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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 24.05.1993, Az.: II ZR 73/92

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1992 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 8. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Tatbestand

Der Kläger zu 1 und der Beklagte sind die - jetzt einzigen - Kommanditisten der H. schen O. Carl S. Nachf. GmbH & Co. KG; Komplementär-GmbH ist die Klägerin zu 2. Deren Satzung legt in § 5 fest, daß die Gesellschafter der GmbH im gleichen Verhältnis auch als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt seien; für den Fall, daß sich dies "aus irgendwelchen Gründen" ändert, sind danach die Gesellschafter, ihre Rechtsnachfolger und gegebenenfalls die Gesellschaft selbst verpflichtet, die Geschäftsanteile ganz oder teilweise so auf die Kommanditisten zu übertragen, daß wieder gleiche Beteiligungsverhältnisse herbeigeführt werden. Bis Dezember 1984 waren der Kläger zu 1, der Beklagte und Manfred H. mit Kommanditeinlagen von je 200.000,00 DM an der Kommanditgesellschaft und zu je gleichen Anteilen an der Klägerin zu 2 beteiligt; deren Beteiligung am Kapital der Kommanditgesellschaft war mit 12.000,00 DM ausgewiesen. Am 19. Dezember 1984 übertrug Manfred H. seinen Kommanditanteil und seinen Anteil an der Klägerin zu 2 auf seine Ehefrau Sigrid H.; § 17 des Kommanditgesellschaftsvertrages läßt die Anteilsübertragung auf einen bestimmten Kreis von Familienangehörigen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter zu. Mit Schreiben vom 26. Dezember 1984 erklärte Sigrid H. die Kündigung ihrer Beteiligungen. Dies hatte nach einer Bestimmung des Kommanditgesellschaftsvertrages zur Folge, daß sie zum 31. Dezember 1985 aus dieser Gesellschaft ausschied. Am 7. Februar 1986 wurde über das Vermögen Manfred H. das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter focht die Anteilsübertragungen vom 19. Dezember 1984 erfolgreich an. Aufgrund einer Abfindungsvereinbarung zahlte der Kläger zu 1 an den Konkursverwalter 295.000,00 DM. Die Jahresabschlüsse der Kommanditgesellschaft wiesen ab 1986 den Kommanditanteil des Klägers zu 1 mit 400.000,00 DM aus.

Die Kläger haben mit der Behauptung, der Kläger zu 1 habe mit Einverständnis des Beklagten den Kommanditanteil Sigrid H. übernommen, dessen Verurteilung

beantragt, an der Anmeldung des Ausscheidens Sigrid H. und der Erhöhung der Kommanditeinlage des Klägers zu 1 mitzuwirken. Im ersteren Punkt hat der Beklagte den Klageanspruch anerkannt. Hinsichtlich der Einlageerhöhung hat das Landgericht der Klage - ebenfalls - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.Klage des Klägers zu 1:

1.Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Aussage des Zeugen N., des damaligen Steuerberaters der Parteien, festgestellt, daß der Beklagte und der Kläger zu 1 sich bei einer Besprechung am 25. April 1986 darüber einig waren, daß letzterer den Anteil der ausgeschiedenen Gesellschafterin Sigrid H. "übernehmen" solle. Er selbst, der Beklagte, sei, wie er damals zum Ausdruck gebracht habe, nicht daran interessiert gewesen, seine Beteiligung zu erhöhen; er sei vielmehr bereit gewesen, seinerseits gegen eine bestimmte Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl daran scheitern lassen, daß der Beklagte sich nicht bewußt gewesen sei, mit jener Äußerung über einen "ihm bereits zugewachsenen" Anteil zu verfügen. Er wie auch der Kläger zu 1 hätten sich von der Vorstellung leiten lassen, daß dieser den Anteil durch Übertragung seitens der Gesellschafterin Sigrid H. erlange. Zu einer solchen Anteilsveräußerung hätte es keiner rechtsgeschäftlichen Mitwirkung des Beklagten bedurft. Er habe nicht gewußt, daß der Anteil nach dem Ausscheiden Sigrid H. den verbleibenden Gesellschaftern angewachsen sei und nur unter seiner eigenen Mitwirkung auf den Kläger zu 1 habe übergehen können. Er habe deshalb kein Erklärungsbewußtsein gehabt; der Kläger zu 1 habe sein Verhalten auch nicht als Abgabe einer Willenserklärung deuten können.

