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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Fortbestehen eines zwischen ihnen geschlossenen Schulvertrages über den Schulbesuch des Sohnes der Kläger auf dem von dem Beklagten betriebenen privaten Gymnasium.

In dem im November 2001 geschlossen Schulvertrag ist in Nummer 3 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass das Vertragsverhältnis von beiden Parteien zum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden kann. Weiter sieht der Vertrag vor, dass das Vertragsverhältnis, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist, am Schluss des Schuljahres endet, in welchem die Abiturprüfung stattfindet, unabhängig davon, ob der Schüler die Prüfung besteht.

Am 2. Juni 2005 wurde ein Schüler der fünften Klasse des von dem Beklagten betriebenen Gymnasiums von Schülern der siebten Klasse, der auch der Sohn der Kläger angehört, durch Kneifen und Verdrehen der Haut verletzt. Der Schüler wurde später ärztlich untersucht. Die Beteiligung des Sohnes der Kläger an diesem Vorfall ist zwischen den Parteien streitig. Einige Tage später wurden die Kläger von der Schulleiterin über den Vorfall informiert. Ihnen wurde weiterhin zur Kenntnis gegeben, dass ihr Sohn seine Mitschuld an dem Vorfall eingestanden habe und dass eine Stunde Nachsitzen angeordnet worden sei. In dieser Zeit sollte ein Aufsatz geschrieben werden, dessen Ergebnis benotet werden sollte. Die Kläger wiesen die Anschuldigungen zurück. Sie forderten den Widerruf der Behauptung, ihr Sohn habe sich an dem Vorfall beteiligt. Mit einem weiteren Schreiben erläuterte der Beklagte noch einmal den Vorfall und das Eingeständnis des Sohnes der Kläger. Der Beklagte bestand auf dem angeordneten Nachsitzen und dem Schreiben des Aufsatzes. Zugleich wies er darauf hin, dass ihm die Durchführung der angeordneten Maßnahme wichtig sei und er sich gegebenenfalls eine Kündigung des Schulvertrages vorbehalte. Hierauf antworteten die Kläger schriftlich und warfen der Schulleitung eine versuchte Nötigung durch deren Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit des Vertrages vor. Sie beharrten im Übrigen auf ihrem Standpunkt und wiesen unter Bezugnahme auf ihre anwaltliche Tätigkeit darauf hin, dass sie kein Problem damit hätten, den gesamten Vorfall zum Gegenstand straf- und zivilrechtlicher Gerichtsverfahren zu machen. Ein Gespräch werde als sinnlos angesehen. Daraufhin kündigte der Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Schulvertrag. Er wiederholte die Kündigung während der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung.

Ein Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, ihrem Sohn den weiteren Schulbesuch zu ermöglichen, hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Die sodann erhobene Klage der Kläger auf Feststellung, dass die Kündigung des Beklagten das Schulverhältnis nicht beendet habe, ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren die Kündigungen des Beklagten unwirksam. Eine Kündigung nach §§ 621, 620 BGB oder § 627 BGB komme nicht in Betracht. Beide Vorschriften seien nicht anwendbar. Die Kündigung könne auch nicht auf die Nummer 3 des Schulvertrages gestützt werden, da es sich dabei um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Zwar sei der zwischen den Parteien geschlossene Schulvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wegen der Unwirksamkeit der Nummer 3 des Vertrages dahingehend auszulegen, dass der Beklagte ein Recht zur Kündigung wegen eines Grundes habe, der nicht das Gewicht haben müsse, das zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB berechtige. Ein sachlicher Grund und ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestünden gleichwohl nicht. Ein erhebliches Fehlverhalten des Sohnes der Kläger, welches zur Beendigung des Schulvertrages berechtigen könnte, behaupte der Beklagte nicht. Das beanstandete Verhalten der Kläger berechtige auch nicht zu der Annahme, dass insgesamt eine zukünftige Zusammenarbeit zwischen den Parteien ausgeschlossen sei. Der Schulvertrag bezüglich des zweiten Sohnes der Kläger, der dieselbe Schule besucht, sei nämlich von dem Beklagten nicht gekündigt worden. Damit habe er sich hinsichtlich eines denkbaren, im Verhalten der Kläger liegenden Kündigungsgrundes selbst begeben. Eine Vereitelung einer angemessenen milden Ordnungsmaßnahme seitens der Schule gegen den Sohn der Kläger liege nicht vor, weil der Vorwurf einschließlich des angeblichen Geständnisses bestritten und unaufgeklärt geblieben sei. Eine zur Aufklärung geeignete zeitnahe Klassenkonferenz habe nicht stattgefunden.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Schulvertrag der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 12. Juli 2005 zum 31. Januar 2006 beendet worden. Die von den Klägern begehrte Feststellung kann deshalb nicht getroffen werden.

