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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 13.02.1964, Az.: III ZR 17/63

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. November 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtezuges zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Unterhaltung eines Deiches.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Geländes von etwa 5 1/2 ha an der sogenannten unteren Schweineweide bei Br. an der O. Die Weide liegt an der Einmündung der V. Bä. in die O. einem linken Nebenfluß der Weser, und wird im Süden vom Nachbargelände durch einen in das U. Fleet mündenden Grenzgraben sowie im Westen durch dieses Fleet abgegrenzt. Der bremische Staat ließ im Jahre 1931 die untere Schweineweide, deren mittlere Höhe 2,20 m über Normal Null (NN) liegt, durch einen Sommerdeich mit einer Kronenhöbe von 2,70 m über NN eindeichen. Im Jahre 1935 wurde bei dem Ausbau der Unterweser durch das Deutsche Reich ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren erging nach dem Planfeststellungsbeschluß vom 18. Dezember 1933 ein Beschwerdebescheid des Reichsverkehrsministers vom 22. Juli 1935, der u.a. das Deutsche Reich für verpflichtet erklärte, Gelände an der O. durch Deiche zu schützen, dessen Krone 0,50 m über der gemittelten Höhe des zu schützenden Geländes liegen sollte. Da der von Br. im Jahre 1931 an der Schweineweide errichtete Deich dieser Forderung bereits entsprach, wurde dem Reich nur aufgegeben, dem br. Staat die für diese Eindeichung aufgewandten Kosten zu erstatten sowie die Kosten der weiteren Unterhaltung und Erneuerung der Deiche zu tragen. Die Parteien sind sich einig, daß diese Auflage das Reich verpflichtete, die Deiche (naturaliter) zu unterhalten. Noch dem Übergang der Reichswasserstraßen auf die beklagte B. führte diese die Unterhaltungsarbeiten am Deich weiter aus. In den Jahren 1956 bis 1958 wurde die Weide der Klägerin auch in den Sommermonaten häufig überflutet. Im Frühjahr 1958 brach der Deich zur V. Bä. auf dem Nachbargrundstück an der Stelle, bei der der Grenzgraben an den Deich stößt. Eine Vermessung im Sommer 1959 ergab, daß der Deich auf weite Strecken nicht mehr die Sollhöhe von 2,70 über NN hatte. Im Frühjahr 1960 brachte die Beklagte den Deich wieder auf die vorgeschriebene Höhe. Die Klägerin ließ daraufhin ihr Land teilweise umbrechen und neu ansäen.

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Überflutungen ihrer Weide seien dadurch verursacht, daß der Deich nicht mehr die vorgeschriebene Höhe gehabt habe. Diese Minderhöhe sei auf schuldhafte Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht zur Deichunterhaltung zurückzuführen. Die Klägerin habe seit 1956 die Beklagte wiederholt auf die Gefahren hingewiesen. Diese Überflutungen hätten den Grasbestand verschlechtert, Krankheiten bei dem Weidevieh verursacht und die Ertragfähigkeit der Weiden bis in das Jahr 1961 erheblich vermindert. Die Klägerin errechnet ihre Schäden für die Jahre 1956 bis 1961 auf insgesamt 4.425 DM. Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und aufgeführt: Das Grundstück sei immer feucht gewesen und der Bewuchs habe sich seit 1951 nicht verschlechtert. Die Schäden am Deich, insbesondere die Hauptschadensstelle am Grenzgraben seien nur durch das Vieh der Klägerin verursacht; dafür habe die Beklagte auch bei Annahme einer Pflicht zur Deichunterhaltung keinesfalls einzustehen. Mindestens hätten ihre Beamten ohne Verschulden davon ausgehen dürfen. Die Klägerin habe somit die Schäden selbst verschuldet und müsse der Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Deichlücke erstatten; die Beklagte hat die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung erklärt. Sie beruft sich darauf, daß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, da die Klägerin erstmals im Jahre 1958 Forderungen erhoben habe.

Im übrigen sei die B. zur Unterhaltung des Deiches rechtlich nicht verpflichtet. Diese Verpflichtung habe dem Deutschen Reich nur als Unternehmer des Ausbaus der Weser obgelegen. Sie ergebe sich nicht aus der Verwaltung der Bundeswasserstraßen, weil diese Deiche nicht zu einer Bundeswasserstraße gehörten. Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz könne die Klägerin die Erfüllung derartiger Ansprüche von der Beklagten nicht verlangen.

