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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 24.04.1975, Az.: III ZR 173/72

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

Die Beklagte ist die Witwe des am 1. Mai 1968 verstorbenen Kaufmanns Rudolf V. Außer ihr sind seine drei Töchter Miterben zu je 1/4. Für die Töchter Simone und Marina, die früheren Beklagten zu 2) und 3), waren Nachlaßpfleger bestellt worden. Die Beklagte nahm in der Zeit vom 8. Juli bis 5. November 1968 die anwaltliche Beratung und Hilfe des Klägers bei der Nachlaßverwaltung und -regelung in Anspruch, wobei die Parteien jedoch über den Umfang des dem Kläger erteilten Auftrags streiten.

Der Kläger übersandte der Beklagten nach der Beendigung seiner Tätigkeit eine Kostenrechnung über 41.534,82 DM. Er setzte eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr (§ 118 BRAGebO) nach einem Geschäftswert von 7,5 Millionen DM sowie eine Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGebO) nach einem Wert von 600.000 DM an. Die Beklagte zahlte hierauf 7.458,32 DM.

Der Kläger hat von der Beklagten und den früheren Beklagten zu 2) und 3) Zahlung des Restbetrages begehrt. Er hat vorgetragen:

Seine Tätigkeit habe sich auf den gesamten Nachlaß bezogen. Für die Gebührenberechnung nach § 118 BRAGebO sei daher der volle - von ihm jedoch nur abzüglich der Erbquote der Beklagten angesetzte - Nachlaßwert zugrundezulegen. Nach dem Umfang seiner Tätigkeit seien zwei 8,5/10-Gebühren angemessen. Wegen der Einigung über verschiedene regelungsbedürftige Punkte im Zusammenhang mit der Veräußerung eines zum Nachlaß gehörigen Schiffes sei eine Vergleichsgebühr aus dem geschätzten Wert des Vergleichsgegenstandes angefallen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen:

Mit dem Kläger habe sie ein Honorar von 6.000 bis 8.000 DM vereinbart. Der von ihr erteilte Auftrag sei auf die Abwehr und Ausschaltung der Pfleger beschränkt gewesen. Für die Gebührenberechnung könne daher nicht der volle Wert des Nachlasses oder auch nur der Wert ihres Erbanteils maßgeblich sein.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die früheren Beklagten zu 2) und 3) in vollem Umfang, gegen die Beklagte (die damalige Beklagte zu 1) in Höhe der geltend gemachten Vergleichsgebühr von 3.000 DM abgewiesen. Durch Schlußurteil hat es die Beklagte verurteilt, 5.438,53 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat sowohl gegen das Teilurteil als auch gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt und sein Klagebegehren nur noch gegen die Beklagte gerichtet. Diese hat sich der Berufung gegen das Schlußurteil angeschlossen.

Das Berufungsgericht hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung die Klage wegen des 3.929,88 DM übersteigenden Betrages abgewiesen.

Der Kläger begeht mit der Revision nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 26.823,45 DM nebst Zinsen über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinaus. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt erfolglos.

I.Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte dem Kläger einen nicht beschränkten Auftrag zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Verwaltung des Nachlasses und zur Vorbereitung der künftigen Auseinandersetzung erteilt hat. Die Vergütung ist nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) zu bemessen. Eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende Honorarvereinbarung ist nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen.

1.Der Kläger hat seine Anwaltstätigkeit für die Beklagte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entfaltet. Nach der gesetzlichen Regelung stehen ihm, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGebO zu. Diese Rahmengebühren (§ 12 BRAGebO) mit einem Satzrahmen zwischen 5/10 und 10/10 einer vollen Gebühr (§ 118 Abs. 1 BRAGebO) hängen zunächst vom Gegenstandswert ab.

2.Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert nach den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren bemessen. Seine Ausführungen hierzu lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren gelten sinngemäß für anwaltliche Tätigkeiten, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO); sonst ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit nicht die in § 8 Abs. 2 BRAGebO aufgeführten Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind.

