Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 22.02.1965, Az.: III ZR 68/63
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Am 13. März 1960 verstarb die Landwirtswitwe Maria G., geborene W. (Erblasserin). Ihr Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem landwirtschaftlichen Anwesen Nr. 17/16 in A. von 24,9455 ha Größe mit einem Einheitswert von 22.300 DM. Die Erblasserin war in erster Ehe mit dem Landwirt Georg E., verstorben im Jahre 1918, und in zweiter Ehe mit dem im Jahre 1922 verstorbenen Landwirt Andreas G. verheiratet gewesen. Von den acht Kindern aus beiden Ehen waren vier Söhne, ledig und ohne Nachkommen, im zweiten Weltkrieg gefallen. Ihr Sohn Josef E., der Vater des Klägers, starb am 27. Januar 1959 und wurde von dem Kläger allein beerbt. Beim Tode der Erblasserin lebten von ihren Kindern aus der ersten Ehe noch der Beklagte und Maria R., geborene E., aus der zweiten Ehe Andreas G..
Die Erblasserin hinterließ ein privat schriftliches Testament vom 5. Juli 1953, in welchem sie bestimmte, daß ihr Sohn Anton E., der Beklagte, alleiniger Erbe ihres Besitzes sein, jedoch an Andreas G. als Heiratsgut 10.000 Mark zahlen und als Aussteuer verschiedene Einrichtungsgegenstände geben solle.
Der Kläger fordert von dem Beklagten den Pflichtteile Demgegenüber beruft der Beklagte sich auf den nachstehenden, ebenfalls unstreitigen Sachverhalt:
Auf Grund des notariellen Übergabevertrages vom 9. Juni 1927 hatte die Erblasserin ihr Anwesen dem Vater des Klägers übergeben und übereignet. Als Gegenleistung hatte der Vater des Klägers die auf dem Grundstück lastenden Erbgutshypotheken von Geschwistern übernommen und sich zu einzelnen Ergänzungen sowie zur Zahlung von Ausstattungsbeträgen verpflichtet; er hatte der Erblasserin Wohnrecht und Leibgedinge eingeräumt. Weiter war vereinbart worden, daß die zugunsten des Übernehmers eingetragene Elterngutsbuchhypothek von 3.000 Goldmark durch Aufrechnung gegen einen entsprechenden Teil des Übergabeschillings getilgt und gelöscht werden solle. Die Vertragschließenden fügten an,"daß die Gegenleistungen des Gutsübernehmers um deswillen nicht höher bemessen wurden, weil derselbe seit Vollendung des Schulpflicht Jahres seine ganze Arbeitskraft der Bewirtschaftung des heute übernommenen Anwesens gewidmet hat, ohne eine Entlohnung gleich einem landwirtschaftlichen Arbeiter zu erhalten. Diese Dienstleistungen werden in ihrem Geldwerte auf 3.000 Goldmark veranschlagt, sie gelten durch die Gutsübergabe als ausgeglichen."
Mit dem notariellen Vertrag vom 23. Mai 1928 übertrug der Vater des Klägers das Anwesen wieder an die Erblasserin zurück. Diese befreite ihn von den Übernommenen Verbindlichkeiten und sagte ihm "für die Überlassung des Anwesens ... als einmalige Entschädigung" unverzinslich 6.000 Goldmark zu, von denen 1.000 Goldmark binnen 3 Tagen, der Rest, der dinglich gesichert wurde, am 1. Oktober 1929 gezahlt werden sollten.
Die Erblasserin wurde alsbald wieder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ein Zwangsversteigerungsvermerk, der am 9. Juni 1932 im Grundbuch eingetragen worden war, wurde am 30. Januar 1935 gelöscht. Im Entschuldungsverfahren, das seit 1937 durchgeführt wurde, wurden am 11. November 1941 alle Belastungen in Abteilung III gelöscht und an deren Stelle Schuldenregelungshypotheken im Gesamtbeträge von 1.050 Goldmark und 12.740 Reichsmark eingetragen, die - wie das Berufungsgericht unangegriffon festgestellt hat - beim Erbfall schon zurückgezahlt waren.