Das Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt; es hat angenommen, daß die Organe der Beklagten die ihr obliegende Pflicht zur Unterhaltung des Deiches schuldhaft verletzt hätten, so daß die Klägerin Schadensersatz aus § 823 BGB verlangen könne, und zwar auch, soweit ihr Vieh diese Schäden verursacht habe. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich deren Revision, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Die Revision ist, da die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision im Urteil nicht zugelassen ist, nur statthaft, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch handelt, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, also hier um einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB und Art. 34 GG (§§ 547 ZPO, 71 GVG).

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten bejaht, weil diese ihre Pflicht zur Unterhaltung des streitigen Deiches schuldhaft verletzt habe. Es hat dabei die Rechtsnatur der Haftungsgrundlage nicht entschieden, sondern folgendes bemerkt:"Dabei kann auf sich beruhen, ob Haftungsgrundlage § 823 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wie das Landgericht angenommen hat) oder § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG bildet, da die eine oder andere Vorschrift jedenfalls zur Anwendung kommt. Weder stehen § 839 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 3 BGB einer Anspruchsbegründung aus dieser Vorschrift entgegen, noch kann sich die Beklagte hinsichtlich ihrer zuständigen Beamten bei Inanspruchnahme aus § 823 BGB entlasten (§§ 31, 89 BGB)".

Die Revision meint, da das Berufungsgericht die Frage offengelassen habe, ob § 823 BGB oder § 839 BGB Haftungsgrundlage sei, sei die Entscheidung auch auf § 839 BGB gestützt. Das ist unrichtig, denn das Berufungsgericht hat nur ausgeführt, daß "die eine oder die andere Vorschrift jedenfalls zur Anwendung komme", hat aber nicht - wie die Revision das Urteil lesen will - erklärt, daß eine Haftung aus § 823 und § 839 BGB gegeben sei. Denn das Oberlandesgericht hat offensichtlich nicht verkannt, daß sich diese beiden Vorschriften ausschließen, also nicht nebeneinander als Haftungsgrundlage in Frage kommen. Im Übrigen würde diese Auslegung der Revision keinesfalls zum Erfolg verhelfen. Denn dann hätte das Berufungsgericht zwei Ansprüche bejaht, nämlich den Anspruch aus allgemeinem Deliktsrecht nach § 823 BGB und einen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB, von denen nur der Amtshaftungsanspruch revisibel wäre; in einem solchen Fall müßte die Revision ohne sachlichrechtliche Überprüfung zurückgewiesen werden, weil die Verurteilung aus § 823 BGB der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen wäre und auf jeden Fall - auch wenn die übrigen Erörterungen unrichtig wären - bestehenbleiben müßte (BGH Urt. vom 27. November 1961 - III ZR 133/60 = NJW 1962, 391; auch BGHZ 35, 99).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um mehrere verschiedene Ansprüche, sondern um einen einzigen Anspruch, der aus einem bestimmten Ereignis hergeleitet wird und dessen rechtliche Natur im Berufungsurteil nach den Grundsätzen über die Verurteilung aus wahlweisem Haftungsgrund (BGHZ 14, 363 [BGH 30.09.1954 - III ZR 134/54]) offengeblieben ist. Bei diesem Anspruch handelt es sich, wie unter näher ausgeführt wird, um einen revisionsrechtlich nicht privilegierten Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB; doch ist die Revision schon deshalb zulässig, weil gerade der Streit der Parteien darum geht, ob der Anspruch bei richtiger rechtlicher Würdigung ein für das Revisionsverfahren privilegierter Anspruch ist, und die rechtliche Einordnung des Klaganspruchs als eines solchen Anspruchs nicht von vornherein als abwegig erscheint. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; indessen wird die Revision dann - wenn die Prüfung einen irrevisiblen Anspruch ergibt - nur insoweit eröffnet, als es um die Prüfung der Rechtsnatur des Anspruches geht (BGHZ 40, 76 [BGH 11.07.1963 - III ZR 61/62]). Damit ist die Revision hier zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil Haftungsgrund entgegen der Auffassung der Revision die Bestimmung des § 823 BGB und nicht der § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist.

