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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 24.11.1952, Az.: III ZR 370/51

Tenor

Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 25. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der beklagten Stadt auferlegt.

Tatbestand

Der Schausteller Br. unterhielt im Jahre 1947 auf dem Schützenfest in G. ein Steilwandfahrtunternehmen. Diese Anlage bestand aus einer tonnenförmigen Steilwand und einer um einen Teil der Steilwand herumgebauten Zuschauertribüne. Am 6. Juli 1947, dem ersten Tag des Schützenfestes, besuchte der Kläger mit Ehefrau und Kind eine der ersten Vorstellungen. Nachdem die Vorstellung beendet war und die Besucher im Begriff standen die Zuschauertribüne zu verlassen, brach ein Teil der Tribüne zusammen. Hierbei stürzten die an der Unfallstelle stehenden Zuschauer, darunter auch der Kläger, seine Ehefrau und sein Kind in die Tiefe. Ehefrau und Kind erlitten nur leichtere Verletzungen, der Kläger trug verschiedene Brüche davon. Er mußte in ein Krankenhaus eingeliefert werden und konnte längere Zeit seine Praxis als Dentist nicht ausüben.

Das Zusammenbrechen der Tribüne war die Folge fehlerhafter Errichtung und mangelnder Unterhaltung der Anlage. Die bauliche Anlage ist weder vor ihrer Errichtung durch einen Sachverständigen statisch berechnet, noch in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen überprüft worden. Br. hatte vielmehr, nachdem seine im Jahre 1937 erbaute "doppelte Todeswand mit Zuschauertribüne" im Jahre 1946 verbrannt war, sich nach den alten Plänen eine neue Anlage erbauen lassen, jedoch unter Abänderung der Höhe und des Durchmessers. Obwohl eine ordnungsmäßige neue statische Berechnung notwendig gewesen wäre, unterließ Br. die Anfertigung einer solchen, sondern verließ sich auf die alten Baupläne.

Der Kläger hat zunächst den Schausteller Br. auf Schmerzensgeld, Ersatz von Krankenhausbehandlungskosten und entgangenem Gewinn verklagt und eine Schadenssumme von insgesamt 11.687,44 DM nebst Zinsen verlangt und weiter einen Feststellungsantrag gestellt. Das Landgericht Bra. hat am 3. November 1949 ein Teilurteil erlassen, auf Grund dessen Br. verurteilt worden ist, an den Kläger 4.830,82 DM nebst 4 % Zinsen von 830,52 DM seit dem 1. August 1948 zu zahlen, und in dem festgestellt ist daß Br. verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 6. Juli 1947 zu ersetzen. Dieses Urteil ist seit dem 21. Januar 1950 rechtskräftig. Der dem Kläger zuerkannte Betrag setzt sich zusammen aus 4.000,- DM Schmerzensgeld und aus 830,82 DM Unkosten für Krankenbehandlung. Im Vorprozeß ist der Beklagten von dem Kläger der Streit verkündet worden. Die Beklagte ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung und aus Verkehrseröffnung. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.830,82 DM nebst 4 % Zinsen von 830,82 DM seit dem 1. August 1948 als eines Teilbetrages, über den im Vorprozeß gegen Br. rechtskräftig entschieden ist.

Der Kläger hat behauptet, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil gegen Br. sei fruchtlos verlaufen. Weder Br. noch er selbst seien in einer Haftpflicht- bezw. Unfallversicherung. Es liege eine Amtspflichtverletzung des Bauaufsichtsbeamten der Beklagten, des Bauingenieurs W. vor. Dieser habe die bauliche Anlage Br. nicht abnehmen können, da bei der Prüfung des Betriebes Br. nicht anwesend gewesen sei, so daß dem Beamten das von den Schaustellern zu führende Baurevisionsbuch nicht habe vorgelegt werden können. W. hätte daher dafür Sorge tragen müssen, daß die Anlage nicht vor Abnahme des Bauwerks in Betrieb genommen wurde. Weiter habe die Beklagte als Veranstalterin des Schützenfestes die besondere Verpflichtung gehabt, dafür zu sorgen, daß jede Schaustelleranlage betriebssicher sei und keine Gefahr für leib oder Leben der Besucher darstelle.Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt

