Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 06.04.1989, Az.: III ZR 281/87
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. August 1987 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Kläger wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. April 1986 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Ehefrau erwarb 1981/83 ein Mehrfamilienhausgrundstück in E. Der Voreigentümer hatte Anfang 1980 bei der Beklagten - einer öffentlichen Bank - ein Grundschulddarlehen über 550.000 DM aufgenommen; es sollte vereinbarungsgemäß nach 32 Jahren Laufzeit mit Hilfe einer Lebensversicherung getilgt werden; bei einem Auszahlungskurs von 92 % war für die erste Zinsfestschreibungsperiode bis zum 30. März 1985 eine Verzinsung mit 6,5 % vereinbart. Beim Kauf des Grundstücks übernahmen die beiden Kläger diese Darlehensschuld; jedoch wurde das bisherige Festdarlehen ab 1. Juli 1983 in ein Tilgungsdarlehen mit einprozentiger Tilgung umgewandelt. Ihrem Bestätigungsschreiben an die Kläger hatte die Beklagte ihre Finanzierungsbedingungen (FB) beigefügt, deren Nr. 7 a wie folgt lautet:
Der im Angebot angegebene Zinssatz gilt bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (erste Festzinsperiode). Er gilt über diesen Zeitpunkt hinaus, bis die DSLB dem Darlehensnehmer schriftlich die dann für Darlehen dieser Art bei ihr üblichen Bedingungen (insbesondere Verzinsung unter Berücksichtigung der Geldbeschaffungskosten, Tilgung, Rückzahlungssperrfrist) und deren Geltungsdauer (neue Festzinsperiode) mitgeteilt hat und die neuen Bedingungen - frühestens vier Wochen nach dem Datum dieser Mitteilung - in Kraft getreten sind. Durch die neuen Bedingungen kann sich die Jahresleistung verändern. Widerspricht der Darlehensnehmer schriftlich den neuen Bedingungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Mitteilung der DSLB, so sind die Darlehen zu dem Zeitpunkt vorzeitig zur Rückzahlung fällig, zu dem die neuen Bedingungen in Kraft treten sollten.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für jede weitere Festzinsperiode bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehen entsprechend.
Mit Formularschreiben vom 25. Februar 1985 wies die Beklagte die Kläger auf das Ende der vereinbarten Festzinsperiode am 30. März 1985 hin. In dem Schreiben heißt es dann weiter:
Mit Wirkung vom 1.4.85 (Anpassungstermin) sind die Bedingungen in Anpassung an die derzeitige Kapitalmarktlage neu festzusetzen.
Im anliegenden Merkblatt stellen wir Ihnen verschiedene Konditionsvarianten vor.
Bitte setzen Sie die von Ihnen gewünschte Variante auf der Einverständniserklärung ein und senden uns die Durchschrift unterzeichnet bis zum 12.3.85 (Eingang bei uns) zurück.
Wir bitten diesen Termin nicht zu versäumen.
...
Sollte bis zum o.g. Rücksendedatum keine Nachricht von Ihnen vorliegen, setzen wir hiermit ab dem Anpassungstermin die Konditionen der Variante 1 fest; ...
In dem beigefügten Merkblatt war unter Nr. 1 ein Festzinssatz von 8,5 % ohne Damnum für eine neue Festzinsperiode von fünf Jahren bis zum 31. März 1990 vorgesehen; es folgten acht weitere Möglichkeiten mit unterschiedlichen Zinssätzen und Festzinsperioden zwischen fünf und fünfzehn Jahren.
Nachdem die Kläger das Schreiben der Beklagten Ende Februar 1985 erhalten hatten, bemühten sie sich auf dem Kapitalmarkt um eine zinsgünstige Umschuldung; es gelang ihnen, mit der Sparkasse D. ein billigeres Darlehen zu vereinbaren. Am 26. März 1985 teilten die Kläger der Beklagten - zunächst telefonisch - mit, daß sie das Grundschulddarlehen ablösen wollten. In ihrem nachfolgenden Schreiben vom gleichen Tage - eingegangen bei der Beklagten am 27. März 1985 - heißt es:
In der obigen Darlehenssache akzeptieren wir die von Ihnen ausgesprochene Kündigung zum 31.3.1985.
Am 30. März 1985 zahlten die Kläger die restliche Darlehensvaluta in Höhe von 540.106,89 DM an die Beklagte. Diese überwies das Geld jedoch zurück und vertrat die Auffassung, da die Kläger die im Schreiben vom 25. Februar 1985 gesetzte Frist überschritten hätten, gelte der Darlehensvertrag weiter; sie erklärte sich lediglich bereit, den Zinssatz ab 1. April 1985 auf 8 % zu reduzieren.
