Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 10.06.1965, Az.: III ZR 71/63
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Januar 1963, soweit in ihm die Beklagte auf den Hilfsantrag der Kläger verurteilt ist, an diese 10.405,15 DM zu zahlen, und in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der mit dem Hilfsantrag der Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Kläger sind die Witwe und die Kinder des seit Januar 1958 verheirateten und am 22. Mai 1960 im Alter von 25 Jahren verstorbenen Edelsteinschleifers Karl-Heinz H. (Bausparer). Dieser hatte am 13. Dezember 1956 den Bausparvertrag Nr. 103.290 A bei der D.kasse e.G.m.b.H. in D. über 30.000,- DM abgeschlossen, der zugunsten seiner Mutter, der Beklagten, folgende Klausel enthielt:"Widerruflich begünstigt durch diesen Vertrag für den Todesfall: Mutter: Franziska H. geb. G.".
Nach dem Todes des Bausparers, dessen gesetzliche Erben die Kläger sind, kündigte die Beklagte den Vertrag und verlangte die Auszahlung des Sparguthabens, das sich auf 10.405,15 DM belauft. Die Kläger widersprachen der Auszahlung. Sie begehrten das Guthaben für sich. Die D.kasse verwies sie auf den Klageweg.
Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 103.290 A bei der D.kasse e.G.m.b.H. in D. ihnen als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehe. Hierzu haben sie vorgetragen:
Der Bausparvertrag sei nicht ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Das könne der Begünstigungsklausel nicht entnommen werden. Da sie nur widerruflich erteilt sei, handele es sich um nicht mehr als um eine Sicherungsklausel zugunsten der Bausparkasse, durch die klargestellt sei, an wen sie mit befreiender Wirkung leisten könne. Im Jahre 1956 sei die Beklagte die Erbin des Bausparers gewesen, inzwischen seien sie jedoch die Erben. Der Bau Sparer habe nicht etwa die Beklagte versorgen, sondern sich die Möglichkeit zum Bau eines Hauses schaffen wollen Das eigene Interesse habe absolut im Vordergrund gestanden. Der Bausparer habe ihnen das Guthaben aus dem Vertrage Nr. 103.290 A ebenso zukommen lassen wollen, wie das aus dem Bausparvertrag Nr. 103.290 B. Dieser Bausparvertrag sei ebenfalls am 3. Dezember 1956 abgeschlossen worden, allerdings damals auf den Namen der Beklagten als Bausparerin. Im Jahre 1959 sei jedoch dieser Vertrag im Zuge der Erbauseinandersetzung zwischen dem Bausparer und der Beklagten hinsichtlich des Nachlasses ihres 1955 verstorbenen Vaters bzw. Ehemannes auf den Bausparer übertragen worden, der daraufhin sofort seine Ehefrau als Begünstigte im Todesfall eingesetzt habe. An die Änderung der Klausel in dem hier streitigen Vertrage habe er dabei nicht gedacht oder aber die Änderung für überhaupt nicht notwendig gehalten. Aber auch wenn der Beklagten die volle Rechtsstellung aus dem Bausparvertrag zugefallen sei, so sei sie zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, die der Bausparer gemacht habe, um diese Rechtsposition zu erlangen. Diese Aufwendungen, die der Höhe des Guthabens entsprächen, habe er der Beklagten nicht unentgeltlich zugewendet. Dafür spreche, daß er bis zuletzt frei über den Bausparvertrag habe verfügen können. Im übrigen hätten sie die Begünstigungsklausel widerrufen und außerdem wirksam angefochten. Der Bausparer habe bei Vertragsschluß nicht gewußt, daß er eineinviertel Jahre später verheiratet und in der Folge Vater zweier Kinder sein werde. Er habe auch nicht vorausgesehen, daß es zu Streitigkeiten zwischen ihm und der Beklagten wegen deren Beziehungen zu einem verheirateten Mann kommen werde. Wären ihm dies und seine spätere Heirat bekannt gewesen, so hätte er die Beklagte nicht begünstigt. Schließlich sei auch die Geschäftsgrundlage der Begünstigung durch die zwischenzeitliche Heirat des Bausparers und die Geburt seiner Kinder weggefallen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:
Sie habe auf Grund der Begünstigungsklausel, die unwiderrufen geblieben sei, einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch auf das Guthaben aus dem Bausparvertrag erlangt. Der Bausparer habe die Klausel mit voller Absicht nicht geändert. Es könne keine Rede davon sein, er habe nicht mehr daran gedacht, daß die Klausel auf sie laute. Als sie ihm im Jahre 1959 den Bausparvertrag Nr. 103.290 B übertragen habe, sei, wie es nahegelegen habe, auch über den hier streitigen Vertrag gesprochen worden. Dabei habe der Bausparer betont, daß er die Klausel zu ihren Gunsten bestehen lasse. Dazu habe auch hinreichender Grund bestanden, da sie sich bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ihres 1955 verstorbenen Ehemannes und Vaters des Bausparers dem Bausparer gegenüber sehr großzügig gezeigt habe. Differenzen hätten zwischen ihr und dem Bausparer damals nicht bestanden. Dagegen sei das Verhältnis des Bausparers zu seiner Frau und deren Familie getrübt gewesen. Kurz vor seinem Tode habe der Bausparer einem Zeugen gegenüber erklärt, daß er die Begünstigung der Beklagten in dem Vertrage über 30.000,- DM bestehen lasse. Wenn er, so habe er sich ausgedrückt, dazu komme, ein Haus zu bauen, werde er das seinen hindern übereignen. Er wolle aber nicht, daß sein Vermögen in die Hände sein Frau und damit praktisch in die Hände seiner Schwiegereltern falle.
Das Landgericht hat das Feststellungsbegehren der Kläger abgewiesen.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger ihr Feststellungsbegehren wiederholt und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.405,15 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dis gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen, dagegen auf den zusätzlich in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Kläger die Beklagte verurteilt, an die Kläger 10.405,15 DM zu zahlen. Die kosten des ersten Rechtszuges hat es den Klägern und die Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten auferlegt.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung auch des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruches der Kläger. Diese bitten um Zurückweisung des Rechtsmittel.
Entscheidungsgründe
I.Da die Kläger ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht eingelegt haben, ist der Ausspruch des Berufungsgerichts rechtskräftig geworden, mit dem es den Hauptantrag der Kläger, nämlich festzustellen, daß das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 103.290 A bei der D.kasse e.G.m.b.H. in D. ihnen als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehe, abgewiesen hat. Wie weit die Rechtskraft dieses Urteilsausspruches geht, ob insbesondere damit auch rechtskräftig festgestellt ist, daß der Beklagten das Guthaben aus dem Bausparvertrag zusteht, kann dahingestellt bleiben. In jedem Falle steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß den Klägern das Guthaben aus den Bausparvertrag gegenüber der Bausparkasse nicht zusteht.
Dies hat zur Folge, daß eine Überprüfung der Frage, ob die Kläger noch einen aus dem Bausparvertrag herzuleitenden Anspruch auf das Sparguthaben haben, in der Revisionsinstanz infolge der insoweit eingetretenen Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils nicht mehr erfolgen kann. Das hierauf bezogene Vorbringen der Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung muß daher unberücksichtigt bleiben.
II.1.)Zur Nachprüfung in der Revisionsinstanz steht mithin nur noch die auf den Hilfsantrag der Kläger erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.405,15 DM an die Kläger, also zur Zahlung des Betrages, der dem aus dem Bausparvertrag vorhandenen Sparguthaben entspricht.
Dieser von den Klägern geltend gemachte Hilfsanspruch setzt naturnotwendig voraus - und nur hiervon können die Kläger ausgehen -, daß die Beklagte das Recht auf Auszahlung des Sparguthabens gegenüber der Bausparkasse erworben hat. Anderenfalls, d.h., wenn man einen solchen Rechtsanspruch der Beklagten verneinen wollte, würde bereits aus diesem Grunde dem Hilfsanupruch der Kläger jede Rechtsgrundlage fehlen. Die Kläger würden alsdann von der Beklagten die Rückerstattung eines Geldbetrages verlangen den diese gar nicht erhalten hat und auf den ihr auch kein Rechtsanspruch zustände.