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung darauf gestützt, daß das Eigentum der Klägerin dadurch verletzt worden sei, daß die Organe oder Bediensteten der Beklagten die Pflicht zur Unterhaltung des Deiches schuldhaft vernachlässigt hätten. Diese dem Deutschen Reich im Jahre 1935 im Planfeststellungsverfahren auferlegte Deichunterhaltungspflicht sei mit Übergang der Reichswasserstraßen auf die Beklagte im Jahre 1949 auf diese übergegangen. Das Oberlandesgericht hat damit der Klägerin Ansprüche wegen Verletzung ihres Eigentums zugebilligt, weil die Organe der Beklagten durch Vernachlässigung einer Deichunterhaltungspflicht diese Eigentumsverletzung verursacht und dabei pflichtwidrig sowie schuldhaft gehandelt hätten. Das ist ein Fall des § 823 Abs. 1 BGB.

Die Deichunterhaltungspflicht gründet sich zwar auf öffentliches Recht, sie ist hier sogar durch Verwaltungsakt begründet worden und ist nach heutiger Auffassung eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende öffentlich-rechtliche Last, doch begründet eine solche öffentlich-rechtliche Last nicht ohne weiteres Amtspflichten bestimmten aussenstehenden Dritten gegenüber (§ 839 BGB). Die Deichunterhaltungspflicht wurde hier in einem Planfeststellungsverfahren auf Grund des bremischen Gesetzes über den Ausbau öffentlicher Flüsse vom 17. Juli 1931 (GBl 189) begründet. Die Planfeststellung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer eines wasserrechtlichen Vorhabens und den dadurch Betroffenen regelt, die Möglichkeit von Schäden für die Betroffenen durch Bedingungen oder Auflagen an den Unternehmer ausgleicht und für besondere Opfer Entschädigungen festsetzt (Wüsthoff, Einführung in das deutsche Wasserrecht 3. Auflage 1962 S. 93). Ein derartiges Planfeststellungsverfahren im Wasserrecht ähnelt dem Verfahren bei Enteignungen von Grundstücken. Der Planfeststellungsbeschluß ersetzt dabei alle nach sonstigen Vorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Bewilligungen, Verleihungen oder Zustimmungen. Nach § 4 des bremischen Gesetzes vom 17. Juli 1931 oblag dem Unternehmer die Herstellung derjenigen Einrichtungen, die infolge des Unternehmens zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen gegen Gefahren oder Nachteile notwendig waren, wenn derartige Einrichtungen mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt erschienen. Gemäß § 4 Abs. 3 hat der Unternehmer in einem solchen Fall die von ihm herzustellenden Einrichtungen später auch zu unterhalten. Die genaue Bezeichnung der Schutzeinrichtungen und die Festsetzung etwaiger Entschädigungsleistungen erfolgt in einem förmlichen Planfeststellungsbeschluß (§ 12). Nach § 5 kann dann der Betroffene Entschädigung wegen nachteiliger Einwirkungen vom Unternehmer nur verlangen, wenn Einrichtungen zur Abstellung der nachteiligen Wirkungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind. Darum handelt es sich hier jedoch nicht, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die im Planfestsetzungsbeschluß dem Unternehmer auferlegten Auflagen und Verpflichtungen, nämlich hier um die Mißachtung der Auflage, den streitigen Sommerdeich zu unterhalten. Das bremische Gesetz vom 17. Juli 1931 regelt nicht ausdrücklich die Frage, wie die Schäden bei der Mißachtung derartiger Auflagen auszugleichen sind; dafür sind deshalb die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Schadensausgleiches maßgeblich.

Die Deichunterhaltungspflichten waren früher landesrechtlich geregelt, und zwar durchweg öffentlich-rechtlich; nur einige wenige Länder hatten die Deichunterhaltungspflicht privatrechtlich ausgestaltet. Die bremische Deichordnung vom 27. Dezember 1878 (GS 277) behandelte die Deichunterhaltungspflicht eindeutig öffentlich-rechtlich (vgl. §§ 7, 8, 10). Inzwischen hat sich für die gesamte deutsche Wasserwirtschaft und die Gewässerbenutzung der Übergang von der privatrechtlichen zur öffentlich-rechtlichen Auffassung und Regelung durchgesetzt, insbesondere durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1110) und die daraufhin erlassenen neuen Wassergesetze der Länder. Auch nach dem Wassergesetz für Bremen vom 13. März 1962 (GBl 59), das allerdings erst nach Erlaß des Berufungsurteils verkündet worden ist, ist die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer einschließlich der Deiche und Dämme eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, deren Erfüllung durch die Wasserbehörden vorbehaltlich des nachfolgenden privatrechtlichen Kostenausgleichs zwangsweise durchgesetzt wird. Zwar ist auch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes von 1957 erst am 1. März 1960 in Kraft getreten, doch knüpft seine Regelung jedenfalls in Bremen an die damalige Rechtslage und Rechtsentwicklung an und macht die Rechtslage insbesondere deutlicher. Seine Bestimmungen können zur Losung des Falles mit verwertet werden. Unter Berücksichtigung dieses Gesetzes gilt folgendes:

