Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 08.07.1982, Az.: III ZR 1/81
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 1980 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die drei Vereinbarungen der Parteien vom 8./9. März 1971 nichtig sind.
Wegen der Vollstreckungsabwehrklage wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Revisionsrechtszuges. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Im Jahre 1971 geriet der Kläger als Inhaber eines auf der Insel Mallorca/Spanien unter der Firma S. S.A. geführten Hotelbetriebes wegen der Bezahlung von Bauarbeiten in finanzielle Schwierigkeiten. Er wandte sich deshalb an die Finanzmakler v.A. und K. in Düsseldorf, die ihn mit dem Beklagten zusammenbrachten.
Am 8./9. März 1971 vereinbarten die Parteien:"1. Herr R. (= Beklagter) gewährt Herrn K.-W. (= Kläger) einen Kredit von 300.000 DM zahlbar am 10.3.1971.2. Zur Sicherung des Kredites tritt Herr K.-W. an Herrn R. 50 % Aktien der S. S.A., Mallorca, ab.3. Die Rückzahlung des Kredites erfolgt 1 Monat nach dem beabsichtigten Verkauf der Aktien der S. S.A. frühestens am 1.10.1971, spätestens am 31.3.1972.4. Neben der Darlehensvaluta ist anstelle der Verzinsung ein weiterer Betrag von DM 300.000 zum gleichen Tage zur Zahlung an Herrn R. fällig.5. Die Rückgabe erfolgt Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehens und des unter 4. genannten Betrages.6. Herr R. kann anstelle einer Darlehensrückzahlung und einer Zahlung des Betrages gemäß Ziff. 4 verlangen, daß ihm, eine Beteiligung an der S. S.A. verschafft wird. Dabei ist der Verkaufspreis der Aktien abzüglich eines Rabattes von 5 % zugrunde zu legen."
Außerdem unterzeichneten die Parteien zwei weitere Vereinbarungen. In der mit dem Datum vom 8./9. März 1971 versehenen verkaufte der Kläger dem Beklagten 300 Aktien der S. S.A. zum Preis von 300.000 DM. Nach der anderen datenlosen Erklärung kaufte der Kläger vom Beklagten 300 Aktien dieser Gesellschaft zum Preis von 600.000 DM. Der Kläger überließ dem Beklagten den Betrag von 300.000 DM und erhielt darauf die erwähnten inzwischen zurückgegebenen Aktien.
Bei Fälligkeit war der Kläger zur Rückzahlung des Betrages von 600.000 DM nicht in der Lage und akzeptierte deshalb sechs vom Beklagten ausgestellte - später prolongierte - Wechsel über je 100.000 DM. Außerdem bestellte er dem Beklagten Grundpfandrechte als Sicherheit, darunter aufgrund der Erklärung vom 27. Juli 1973 (Urkundenrolle Nr. 1277/1973 des Notars Dr. D. in Geldern) eine Grundschuld über 100.000 DM. Diese Grundschuld sicherte sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beklagten an Hauptsumme, Zinsen und Kosten "aus allen Schuldgründen". Der Kläger übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen und unterwarf sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Zahlungen erfolgten nach Nr. III der Schuldurkunde nicht unmittelbar zur Tilgung der Grundschuld oder zur Befreiung von der persönlichen Haftung, "sondern zur Begleichung der durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Forderungen des Gläubigers".
Der Beklagte vollstreckt aus dieser Schuldurkunde. Hiergegen wendet sich der Kläger im Wege der Vollstreckungsabwehrklage.