Damit erübrigt sich auch in diesem Zusammenhange die Prüfung der Auswirkung der materiellen Rechtskraft des Berufungsurteils, soweit dieses hinsichtlich des Feststellungsantrages der Kläger rechtskräftig geworden ist. Unabhängig hiervon kann vielmehr - und zwar in diesem Fall zugunsten der Kläger - unterstellt worden, daß der Beklagten ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Sparguthabens gegenüber der Bausparkasse zusteht.
2.)Ebenfalls von einem solchen Rechtsanspruch der Beklagten ausgehend hält das Berufungsgericht den mit dem Hilfsantrag von den Klägern geltend gemachten Zahlungsanspruch für gerechtfertigt mit in wesentlichen folgenden Erwägungen:
Mit den Rechten aus dem Bausparvertrag, die der Beklagten uneingeschränkt zuständen, habe der Anspruch der Kläger auf Erstattung der vom Bausparer gemachten Aufwendungen, die das vorhandene Sparguthaben darstellten, zwar nichts zu tun. Die der Beklagten von dem Bausparer eingeräumte Begünstigung, durch die ihr die Rechtsstellung des Bausparers aus dem Bausparvertrag und namentlich der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens eingeräumt worden sei, beinhalte jedoch nicht, daß ihr die dazu gemachten Aufwendungen als Geschenk zugewendet worden seien. Es spreche nichts dafür, daß der Bausparer der Beklagten habe schenken wollen, was er zur Erlangung des Bauspardarlehens aufwende. Die Bemannung eines Begünstigten stelle noch keine schenkungsweise Verfügung über die geleisteten Einzahlungen dar. Die Beklagte sei daher, da ein vertraglicher Grund nur für die Übertragung der Rechtsstellung als Bausparer, nicht auch für die Zuwendung der dazu gemachten Aufwendungen gegeben sei, deren Erstattung ihr zu keiner Zeit weder schenkweise noch durch letztwillige Verfügung erlassen worden sei, verpflichtet, die Aufwendungen für den Bausparvertrag den Klägern als Erben des Bausparers zu ersetzen.
3.)Diese Erwägungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Bausparer die Geldbeträge, die er seinerseits zur Erfüllung des Bausparvertrages aufwandte, nicht der Beklagten schenken wollte. Diese Aufwendungen machte er in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Bausparvertrag und sicherlich auch in der Absicht, dadurch die Rechte aus dem Bausparvertrag für sich zu erlangen. Denn es kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß jeder Bausparer, selbst wenn in dem Bausparvertrag für den Todesfall eine Drittbegünstigungsklausel - sei es mit oder ohne Widerrufsmöglichkeit - aufgenommen ist, nicht mit seinem vorzeitigen Tode rechnet, sondern davon ausgeht, er werde selbst der Berechtigte des Bausparvertrages werden.
Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß es darauf, welche Willensrichtung der Bausparer mit den von ihm gemachten Einzahlungen verband und wie diese rechtlich zu beurteilen waren, nicht ankommt, Ausschlaggebend ist allein der bei Abschluß des Bausparvertrages mit der in ihm enthaltenen Drittbegünstigungsklausel vorhanden gewesene Wille des Bausparers, Das Berufungsgericht sieht zutreffend in dem Bausparvertrag im Hinblick auf die in ihm enthaltene Drittbegünstigungsklausel einen echten Vertrag zugunsten der Beklagten gemäß §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB. Dafür, daß diese in dem Bausparvertrag enthaltene Begünstigung von irgend einer Gegenleistung der Beklagten abhängig sein sollte, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Auch die Kläger tragen in dieser Einsicht nichts vor.