Die Kläger begehren die Feststellung, daß der Darlehensvertrag am 31. März 1985 sein Ende gefunden habe und daß die Beklagte ab 1. April 1985 vertragliche Darlehenszinsen nicht mehr verlangen könne. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben; das Oberlandesgericht hat die begehrte Feststellung lediglich dahin eingeschränkt, daß der Darlehensvertrag der Parteien erst mit Ablauf des Monats Juni 1985 beendet sei und der Beklagten vertragliche Darlehenszinsen für die Zeit ab 1. Juli 1985 nicht mehr zuständen. Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt, der sich die Kläger angeschlossen haben. Beide Parteien verfolgen ihre bisherigen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Anschlußrevision der Kläger führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.Das Berufungsgericht (NJW-RR 1988, 431) hat ausgeführt: Der Darlehensvertrag der Parteien sei durch die im Schreiben vom 26. März 1985 ausgesprochene Kündigung der Kläger beendet worden, jedoch nicht zum 31. März 1985, sondern erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB zum 30. Juni 1985. Die Kündigung sei nicht deswegen unwirksam, weil die Kläger die zweiwöchige Frist versäumt hätten, die in Nr. 7 a FB festgelegt sei. Diese AGB-Bestimmung halte nämlich der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Die Beklagte habe sich in Nr. 7 a FB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB ausbedungen und dem Darlehensnehmer als Ausgleich ein Kündigungsrecht zugebilligt. Die hierfür vorgesehene Frist von zwei Wochen ab Mitteilungsdatum sei aber eindeutig zu kurz, um die feste Darlehenszusage einer anderen Bank zu erhalten. Ein formell eingeräumtes, in Wahrheit aber wegen einer zu kurzen Frist nicht sinnvoll ausübbares Lösungsrecht stelle aber unter dem Gesichtspunkt der Irreführung eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 9 AGBG dar. Die zu kurz bemessene Frist könne nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf ein angemessenes Maß verlängert werden. Vielmehr trete an die Stelle der in Nr. 7 a FB vorgenommenen Fristbestimmung die dreimonatige Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB. Aufgrund ergänzender Vertragsauslegung sei davon auszugehen, daß das Kündigungsrecht bis zum Zeitpunkt des Beginns der neuen Festzinsperiode ausgeübt werden müsse. Das sei hier geschehen.
II.Das Berufungsurteil hält - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Überprüfung stand, soweit es dem Klageantrag stattgegeben und festgestellt hat, daß das Darlehensvertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung der Kläger vom 26. März 1985 beendet worden ist und daß der Beklagten für die Folgezeit vertragliche Darlehenszinsen nicht mehr zustehen. Diese Wirkung ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst zum 30. Juni 1985, sondern bereits mit Ablauf des Monats März 1985 eingetreten.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kündigung nötig war, um das Darlehensverhältnis der Parteien nach Ablauf der fünfjährigen Zinsfestschreibungsperiode zu beenden. Insoweit liegt es hier anders als im Fall des Urteils vom 4. Oktober 1984 (III ZR 119/83 = WM 1985, 8 = ZIP 1985, 94), in dem der erkennende Senat sich bereits mit der Frage beschäftigt hat, durch welche AGB-Gestaltung eine Hypothekenbank bei Tilgungsdarlehen eine langfristige Zinsbindung vermeiden und eine Konditionenanpassung ermöglichen kann (aaO zu II 3). In dem damals entschiedenen Fall hatte die Bank den Weg einer Vereinbarung gewählt, nach der am Ende der Festschreibungszeit der bis dahin noch nicht getilgte Darlehensbetrag fällig wird und zur Verlängerung eine neue Einigung nötig ist. Im vorliegenden Fall dagegen war eine Laufzeit des Vertrages bis zur völligen Tilgung durch die vereinbarten Jahresleistungen vorgesehen. Zur Konditionenanpassung hatte sich die Beklagte nur ein einseitiges Bestimmungsrecht jeweils am Ende der Festschreibungszeit vorbehalten. Ein vorzeitiges Fälligwerden des Darlehens konnte der Darlehensnehmer nach Nr. 7 a FB dadurch erreichen, daß er den neuen Konditionen widersprach. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Regelung als Einräumung eines Kündigungsrechts gewertet.
2. Die Kündigungserklärung hat das Berufungsgericht im Schreiben der Kläger vom 26. März 1985 gesehen. Soweit die Revision dagegen Einwendungen erheben will, muß sie erfolglos bleiben, weil sie sich damit gegen die Auslegung einer Individualerklärung durch den Tatrichter wendet, ohne Rechtsfehler aufzeigen zu können.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Kündigung als wirksam angesehen, obwohl sie nicht innerhalb der in Nr. 7 a FB vorgesehenen Zweiwochenfrist ausgesprochen war. Die Fristbestimmung in den AGB der Beklagten ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil sie dem Darlehensnehmer keine interessengerechte Wahrnehmung des Kündigungsrechts ermöglicht und daher zu einer Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmers führt.
a) Zweifelhaft ist allerdings die Begründung des Berufungsgerichts; es läßt die Frage, ob die AGB der Beklagten, weil sie der Bank ein einseitiges Bestimmungsrecht nach § 315 BGB zubilligen, als Korrektiv ein Kündigungsrecht des Vertragspartners vorsehen müssen, ausdrücklich offen und sieht in der formellen Einräumung eines wegen der kurzen Frist praktisch nicht ausübbaren Rechts allein unter dem Gesichtspunkt der Irreführung eine unangemessene Benachteiligung.