Schon die unstreitige Wahrnehmung der Interessen der Beklagten bei der Verwaltung des Nachlasses diente der Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf die Mitwirkung der Miterben und ihrer Pfleger bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und damit erforderlichenfalls der Verhinderung von Verwaltungsmaßnahmen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen. In diesem Umfang bezweckte die Vertretung der Interessen der Beklagten zugleich die Vermeidung gerichtlich auszutragender Streitigkeiten oder gegebenenfalls die Vorbereitung eines Rechtsstreits.

Der dem Kläger erteilte Auftrag richtete sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die Vorbereitung der künftigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Er umfaßte daher eine Tätigkeit, die üblicherweise ein gerichtliches Verfahren, insbesondere einen Prozeß über die Erbauseinandersetzung, vermeiden soll; zugleich soll sie, falls die Verhandlungen über eine Auseinandersetzungsvereinbarung scheitern, einen dann notwendigen Prozeß vorbereiten. Es hätte somit ein innerer Zusammenhang zwischen der dem Auftrag entsprechenden Tätigkeit des Klägers und seiner Tätigkeit in einem sich anschließenden Prozeß über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bestanden. Daher ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften sinngemäß angewandt hat.

3.Das Berufungsgericht hat als Gegenstandwert nach §§ 8 BRAGebO, 11 GKG, 3 ZPO den Wert des Erbteils der Beklagten angesehen. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß der Gegenstandswert dem Wert des gesamten Nachlasses entspreche. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch frei von Rechtsirrtum.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer früheren Entscheidung angenommen, daß der Wert des Streigegenstands für die Erbteilungsklage nach § 6 ZPO "grundsätzlich" dem Vollwert des Nachlasses entspreche, und zur Begründung angeführt, daß sich die Erbteilungsklage auf den Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrages richte, der jeden Miterben zur Mitwirkung bei Verfügungen über die Nachlaßgegenstände im ganzen verpflichte, und daß eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem vollen Nachlaßwert dem typischen Umfang und Schwierigkeitsgrad der Erbteilungsstreitigkeiten entspreche und eine einfache Handhabung der Wertbemessung gewährleiste (Beschluß vom 16. Februar 1962 in NJW 1962, 914 = MDR 1962, 390). Der IV. Zivilsenat hat die Bewertung des Streitgegenstandes für die Klage eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf die Mitwirkung bei der Auflassung eines Nachlaßgrundstücks an den klagenden Miterben unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorgenommen und daher bei der Streitwertbemessung für diese auf eine Teilauseinandersetzung gerichtete Klage den Wert der Beteiligung des klagenden Miterben am Nachlaßgegenstand abgezogen (§ 3 ZPO; Beschluß v. 23. Februar 1972 in NJW 1972, 909). Der erkennende Senat hat bei einem Teilstreit über die Erbauseinandersetzung, einem Streit über die Verteilung einzelner Nachlaßgrundstücke, den Streitwert nach § 3 ZPO entsprechend dem Interesse am Auseinandersetzungsplan bestimmt (Beschluß v. 17. März 1969 in NJW 1969, 1350; vgl. auch Schumann/Geißinger, BRAGebO, 2. Aufl., § 8 (§ 3 ZPO) Randn. 284; Speckmann, Der Streitwert der Erbteilungsklage, NJW 1970, 1259 ff; Der Streitwert der Leistungsklage zwecks Erbauseinandersetzung, NJW 1970, 1906;

Schneider, Streitwert-ABC, 2. Aufl., Stichwort Erbauseinandersetzung, S. 173).

Der erkennende Senat ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß der Gebührenstreitwert für die Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der Regel nach §§ 11 GKG, 3 ZPO zu bestimmen ist. Der IV. Zivilsenat, der jetzt für erbrechtliche Streitigkeiten zuständig ist, hat auf Antrage erklärt, daß er dieser Auffassung zustimmt und an der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 16. Februar 1962 nicht festhält.

§ 6 ZPO ist für den Streitwert der Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also auf Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan, weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden.

