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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 24.09.1968, Az.: III ZR 66/66

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. März 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

Der am 25. März 1957 verstorbene Maurer Christian Wi. wurde von seiner Witwe Alma Wi. geb. B. zur Hälfte und von seinen Geschwistern Auguste Theile geb. Wieting (Klägerin), Dietrich, Johann und Heinrich Wi. sowie von seinem Neffen Wilhelm Wi. zu je einem Zehntel beerbt. Durch Urkunde des Notars H. in Oldenburg vom 31. Oktober 1957 (Urkundenrolle Nr. 85/1957) übertrugen die Geschwister und der Neffe des Erblassers ihre Erbanteile unentgeltlich und mit dinglicher Wirkung der Witwe, Am gleichen Tage unterzeichneten alle sechs Erben eine Löschungsbewilligung und schlossen einen Grundstückskaufvertrag mit dem Bauern Wey. (Urkunden des Notars H. Nr. 86 und 87/1957). Alma Wi. verstarb am 5. Oktober 1961. Ihre Erben und Erbeserben sind die Beklagten. Die Parteien streiten um die Gültigkeit der Erbteilsübertragung.

Auf Grund den Erbscheins nach Christian Wi. sowie des genannten Erbteilsübertragungsvertrages war Alma Wi.a)hinsichtlich des im Grundbuch von Ha. Band ... Blatt 303 eingetragenen Grundstücks als Miteigentümerin in Erbengemeinschaft,b)hinsichtlich des im Grundbuch von Ha. Band ... Blatt ... eingetragenen Grundstücks als Miteigentümerin zu 1/2,c)und d) hinsichtlich der im Grundbuch von Ha. Band 24 Blatt ... und Band ... Blatt ... eingetragenen Grundstücke als Alleineigentümerin

eingetragen worden.

Ihre Erben veräußerten 1962 ein Teilstück des Grundstücks Blatt ... für 8.000 DM und das Grundstück Blatt ... für 42.000 DM.

Die Klägerin verlangt Berichtigung des Grundbuchs sowie Auszahlung des halben Verkaufspreises der 1962 verkauften Grundstücke für sich und ihre Verwandten. Sie behauptet, der Erbteilsübertragungsvertrag sei nichtig, weil1.)die Unterschrift der Alma Wi. unter dem Protokoll nicht von der Unterschrift des Notars gedeckt werde, die Unterschrift stehe teils neben, teils unter der Unterschrift des Notars,2.)die Unterschrift entgegen dem Inhalt des Protokolls nicht am Tage des Vertragsschlusses, sondern erst später "nachgeholt" worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus ihrer Stellung, aus der Benutzung einer anderen Tinte sowie daraus, daß die vier zunächst angefertigten Ausfertigungen der Urkunde die Unterschrift der Alma Wi. nicht getragen hätten,3.)das Protokoll entgegen § 174 FGG in Abwesenheit des Notars vom Bürovorsteher verlesen worden sei.

Sie, die Klägerin, sei sich im übrigen bei Leistung ihrer Unterschrift unter den Vertrag nicht darüber im klaren gewesen, daß sie einen - unentgeltlichen - Erbteilsübertragungsvertrag unterschreibe. Sie sei damals lediglich zum Abschluß eines Kaufvertrages mit Wey. zum Notar bestellt worden und sei daher der Meinung gewesen, auch mit der Unterschrift unter den Erbteilsübertragungsvertrag nur den Kaufvertrag zu unterschreiben. Sie habe daher rechtswirksam den Vertrag wegen Irrtums angefochten.