1. Nicht zu beanstanden ist jedoch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte die von ihm ausgesprochene Kündigung vom 12. Juli 2005 nicht auf § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB stützen kann.

Der zwischen den Parteien geschlossene Privatschulvertrag ist ein Dienstvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/94 - NJW 1985, 2585; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487 f; OLG Dresden OLGReport 2003, 76, 77 m. Anm. Vogel, RdJB 2003, 137). Die Kündigung ist aber nach § 621 BGB nicht möglich, da die Dauer des Dienstverhältnisses aus dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (§ 620 Abs. 2 BGB). Der Beklagte betreibt ein Privatgymnasium, auf das das schulpflichtige Kind der Kläger geht. Da sich eine anderweitige Befristung nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Schulvertrag ergibt, ist davon auszugehen, dass nach den Interessen der Parteien und dem von den Parteien verfolgten Zweck der Schulvertrag solange läuft, bis der Sohn der Kläger die Schule mit einem Schulabschluss verlässt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO, S. 2586; OLG Dresden aaO, Preis in: Staudinger, BGB, 2002, § 621 Rn. 11, Legleitner in: jurisPK-BGB, 3. Aufl, 2006, § 620 Rn. 10; Hesse in: Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl., § 621 Rn. 10; a.A. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl., S. 213). Dabei handelt es sich bei einem Gymnasium regelmäßig um das Abitur. Die weiteren Regelungen des Vertrages unterstreichen diesen sich aus der Natur des Dienstverhältnisses ergebenden Zweck. Vorab wird im Vertrag in Fettdruck darauf hingewiesen, dass an der von dem Beklagten betriebenen Schule die Abiturprüfung abgelegt wird, und nach Nummer 3 Absatz 4 des Vertrages endet das Vertragsverhältnis ohne Kündigung am Schluss des Schuljahres, in dem sich der Schüler zum Abitur meldet.

Dem steht nicht entgegen, dass sich der Schüler gegebenenfalls entschließt, vor Bestehen der Abiturprüfung die Schule zu verlassen oder dieses Ausbildungsziel aufzugeben, oder dass - worauf die Revision abstellt - die Verhältnisse des Bildungssystems ständigen Veränderungen unterworfen sind. Derartige Veränderungen können gegebenenfalls zu einer Anpassung des Vertrages nötigen oder auch zu einer (siehe nachfolgend unter 3) Kündigung desselben berechtigen; sie stellen jedoch, gerade auch aus der Sicht der Vertragsparteien, den zum Abitur führenden, 'natürlichen' Verlauf des Schulverhältnisses nicht in Frage.

2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kündigungsgrund des § 627 Abs. 1 BGB könne der Kündigung des Beklagten nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, denn die Kündigung ist nur möglich, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Davon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen. Der Vertrag läuft bis zum Erreichen der Abiturprüfung des Sohnes der Kläger mehrere Jahre und ist als dauerndes Dienstverhältnis anzusehen. Der Beklagte erhält monatliches Schulgeld und damit feste Bezüge (vgl. BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f; OLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760 f).

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags nicht nach dem hier anwendbaren § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) unwirksam.

a) Bei Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages handelt es sich um eine von dem Beklagten gestellte formularmäßig für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in den Vertrag einbezogen wurde. Dem steht auch nicht § 305c Abs. 1 BGB entgegen. Die Klausel ist - auch nach dem äußeren Erscheinungsbild - nicht ungewöhnlich und so überraschend, dass mit ihr nicht hätte gerechnet zu werden brauchen.

