andersartigen Reinigungsprobleme eines Schlitzstreuers kein Gewicht beigemessen werden, wobei den Entscheidungen in dem zum DEP Nr. ... führenden Erteilungsverfahren noch unschwer habe entnommen werden können, daß die Entgegenhaltung 239 018 dort nicht einmal aufgetaucht sei.
3.Die Revision kann mit diesen Angriffen nicht durchdringen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des Berufungsgerichtes die Feststellung entnommen werden kann, in der Widerklagepatentschrift ... sei die allgemeine Lehre offenbart, "die Förderteller eines Tellerdüngerstreuers auf einem "Tragorgan" anzubringen, das vom Kastenboden getrennt werden kann, und zwar nach unten" oder ob, wie die Klägerinnen geltend gemacht haben, das Berufungsgericht sich lediglich konditional mit dieser von der Beklagten behaupteten allgemeinen Lehre befaßt und der Sache nach ausgeführt hat, daß eine solche Lohre, wenn sie aus dem patent ableitbar wäre, nicht erfinderisch gewesen wäre. Eine solche Lehre kann nämlich, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, mangels Erfindungshöhe nicht schutzfähig sein.
Dafür, daß das Berufungsgericht die Darlegungen der Beklagten zur besonderen Aufgabe der Förderteller des Tellerdüngerstrouers und zu den besonderen Reinigungsproblemen dieser Konstruktionsart übersehen habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, insbesondere auf S. 15 ff der Urteilsgründe, ist im Gegenteil zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht der bei Tellerdüngerstreuern mit schalenförmigen Fördertellern gegebenen besonderen Umstände bewußt gewesen ist. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übersehen, die Fachwelt habe während eines längeren Zeitraumes keine Anregungen für die Reinigung von Tellerdümgerstreuern aus dem Stande der Technik anderer Gattungen gezogen. Wenn das Berufungsgericht darauf kein Gewicht gelegt hat, so kann darin angesichts des von ihm gewürdigten Materials und der hier einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. ein Rechtsirrtum nicht erblickt worden. Darin, daß der Berufungsrichter diesen Vortrag nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann für sich allein ein Rechtsverstoß nicht erblickt werden. Der Tatsachenrichter braucht nicht auf jede Behauptung der Prozeßparteien und auf jedes Beweismittel ausdrücklich einzugehen, und er braucht auch nicht alles, was er für erheblich oder unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern, sofern sich aus seinen Ausführungen nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]; BGH GRUR 1962, 419, 421 - Leona). Dies aber war hier der Fall.
Ein Verfahrensverstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht den Erteilungsbeschluß betr. Patent Nr. ... sowie die in der gleichen Sache ergangene Beschwerdeentscheidung vom 13. November 1956 nicht herangezogen und gewürdigt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Widerklagepatents Nr. ... Gebrauch macht, brauchte das Berufungsgericht die Unterlagen des jüngeren Patentes nicht zu berücksichtigen.
Sachlich laufen die Eugen der Revision auf die Behauptung hinaus, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des all gemeinen Erfindungsgedankens auf Erfindungshöhe zu Unrecht aus dem Gegenstand der Technik auch Düngerstreuer anderer Gattung herangezogen, wie z.B. den Düngerstreuer mit Sternfingerstreurädern gemäß DRP Nr. 239 018. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht konnte, weil es sich um das gleiche technische Gebiet handelt, ohne Rechtsverstoß bei der Prüfung der Frage, ob der vom ihm erörterte allgemeine Erfindungsgedanke durch den Stand der Technik nahegelegt war, auch Streuer zum Ausstreuen von Kunstdünger, Samen o.ä. heranziehen, die nicht als Tellerdüngerstreuer mit schalenförmigen Fördertellern ausgebildet sind. Vom Durchschnittsfachmann, der sich mit der Behebung der bei Tellerdüngerstreuern auftretenden Heinigungsprobleme durch konstruktive Maßnahmen beschäftigt, muß die Kenntnis des Entwicklungsstandes bei sonstigen Vorrichtungen zum Streuen von Kunstdünger vorausgesetzt werden. Selbst wenn man aber annehmen wollte, es handle sich insoweit nur um Nachbargebiete, wäre eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigte, Soweit die gleiche oder eine ähnliche technische Aufgabe auf einem Nachbargebiet gelöst worden ist, stellt sich jedenfalls die Frage, ob durch solche Entgegenhaltungen der Erfindungsgedanke nahegelegt worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht hierzu auf das in GRUR 1963, 568, 569 ("Wimpernfärbestift") abgedruckte Urteil des erkennenden Senats verwiesen. Von dem Durchschnittsfachmann, der sich mit Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiete der Tellerdüngerstreuer beschäftigt, muß erwartet werden, daß er bei der Suche nach einer Lösung der ihm gestellten Aufgabe die konstruktive Entwicklung bei anderen Düngerstreuern, mit denen Kunstdünger ausgestreut wird, berücksichtigt.