Auf Veranlassung des von einem der Erben angerufenen Landgerichtspräsidenten des Landgerichts Oldenburg ist am 30. August 1963 hinsichtlich der noch nicht verkauften Grundstücke von Amts wegen ein Widerspruch zugunsten der Klägerin und ihrer Verwandten in das Grundbuch eingetragen worden.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt,I.die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß1.)die Klägerin,2.)der Maurer Heinrich Dietrich Wi., St.,3.)der Eisenbahnsekretär Johann Hinrich Wi., A. (Oldb),4.)der Bauunternehmer Heinrich Friedrich Wi., St. (Oldb),5.)der Postschaffner Heinrich Wilhelm Wi., St. (Oldb),zu je 11/60 als Eigentümer des Grundstücks Band ... Blatt ... und zu je 1/10 als Eigentümer des Grundstücks Band ... Blatt ... im Grundbuch der Gemeinde Ha. eingetragen werden;II.die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß1.)die Klägerin,2.)der Maurer Heinrich Dietrich Wi., St.,3.)der Eisenbahnsekretär Johann Hinrich Wi., A. (Oldb),4.)der Postschaffner Heinrich Wilhelm Wi., St. (Oldb),zu je 1/20 sowie5.)der Bauunternehmer Heinrich Friedrich Wi., St. (Oldb),zu 11/20 als Eigentümer des Grundstücks Band ... Blatt ... im Grundbuch der Gemeinde Ha. eingetragen werden;III.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin und die unter 2) bis 5) aufgeführten Personen gemeinschaftlich 25.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung des Widerspruchs an den im Klagantrag bezeichneten Grundstücken einzuwilligen.

Sie berufen sich auf den öffentlichen Glauben der notariellen Urkunde. Alma Wi. habe seinerzeit zusammen mit den übrigen Beteiligten unterschrieben. Der Notar habe bei der Beurkundung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine öffentliche Urkunde, die bereite in ihrer äußeren Form zu beanstanden ist oder Fehler aufweist, nicht den öffentlichen Glauben des § 415 Abs. 1 ZPO genießt, sondern gemäß § 419 ZPO der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegt. Es legt weiter dar, hier liege eine äußerlich formgültige öffentliche Urkunde vor, deren Beweiskraft allerdings auch durch den Nachweis entkräftet werden könne, daß die gesetzlichen Formvorschriften bei ihrer Errichtung nicht eingehalten worden seien. Der öffentliche Glaube der Urkunde werde nicht schon, wie die Klägerin meine, durch die räumliche Stellung der Unterschrift der Alma Wi. beeinträchtigt.

Wie die Originalurkunde zeige, stehe diese Unterschrift - durch die obere Hälfte des Notariatssiegels von ihr getrennt - neben und mit dem Wort "B." etwas unterhalb der Unterschrift des Notars. Aus dieser äußeren Stellung der Unterschriften zueinander könne eine Fehlerhaftigkeit der Urkunde im Sinne des § 419 ZPO, die die gesetzliche Beweisregel des § 415 ZPO aufheben würde, oder die Nichtigkeit des Protokolls nicht hergeleitet werden. Aus § 177 Abs. 1 FGG ergebe sich zwar, daß die Unterschrift des Notars als die eines "Mitwirkenden" der Unterschrift der Beteiligten zeitlich nachfolgen müsse. Aus § 177 Abs. 3 FGG könne jedoch nicht entnommen werden, daß dieses zeitliche Verhältnis auch in der Stellung der Unterschriften räumlich zum Ausdruck kommen müsse, wenn es sich auch empfehlen möge, daß der Notar auch äußerlich mit seiner Unterschrift die gesamte Urkunde abschließt. Hier werde schon nach dem äußeren Erscheinungsbild auch die Unterschrift der Alma Wieting, die ihrerseits den Inhalt der Urkunde decke, von der des Notars ebenfalls gedeckt. Demgegenüber könne die Klägerin nur den Gegenbeweis führen, daß die Unterschrift nicht, wie im Protokoll beurkundet, zusammen mit der der übrigen Beteiligten geleistet, sondern erst später nachgeholt worden sei. Hierbei könne sie sich allerdings für ihre Behauptung auch auf die äußere Stellung der Unterschrift berufene. Die Klägerin habe diesen Beweis aber nicht geführt.

Zwar könnten noch weitere Indizien dafür sprechen, daß Alma Wi. nicht am Verhandlungstage, sondern erst später unterschrieben habe. Aber auch die Gesamtheit aller für die Behauptung der Klägerin sprechenden Anzeichen reiche nicht aus, dies zu beweisen.