Der Kläger ist der Meinung, der Anspruch auf den Pflichtteil sei durch die vorübergehende Überlassung des Anwesens an seinen Vater nicht berührt worden, weil diese vollständig und endgültig wieder rückgängig gemacht worden sei. Er hat den Verkehrswert des Anwesens zur Zeit des Erbfalls mit mindestens 115.000 DM angegeben und hiervon mit der Klage ein Achtel, also 14.375 DM nebst 4 % Prozeßzinsen von dem Beklagten verlangt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten. Er hat einen Pflichtteilsanspruch des Klägers bestritten und vorgetragen: Der Kläger müsse sich anrechnen laasen, daß die Erblasserin seinem Vater im Jahre 1927 das Anwesen zugewendet habe. Die Rückübereignung im folgenden Jahre ändere daran nichts, denn sie habe die Zuwendung nicht rückgängig gemacht, sondern sei ein Rechtsgeschäft für sich gewesen, das der Vater des Klägers ebensogut mit einem Irrenden hätte abschließen können; mit 6.000 Goldmark habe er den Wert des verschuldeten Hofes nach damaligen Wertmaßstäben erhalten. Der Vater des Klägers habe das Anwesen in der kurzen Zeit seines Eigentums völlig heruntergewirtschaftet und mit Schulden überhäuft. Nur seiner, des Beklagten, selbstlosen und mühevollen Arbeit sei es gelungen, den Hof vor der Versteigerung zu retten und wieder in die Höhe zu bringen. Weil er jahrelang umsonst gearbeitet habe, habe die Erblasserin ihn als Erben eingesetzt. Weiter hat der Beklagte die Wertangabe des Klägers bestritten und die Ansicht vertreten, das landwirtschaftliche Anwesen dürfe keinesfalls nach den Verkehrswert, sondern müsse nach seinem Ertragswert bewertet werden, wobei die Belastung mit dem Vermächtnis zugunsten von Andreas G. zu berücksichtigen sei.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.750 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. März 1961 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen, weil es den Nachlaßwert - nach Begutachtung - nur mit 102.000 DM angenommen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen früheren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.1.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also ein Achtel des Nachlaßwertes, als Pflichtteil von den Beklagten beanspruchen darf (§§ 2303, 1924 Abs. 3 BGB). Der Streit der Parteien geht lediglich um den Wert des Reinnachlasses (§ 2311 BGB) sowie darum, ob - wie der Beklagte meint - ein Pflichtteilsanspruch deshalb nicht mehr besteht, weil der Klüger einen Vorempfang seines verstorbenen Vaters sich anrechnen lassen oder ausgleichen müßte (§§ 2315, 2316, 2050, 2051 BGB).
2.Einigkeit besteht darüber, daß der Nachlaß aus dem landwirtschaftlichen Anwesen besteht. Dessen Wert zur Seit des Erbfalles hat das Berufungsgericht mit 102.000 DM festgestellt; ein Angriff gegen diese tatsächliche Feststellung wird nicht erhoben. Das Bestehen von Nachlaßverbindlichkeiten, die zur Ermittlung des reinen Nachlaßwertes von diesem festgestellten Wert abzuziehen wären, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Seine Auffassung, das Vermächtnis für Andreas G. müsse unberücksichtigt bleiben, weil Vermächtnisse und Auflagen dem Pflichtteil nachgehen, ist zutreffend (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 2311 Anm. 8; Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. zu § 2311 Anm. 2; Erman BGB 3. Aufl. zu § 2311 Anm. 5). Hinsichtlich der im Grundbuch noch eingetragenen Schuldenregelungshypotheken hat das Berufungsgericht dem Parteivortrag entnommen, daß die ihnen zugrunde liegenden Forderungen beim Erbfall bereits getilgt waren; das wird von der Revision nicht angegriffen. Sonstige Nachlaßverbindlichkeiten hat der Beklagte - wie das Berufungsurteil mit bindender Wirkung feststellt - nicht angeführt.