Nun ließe es sich zwar denken, daß in der in der Drittbegünstigungsklausel enthaltenen Zuwendung des Bausparers an die Beklagte, d.h. in dem sog. Valutaverhältnis, eine solche "Aufspaltung", wie sie das Berufungsgericht annimmt, hätte enthalten sein können. Die Revision der Beklagten führt hierzu zutreffend zu, daß beispielsweise dem Valutaverhältnis außer der Schenkung ein Auftragsverhältnis hätte zugrunde liegen können, wenn nämlich die Beklagte ihren Sohn, den Bausparer, beauftragt hätte, einen Bausparvertrag abzuschließen in dem sie als Begünstigte genannt ist. In diesem Falle könnte sich ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Aufwendungen aus § 670 BGB ergeben. Für das Vorliegen eines solchen Vertragsverhältnisses haben aber die Kläger nichts vorgetragen, und, wie der Revision der Beklagten zuzugeben ist, bietet auch der festgestellte Sachverhalt hierfür nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Ist sonach davon auszugehen, daß dem Valutaverhältnis keine besondere Vereinbarung zwischen dem Bausparer und der Beklagten zugrunde lag und die in ihm enthaltene Zuwendung von keiner Gegenleistung abhängig war, dann spricht bereits nach der Lebenserfahrung die Vermutung dafür, daß mit der Drittbegünstigungsklausel der Beklagten für den Fall des vorzeitigen Todes ihres Sohnes eine Leistung, nämlich die Abtretung aller Rechte aus dem Bausparvertrag, unentgeltlich und schenkweise zugewendet werden sollte. Für die Annahme, der Bausparer habe seine Zuwendung etwa dahin einschränken wollen, daß die Beklagte nicht auch in den Genuß der von ihm für den Bausparvertrag zu machenden Aufwendungen kommen solle, besteht umso weniger ein Anlaß, als die Beklagte zur Zeit der Erklärung der Begünstigungsklausel - und nur auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen - als Mutter des damals noch unverheirateten Bausparers dessen nächste Angehörige und gesetzliche Erbin war, mithin ohne die Heirat des Bausparers im Erbfalle ohnehin ohne Gegenleistung alle Rechte aus dem Bausparvertrag, also bei Kündigung auch den Anspruch auf Rückzahlung der Spareinlage, erworben hätte, selbst wenn im Bausparvertrag nicht die Begünstigungsklausel enthalten gewesen wäre. Es sprechen daher neben der Lebenserfahrung auch die übrigen Umstände dafür, daß der Erblasser mit der Drittbegünstigungsklausel der Beklagten das schenkungsweise zuwenden wollte, was ihr ohnehin bei seinem vorzeitigen Tode unentgeltlich zugefallen wäre.
Nach feststehender Rechtsprechung kann nun aber durch Vertrag zugunsten dritter im Sinne der §§ 328, 331 BGB ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todeswegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet worden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (hier Bausparer) und dem Dritten (hier Beklagte) um eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll. Der Dritte erwirbt den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versprechenden mit dem Tode des Versprechensempfängers von selbst (BGHZ 41, 95, 96 [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61] sowie die dort angegebene Literatur und Rechtsprechung, insbesondere RGZ 128, 186, 189) - Ein Teil der Rechtslehre will nun allerdings den § 331 BGB auf die Fälle beschränkt wissen, für die die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches diese Möglichkeit geschaffen haben (Lebensversicherungsverträge Gutsübergaben mit Abfindungen oder Leibgedingen zu Gunsten Dritter,) und sieht in der Anwendung dieser Vorschrift auf andere Fälle eine Umgehung der Erbrechtsvorschriften. Die Rechtsprechung ist dem jedoch nicht gefolgt und erkenn Verträge zugunsten Dritter schlechthin an - also beispielsweise auch i.V.m. Verwahrungsverträgen, Auftragsverhältnissen usw. -, da dies dem Wortlaut des § 331 BGB entspricht und ein zu beachtendes Interesse der Beteiligten an der Zulassung derartiger Geschäfte besteht (vgl. BGB RGRK, 11. Auflage, § 516 Anm, 29, § 2301 Anm. 18 und die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur,) Es bestehen somit jedenfalls keine Bedenken, in einem Bausparvertrag mit Drittbegünstigungsklausel, der insoweit einem Lebensversicherungsvertrag sogar ähnlich ist, einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328, 331 BGB zu sehen.