Die Auseinandersetzung des Nachlasses umschließt den ganzen Abwicklungsvorgang einschließlich der unmittelbaren Verteilung des Restnachlasses unter die Miterben. Die Teilung überführt die Gesamthandsberechtigungen der Erbengemeinschaft unmittelbar in Alleinberechtigungen einzelner Miterben. Die Auseinandersetzung kann sich in verschiedenen Formen (etwa durch einen bindenden Auseinandersetzungsvertrag, im weiteren Sinn auch durch die Übertragung aller Erbteile auf einen Miterben oder einen Dritten) vollziehen und muß von einem Miterben nötigenfalls durch die Leistungsklage auf Einwilligung in einen dem Gesetz entsprechenden Auseinandersetzungsplan gegen die sich weigernden Miterben durchgesetzt werden. Mit dieser Leistungsklage verfolgt der klagende Miterbe sein Interesse an einer Aufhebung der Bindung an die Erbengemeinschaft und an der Erlangung der unbeschränkten Verfügungsbefugnis über die ihm zuzuteilenden Nachlaßgegenstände.

Die gegenüber der allgemeinen Streitwertbemessungsregel (§ 3 ZPO) speziellere Vorschrift des § 6 ZPO betrifft die Fälle, in denen der Besitz einer Sache, die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Klage auf Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan, also auf Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrags und damit auf Abgabe einer Willenserklärung, ist nicht notwendig auf Besitzerlangung gerichtet. Ein Nachlaß kann eine Gesamtheit von Sachen und Rechten darstellen. Seine wesentlichen Teile brauchen nicht in Sachen zu bestehen.

Falls eine Vereinbarung der Miterben über die Nachlaßauseinandersetzung und eine Teilungsanordnung des Erblassers nach § 2048 BGB fehlen, muß der Auseinandersetzungsplan den gesetzlichen Teilungs- und Auseinandersetzungsregeln folgen. Unteilbare Grundstücke müssen danach durch Zwangsversteigerung, sonstige unteilbare gemeinschaftliche Gegenstände nach den Vorschriften über den Pfandverkauf veräußert werden (§§ 2042, 753 BGB, 180 ZVG). Der Miterbe, der auf Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan klagt, verfolgt mit seiner - in diesem Fall auf die Zustimmung zur Zwangsversteigerung und zum Pfandverkauf gerichteten - Auseinandersetzungsklage das Rechtsschutzziel, den auf ihn entfallenden Teil des Überschusses nach der Verwertung des Nachlasses zu erhalten.

Die Anwendung der allgemeinen Streigegenstandsregel des § 3 ZPO für die Klage auf Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrags statt der jedenfalls nicht allgemein passenden Vorschrift des § 6 ZPO entspricht der Interessenlage der an der Auseinandersetzung Beteiligten. Mit ihr ist der jeweilige wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands zu erfassen. Sie vermeidet zugleich, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des einzelnen Miterben bei der Nachlaßauseinandersetzung durch einen Streitwert erschwert wird, dessen Höhe dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Miterben nicht gerecht wird (vgl. Schumann/Geißinger, a.a.O.). Damit steht es in Einklang, daß auch bei anderen Klagen auf Abschluß eines Vertrags der Streitwert nach § 3 ZPO entsprechend den Interessen des Klägers zu bestimmen ist.

Zu dem Nachlaß, an dem die Beklagte als Miterbin beteiligt war, gehörten außer Kontenguthaben und Hausrat im Wert von 50.000 DM mehrere bebaute Grundstücke, ein Fabrikunternehmen und ein Schiffahrtsunternehmen, dessen wesentlichen Vermögensgegenstand das Schiff "Atlanta" bildete. Diese wesentlichen Nachlaßgegenstände sind einer realen Teilung unzugänglich. Mangels einer Vereinbarung der Miterben über die Nachlaßauseinandersetzung und einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB hätten die gesetzlichen Auseinandersetzungs- und Teilungsregeln einer Auseinandersetzungsklage zugrundegelegt werden müssen. Das Interesse der Beklagten an einer Auseinandersetzung des Nachlasses nach den gesetzlichen Auseinandersetzungs- und Teilungsregeln hätte ihrem Interesse an der Erlangung des auf sie entfallenden Überschusses nach der Veräußerung der Nachlaßgegenstände und nach der Einziehung der Nachlaßforderungen entsprochen. Der Gegenstandswert ist daher dem Wert ihres Erbteils gleichzusetzen. Diese Beurteilung wird dem vom Berufungsgericht mit Recht hervorgehobenen materiellen Interesse der Beklagten gerecht, ihren Erbanteil aufgrund einer richtigen Bewertung der Nachlaßgegenstände zu realisieren.