3.Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Erblasserin habe ihm den Hof als Lohn für seine jahrzehntelange Arbeit zuwenden wollen, führt das Berufungsurteil aus: Selbst wenn, der Beklagte seit dem Jahre 1928 das Anwesen der Familie durch unbelohnte Arbeit erhalten und in die Höhe gebracht habe, könne er wegen dieser Arbeit Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegen den Nachlaß nicht erheben. Denn er habe entsprechend dem Willen der Erblasser, das Anwesen tatsächlich durch das Testament als Alleinerbe zu Eigentum erhalten und sei damit in der vorgesehenen weise für seine Arbeitsleistung auch dann angemessen abgefunden, wenn seine Verpflichtung zur Zahlung des Pflichtteils an die enterbten Abkömmlinge berücksichtigt werde. Die Tatsache, daß die Erblasserin ihn durch das Testament für seine Arbeit habe entschädigen wollen, ändere aber nichts daran, daß das Anwesen zum Nachlaß gehöre und sein Wert die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung bilden müsse.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen, sie lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen.
II.1.Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Ausgleichung oder Anrechnung nach den §§ 2315, 2316, 2050, 2051 BGB nicht als gegeben erachtet. Es hat zwar die Übergabe des Hofes im Jahre 1927 nach ländlicher Übung - ohne daß insoweit ein Rechtsfehler gerügt oder ersichtlich wäre - als eine Ausstattung (§ 1624 Abs. 1 BGB) gewürdigt, die beim Pflichtteil grundsätzlich auszugleichen ist (§§ 2316, 2050 BGB), hat jedoch vorliegend eine Ausgleichungspflicht verneint, weil durch die Rückübereignung des Anwesens auf die Erblasserin am 23. Mai 1928 der Zustand, wie er vor dem 9. Juni 1927 bestand, wieder hergestellt worden sei, der Vater des Klägers das ihn als Ausstattung Zugewendete zurückgegeben und auch in der Folgezeit bis zu seinem Tode nicht wiedererlangt habe. Auch die 6.000 Goldmark - so fuhrt das Berufungsurteil weiter aus -, die der Vater des Klägers im Zusammenhang mit der Rückübereignung des Hofes von der Erblasserin erhalten habe, brauche der Kläger nicht auszugleichen, weil sie weder ein Entgelt für die Rückübertragung, noch eine aus sonstigen Grunde ausgleichspflichtige Zuwendung gewesen seien; denn dieser Betrag sei - dies stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Vertragsurkunden, insoweit von der Revision nicht angegriffen, als Willen der Vertragsbeteiligten fest - ausbedungen worden, um den Vater des Klägers wegen seiner gelöschten Elterngutsforderung von 3.000 Goldmark und wegen der in dem Vertrag vom 9. Juni 1927 anerkannten Lohnforderung von ebenfalls 3.000 Goldmark abzufinden. Eine Pflicht zur Anrechnung (§ 2315 BGB) hat das Berufungsgericht verneint, weil die Erblasserin in den Verträgen vom 9. Juni 1927 und 23. Mai 1928 nicht bestimmt habe, daß die eine oder andere Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden solle, und es an jedem Anhalt für eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung fehle.
Die Revision räumt ein, daß eine Zuwendung entfalle, wenn das Zuwendungsgeschäft infolge eines Willensmangels oder aus anderen Rechtsgründen als ungeschehen zu betrachten sei oder wenn es - vor Eintritt einer dinglichen Rechtsänderung - einverständlich aufgehoben worden wäre. Einer dieser Fälle sei jedoch hier nicht gegeben. Wenn aber - wie hier - die dingliche Rechtsänderung vollzogen worden und der zugewendete Gegenstand damit aus dem Vermögen des Erblassers in das des Abkömmlings übergegangen sei, könne es keinen Unterschied machen, ob der Abkömmling ihn später an einen Dritten oder an den Erblasser weitergegeben habe, zumal der Vater des Klägers auch bei der Rückübereignung an die Erblasserin seinen Vorteil gefunden und überdies den Hof nicht in gleichwertigem Zustand, sondern - was das Berufungsgericht rechtsirrig aufzuklären versäumt habe - völlig heruntergewirtschaftet zurückgegeben habe.