Daß sich der Fachwelt bei Düngerstreuern jeglicher Art und Gattung die Aufgabe gestellt hatte, alle mit dem Dünger in Berührung kommenden Teile, insbesondere die der Streuvorrichtung, leicht zugänglich und leicht abnehmbar zu machen, und daß der Fachwelt dafür auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten bekannt waren, hat das Berufungsgericht (S. 22 ff der Urteilsgründe) auf Grund eingehender Würdigung der in Frage kommenden Entgegenhaltungen sowie verschiedener Literaturstellen und der Gerichtsgutachten festgestellt. Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch von der weiteren Feststellung des Berufungsgerichtes (S. 24 der Urteilsgründe), durch die Düngerstreumaschine nach dem DKP Nr. 239 018 sei in Verbindung mit dem übrigen Stand der Technik, insbesondere in Verbindung mit den Ausführungen von Kühne im "Handbuch der Landmaschinentechnik" der Gedanke, die Förderteller irgendwie auf einem unterhalb des Kastenbodens gelegenen Tragorgan anzubringen und dieses Tragorgan irgendwie nach unten zu entfernen, so nahegelegt gewesen, daß in dieser allgemeinen Idee keine höhere geistige Leistung erblickt werden könne. Auch diese Feststellung ist, wie die Urteilsbegründung zeigt, vom Berufungsgericht auf Grund eingehender Überlegungen und in Auseinandersetzung mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen getroffen worden. Sie beruht im wesentlichen auf tatrichterlichen Erwägungen und läßt auch im übrigen einen Rechtsirrtum, etwa eine Verkennung des Begriffes der Erfindungshöhe, nicht erkennen. Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht Folgerungen aus der entgegengehaltenen deutschen Patentschrift 239 018 gezogen hat. Diese Patentschrift ist nach dem oben Dargelegten vom Berufungsgericht mit Recht herangezogen worden. Sie offenbart die Lehre (vgl. Beschreibung Z. 3 Sp. 28-36), die Vorrichtung konstruktiv so zu gestalten, daß die Sternfingerstreuräder (B) zwecks Reinigung oder Auswechslung in einfacher Weise abgenommen worden können. Dies geschieht dadurch, daß die das Streurad tragende Weile b (vgl. Fig. 6 der Patentzeichnung) mit dem am oberen Ende der Wolle befindlichen Schneckenrad hochgehoben wird, bis das am unteren Ende der Welle befindliche Vierkantteil die viereckige Öffnung in der Mitte des Streurades (vgl. Fig. 8) freigibt. Ob darin eine "kinematische Umkehrung" der Erfindung nach dem Widerklagepatent gesehen werden kann, mag dabei auf sich beruhen Dies hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt; es hat die Konstruktion vielmehr lediglich als Anregung gewertet. Dabei hatte das Berufungsgericht übrigens auch noch auf die in der französischen Patentschrift 594 755 beschriebene ähnliche Ausbildung (vgl. S. 2 Z. 45 ff) und die damit gleichfalls gegebene Anregung vorweisen können.
Nach alldem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die allgemeine Lehre, die Förderteller irgendwie auf einem unterhalb das Kastenbodens gelegenen Tragorgan anzubringen und dieses Tragorgan nach unten abzuklappen oder irgenwie abzusenken, nicht als erfinderische Leistung gewertet hat.
IV.Da sonach die Revisionsrügen nicht durchgreifen und auch sonst ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum im Berufungsurteil, soweit es von der Beklagten mit der Revision angegriffen worden ist, nicht zu finden ist, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 97 ZPO.
Da nach dem Dargelegten auch die Unterlassungsansprüche unbegründet waren, entspricht es dem billigen Ermessen (§ 91 a ZPO), die Beklagte auch mit den durch diese Ansprüche verursachten Kosten der Revisionsinstanz zu belasten.