und zur Begründung geltend gemacht, Br. habe beim Bauaufsichtsamt keinen Antrag auf Abnahme des Bauwerks gestellt. Das Bauaufsichtsamt brauche aber nur auf Antrag tätig zu werden. W. habe sich zwar aus Entgegenkommen an Tage vor der Eröffnung des Festes auf dem Schützenplatz aufgehalten und verschiedene Anlagen abgenommen. Da aber Br. nicht anwesend gewesen sei, habe er dessen Vertreter erklärt, daß der Betrieb nicht vor Abnahme des Baues eröffnet werden dürfe. Er habe dann seine Adresse hinterlassen und sich bereit erklärt, auf telefonischen Anruf die Anlage abzunehmen. Br. habe sich aber weder am 5. Juli, noch am nächsten Tage, einer Sonntag, an W. gewandt, sondern von sich aus den Betrieb bei Beginn des Volksfestes eröffnet. Da die Anlage nicht abgenommen und daher auch kein Vermerk in das Baurevisionsbuch eingetragen worden sei, sei es Sache der Ordnungspolizei gewesen, die Inbetriebnahme zu verhindern. Für Amtspflichtverletzungen der Ordnungspolizei hafte aber das Land Niedersachsen. Die Beklagte sei auch nicht Veranstalterin des Schützenfestes gewesen, sondern habe nur einen Platz zur Verfügung gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug in erster Linie behauptet, der Bauaufsichtsbeamte W. habe unter Verletzung der Vorschriften die Genehmigung für den Bau erteilt, während in der ersten Instanz unter den Parteien unstreitig war, daß eine Abnahme des Bauwerks durch das Bauaufsichtsamt der Stadt G. vor seiner Inbetriebnahme auf dem Schützenfest nicht stattgefunden hat. Die Beklagte hat die Erteilung einer Genehmigung für den Bau durch W. bestritten und weiter geltend gemacht, das Verhalten W. sei auch nicht ursächlich für den Schaden gewesene. Bei der Abnahme hätte sich die Schadhaftigkeit der Holzteile nicht feststellen lassen. Die Abnahme hätte sich nur auf die Prüfung der Bauunterlagen und die Innehaltung der Richtlinien beschränkt, die Festigkeit der Holzteile wäre aber von W. nicht untersucht worden. Auch wenn Wannagat den Bau abgenommen hätte, wäre er daher nicht auf die Fehler in der Konstruktion und die Mängel im Holzwerk gestoßen. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.Das Oberlandesgericht hat zunächst eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB wegen Nichterfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oder aus Vertrag verneinte Insoweit ist eine Nachprüfung dem Revisionsgericht verwehrt. Der Streitwert beträgt 4.830,82 DM. Die Revisionssumme ist daher nicht erreicht, so daß für die auf unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB oder auf Vertrag gestützte Klage die Revisibilität nicht gegeben ist.

II.Dagegen findet für die auf Amtspflichtverletzung gegründete Klage die Revision auch ohne Erreichung der Revisionssumme statt (§ 547 Nr. 2 ZPO).

Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf bejaht.

1.Eine Amtspflichtverletzung des Bauaufsichtsbeamten Wannagat wegen der von dem Kläger in erster Linie behaupteten Erteilung der Baugenehmigung durch W. unter Verletzung der Vorschriften hat der Berufungsrichter nicht angenommen. Er sieht auf Grund der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, daß W. die Baugenehmigung erteilt habe, obwohl ihm das Revisionsbuch und der Bauschein von dem Vertreter Br. nicht vorgelegt werden konnte. Einen Verfahrensverstoß in dieser Richtung hat die Revision nicht gerügt.

2.Eine Verletzung der Pflichten als Abnahmebeamter hat das Berufungsgericht bei W. darin erblickt, daß er das einmal von ihm eingeleitete vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Zulassung der Weiterführung des Baues nicht nach den gegebenen Vorschriften zu Ende geführt habe. Er hätte sich von Amts wegen um das Fortschreiten des Baues bekümmern und entweder bei nachträglicher Beibringung der Unterlagen durch Br. den Bau nach den vereinfachten Baugenehmigungsverfahren abnehmen, oder im anderen Falle die Bestimmungen des formellen Baugenehmigungsverfahrens anwenden müssen. In jedem Falle, auch im vereinfachten Verfahren, sei die Abnahme des Bauwerkes zwingend vorgeschrieben. Da W. der Beginn des Festes bekannt gewesen sei und er sich hätte sagen müssen, daß der Schausteller zur Vermeidung von Verlusten rechtzeitig mit seinen Vorführungen beginnen wollte, so hatte er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß Br. trotz des Verbots den Betrieb eröffnen würde. Weil er es nicht getan und so die Inbetriebnahme des Steilwandfahrtunternehmens Br. nicht verhindert habe, obwohl er die Fortführung des Baues zugelassen gehabt hätte, habe er fahrlässig seine Amtspflichten, wie sie sich aus der Bauordnung und den Vorschriften über das vereinfachte Verfahren ergäben, verletzt. W. könne sich auch nicht damit entlasten, er sei davon ausgegangen, die Ordnungspolizei würde den Mangel der Genehmigung feststellen und die Vorführungen verhindern. Es wäre seine Aufgabe gewesen, zunächst das Genehmigungsverfahren zu Ende zu bringen und er hätte sich sagen müssen, daß die Ordnungspolizei bei Beginn des Volksfestes nicht sofort sämtliche Schaustellerbetriebe hätte überprüfen können. Ob daneben nicht auch eine Amtspflichtverletzung seitens der Ordnungspolizei vorliege, könne hier dahingestellt bleiben.