Die Schätzung des Nachlaßwertes durch das Berufungsgericht nach § 3 ZPO auf 8,4 Millionen DM und dementsprechend des Erbteils der Beklagten auf 2,1 Millionen DM läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen seines Ermessens nicht verkannt.

4.Das Berufungsgericht hat die Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGebO auf einen - vom Kläger selbst seiner Gebührenberechnung zunächst zugrundegelegten - Mittelwert (je eine 7,5/10 Gebühr) bemessen. Die Revision rügt demgegenüber, die Bestimmung der Gebühr stehe innerhalb des gesetzlichen Rahmens dem Rechtsanwalt zu; das Gericht habe nur zu prüfen, ob die Bestimmung des Rechtsanwalts der Billigkeit entspreche. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Eine Rahmengebühr, auch eine Satzrahmengebühr, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Auftraggeber - nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Anspruch des Rechtsanwalts auf seine Vergütung entsteht bei einer Rahmengebühr kraft Gesetzes in der angemessenen Höhe. Die Entscheidung hierüber steht im Streitfall dem Gericht, nicht dem Rechtsanwalt zu. Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zur früheren Regelung davon abgesehen, dem Rechtsanwalt die Bestimmung der Gebühr zu übertragen. Die Bestimmung der Leistung durch eine Partei nach § 315 BGB ist nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragschließenden möglich. § 315 BGB gilt nicht für die Bestimmung der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO; für eine Bestimmung durch das Gericht auch OLG Frankfurt zu NJW 1971, 2086; a.A. Gerold/Schmidt, BRAGebO, 4. Aufl., § 12 Randn. 4).

Dem Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Rahmengebühren auch im übrigen kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat die wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Grenze seines Ermessens nicht verkannt. Darüberhinaus hat das Revisionsgericht das tatrichterliche Ermessen nicht nachzuprüfen (BGH in NJW 1969, 932).

II.Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGebO) für seine Anwaltstätigkeit im Zusammenhang mit der Genehmigung des Verkaufs der "Atlanta" versagt und zur Begründung ausgeführt, daß die Besprechung über die Genehmigung des Schiffsverkaufs und die Regelung verschiedener Punkte der Nachlaßverwaltung keinen Vergleich darstelle. Diese - von der Revision bekämpfte - Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vergleich nach § 779 BGB durch ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien gekennzeichnet ist. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an diesem gegenseitigen Nachgeben.

Insbesondere läßt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte schon vor der Besprechung ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, sich dem für sie günstigen Kaufvertrag anzuschließen, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob der Pfleger, der den Kaufvertrag für die Erbengemeinschaft geschlossen hatte, sich im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten gehalten hatte, bereinigten die Miterben und ihre Vertreter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Wege gegenseitigen Nachgebens. Die sonst bei der Besprechung geregelten Fragen (Aufteilung des Kaufpreises für das Schiff, Verfügungsberechtigung über verschiedene Konten) betrafen Fragen der Nachlaßverwaltung, über die die Miterben nach den Vorschriften über die Gemeinschaft zu beschließen hatten (§§ 2038, 743, 745, 748 BGB). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß die Miterben mit ihrer Beschlußfassung den Streit oder die Ungewißheit eines Rechtsverhältnisses im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigt haben. Eine Vergleichsgebühr ist daher für den Kläger nicht angefallen.