Der Kläger hat vorgetragen, er brauche die Vollstreckung nicht zu dulden, da die der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Forderung wucherisch und damit nichtig sei. Die Finanzmakler hätten den Beklagten über seine wirtschaftliche Bedrängnis unterrichtet. Diese Notlage habe der Beklagte ausgenutzt, um sich einen unangemessenen Vorteil zu verschaffen. Im übrigen habe er, der Kläger, das Darlehenskapital im wesentlichen zurückgezahlt; die Auszahlung der offenstehenden Summen scheitere nur daran, daß sich der Beklagte weigere, die eingetragenen Grundschulden für Pfandrechte freizugeben.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 27. Juli 1973 für unzulässig zu erklären und - unter Klägerweiterung im Berufungsrechtszug - weiter festzustellen, daß die Vereinbarungen vom 8./9. März 1971 nichtig sind.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die ihm zunächst überlassenen Aktien seien, wie der Kläger gewußt habe, praktisch wertlos gewesen. Der damals schon zahlungsunfähige und völlig überschuldete Kläger habe ihm vorgespiegelt, er befinde sich in wirtschaftlich gesunden Verhältnissen und benötige nur zur Fertigstellung eines Hotels noch etwas Geld. Er, der Beklagte, habe sich auf dieses Risikogeschäft nur deshalb eingelassen, weil sich der Wert der Aktien nach Fertigstellung des Hotels unverhältnismäßig erhöht hätte. Der Kläger habe bislang lediglich 88.850 DM zurückgezahlt.
Die Klage ist in den beiden vorangegangenen Rechtszügen erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung
der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.1.Das Berufungsgericht hält das Vertragswerk vom 8./9. März 1971 nicht für wucherisch: Zwar sehe es eine Verzinsung oder einen Gewinn von fast 100 % vor. Es könne sein, daß dieser Umstand zu einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 2 BGB führe; auch sei der Kläger damals möglicherweise in einer Notlage gewesen. Es lasse sich indessen nicht feststellen, daß der Beklagte diese Lage ausgebeutet habe. Dem Beklagten sei (nur) bekannt gewesen, daß der Kläger nicht in der Lage war, kurzfristige Wechselverbindlichkeiten in Spanien abzudecken. Sei der Kläger hierzu nicht imstande gewesen, so sei mit dem Verlust des gesamten spanischen Besitzes des Klägers - das fragliche Hotelprojekt allein war ein Projekt in der Größenordnung von 4 Mio. DM - zu rechnen gewesen; auch das inländische Vermögen des Klägers sei gefährdet gewesen. Man habe damit rechnen müssen, daß der Kläger "praktisch in den Konkurs getrieben" würde, da sein Inlandsvermögen hauptsächlich aus nicht kurzfristig flüssig zu machenden Grundstückswerten bestand. Da der Kläger Sicherheiten nicht habe bieten können, sei das Geschäft ungewöhnlich risikoreich gewesen. Man habe ernstlich mit dem Verlust des Kapitals rechnen müssen. Die außergewöhnlichen Umstände des Falles hätten es dann aber auch nicht verboten, daß der Beklagte für den Fall des Gelingens des Unternehmens (Rettung der in- und ausländischen Besitztümer des Klägers) einen außergewöhnlichen Gewinn angestrebt habe.
2.Bei der Prüfung des vom Beklagten eingegangenen Risikos hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, ungeprüft den Vortrag des Beklagten übernommen, wonach die zur Sicherheit überlassenen Aktien wertlos gewesen sind, und die entgegenstehenden Behauptungen des Klägers übergangen. Dieser Fehler nötigt indes nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Die vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ermöglichen eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarungen vom 8./9. März 1971.
Dabei kann offenbleiben, wie dieses Vertragswerk rechtlich einzuordnen ist, insbesondere ob und welche Bedeutung die Kauf- und Rückkaufverpflichtungen neben dem Darlehensvertrag besitzen. Wucher kommt bei Jedem Austauschverhältnis vermögensrechtlicher Art in Betracht (Erman/Brox 7. Aufl. § 138 Rdn. 11); ein solches Verhältnis lag jedenfalls vor, da der Beklagte dafür, daß er am 10. März 1971 dem Kläger 300.000 DM überließ, spätestens am 31. März 1972 600.000 DM erhalten sollte.
Nach dem hier maßgeblichen § 138 Abs. 2 BGB a.F. war ein Rechtsgeschäft u.a. nichtig, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Notlage eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren ließ, welche den Wert der Leistung dergestalt überstiegen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung standen. Dies trifft für die Vereinbarungen vom 8./9. März 1971 zu.
a)Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Beklagte für die Überlassung von 300.000 DM nach spätestens einem Jahr und 20 Tagen die doppelte Summe zurückerhalten sollte; es geht selbst davon aus, daß dies wirtschaftlich einer Verzinsung oder einem Gewinn von fast 100 % entspreche und ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung daher vorliegen könne.