Die gegen diese Begründung erhobenen Bedenken können der Revision jedoch keinen Erfolg bringen. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage ist zum Nachteil der Beklagten zu entscheiden. Der erkennende Senat hält die Einräumung eines Kündigungsrechts für notwendig, wenn nicht die Gesamtregelung der Konditionenanpassung in Nr. 7 a FB an der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG scheitern soll.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des VIII. Zivilsenats, anerkannt, daß formularmäßige Anpassungsklauseln grundsätzlich die Anpassungsmaßstäbe hinreichend konkret festlegen müssen, daß aber im Einzelfall, wenn eine solche Konkretisierung wegen der Besonderheiten der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden kann, daß dem Vertragspartner ein Auflösungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120, 1121/22; BGHZ 82, 21, 27; 93, 252, 256 [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83]; 94, 335, 341/342; vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - WM 1986, 1059, 1060 m.w.Nachw.; zusammenfassend Paulusch in: 10 Jahre AGB-Gesetz S. 55, 76 ff; abweichend für AGB gegenüber Kaufleuten BGHZ 92, 200, 205/206). Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung BGHZ 97, 212 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] Zinsänderungsklauseln in den AGB einer Bank gebilligt, ohne dabei entscheidend auf die Einräumung eines Kündigungsrechts abzustellen. Maßgebend war in jenem Fall jedoch, daß die Klauseln der Bank kein schrankenloses Leistungsbestimmungsrecht einräumten, sondern sie - nach der Auslegung des Senats - nur berechtigten und verpflichteten, den variablen Zinssatz jeweils - nach oben wie nach unten - den wechselnden Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt und den dadurch verursachten Änderungen ihrer Refinanzierungskonditionen anzupassen (aaO S. 217/218 ff).
Die vorliegende AGB-Regelung unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von den damals zu prüfenden Zinsänderungsklauseln: Im Fall BGHZ 97, 212 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] ging es nur um Zinsanpassungen, die jeweils bis auf weiteres, für die unbestimmte Zeit bis zur nächsten wesentlichen Änderung des allgemeinen Zinsniveaus gelten sollten. Nr. 7 a FB gibt der Beklagten dagegen auch das Recht zur einseitigen Bestimmung einer neuen Festzinsperiode. Die Festschreibung eines Zinssatzes für einen längeren Zeitraum enthält aber stets ein spekulatives Element; ihre Berechtigung beruht auf einer Prognose der zukünftigen Marktentwicklung mit allen ihren Risiken und Unwägbarkeiten (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 38/86 = WM 1987, 921, 922 zu II 3 b = ZIP 1987, 1105, 1106). Darüber hinaus gestattet Nr. 7 a FB der Beklagten auch Veränderungen des Tilgungssatzes und der Jahresleistung in nicht näher begrenztem Umfang. Die Bezugnahme auf die im Zeitpunkt der Konditionenanpassung bei der Beklagten üblichen Bedingungen mag den Kreditnehmer zwar vor Zinssätzen schützen, die die Marktverhältnisse völlig außer acht lassen. Die der Bank verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten für die Dauer der Festschreibungsperiode und die Höhe der Jahresleistung bergen für den einzelnen Kreditnehmer aber die Gefahr unzumutbarer Belastungen. Nur wenn die AGB ihm zugleich das Recht zubilligen, den Vertrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Konditionen zu kündigen, liegt in dem Bestimmungsrecht der Bank keine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers (vgl. auch BVerwGE 61, 59, 71, 77; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher AGBG 2. Aufl. § 9 Rn. D 15 = S. 417).