Als Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Bauaufsichtsamtes hat das Berufungsgericht die braunschweigische Bauordnung vom 13. März 1899 (GuVS S 165) in der. Fassung des Gesetzes vom 6. März 1941 (GuVS S 13) angewandt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß der Stadtkreis G. durch die Salzgitter-Verordnung vom 25. Juni 1941 (RGBl I S 357) in das frühere Land Braunschweig eingegliedert worden ist und daß nach § 3 der 2. DVO zur Salzgitter-VO vom 31. Juli 1942 (RGBl 1 S 483) das in Goslar bis dahin gültig gewesene preußische Baurecht außer Kraft gesetzt worden und an dessen Stelle das braunschweigische Baurecht getreten ist. Es hat weiter die Außerkraftsetzung der Bauordnung der Stadt Goslar vom 11. Juni 1906 verneint, weil das braunschweigische Ortsrecht in Goslar nicht eingeführt worden sei und damit das bestehende Orts-recht soweit es der braunschweigischen Bauordnung nicht widersprochen habe, erhalten geblieben sei. Der Berufungsrichter hat jedoch der Frage der Weitergeltung der Bauordnung der Stadt Goslar keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Falles beigemessen, da er in allgemeinen die braunschweigische Bauordnung und die hinsichtlich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens im früheren Lande Braunschweig gewohnheitsrechtlich in Geltung gestandenen und unstreitig bei der Genehmigung von Schaustelleranlagen in dem vereinfachten Verfahren vom Bauaufsichtsamt im allgemeinen angewendeten preußischen Vorschriften seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat, die in Goslar als preußisches Landesrecht bis zur Eingliederung der Stadt in das frühere Land Braunschweig ohnehin Recht gewesen waren. Hierbei handelt es sich um folgende Erlasse des früheren preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt:1.Erlaß vom 16. Februar 1921 betr. Wanderzirkusse (Volkswohlfahrt, Amtsblatt des Preuß. Min.f. Volkswohlfahrt (Vw) S 135),2.Erlaß vom 6. Februar 1928 betr. Standfestigkeitsprüfung der fliegenden Bauten (Karussels, Schaukelräder, Rutschbahnen, Achterbahnen usw.)(Vw Sp 1973.Bunderlaß vom 27. November 1928 (Vw Sp 1063),4.Erlaß vom 20. März 1931 betr. Standfestigkeit der fliegenden Bauten, Karussels, Schaukeln, Rutschbahnen usw. (Vw Sp 262).

Die Revision rügt eine Verletzung des Erlasses des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt vom 6. Februar 1928.

Sie meint, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hätte es keiner baupolizeilichen Genehmigung bedurft, wenn Bremer den Bauschein und das Revisionsbuch besessen habe. Der angeführte Ministerialerlaß habe bei fliegenden Bauten die Ortspolizeibehörde des Aufstellungsortes ermächtigt von der Erteilung einer Genehmigung in Form eines Bauscheins abzusehen, wenn Bauschein und Revisionsbuch vorgelegt würden. Demgemäß finde bei sämtlichen fliegenden Bauten auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ein baupolizeiliches Genehmigungsverfahren nicht statt. Ein Genehmigungsverfahren, das eine genaue Prüfung und Berechnung der statischen Unterlagen voraussetze, erfordere selbst bei größter Beschleunigung mehrere Tage, wäre also am Tage vor dem Beginn des Schützenfestes, als W. auf dem Platz erschienen wäre, nicht mehr durchführbar gewesen. Das Berufungsgericht verkenne, daß durch den Erlaß die generelle Beseitigung des Genehmigungsverfahrens zugelassen worden sei und daß tatsächlich auch, wie die Beklagte, gemäß § 139 ZPO befragt, ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt haben würde, von dieser Möglichkeit in so allgemeinem Umfange Gebrauch gemacht und demnach eine baupolizeiliche Genehmigung bei fliegenden Bauten niemals verlangt worden sei, weswegen auch keine schriftlichen Genehmigungsanträge von selten der Schausteller gestellt worden seien und W. sich auf die Entgegennahme und Erledigung der Bauabnahmeanträge an Ort und Stelle am Vortage des Festes beschränkt habe. Wannagat hätte den Eingang dieser Anträge auf seiner Dienststelle abwarten können und habe nur entgegenkommender Weise die Anträge an Ort und Stelle entgegengenommen, Eine Abnahme der von Br. errichteten Anlage sei nicht in Betracht gekommen, weil sie noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Überhaupt habe eine Pflicht, tätig zu werden, für W. erst mit der Stellung des Bauabnahmeantrages bestanden. Vorher habe ihm auch nicht die Verpflichtung obgelegen, den Weiterbau der Anlage zu verhindern. Wenn er die Fortführung der Arbeiten am 5. Juli gestattet habe, so sei dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Anwendung von § 94 der Landesbauordnung geschehen, vielmehr sei diese Gestattung bereits in dem ministeriellen Erlaß vom 6. Februar 1928 erklärt.