In der Tat weisen die in den Vereinbarungen vom 8./9. März 1971 vorgesehenen Leistungen ein auffälliges Mißverhältnis auf. In dem dem Kläger günstigsten Falle (Belassung des Kapitals bis zum 31. März 1972) lag seine Zinsbelastung bei ca. 94,7 %, bei früherer, im Vertrage auch vorgesehener Rückzahlung waren im schlimmsten Falle (Rückzahlung bereits am 1. Oktober 1971) 180 % Zinsen zu entrichten. Diese Gegenleistung für die Überlassung des Betrages von 300.000 DM war so außergewöhnlich hoch, daß selbst dann ein auffälliges Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen vorgelegen hat, wenn die zur Sicherheit überlassenen Aktien völlig wertlos waren. Es ist daher im Ergebnis ohne Bedeutung, welchen Wert diese Papiere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besessen haben, obwohl grundsätzlich das Verhältnis zweier Leistungen zueinander auch davon abhängt, welche Risiken die eine oder die andere Seite übernommen hat (Senatsurteil BGHZ 69, 295, 300; ebenso in dem unveröffentlichten Beschluß vom 6. März 1980 - III ZR 64/79; vgl. auch BGH Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 208/63 = WM 1966, 1221, 1223 = LM BGB § 138 Aa Nr. 15). Denn ein Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen liegt erst recht vor, wenn sich der Gläubiger trotz einer ihm gestellten Sicherheit ein Entgelt von rund 100 % versprechen läßt. Der Senat hat im Urteil vom 9. Februar 1967 (III ZR 226/64 = WM 1967, 321, 324) bereits einen Zinssatz von 90 % als ungewöhnlich hoch und in der Rechtsprechung "einmalig" bezeichnet, wobei in jenem Fall der Bewucherte keine Sicherheiten gestellt hatte. Diese Würdigung trifft auch hier zu bei einem Entgelt zwischen 94,7 % und 180 %.
b)Das Berufungsgericht hält eine Notlage des Klägers für möglich, aus der heraus er sich zu den Vereinbarungen vom 8./9. März 1971 entschloß. Seine Feststellungen ergeben, daß dies tatsächlich der Fall war.
Unter "Notlage" (§ 138 Abs. 2 BGB a.F.) ist jede die wirtschaftliche Existenz bedrohende Geldnot zu verstehen, unter deren Druck der Bewucherte zum Abschluß des wucherischen Geschäfts gezwungen wird (BGB-RGRK 12. Aufl. § 138 Rdn. 57; BGH Urteil vom 4. Dezember 1953 - V ZR 108/52 = LM Nr. 1 zu § 138 [Ba] BGB). Daß die wirtschaftliche Existenz des Klägers bedroht war, als er die Vereinbarung mit dem Beklagten traf, kann nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft sein: Dem Kläger drohte nicht nur der Verlust seines in Spanien belegenen Vermögens, er mußte auch damit rechnen, in Deutschland "praktisch in den Konkurs getrieben" zu werden, wenn es ihm nicht gelang, die benötigten Geldmittel aufzutreiben. Daß der Kläger vermögend war, steht der Annahme nicht entgegen, daß er sich in einer Notlage befand; auch eine vorübergehende Geldverlegenheit kann eine Notlage darstellen (RG HRR 28, 2080; BGH Urteil vom 8. Januar 1959 - VII ZR 21/58 = WM 59, 566, 567; Erman/Westermann 6. Aufl. § 138 Rdn.67), etwa wenn kurzfristige Verbindlichkeiten anstehen und der Schuldner sein Vermögen nicht schnell genug flüssig machen kann.
Dafür, daß der Kläger seinen in Deutschland belegenen Grundbesitz oder die dem Beklagten überlassenen spanischen Aktien kurzfristig hätte angemessen verwerten können, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
c)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte in Kenntnis des auffälligen Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen die Zwangslage des Klägers bewußt und in verwerflicher Weise zunutze gemacht.