b) Soweit die AGB der Bank die Vertragsbeendigung von einer Ausübung des Kündigungsrechts innerhalb von zwei Wochen abhängig machen, halten sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, zumal die Frist nicht - wie in dem vorgelegten Musterentwurf des Verbandes öffentlicher Banken vorgesehen - mit dem Erhalt der Bankmitteilung über die neuen Konditionen, sondern bereits mit dem Datum dieser Mitteilung beginnen sollte. Die Interessen des Kreditnehmers sind nur dann angemessen berücksichtigt, wenn die zur Verfügung stehende Zeit es ihm ermöglicht, nicht nur die ihm mitgeteilten neuen Konditionen der Bank mit den aktuellen Angeboten anderer Kreditgeber zu vergleichen, sondern gegebenenfalls auch alles für eine Umschuldung Notwendige zu veranlassen und eine bindende Darlehenszusage einer anderen Bank zu erhalten. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Kriterien, die vom erkennenden Senat zur Angemessenheit einer Frist nach § 10 Nr. 5 a AGBG entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 aaO; kritisch Bellinger WuB I E 1 - 1.85 zu 4.) auch im vorliegenden Fall angewandt. Zu welchen Konsequenzen die AGB-Regelung der Beklagten führt, macht deren Revisionsbegründung deutlich: Dort wird ausgeführt, der Kreditnehmer müsse sich schon längere Zeit vor dem Ablauf einer Festzinsperiode auf die zu erwartende Konditionenmitteilung der Bank vorbereiten, indem er vorsorglich - auch wenn ihm dadurch Kosten entstünden, die sich später möglicherweise als unnötig erwiesen - neue, aktuelle Bewertungsunterlagen erstellen lasse und sie schon anderen Kreditinstituten zur Prüfung zur Verfügung stelle, nur um so die Möglichkeit zu behalten, sich nach Eingang der Bankmitteilung für eine ihm dann günstig erscheinende Umschuldung zu entscheiden und noch innerhalb der ihm zugebilligten kurzen Frist die bindende Zusage der anderen Bank zu erhalten. Die Interessen des Kreditnehmers werden durch eine AGB-Regelung, die zu solchen Konsequenzen führt, nicht hinreichend gewahrt. Auch wenn man berücksichtigt, daß jede Ausdehnung der dem Kreditnehmer gewährten Frist das Refinanzierungsrisiko der Bank steigen läßt, stellt die Fristbestimmung in Nr. 7 a FB eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers dar.
c) Die Frage, welche Mindestfrist die Beklagte dem Kreditnehmer für die Ausübung seines Kündigungsrechts zubilligen muß, damit die AGB-Regelung der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Es verstieße gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von AGB-Klauseln (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 = NJW 1984, 2816 zu II 3 b m.w.Nachw.), wenn der Senat die AGB-Regelung der Beklagten durch eine entsprechende Verlängerung der Frist verändern und dann der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung zugrundelegen würde.
d) Zulässig und hier geboten erscheint es aber, die Unwirksamkeit auf die Fristbestimmung für die Ausübung des Kündigungsrechts, also auf die Worte innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Mitteilung der DSLB zu beschränken, die Regelung der Nr. 7 a FB im übrigen aber als wirksam der Prüfung des vorliegenden Falles zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Senats können inhaltlich trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche AGB-Bestimmungen Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfung und -feststellung sein, auch wenn sie sprachlich in einem Satz zusammengefaßt sind. Von der Unwirksamkeit einer Teilregelung werden die sprachlich trennbaren, inhaltlich selbständigen und - für sich allein gesehen - rechtlich zulässigen Restregelungen allerdings miterfaßt, wenn sie allein im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wären (Senatsurteile vom 28. Mai 1984 aaO; BGHZ 95, 362, 374 [BGH 19.09.1985 - III ZR 213/83]; vom 24. März 1988 - III ZR 21/87 = WM 1988, 607, 609 = ZIP 1988, 559).
Nr. 7 a FB enthält hier, wenn man nur in Satz 3 die Worte innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Mitteilung der DSLB streicht, noch eine sprachlich geschlossene, inhaltlich sinnvolle Regelung der Konditionenanpassung, die der - das Interesse des Kreditnehmers wahrenden - Inhaltskontrolle nach dem AGBG standhält, aber auch für die Beklagte tragbar ist. Diese muß allerdings - bei Wegfall der Fristbeschränkung - noch bis zu dem Datum, an dem die neuen Bedingungen in Kraft treten sollen, damit rechnen, daß der Kreditnehmer zu diesem Zeitpunkt kündigt. Es bereitet der Bank aber keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, deshalb die Refinanzierung für die neue Festzinsperiode noch bis zu diesem Zeitpunkt zurückzustellen; die Beklagte hat selbst eingeräumt, daß sie ihre Schuldverschreibungen täglich am Markt plazieren kann. Allerdings vergrößert sich, wenn dem Kreditnehmer der gesamte - mindestens vier Wochen betragende - Zeitraum zwischen der Bankmitteilung der neuen Bedingungen und deren Inkrafttreten zur Ausübung des Kündigungsrechts zur Verfügung steht, für die Beklagte das Risiko steigender Zinssätze. Das allein ist jedoch kein hinreichender Grund, die Gesamtregelung der Nr. 7 a FB als nichtig anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Engelhardt
Halstenberg
Werp
Rinne
Wurm