2.Die Revision bleibt erfolglos.
Der Pflichtteil des Klägers bestimmt sich gemäß § 2316 BGB nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht von Zuwendungen bei der Teilung entfallen würde. Da die Erblasserin bei dem Vertrag vom 9. Juni 1927 eine Bestimmung aber die Ausgleichung nicht getroffen hat, ist der Kläger verpflichtet, eine Ausstattung, die sein Vater (§ 2051 BGB) von der Erblasserin zu ihren Lebzeiten erhalten hat, auszugleichen (§ 2050 Abs. 1 BGB); eine andere Zuwendung unter Lebenden bleibt außer Betracht, weil die Ausgleichung nicht angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Übereignung eines Landguts durch landesüblichen Übergabevertrag an einen Abkömmling eine "Ausstattung" (§ 1624 BGB) sei, ist rechtlich bedenkenfrei und wird nicht angegriffen; ob es sich dabei ausschließlich um eine Ausstattung oder - wie der Kläger vorträgt - zugleich um eine Zuwendung aus anderem Grunde handelte, kann im Hinblick auf § 2050 Abs. 3 BGB bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der auch die zurückgegebene Ausstattung eine Ausgleichungspflicht nicht begründet, unerörtert bleiben. Richtig hat das Berufungsgericht auch die unstreitige Tatsache gewürdigt, daß der Vater des Klägers die ihm gewährte Ausstattung - gleichviel aus welchen Gründen -, zurückgegeben und die Erblasserin sie zurückgenommen hat.
Die Ausgleichungspflicht ist eine besondere Gestaltung des Erbrechts, die sich erst bei der Auseinandersetzung über den Nachlaß auswirkt (Kipp-Coing, Erbrecht 10. Bearbeitung, § 111 II S. 416) und kraft Gesetzes aufschiebend bedingt ist durch den Erbfall und die dann noch bestehenden Voraussetzungen (Lange, Lehrbuch des Erbrechts 1962, § 15 III 4 S. 146). Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke, daß die gleichheitliche Erbfolge der Abkömmlinge gewahrt bleiben soll, wird nur berührt, wenn das Vermögen des Erblassers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt seines Todes infolge der Zuwendung verringert ist (RG JW 1927, 1201 Nr. 14 mit Anmerkung von Endemann JW 1927, 1470). Deshalb tritt eine Ausgleichungspflicht nur ein, wenn aus dem Vermögen des Erblassers etwas in das Vermögen des begünstigten Abkömmlings in solcher Weise überfuhrt worden ist, daß dadurch der Nachlaß verringert wird (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 2050 Anm. 16; Erman BGB 3. Aufl. zu § 2050 Anm. 5 d). Das läßt die Revision außer acht, indem sie entscheidend und in erster Linie auf den Zeitpunkt der Zuwendung abstellen will. Allerdings ist nicht zu bezweifeln, daß die Erblasserin im Jahre 1927 den wesentlichen Teil ihres Vermögens dem Vater des Klägers zuwendete, und es ist - worauf die Revision hinweist - weiter richtig, daß eine Zuwendung, die zur Ausgleichung zu bringen ist, mit dem Wert anzunehmen ist, den sie zur Zeit der Zuwendung hatte (§ 2055 Abs. 2 BGB). Diese Bestimmung aber besagt nichts über die Entstehung der Ausgleichungspflicht, sie setzt eine solche vielmehr voraus. Deshalb geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in HER 1930 Nr. 1805 und HRR 1932 Nr. 1307 fehl. Zwar enthalten beide Entscheidungen den Satz, es komme nicht darauf an, ob das Zugewendete noch vorhanden sei und wie sich der Wert des Nachlasses inzwischen verändert habe; das aber bezieht sich ausschließlich auf die Bemessung des Wertes - unter Berücksichtigung des Aufwertungsrechts - einer Zuwendung, deren Ausgleichungspflichtigkeit feststand, und ist hier nicht einschlägige.