Für den Wuchertatbestand ist keine besondere Ausbeutungsabsicht erforderlich (RGZ 60, 9, 11; 86, 296, 300; Erman/Brox 7. Aufl. § 138 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs 41. Aufl. § 138 Anm. 4 a cc; allgemeine Auffassung). Vielmehr reicht es aus, wenn der Wucherer Kenntnis von dem auffälligen Leistungsmißverhältnis und der Ausbeutungssituation (hier: Notlage) hat und sich diese Situation vorsätzlich zunutze macht (Erman/Brox aaO, Palandt/Heinrichs aaO; MünchKomm-Mayer/Maly § 138 Rdn. 126; Staudinger/Dilcher 12. Aufl. § 138 Rdn. 100). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Finanzmakler v.A. und K. den Beklagten über die verzweifelte Situation des Klägers ausreichend unterrichtet; daß ihm das Verhältnis der beiderseits gewährten, in Geldbeträgen ausgedrückten Leistungen bewußt war, kann nicht zweifelhaft sein. Angesichts des besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung spricht im übrigen auch eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, der Beklagte habe die ihm bekannte Notlage des Klägers ausgebeutet (vgl. Erman/Brox a.a.O. a.E.).
3.Nach alledem ist der Feststellungsantrag des Klägers zur Entscheidung reif. Auf den Antrag des Klägers war festzustellen, daß die Vereinbarungen der Parteien vom 8./9. März 1971 nichtig sind.
II.Hieraus folgt aber noch nicht, daß die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld über 100.000 DM unzulässig ist.
1.Das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten ist zwar ebenso wie das ihm zugrunde liegende Geschäft unwirksam, da das Gesetz auch die vom Bewucherten gewährte Leistung für nichtig erklärt (BGH Urteil vom 27. Mai 1974 - II ZR 32/73 = WM 1974, 774; BGB-RGRK 12. Aufl. § 138 Rdn. 11). Die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld für ein wegen Wuchers nichtiges Darlehen ist daher unwirksam (Soergel/Siebert/Hefermehl a.a.O. § 138 Bern. 49 m.w.Nachw.).
2.Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann indes nicht davon ausgegangen werden, daß die Grundschuld, aus der der Beklagte jetzt vollstreckt, zur Erfüllung der am 8./9. März 1971 abgeschlossenen wucherischen Geschäfte gewährt worden und deshalb gleichfalls nichtig ist.
Diese Vereinbarungen sahen die Bestellung einer Grundschuld nicht vor. Außerdem bestellte der Kläger die Grundschuld erst, als bereits sechzehn Monate seit dem ursprünglich vorgesehenen Rückzahlungstermin verstrichen waren, eine Sicherung der ursprünglich getroffenen Abreden also nicht mehr möglich war.
Die Grundschuld erschöpft sich nach den bei ihrer Bestellung getroffenen Vereinbarungen auch nicht darin, eine wegen Wuchers nichtige Forderung zu sichern. Sie erstreckte sich auf sämtliche Forderungen des Beklagten aus allen Schuldgründen und damit auch auf die aus § 812 BGB folgende Verpflichtung des Klägers, den ihm überlassenen Kapitalbetrag von 300.000 DM nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zeit zurückzuzahlen.
3.Der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kann allerdings § 138 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Ob die Grundschuld wegen des Verhaltens des Beklagten bei ihrer Bestellung danach nichtig ist, läßt sich jedoch im Revisionsrechtszug nicht beurteilen, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit, von seinem Standpunkt zu Recht, nicht aufgeklärt hat.
Das angefochtene Urteil kann danach auch nicht bestehenbleiben, soweit es um die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage geht.
4.Insoweit ist eine anderweite Verhandlung erforderlich, weil noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, bevor über die Vollstreckungsabwehrklage entschieden werden kann.
Sollte die Grundschuld wirksam bestellt worden sein, so wird es darauf ankommen, ob dem Beklagten noch (wirksame) Forderungen gegen den Kläger zustehen. Es muß daher geklärt werden, welche Zahlungen der Kläger erbracht hat und ob sich der Beklagte, soweit er die Auszahlung ihm zukommender Beträge vereitelt hat, nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB so behandeln lassen muß, als ob er sie erhalten hätte. Weiter muß berücksichtigt werden, welche Beträge nach Maßgabe der §§ 366, 367 BGB auf Haupt- und auf Nebenforderungen anzurechnen sind.