Es sehe zwar so aus, als habe das bereits vorhandene Siegel - das aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach der Unterschrift aller Beteiligten angebracht worden sei - Alma Wi. veranlaßt, ihre Unterschrift nicht hinter die des Heinrich Wilhelm Wi., sondern links neben das Siegel und ihren Mädchennamen "B." unter ihren Namen zu setzen. Es scheine auch so, als habe sie nicht mit der gleichen Tinte unterschrieben, wie die übrigen Beteiligten. Es sei auch auffällig, daß die (vier) Ausfertigungen für das Grundbuchamt den Namen Alma Wi. zunächst nicht enthalten hätten. Alle diese Umstände könnten aber auch auf anderen Ursachen beruhen.

Es sei nicht ausgeschlossen daß der Platz für die Unterschrift mit Rücksicht auf das zu befestigende Siegel und die noch nicht vollzogene Unterschrift des Notars so gewählt worden sei. Für die Unterschrift hätten möglicherweise - was der Zeuge K. behauptet habe - mehrere Schreibgeräte zur Verfügung gestanden. Bei der Herstellung der ernten Ausfertigung, die nach den Ermittlungsakten von einem Lehrling geschrieben sein könne, könne von diesen die Unterschrift der Alma Wi., gerade weil sie neben der des Notars gestanden habe, übersehen worden sein, und die übrigen Ausfertigungen konnten von dieser ersten - unrichtigen - Ausfertigung abgeschrieben worden sein. Andererseits habe die Klägerin zunächst selbst vorgetragen, Alma Wi. habe zusammen mit den anderen Beteiligten unterschrieben und erst später behauptet, deren Unterschrift sei später nachgeholt worden. Unstreitig sei Alma Wi. bei Vertragsschluß zugegen gewesen und angesichts ihres großen Interesses am Zustandekommen des Vertrages sei es unwahrscheinlich, daß sie gerade diesen Vertrag im Gegensatz zum Kaufvertrag mit Wey. und der Löschungsbewilligung nicht unterschrieben habe. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß der Vertrag entgegen § 174 FGG vom Bürovorsteher K. in Abwesenheit des Notars verlesen werden sei, oder daß sie berechtigt sei, ihn wegen Irrtums anzufechten.

II.Bei der Frage, wie die Urkunde zustande gekommen ist, handelt es sich um die Beurteilung tatsächlicher Vorgänge. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht insoweit getroffen hat, sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend und nur daraufhin nachprüfbar, ob sie auf Rechtsfehlern, insbesondere dem Außerachtlassen wesentlicher Gesichtspunkte oder Verstößen gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze beruhen. Solche Fehler vermag die Revision indessen nicht aufzuzeigen.