Diese Darlegungen der Revision gehen an dem Kern der Sache vorbei. Schon der Erlaß des Ministers für Volkswohlfahrt vom 16. Februar 1921 betr. Wanderzirkusse, an dessen Vorschriften sich der Erlaß vom 6. Februar 1928 betr. Standfestigkeit der fliegenden Bauten, Karussels, Schaukelräder, Rutschbahnen-Achterbahnen usw. ausdrücklich anlehnt und den er ergänzt, hatte eingangs klargestellt, daß es sich auch bei diesen Bauten um bauliche Anlagen handle, die an jedem Aufstellungsort als Neuanlagen der Baugenehmigung der dafür verantwortlichen zuständigen Ortspolizeibehörde bedürften, und daß demgemäß die Baupolizeibehörde jedes Aufstellungsortes die schriftliche Einholung der Baugenehmigung unter Beifügung der Bauvorlagen verlangen könne. In dem Erlaß vom 6. Februar 1928 ist wiederholt hierauf hingewiesen. Nur um die mit diesem umständlichen, zeitraubenden formellen Baugenehmigungsverfahren verbundenen Unzuträglichkeiten zu vermeiden, hatte der Minister sich in den Erlassen damit einverstanden erklärt, daß die Ortspolizeibehörde des Aufstellungsortes von der Forderung der Vorlage besonderer Bauzeichnungen, Festigkeitsberechnungen, sowie der Erteilung einer Genehmigung in Form eines Bauscheines absehe, wenn der Besitzer ein von der Ortspolizeibehörde des Heimatortes abgestempeltes Revisionsbuch und einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Bauschein mit angefügten geprüften und genehmigten Bauzeichnungen und Festigkeitsberechnungen vorlege, die mit dem Einverständnisvermerk des für den Heimatort zuständigen Regierungspräsidenten versehen seien. Bestimmungsgemäß hat aber in jedem Falle eine Abnahme des Bauwerks durch die Ortspolizeibehörde des Aufstellungsortes vor Beginn der Vorführungen stattzufinden, bei der besonders darauf geachtet werden muß, daß die Anlage den geprüften Plänen und den etwa gestellten Bedingungen entspricht, und daß nicht etwa Tragwerke durch Querschnittsminderung oder Bruch ungeeignet geworden sind und deshalb einer Erneuerung bedürfen. Ferner ist bei der Abnahme zu prüfen, ob etwa im Hinblick auf die besonderen örtlichen Verhältnisse (z.B. starker Windanfall, ungünstige Zugangsverhältnisse) Sonderanforderungen gestellt werden müssen, oder ob wegen der Abstände von Nachbargebäuden usw. besondere Maßnahmen zu treffen sind.

Hieraus erhellt bereits, daß auch Schaustelleranlagen als fliegende Bauten bauliche Anlagen darstellen, welche grundsätzlich der Baugenehmigung nach der Bauordnung bei ihrer jeweiligen Errichtung bedürfen. Das Berufungsgericht entnimmt, insoweit ohne Nachprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts, der nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Braunschweigischen Bauordnung vom 13. März 1899 in Verbindung mit dem Änderungsgesetz vom 6. März 1941 ebenfalls, daß auch das Steilwandfahrtunternehmen Bremer zu den Bauwerken gehört (§ 18), daß ferner die Neuerrichtung eines Bauwerks stets der baupolizeilichen Genehmigung bedarf und daß an sich auch für Bauwerke, die zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden, die förmliche baupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist (§ 81), daß aber die Baugenehmigungsbehörde die Möglichkeit hat, bei Bauten für vorübergehende Zwecke Ausnahmen im Genehmigungsverfahren zu machen. In den oben angeführten Erlassen des Ministers für Volkswohlfahrt sind nun unabhängig hiervon über den Einzelfall hinaus derartige mögliche Ausnahmen in den angegebenen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen und vorgeschrieben.