Dieser Beurteilung liegt, wie die Revision zu Recht beanstandet, eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde. Eine Willenserklärung ist zwar eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, daß der Erklärende eine ins einzelne gehende Vorstellung über die rechtstechnische Herbeiführung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hat. Es genügt vielmehr, daß dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. Einf. vor § 116 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 116 Rdn. 19; zur Bedeutung der Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung auch Sen.Urt. v. 23. Februar 1976 - II ZR 177/74, WM 1976, 448, 449). Die vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen des Beklagten vom 25. April 1986 erfüllen diese Voraussetzung. Die Parteien stimmten nach der vom Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Aussage des Zeugen N. darin überein, daß der Kläger zu 1 "den Anteil erwerben" sollte, indem er sich hierfür mit der ausgeschiedenen Gesellschafterin über einen "Kaufpreis" einigte. Damit war ihm nicht nur ein von der Mitwirkung des Beklagten unabhängiger Geschäftsabschluß mit Sigrid H. (oder dem Konkursverwalter Manfred H.) anheimgegeben. Ein solcher Erwerb setzte vielmehr voraus, daß die zum 31. Dezember 1985 ausgeschiedene Gesellschafterin nicht, wie § 16 des Gesellschaftsvertrages es für einen solchen Fall ausdrücklich vorsieht, aus Gesellschaftsmitteln abgefunden wurde, sondern daß der Kläger zu 1 das dafür nötige Geld aufbrachte und dafür eine dem untergegangenen Anteil Manfred/Sigrid H. entsprechende zusätzliche Beteiligung erhielt. Dieses Abweichen von der gesellschaftsvertraglichen Regelung, das eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt, machte eine rechtsgeschäftliche Mitwirkung des Beklagten erforderlich und war von diesem als wirtschaftliches Ergebnis auch gewollt. Daß ihm die genaue rechtliche Einordnung des Geschehens in den Einzelheiten nicht bewußt war, ist unschädlich. Es genügt, daß er damit einverstanden war, daß der Kläger zu 1 - allein; er selbst war nicht bereit, zusätzliches Geld aufzuwenden - die Abfindung der ausgeschiedenen Gesellschafterin gegen Erhöhung seiner Beteiligung übernahm. Aus diesem Grunde sind auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht gegeben.

2.An der zur Erhöhung der Beteiligung des Klägers zu 1 erforderlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages hat die Komplementär-GmbH, die Klägerin zu 2, zumindest nicht ausdrücklich mitgewirkt. Der Kläger zu 1 als deren alleiniger Geschäftsführer konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, die GmbH sich selbst gegenüber auch nicht wirksam vertreten, weil er insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit war; § 7 Abs. 3 der GmbH-Satzung gestattet den Geschäftsführern das Selbstkontrahieren nur für Rechtshandlungen zwischen der GmbH und der Kommanditgesellschaft. § 8 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages sieht freilich vor, daß dieser mit einer Mehrheit von 67 % des "abstimmenden Kapitals" und damit schon aus diesem Grunde ohne Mitwirkung der Klägerin zu 2 geändert werden kann. Aber es ist fraglich, ob eine solche Mehrheitsklausel sich auf eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse erstreckt. Auf die damit zusammenhängenden Fragen braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden; denn die Klägerin zu 2 ist nach § 8 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages insgesamt vom Stimmrecht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist wirksam und hatte zur Folge, daß die Erhöhung der Beteiligung des Klägers zu 1 ohne Mitwirkung der Komplementär-GmbH beschlossen werden konnte.