Die für die Schenkung erforderliche Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung lag hier, da für einen unmittelbar zwischen dem Bausparer und der Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrag Anhaltspunkte nicht gegeben sind, darin, daß der Bausparer sein Schenkungsangebot gegenüber der Bausparkasse zur Weiterleitung an die Beklagte erklärte und diese es entsprechend dem Villen des Bausparers schweigend annahm (§ 151 BGB), also ohne daß diesem eine Annahmeerklärung zuzugehen brauchte. Da den Gegenstand der Zuwendung hier der Anspruch auf die Rechte aus dem Bausparvertrag bildete und dieser Anspruch von der Beklagten, wie schon erwähnt, mit dem Tode des Bausparers unmittelbar gegen die Bausparkasse erworben wurde, so war damit die der Beklagten zugedachte Leistung bereits bewirkt. Unerheblich ist es dabei, ob man in der Begünstigungserklärung zunächst nur ein Schenkungsvorsprechon sehen will, wie es offenbar das Reichsgericht in RGZ 128, 187, 189 annimmt, oder ob die Begünstigungserklärung bereits eine vollzogene Schenkung, sei es unter auflösender oder aufschiebender Bedingung darstellte. Denn auch im ersteren Falle wäre ein etwa vorhandener Mangel der Form des § 516 durch Erfüllung geheilt worden (§ 518). Dem steht auch nicht entgegen, daß sich der Bausparer ein Widerrufsrecht in der Drittbegünstigungsklausel vorbehalten hatte. Dies bedeutete nur, daß die Zuwendung als auch mit dieser Beschränkung gemacht anzusehen war und von der Beklagten nur so angenommen werden konnte, wie sie sich zur Zeit des Todes das Bausparers darstellte.
Das weitere Erfordernis der Schenkung, daß durch die Zuwendung die Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Bausparers erfolgt, ist allerdings nicht hinsichtlich der Rechte aus dem Bausparvertrag als solcher, sondern nur in Ansehung der vom Bausparer erbrachten Sparraten erfüllt. Der Bausparer wollte durch seine Aufwendungen an Sparratenzahlungen der Beklagten die Rechte aus dem Bausparvertrag verschaffen, so daß den Gegenstand der Schenkung der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung der Bausparkasse aus dem Bausparvertrag bildete. Kommt es mithin zur Auszahlung des Bausparguthabens an die Beklagte, so ist diese jedenfalls infolge der Zahlungen der Sparraten aus den Mitteln des Bausparers um diese aufgewendeten Beträge mittelbar aus dem Vermögen des Bausparers bereichert. Der Umstand, daß den Sparraten im Verhältnis zur Bausparkasse die Bedeutung der Erfüllung eines gegenseitigen entgeltlichen Vertrages zukam, steht ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als einer unentgeltlichen schenkweisen Zuwendung im Verhältnis zur Beklagten nicht entgegen (RGZ 128, 187, 190).
Stellt man es mithin richtigerweise auf den Willen des Bausparers bei der Aufnahme der Drittbegünstigungsklausel in den Bausparvertrag ab, so läßt dies, wie sich aus den bisherigen Erörterungen ergibt, nur den Schluß zu, daß der Bausparer die Einräumung der Drittbegünstigung klausel schenkungsweise für alle aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Rechte vorgenommen und nicht etwa die von ihm noch zu erbringenden Aufwendungen von der Schenkung ausgenommen hat. Diese Schenkung wurde auch, wie sich zumindest aus der von der Beklagten vorgenommenen Kündigung des Bausparvertrages ergibt, von dieser angenommen. Damit beruht aber die nunmehrige Rechtsstellung der Beklagten, nämlich ihr Anspruch gegenüber der Bausparkasse auf Auszahlung des Sparguthabens, auf einer rechtswirksamen Schenkung des Bausparers an sie, und für die Kläger besteht keine Rechtsgrundlage für den von ihnen gegenüber der Beklagten mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der vom Bausparer gemachten Aufwendungen.
4.)Auf die Revision der Beklagten ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils insoweit auch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch der Kläger abzuweisen.
Als Unterliegende haben die Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten der drei Rechtszüge zu tragen.