Der Revision kann zugegeben werden, daß im vorliegenden Falle die Bestimmungen des formellen Genehmigungsverfahrens keine Anwendung finden konnten, auch wenn dem Aufsichtsbeamten W. die Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Denn unter den gegebenen Umständen hätte zumal bei der Kürse der Zeit ein solches förmliches verfahren keinen Sinn gehabt. Es kann auch weiter mit der Revision unterstellt werden, daß ein förmliches Genehmigungsverfahren bei fliegenden Bauten niemals angewandt worden ist, so daß die in diesem Zusammenhang aus § 139 ZPO erhobene Rüge der Revision gegenstandslos ist. Auf alles dieses kommt es aber auch nach der richtig verstandenen Auffassung des Berufungsrichters gar nicht entscheidend an. Dieser hat es mit Recht darauf abgestellt, daß der Bauaufsichtsbeamte W., der sich auch zu den Unternehmen des Br. begeben hatte um dessen Antrag entgegenzunehmen, das einmal von ihm so eingeleitete vereinfachte Baugenehmigungsverfahren überwachen mußte und nicht ohne weiteres auf sich hätte beruhen lassen dürfen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das Fehlen eines Antrags seitens des abwesenden Br. hier nicht zu der Annahme führen kann, das Bauaufsichtsamt hätte trotz Befassung mit dem Falle Bremer und trotz Kenntnis der einer Genehmigung und Abnahme des Bauwerks entgegenstehenden Hinderungsgründe sich um nichts mehr zu kümmern brauchen. Allerdings wird sowohl im formellen wie im vereinfachten Genehmigungsverfahren ein Antrag gefordert. Er soll dazu dienen, der Behörde die rechtzeitige Kenntnis von Bauvorhaben zu vermitteln. Unzulässige Bauten sollen nicht aufgeführt werden. Zweck der Bauüberwachung ist die Gefahrabwendung (Baltz-Fischer, Preuß. Baupolizeirecht 6. Aufl S 142; Scholz, Handbuch des gesamten öffentlichen Grundstücksrechts Bd. 1 S 166; Wiethaup in DVerwBl 1950, 666). Wenn die Baubehörde in Erfüllung ihrer Bauaufsichtsaufgaben und Befugnisse Kenntnis von einem Bauvorhaben erhalten hat und von sich aus ein Genehmigungsverfahren, sei es auch ohne ausdrücklich gestellten Antrag, der im vereinfachten Genehmigungsverfahren keiner besonderen Form bedarf, eingeleitet hat, dann erfordert jedenfalls der Zweck ihrer Tätigkeit zur Abwendung von Gefahren für leben und Gesundheit auch die Verhinderung der Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüfter Bauten. Hier hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Bauaufsichtsbeamte W., trotzdem die Unterlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren bei seiner versuchten Überprüfung nicht zur Stelle waren, die Weiterführung des Baues zugelassen unter der Voraussetzung, daß die Unterlagen bis zum Beginn des Betriebs von ihm noch geprüft werden konnten Insofern hat er, wie der Berufungsrichter, unüberprüfbar durch das Revisionsgericht, annimmt, von seinem Ermessen Gebrauch gemachte die Ausführung des Baues vor Erteilung der Genehmigung zuzulassen (§ 94 der Bauordnung). Andererseits hatte W. damit vorläufig die Abnahme des Baues verweigert. Er war aber weiterhin zur Überwachung und Abnahme des Baues verpflichtet. Letzteres ergab sich schon aus der Bestimmung des Erlasses vom 16. Februar 1921, daß in jedem Falle eine Abnahme des Bauwerkes durch die Ortspolizeibehörde des Aufstellungsortes, hier also des Stadtbauamtes, vor Beginn der Vorführungen stattzufinden hatte. Eine daneben bestehende Anzeigepflicht des Wannagat als Prüfungsbeamten gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, wenn sich bei den Prüfungen Mängel ergaben, entnimmt der Berufungsrichter aus der von ihm auch für das vereinfachte Verfahren für anwendbar erachteten Vorschrift des § 96 Abs. 6 der Bauordnung, deren unrichtige Anwendung durch den Berufungsrichter als irrevisible Rechtsnorm von der Revision vergeblich gerügt wird; die Baugenehmigungsbehörde hat danach dann auf Grund dieser Bestimmung die den Umständen nach erforderlichen Verfügungen zu erlassen und zutreffendenfalls Strafverfolgung zu erwirken. Das Berufungsgericht führt ferner an, daß nach den Weisungen der Baugenehmigungsbehörde in allen Fällen die Ortspolizeibehörde unterstützend tätig wird, welche insbesondere darüber zu wachen habe, daß kein Bau vor Erteilung des Bauscheins begonnen oder weitergeführt werde (§ 82 BO). Insoweit tritt, wie der Berufungsrichter ebenfalls unüberprüfbar dem § 91 der Bauordnung entnimmt dort, wo wie in Goslar in den Städten Stadtbauämter bestehen, an die Stelle der Ortspolizeibehörde das Stadtbauamt. Weiter stellt das Berufungsgericht an Hand der Bauordnung noch folgendes fest: Zuwiderhandlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften werden im Strafverfahren nach § 99 I 330 verfolgt. Daneben liegt aber nach § 99 II Bü den Behörden die zwangsweise Durchführung der von ihnen erlassenen baupolizeilichen Verfügungen bezw. der Ortspolizeibehörde die zwangsweise Verhinderung der nach § 99 I BO strafbaren Benutzung eines Bauwerkes ob. Das gleiche gilt nach § 92 das Ortsbaustatuts der Stadt Goslar, Die Baugenehmigungsbehörde und die Ortspolizeibehörde bedienen sich dabei der ihnen zustehenden Zwangsmittel. Das Stadtbauamt kann ebenfalls in beschränktem Maße Zwangsmittel anwenden, wie sich aus § 99 II 3 BO ergibt, wobei die erforderliche polizeiliche Hilfe ihm auf Ansuchen von der Ortspolizeibehörde zu gewähren ist.