Es ist allerdings nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Stimmrecht eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Der Senat hat die Möglichkeit des Stimmrechtsausschlusses grundsätzlich für den GmbH-Gesellschafter (BGHZ 14, 264, 268 ff.) und den Kommanditisten (BGHZ 20, 363, 366 ff.) [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54] bejaht. Er hat dabei vor allem darauf abgestellt, daß bei beiden wegen ihrer auf die Einlage beschränkten Haftung die Auswirkungen eines ohne ihre Mitwirkung gefaßten Gesellschafterbeschlusses überschaubar bleiben. Für den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft trifft diese Erwägung im allgemeinen nicht zu. Das ist jedoch wiederum anders, wenn ein solcher persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Deren Haftung ist als Folge ihrer Rechtsform auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ob dies den allgemeinen Schluß zuläßt, daß das Stimmrecht einer persönlich haftenden GmbH immer zumindest im gleichen Umfang ausgeschlossen werden kann wie etwa dasjenige eines Kommanditisten, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall geht es um eine GmbH & Co. KG, die gesellschaftsvertraglich so gestaltet ist, daß an der Kommanditgesellschaft - von der Komplementär-GmbH selbst abgesehen - jeweils dieselben Personen beteiligt sind wie an der GmbH. Bei einer solchen personengleichen GmbH & Co. KG kann die erforderliche gleichmäßige Willensbildung in den beiden Gesellschaften nur dann sicher gewährleistet werden, wenn das Stimmrecht der GmbH in der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen wird. Dies wird dementsprechend der Vertragspraxis zur dauerhaften "Verzahnung" der Gesellschaften seit langem empfohlen (K. Schmidt, GesR 2. Aufl. § 56 IV 2 a S. 1378; Staub/Schilling, HGB 4. Aufl. § 161 Rdn. 32; Heymann/Horn, HGB, 1989, § 161 Rdn. 139). Es sind keine schützenswerten Interessen vorhanden, die einer solchen Vertragsgestaltung entgegenstünden.

Der Senat hat allerdings für den Kommanditisten die Einschränkung gemacht, daß nicht ohne dessen Mitwirkung in einer dem Regelungsgehalt des § 53 Abs. 3 GmbHG entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen werden dürfe, indem durch eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages etwa seine Kommanditbeteiligung oder seine Haftsumme geändert oder seine Gewinnbeteiligung oder die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens geschmälert werden (BGHZ 20, 363, 369 f.) [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]. Eine solche Beeinträchtigung der Rechtsstellung eines Gesellschafters kann sich auch daraus ergeben, daß die Beteiligung eines anderen erhöht wird; denn dadurch verringert sich der Anteil der übrigen an Gewinn und Auseinandersetzungserlös. Indessen besteht kein Bedürfnis, die Komplementär-GmbH einer personengleichen GmbH & Co. KG vor derartigen Auswirkungen zu bewahren. Ihre schützenswerten Interessen decken sich grundsätzlich mit denen ihrer Gesellschafter, und diese sind mit den Kommanditisten identisch. Es ist deshalb nicht nötig, ihr neben diesen in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft eigens zur Wahrung des Kernbereichs ihrer Mitgliedsstellung ein Stimmrecht einzuräumen. Die Frage, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn durch einen Beschluß der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft der Gesellschaftsanteil der Komplementär-GmbH in einer Weise entwertet wird, daß deren Stammkapital nicht mehr gedeckt ist, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.

Hier waren allerdings am 25. April 1986 die Gesellschafter beider Gesellschaften in Wirklichkeit nicht identisch, weil Sigrid H. der GmbH im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft noch angehörte. Die im Schreiben vom 26. Dezember 1984 mitenthaltene Kündigung ihrer Gesellschafterstellung in der GmbH war unwirksam, weil die Satzung der Klägerin zu 2 die Möglichkeit einer solchen Kündigung nicht vorsieht. Sigrid H. ist deshalb zum 31. Dezember 1985 nur aus der Kommanditgesellschaft, nicht auch aus der GmbH ausgeschieden. Sie gehört, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dieser letzteren Gesellschaft noch heute an; ihr Geschäftsanteil ist bisher weder auf den Kläger zu 1 übertragen noch eingezogen worden. Das ändert aber nichts an der oben dargestellten Interessenlage. Sigrid H. ist nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des GmbH-Vertrages im Verhältnis zu ihren Mitgesellschaftern verpflichtet, an der Wiederherstellung der Gesellschafteridentität mitzuwirken.

Ein von demjenigen der Kommanditisten verschiedenes Interesse der Klägerin zu 2 kann daher auch im Hinblick auf die ihr noch angehörende Gesellschafterin Sigrid H. nicht anerkannt werden.