Für die Unterhaltung eines Gewässers einschließlich der Deiche gelten Anordnungen älterer und früherer Planfeststellungsverfahren weiter (§§ 28 Abs. 2, 31). § 4 des Gesetzes bestätigt, daß die nach Wasserrecht erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden können. Während öffentlich-rechtliche Bedingungen festumrissene Beschränkungen eines Rechts, insbesondere einer Bewilligung oder Verleihung darstellen, sind Auflagen hoheitliche Anordnungen, die selbständig erzwingbar sind. Hier war dem Unternehmer des Ausbaus der Unterweser im Planfeststellungsbeschluß die Auflage erteilt, den streitigen Sommerdeich zu unterhalten. Damit war ihn die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Unterhaltung auferlegt. Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann zwar der Betroffene, wie jetzt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes klarstellt, gegen den Unternehmer keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf Unterlassung der Benutzung, auf Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind, doch werden dadurch Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt.

Danach ergibt sich weiter folgendes: Die Deichunterhaltungspflicht ist nicht eine Pflicht, die nur den Deichanliegern gegenüber besteht, sondern eine der Allgemeinheit gegenüber obliegende öffentliche Last oder Pflicht, deren Erfüllung durch die Aufsichtsbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden kann. Ein Dritter kann nicht gegen den Unterhaltungspflichtigen auf Erfüllung dieser Pflicht vor den Zivilgerichten klagen; dafür sorgt auf seine Anregung die Aufsichtsbehörde, die der Betroffene notfalls durch verwaltungsgerichtliche Klage zum Einschreiten veranlassen kann. Die Bestimmungen über eine Unterhaltungspflicht sind deshalb auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil diese Pflicht nur der Allgemeinheit gegenüber besteht, so daß eine schuldhafte Verletzung der Pflicht für sich allein keine Schadensersatzpflicht begründet, wenn nicht die besonderen Tatbestände des § 823 Abs. 1 BGB gegeben sind. Die Unterhaltungspflicht kann sowohl Privatpersonen wie Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegen. Das Gesetz unterscheidet bei Verletzungen der Unterhaltspflicht nicht nach der Person des Verpflichteten. Die Unterhaltungspflicht begründet deshalb auch keine Amtspflicht gegenüber bestimmten Dritten, obwohl die Beamten kraft ihres Amtes diese Pflichten wie sonstige gesetzliche Anordnungen zu befolgen haben. Die Verletzung der der Allgemeinheit gegenüber bestehenden öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht begründet somit Schadensersatzansprüche nur über § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Bochalli, Besonderes Verwaltungsrecht 2. Aufl. 1963 S. 275; Gieseke-Wiedemann, Wasserhaushaltsgesetz 1963 § 28 Anm. 2; Wüsthoff, Einführung in das Deutsche Wasserrecht 3. Aufl. S. 121). Ähnlich hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen oder Wasserstraßen ausgesprochen, daß die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Wegeunterhaltungspflicht oder Wegebaulast, die ebenfalls sowohl Privatpersonen als auch öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern obliegen können, auch dann keine Verletzung von Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB darstellt, wenn der Verpflichtete öffentlich-rechtliche Rechtsträger damit eine öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht erfüllt, weil die Rechtsordnung insoweit keinen Unterschied nach der Person des Pflichtigen macht (RGZ 154, 16/25; BGHZ 9, 373; BGH LM BGB § 823 Dc Nr. 3, Dc Nr. 15 und Db Nr. 11).

Die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Deichunterhaltungspflicht begründet deshalb Schadensersatzansprüche nur über § 823 Abs. 1 BGB, also nur wenn durch die schuldhafte Pflichtverletzung zugleich eines der dort erwähnten Rechtsgüter verletzt wird. Das hatte die Klägerin auch vorgetragen.

Das Berufungsgericht konnte somit in dem angefochteten Urteil nach dieser - richtigen - rechtlichen Würdigung einen Anspruch nur aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach für die Klägerin zuerkennen, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht jedoch versagt ist, weil die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen ist.

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.