Danach kann es auch nicht darauf ankommen, ob, wie die Revision mit der Rüge der Verletzung des § 286 ZPO noch betont, nach dem vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Vorbringen des Klägers Br. ein bekannter, erfahrener und mit den einschlägigen Bestimmungen vertrauter Schausteller gewesen ist und ob weiter erfahrungsgemäß Schaustellerbetriebe am ersten Tage der Veranstaltung ihren Betrieb öfter infolge von Betriebsstörung nicht aufnehmen können, so daß keine Verpflichtung W. bestanden hätte, die Ordnungspolizei zum Einschreiten aufzufordern. Der Berufungsrichter sieht zu Recht die Pflichtwidrigkeit W. darin, daß er die vorgeschriebene Anzeige an die Baugenehmigungsbehörde unterlassen hat. Seine eigene Versäumnis kann er dann auch nicht damit entschuldigen, daß er sich darauf hätte verlassen können, die Ordnungspolizei würde die Eröffnung der Betriebe verhindern, welche die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht aufwiesen, wie der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum dargelegt hat.

3.Eine Amtspflichtverletzung des W. hat das Berufungsgericht in dessen Verhalten nicht nur insofern erblickt, als er im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterlassen hat, sich als Prüfungsbeamter um das Fortschreiten des Baues zu bekümmern und der Baugenehmigungsbehörde Anzeige zu machen, sondern auch deswegen, weil er als Bauaufsichtsbeamter unabhängig von dem Genehmigungsverfahren zur Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen sei. Die Tätigkeit der Baupolizei beschränke sich nicht auf das Baugenehmigungsverfahren. Eine andere ebenso wichtige Aufgabe sei die allgemeine Gefahrenabwehr auf dem Gebiete des Bauwesens. Diese Aufgabe folge allgemein aus der Vorschrift des § 10 II 17 ALR, der in Braunschweig gewohnheitsrechtlich Geltung gehabt hätte, Ausdrücklich habe überdies die Bauordnung in § 21 der Baugenehmigungsbehörde zur Pflicht gemacht, auf die Beseitigung baufälliger Bauwerke zu drängen und in § 85 ganz allgemein der Ortspolizeibehörde die Zuständigkeit belassen zur Überwachung der Bauten in sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht und bei Gefahr im Verzuge zum Erlaß der erforderlich erscheinenden Verfügungen, insbesondere zur Hinderung der Fortführung eines die öffentliche Sicherheit bedrohenden Baues. Die Baupolizeibehörde sei nicht verantwortlich für sämtliche "wilden Bauten". Wenn sie jedoch Kenntnis von dem Vorhandensein solcher Bauten erlange, müsse sie einschreiten. Wenn ihr bekannt werde, daß ein Bauwerk ohne baupolizeiliche Genehmigung errichtet sei, so erlange sie damit Kenntnis von einem formell baupolizeiwidrigen Zustand, der ihr Einschreiten in der Weise erfordere, daß sie auf die Stellung des Antrags und die Einreichung der erforderlichen Unterlagen drängen müsse. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß bei der Benutzung eines Schaustellerbetriebs, wie ihn Br. durchgeführt hätte, ganz erhebliche Gefahren für die Benutzer hätten entstehen können. Wenn wie hier der Beginn des Volksfestes genau festgelegt gewesen sei, hätte die Baupolizei damit rechnen müssen, daß der Schausteller die Eröffnung vornehmen würde, ohne daß eine gehörige Überprüfung stattgefunden hätte. W. hätte als Bauaufsichtsbeamter daher auch aus diesem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Pflicht gehabt, sich am Sonntag um den Bau zu kümmern und festzustellen, in welchem Maße die Gefahr bestanden habe, daß der Betrieb ohne Prüfung der Unterlagen eröffnet würde. Es wäre ihm dann möglich gewesen, die nach der Sachlage erforderlichen Verfügungen selbst zu treffen oder bei seinem Dienstvorgesetzten in Anregung zu bringen.