1.Die Revision meint, die umstrittene Urkunde erbringe deshalb nicht nach § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, weil die dem Grundbuchamt eingereichten vier Ausfertigungen der Urkunde ebenfalls öffentliche Urkunden seien und, da sie bei ihrer ersten Einreichung beim Grundbuchamt die Unterschrift der Alma Wi. nicht aufgewiesen hätten, den Beweis erbrächten, daß auch die Originalurkunde im Zeitpunkt ihrer Erstellung diese Unterschrift nicht getragen habe. Damit dringt die Revision nicht durch. Weichen Original und Ausfertigung voneinander ab, dann ist das Original maßgebend (Wieczorek ZPO § 415 A II b) und diesem wird die durch § 415 Abs. 1 ZPO begründete Beweiskraft nicht entzogen. Das folgt daraus, daß die Beweiskraft der Ausfertigung von der des Originals abgeleitet ist. Allerdings kann eine abweichende Ausfertigung Anzeichen dafür liefern, daß die Originalurkunde nicht vorschriftsmäßig und rechtswirksam zustande gekommen, sondern etwa durch nachträgliche Zusätze verändert worden ist. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern sich mit ihr eingehend auseinandergesetzt. Es kann der Revision nicht eingeräumt werden, daß dies in fehlerhafter Weise geschehen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unterschrift der Alma Wi. könne bei der Anfertigung der Abschriften übersehen worden sein, weil sie neben der des Notars gestanden habe, ist nicht, wie die Revision meint, unmöglich. Zwar ist richtig, daß die Unterschrift nicht unmittelbar neben der des Notars steht, sondern von ihr durch das Dienstsiegel getrennt ist. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der Revision nicht außer acht gelassen. Das war nach der Sachlage schwerlich möglich; das Berufungsgericht hat ihn im übrigen in anderem Zusammenhange gewürdigt. Mit der Wendung, die Unterschrift der Alma Wi. habe neben der des Notars gestanden, hat es offensichtlich nur ausdrücken wollen, beide Unterschriften hätten Dich auf (etwa) gleicher Höhe befunden und nicht die eine über der anderen. In der Tat war es leichter, eine Unterschrift zu übersehen, die in etwa gleicher Höhe mit der letzten einer Reihe untereinanderstehender Unterschriften, von dieser letzten durch das Dienstsiegel getrennt, gegen den Rand der Urkunde hin angebracht ist, als eine aus einer Reihe untereinander stehender Unterschriften. Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Unterschrift der Alma Wi. habe übersehen werden können, ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2.Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß Alma Wi. ihre Unterschrift nicht in einer Zeile, sondern die Worte "Alma Wi. geb." in einer Zeile und den Mädchennamen "Bargen" darunter geschrieben hat. Es ist richtig, daß das ungewöhnlich ist und den Schluß aufdrängt, diene Schreibweise beruhe darauf, daß der für die Unterschrift zur Verfügung stehende Raum nach rechts hin beschränkt gewesen sei. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat gerade den Umstand besonders erwähnt, daß Alma Wi. ihren Mädchennamen unter ihre Unterschrift gesetzt hat. Indessen zeigt seine Feststellung, die Enge des Schreibraums rechtfertige nicht den sicheren Schluß, daß das Dienstsiegel sich bereits in dem Zeitpunkt auf der Urkunde befunden habe, als Alma Wi. unterschrieb, keinen Rechtsfehler. Seine Erwägung, Frau Wi. könne wegen des noch anzubringenden Dienstsiegels und der noch zu leistenden Unterschrift des Notars ihre Unterschrift an der Stelle und in der Art geleistet haben, wie dies geschehen ist, ist denkgesetzlich möglich.

3.Den auffallenden Umstand, daß auf allen vier dem Grundbuchamt eingereichten Ausfertigungen, der umstrittenen Urkunde zuerst die Unterschrift der Alma Wi. gefehlt hatte, sieht das Berufungsgericht deshalb nicht als genügenden Beweis für eine nachträgliche Unterzeichnung der Urkunde durch die Genannte an, weil möglicherweise bei der ersten Ausfertigung die Unterschrift übersehen worden sei und die anderen Ausfertigungen von der ersten abgeschrieben worden seien. Die Revision rügt ohne Grund, hier sei § 128 ZPO verletzt, weil sich niemand, weder die Beklagten noch der Notar, der Bürovorsteher oder die Kanzleikräfte, auf eine solche Höflichkeit berufen habe. Das ist unrichtig. Sowohl der Bürovorsteher wie eine Schreibkraft haben bei ihren Vernehmungen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen Notar H., dessen Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht waren, auf die angegebene Höflichkeit hingewiesen (dort S. 67 - Aussage P. - und S. 77 - Aussage K. -). Schon deshalb scheidet ein Vorstoß gegen § 128 Abs. 1 ZPO aus.

4.Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht auf Grund der Ergebnisse des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu anderen Feststellungen gelangt ist. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Zeugin Wil. habe in jenen Verfahren zugegeben, daß der Name Alma Wi. nachträglich auf die Urkunde gesetzt worden sei, und auf die hellere Farbe der Tinte hingewiesen. Die Zeugin hat vielmehr erklärt, hinsichtlich der Unterschrift auf dem Original keine Angaben machen zu können, und nur für die Ausfertigungen bestätigt, daß auf ihnen der Name Alma Wi. nachträglich eingesetzt worden sei. Es ist in ihrer Aussage nicht von hellerer Tinte die Rede, wie die Revision vorträgt, sondern nur gesagt, daß auf den Ausfertigungen das Schriftbild des Namens Alma Wi. geb. B. in der Farbe schwächer aussehe als die vorstehenden Namen. Die im Ermittlungsverfahren erörterten Verdachtsgründe, die sich für eine Nachholung der Unterschrift der Alma Wi. ergeben haben, sind vom Berufungsgericht gewürdigt worden. Wenn es, wie im übrigen auch die Staatsanwaltschaft, zu der Feststellung gelangt ist, sie reichten zum Beweise nicht aus, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit jeder Einzelheit des Ermittlungsverfahrens sich auseinander zusetzen, war das Berufungsgericht nicht gehalten. Es genügte die Würdigung der wesentlichen Punkte. Diese ist erfolgt.