Vielmehr hat das Berufungsgericht sich hier mit Recht die Frage vorgelegt, welche Bedeutung der Rückgabe des Hofes an die Erblasserin noch vor Ablauf einer Jahresfrist in der Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Folgen (so Erman BGS 3. Aufl. zu § 2050 Anm. 5 d) zukommt, insbesondere welche Bedeutung dieser Vorgang in der Vorstellung der Beteiligten hatte. Diese Fragen liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, weil es um die tatsächliche Feststellung geht, welchen Zweck die Beteiligten mit der Rückübertragung des Hofes an die Erblasserin auf Grund des Vertrages vom 23. Mai 1928, der hierüber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt - ausdrücklich nichts besagt, verfolgten, also um die Feststellung des Vertragsinhalts und des Vertragspreis. Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Verhandlungsergebnisses festgestellt, daß mit dem Vertrage vom 23. Mai 1928 der Zustand wieder hergestellt wurde, der vor dem 9. Juni 1927 bestanden hatte, indem der Vater des Klägers das ihm als Ausstattung Zugewendete an die Erblasserin zurückgab und es auch in der Folgezeit - bis zu seinem Tode am 27. Januar 1959 - nicht mehr zurückerhielt. Diese Auslegung läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze nicht erkennen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausgleichungspflicht nicht schlechthin und für jeden Fäll deshalb verneint werden könnte, weil die Erblasserin wieder Eigentümerin des Anwesens wurde; denn es wäre denkbar, daß ein Erblasser den übergebenen Hof zurückkauft und dann in der Form des Kaufpreises einerseits die ausgleichungspflichtige Zuwendung, andererseits die Belastung des Nachlasses erhalten bleibt, obwohl der Hof selbst wieder zum nachgelassenen Vermögen gehört. Diesen Fall aber schließen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus. Denn das Berufungsgericht hat einmal festgestellt, daß der Vater des Klägers das ihm als Ausstattung Zugewendete zurückgab und die Erblasserin es zurücknahm - was rechtlich möglich ist -, und es hat weiter - insoweit von der Revision nicht angegriffen - tatsächlich festgestellt, daß die im Vertrage vom 23. Mai 1928 ausbedungene Zahlung von 6.000 Goldmark nicht ein Entgelt für die Rückgabe der Ausstattung war. Die Voraussetzungen einer Ausgleichungspflicht sind daher nicht gegeben, weil die Ausstattung vollen Umganges vertragsmäßig rückgängig gemacht wurde.
3.An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Hof - was der Beklagte behauptet, der Kläger aber bestritten hat -, in verschlechtertem Zustande zurückgegeben worden wäre. Es ist zwar richtig - wie die Revision anführt -, daß von einem Verzicht der Erblasserin auf Ansprüche wegen des Minderwerts nicht eigentlich gesprochen werden kann, weil die Erblasserin nach dem Vertrage vom 9. Juni 1927 überhaupt einen Anspruch auf Rückgabe nicht hatte. Gleichwohl treffen die Ausführungen des Berufungsurteils auch in diesem Punkt den Kern der Sache. Denn nachdem der Vater des Klägers den ihm als Ausstattung zugewendeten Hof an die Erblasserin zurückgegeben hatte, verblieb ihm - wenn von dem Vortrag des Beklagten ausgegangen wird - als Zuwendung allenfalls die Wertdifferenz, die sich aus des Vergleich der Werte bei der Zuwendung und bei der Rückgabe ergab. Dafür, daß eine solche etwaige Zuwendung als "Ausstattung" angesehen worden und auszugleichen wäre, fehlt jeder Anhalt. Auch von einem "Zuschuß" (§ 2050 Abs. 2 BGB) läßt sich nicht sprechen. Ob eine sonstige Zuwendung vorläge, bedarf der Erörterung nicht, weil die Erblasserin die Ausgleichung nicht angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). Aus den gleichen Gründen käme auch eine Anrechnung nicht in Betracht (§ 2315 BGB). Das Berufungsgericht war daher verfahrensrechtlich nicht gehalten, die von dem Beklagten dafür angebotenen Beweise zu erheben, daß der Vater des Klägers den Hof heruntergewirtschaftet habe.
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Beklagten.