Die Revision ist der Ansicht, eine allgemein polizeiliche Pflicht der Bauordnungsbehörden könne nicht in Betracht kommen, weil, wie das Berufungsgericht zu Recht annehme, diese Pflicht zur Gefahrenabwehr durch spezielle Verordnungen geregelt sei. Im Sinne der Revision können damit nur alle angeführten Bauordnungsvorschriften gemeint sein. Es mag auf sich beruhen, ob diese Ansicht zutrifft, da das angefochtene Urteil schon aus den Erwägungen des Berufungsrichters hinsichtlich des Baugenehmigungsverfahrens getragen wird. Im übrigen ergibt sich bereits aus den oben bei Feststellung der Amtspflichtverletzung W. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu der Frage der Bedeutung der Bauaufsicht und der Baugenehmigung gemachten Ausführungen, daß die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden überhaupt entscheidend durch den Gedanken der polizeilichen Gefahrabwendung bestimmt ist, so daß es einer besonderen getrennten Behandlung des Pflichtenkreises der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren und allgemein bei der Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Gebiete des Bauwesens im Grunde gar nicht bedarf. Unbegründet ist jedenfalls das in diesem Zusammenhang bei Annahme einer selbständigen allgemeinen Pflicht der Bauordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr erhobene weitere Bedenken der Revision, daß eine solche Pflicht zum Einschreiten hier nur denkbar sein könne, wenn es Wannagat, was nicht behauptet und nicht festgestellt sei, bekannt gewesen wäre, daß die Anlage ohne Genehmigung errichtet worden sei. Dann daß hier nach der Sachlage eine drohende Gefahr, die dem Bauaufsichtsbeamten W. erkennbar war, jedenfalls bestand und daß ein genügender Anlaß zu einem Einschreiten gegeben war, ist bereits vom Berufungsrichter überzeugend dargelegt.

4.Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob sich durch die Neuorganisation der Polizei nach dem Zusammenbruch irgend etwas in dem Pflichtbereich des Bauaufsichtsamtes und seiner Beamten geändert habe. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dies zu verneinen sei. Die Revision macht dem Berufungsrichter zum Vorwurf, er habe übersehen, daß nach der Umorganisation des deutschen Polizeiwesens durch die Instruktion der Britischen Militärregierung vom 25. September 1945 dem Bauamt alle Exekutivbefugnisse und damit auch die Befugnis zur zwangsweisen.

Durchführung seiner Anordnungen entzogen worden seien. Zur Zeit des Unfalles habe daher die Sorge dafür, daß die Anlage Br. nicht ohne baupolizeiliche Abnahme in Betrieb genommen würde, und die Pflicht zur Verhinderung der strafbaren Benutzung eines Bauwerks nicht der Beklagten zugestanden, sondern der von ihr abgetrennten Ordnungspolizei. Dieser Vorwurf ist unbegründet.