5.In Schriftsatz vom 3. Februar 1966 S. 4 war Wilhelm Wi. als Zeuge dafür benannt, daß er die umstrittene Urkunde als letzter (vor den Notar) unterschrieben habe. Das Berufungsurteil sagt dazu, auch wenn das zutreffe, könnte Alma Wi. an der Stelle unterschrieben haben, an der sie es getan hat. Überdies erscheine es abgeschlossen, daß der Zeuge nach so vielen Jahren noch eine zuverlässige Erinnerung daran habe, in welcher Reihenfolge gerade dieser Vertrag unterschrieben worden sei. Die Revision meint, damit nehme das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorweg. Auch damit dringt sie nicht durch. Bei seiner doppelten Begründung hat das Berufungsgericht zunächst die Aussage des Zeugen als gemacht und richtig unterstellt und als nicht entscheidend erklärt. Bereits diese Erwägung rechtfertigte es, von der Vernehmung des Zeugen abzusehen.

6.Die Klägerin hat sich in der Berufungsbegründung zum Beweis ihrer Behauptung, daß Alma Wi. die Urkunde nicht bei deren Errichtung unterzeichnet habe, auf den Zeugen Wey. berufen und dessen Beeidigung beantragt. Das Berufungsgericht hat den Zeugen, nicht beeidigt, weil eine Beeidigung die Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Aussage nicht beseitigen könne. Es hat diese Ansicht eingehend begründet und insbesondere auf die lange seither verflossene Zeit - neun Jahre - sowie darauf hingewiesen, daß We. - sicherlich unrichtig - ausgesagt habe, nicht der Notar, sondern der Bürovorsteher habe den Vertrag unterschrieben. Danach war die Beeidigung weder wegen der Bedeutung der Aussage, noch deshalb geboten, um den Zeugen, dessen Wahrheitsliebe das Gericht nicht angezweifelt hat, zur Wahrheit anzuhalten. Im Unterlassen der Beeidigung liegt daher kein Verstoß gegen § 391 ZPO. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. April 1965 - IV ZR 130/64 = BGHZ 43, 368, auf das sich die Revision für ihre abweichende Ansicht beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt; insbesondere sprach dort nicht wie im vorliegenden Fall ein grober Irrtum in der Darstellung des Zeugen gegen dessen objektive Zuverlässigkeit.

7.Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe ein im Termin vom 23. Februar 1966 überreichtes Schreiben des Landgerichtspräsidenten an den Oberlandesgerichtspräsidenten vom 14. August 1963 nicht beachtet. In den Schreiben ist die Ansicht vertreten, aus den vom Notar vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß Alma Wi. Vertrag nicht im Zuge seiner Errichtung unterschrieben habe. Es wird dies aus den Ausfertigungen gefolgert, auf denen, wie schon ausgeführt, ihre Unterschrift tatsächlich gefehlt hatte. Das Berufungsgericht hat sich, wie bereits dargelegt, mit der Frage auseinandergesetzt, welche Schlüsse aus den Ausfertigungen zu ziehen seien, und auch sonst alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es war zur selbständigen Prüfung den Sachverhalts verpflichtet. Wenn es auf Grund seiner eigenen - und umfassenderen - Prüfung nicht zu einer Überzeugung gelangte, die der Ansicht des Landgerichtspräsidenten entsprach, so war es nicht verpflichtet, sich mit der Ansicht des Landgerichtspräsidenten ausdrücklich auseinanderzusetzen.

III.Nach alledem ist das Berufungsgericht nicht von einer irrtümlichen Ansicht über die Beweislast ausgegangen, sondern zutreffend davon, daß die Beklagten sich auf die Beweiskraft des notariellen Vertrages gemäß § 415 Abs. 1 ZPO berufen können; ebensowenig lassen seine Erwägungen, auf Grund deren es den Gegenbeweis für nicht geführt ansieht, einen Rechtsfehler erkennen.

Danach muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.