3.Die Wirksamkeit der am 25. April 1986 stillschweigend beschlossenen Änderung des Kommanditgesellschaftsvertrages scheitert nicht daran, daß nach dessen § 20 Abs. 2 seine Änderung der Schriftform bedarf. Eine solche gesellschaftsvertragliche Bestimmung macht regelmäßig die Einhaltung der Schriftform nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 125 Satz 2 BGB; sie hat vielmehr lediglich Klarstellungsfunktion (BGHZ 49, 364, 367) [BGH 05.02.1968 - II ZR 85/67]. Dafür, daß ihr im vorliegenden Fall darüber hinausgehende Bedeutung zukäme, fehlt es an einem Anhaltspunkt.

II.Klage der Klägerin zu 2:

1.Die Parteien haben in den Vorinstanzen darüber gestritten, ob die Klage im Hinblick darauf unzulässig ist, daß § 7 Abs. 4 des GmbH-Vertrages für "Maßnahmen der Geschäftsführung, die nicht in Erfüllung der Aufgaben als geschäftsführende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft" zu treffen sind, das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorschreibt. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit im Ergebnis zutreffend bejaht. Sie folgt bereits daraus, daß ein nach Gesetz (vgl. § 46 Nr. 8 GmbHG) oder Satzung für die Klageerhebung erforderlicher Gesellschafterbeschluß nicht Prozeß-, sondern materielle Anspruchsvoraussetzung ist; sein Fehlen führt nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage (BGHZ 28, 355, 359).

2.Das Berufungsgericht hat - im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung - gemeint, für die hier erhobene Klage der Komplementär-GmbH, die auf die Mitwirkung des Beklagten als Kommanditisten bei der Anmeldung zum Handelsregister der Kommanditgesellschaft gerichtet ist, sei ein Beschluß nach § 7 Abs. 4 des GmbH-Vertrages nicht erforderlich; denn dabei handele es sich gerade um die Erfüllung einer Geschäftsführungsaufgabe für die Kommanditgesellschaft. Das ist unzutreffend. Mit den "Aufgaben als geschäftsführende Gesellschafterin" ist die Geschäftsführung und die damit verbundene Vertretung der Kommanditgesellschaft gemeint. Die vorliegende Klage hat der Kläger zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 jedoch in deren Namen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen als Gesellschafterin und nicht im Namen der Kommanditgesellschaft erhoben.

Trotzdem hat das Berufungsgericht im Ergebnis recht. Der Kläger zu 1 konnte über die Erhebung der Klage als Gesellschafter der Klägerin zu 2 allein entscheiden. Der Beklagte war nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Mitwirkung an einem Beschluß über die Klageerhebung gegen sich selbst ausgeschlossen. Das Stimmrecht der Gesellschafterin Sigrid H. war zwar nicht infolge ihrer - nicht einmal wirksamen - "Kündigung" ausgeschlossen; es ruhte auch nicht (vgl. BGHZ 88, 320, 323 ff.). Die Gesellschafterin war aber verpflichtet, zeitgleich mit der Aufgabe ihre Kommanditbeteiligung ihren Anteil auf die verbleibenden Gesellschafter oder denjenigen zu übertragen, der in der Kommanditgesellschaft an ihre Stelle trat. Von diesem Zeitpunkt an war ihr Interesse an einer Mitsprache in den Angelegenheiten der Gesellschaft auf solche Entscheidungen begrenzt, die für sie noch von wirtschaftlicher Bedeutung waren; im übrigen war sie aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten, den von den anderen Gesellschaftern zur Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse in der Kommanditgesellschaft beschlossenen Maßnahmen, sofern sie sachlich vertretbar waren, zuzustimmen (vgl. BGHZ 88, 320, 328). Sie hätte deshalb der lediglich auf die Berichtigung des Handelsregisters der Kommanditgesellschaft gerichteten Klage nicht widersprechen dürfen. Daß sie nicht zu einer Gesellschafterversammlung zum Zweck der Beschlußfassung über die Klageerhebung geladen worden ist, macht die Entscheidung des Klägers zu 1, die Klage zu erheben, nicht nichtig (vgl. Sen.Urt. v. 8. April 1965 - II ZR 77/63, NJW 1965, 1376, 1377).

III.Da weitere Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist danach zurückzuweisen.