Durch die Instruktion über Reorganisation des deutschen Polizeisystems in der Britischen Zone vom 25. September 1945 ist das Polizeiwesen grundlegend umorganisiert worden. Die nichtveröffentlichte Instruktion ist auszugsweise in Pioch, Das Polizeirecht, 2. Aufl mitgeteilt (S 193 Anlage 5). Ziel und Zweck der Umorganisation war die Dezentralisierung und Kommunalisierung der deutschen Polizei. Sie sollte auf das polizeiliche Gebiet beschränkt werden unter Ausschließung aller nicht polizeilichen Tätigkeiten, wobei insbesondere die sogenannte Verwaltungspolizei abgeschafft werden sollte. Nach dem danach sich entwickelnden Rechtszustand gehörte auch die Baupolizei als frühere "Verwaltungspolizei" nicht mehr zu den Aufgaben der neu geschaffenen Polizeibehörden, sie ist ihres polizeilichen Charakters entkleidet worden und auf die Verwaltungsbehörden übergegangen. Dies ist in der Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 12. März 1948 über die Neuordnung der Polizei im Lande Niedersachsen (Nds Rechtspflege 1948 S 57), die im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister des Innern eine Übersicht über den damaligen Rechtszustand gibt, unter II ausdrücklich hervorgehoben, wobei u.a. weiter noch bemerkt ist, daß das Recht zum Erlaß von Polizeiverordnungen allein den Gemeindebehörden, in Goslar dem Oberbürgermeister, zustehe (III 2). Wenn nun auch zunächst in der Entwicklung des neuen Polizeirechts bei der Trennung der eigentlichen Polizei von der Verwaltung zweifelhaft sein mochte, auf welche Rechtsgrundlagen die Verwaltung sich zur Durchführung der ihr unter Entkleidung ihres polizeilichen Charakters verbliebenen Angelegenheiten stützen konnte und ferner, ob die Exekutivpolizei weiterhin der Verwaltung zum Vollzuge ihrer Anordnungen Hilfe zu leisten hatte, so hat sich doch der Rechtszustand bald dahin befestigte daß die Verwaltungsbehörden, die früher als Polizeibehörden die verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten bearbeiteten, nun als "Ordnungsbehörden" diese Aufgaben trotz der Neuordnung beibehielten und sich zur Erledigung dieser Aufgaben nach wie vor der die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der Gefahrenabwehr regelnden polizeirechtlichen Vorschriften bedienen konnten (Pioch a.a.O. S 111, 112). An den bisherigen Aufgabenkreis der Verwaltungsbehörden hat sich nichts geändert. Nicht mehr als Ordnungspolizei aber als Ordnungsämter konnten sie durch ihre eigenen Vollzugsbeamten weiterhin unmittelbaren Zwang anwenden und sich darüber hinaus zur Durchsetzung der vollzugspolizeilichen Hilfe bedienen. Hiervon ausgehend ist in dem Erlaß des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 18. August 1949 (ABl Nds 1949, 390) - in dem angefochtenen Urteil irrtümlich als Erlaß vom 23.9.1949 bezeichnet - ausdrücklich unter I gesagt, daß durch die polizeiliche Neuordnung, die "Gefahrenabwehr" insbesondere auch im Sinne des im Verwaltungsbezirk Braunschweig rezipierten § 10 II 17 des Preußischen Allgemeinen Landrechts, weder ihrem Wesen noch ihrem umfange nach betroffen worden ist. Es bleibe weiterhin die Aufgabe sowohl der Polizei als auch der Ordnungsbehörden, die "nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werde" (vgl § 14 PrPVG). Über die trotz der grundsätzlichen Beachtung der organisatorischen Trennung von Verwaltung und polizeilicher Exekutive beizubehaltende bisherige, schon in der Bauordnung nach der Feststellung des Berufungsrichters für die früheren Rechtsverhältnisse vorgesehene, engste Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Polizei sind weiter in dem Erlaß unter III entsprechende Richtlinien aufgestellt. Es ist danach nicht richtig, daß, wie die Revision meint, die Beklagte nach den zur Zeit des Unfalles im Jahre 1947 geltenden Bestimmungen nicht mehr zu einem Eingreifen befugt gewesen sei. Ihr stand entgegen der Meinung der Revision nicht nur als Baugenehmigungsbehörde die Sorge für eine Inbetriebnahme der Anlage erst nach vorangegangener Abnahme zu, sondern als Bauordnungsamt auch nach wie vor die Verhinderung einer Benutzung der ungeprüften Anlage, wobei mit der. Berufungsrichter offengelassen bleiben kann, ob es unbedingt eines polizeilichen Eingreifens zur Verhinderung des Betriebes bedurft hätte oder möglicherweise schon die Untersagung des Vorführungsbetriebes am nächsten Tage durch W. ausgereicht haben würde.

5.Im übrigen hat die Revision keine Angriffe gegen das Urteil des Oberlandesgerichts erhoben, Rechtsirrtümer in den weiteren Ausführungen des Berufungsrichters zu den Fragen der Haftung der Beklagten als Anstellungskörperschaft des Bauaufsichtsbeamten W. für die Verletzung der diesem auch Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten, der Ursächlichkeit des Verhaltens des W. für den eingetretenen Schaden, der Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes des Klägers und der Höhe des Schadens sind nicht ersichtlich.

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.