b) Die ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten begründende Vertragsklausel stellt - was das Berufungsgericht ebenso gesehen hat (anders jedoch OLG Dresden aaO S. 78) - nicht schon deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kläger dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar scheint vorliegend mangels Anwendbarkeit der §§ 621, 627 BGB nur die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) den Regelungen des Dienstvertragsrechts zu entsprechen. Jedoch geht das Gesetz selbst davon aus, dass sich bei langfristigen Dienstverträgen der Dienstverpflichtete nach Ablauf von fünf Jahren vom Vertrag lösen kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht vorliegen (§ 624 BGB). Auch darf bei der Bewertung der für selbständige Dienstverhältnisse jeglicher Art geltenden Normen der §§ 611 ff, §§ 620 ff BGB die besondere Natur des Schulvertrages nicht unberücksichtigt bleiben, wonach gerade das Ende eines Schulhalbjahres, das mit der Vergabe eines Zeugnisses einhergeht, eine deutliche Zäsur darstellt.

c) Die Zuerkennung des Rechts zur ordentlichen Kündigung des Schulvertrags durch den Schulträger zum Ende eines Schul(halb-)jahres stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keinen Verstoß gegen das Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abhebt, dass nach § 82 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) nur unter engen Voraussetzungen die Verweisung eines Schülers von der besuchten Schule möglich ist, verkennt es, dass diese Bestimmung nach § 179 HSchG auf Schulen in freier Trägerschaft gerade nicht anwendbar ist. Des weiteren beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74, 83) und die Gewährleistung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten.

d) Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages benachteiligt die Kläger auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774, 1775).

Nach diesem Maßstab stellt die Kündigungsmöglichkeit des Privatschulvertrages zum Ende eines Halbjahres mit einer Frist von 2 Monaten auch ohne Angabe von Gründen für den Beklagten keine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange auf Kosten ihrer Vertragspartner dar. Zumindest gleichwertige Interessen des Beklagten rechtfertigen die Abweichung von der gesetzlichen Regelung.

Zwar wiegt das Interesse der Vertragspartner des Beklagten und hier der Kläger schwer, den Schulvertrag bis zum Erreichen des Ausbildungsziels durch ihren Sohn fortzusetzen. Ein Schulwechsel stellt für einen jungen Menschen regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Er verliert sein persönliches Umfeld und gegebenenfalls seine Freunde. Er muss sich bei einem solchen Wechsel auf neue Lehrer, und nicht selten auch auf neue Lehrmethoden und einen anderen Stand des bereits unterrichteten Lernstoffes einstellen. Konkret dürfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes das Unterrichtsangebot des von dem Beklagten betriebenen Gymnasiums insbesondere wegen der niedrigeren Klassenstärke und der individuellen Betreuung dem einer staatlichen Schule überlegen sein.

Auf der anderen Seite ist zugunsten des Beklagten vor allem das Interesse einer jeden Privatschule an der effektiven Verwirklichung ihrer Bildungsziele in die Abwägung einzustellen. Kennzeichnend für eine Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195, 200 f). Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83). Es versteht sich, dass eine allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers in die Schule beschränkte 'Auswahlfreiheit' des Schulträgers dem grundrechtlich geschützten Anliegen des Schulträgers auf Verwirklichung seines Erziehungs- und Bildungskonzepts nicht genügen könnte. Beruht dieses Konzept etwa wie hier - was vor allem von den Klägern selbst hervorgehoben wird - auf einer intensiven individuellen Betreuung und Förderung der Schüler, so liegt es auf der Hand, dass auf Seiten der Schüler (und auch der Eltern) die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit unerlässliche Voraussetzung ist. Fehlt oder entfällt diese Voraussetzung, was sich bei Abschluss des Schulvertrags nur selten zuverlässig feststellen oder prognostizieren lässt, besteht ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom Vertrag lösen zu können.

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586) bei Fehlen einer (wirksamen) Kündigungsklausel dem Vertragspartner des Schul- bzw. Internatsträgers gemäß den §§ 242, 157 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht (jedenfalls) zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahresende zuzugestehen ist. Vor dem Hintergrund, dass das Dienstvertragsrecht sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem Dienstverpflichteten im Allgemeinen dieselben Kündigungsmöglichkeiten einräumt, ist es nicht zu missbilligen, wenn sich ein Schulträger formularmäßig dieselben Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung vorbehält, die er seinem Vertragspartner einzuräumen gehalten ist. Denn genauso, wie die Eltern eines Schülers, die zu der Auffassung gelangen, dass die ausgewählte Schule für ihr Kind doch nicht die 'richtige' Schule ist, ein Interesse daran haben, eine Kündigung zum Schul(halb-)jahresende nicht gegenüber dem Schulträger oder - im Streitfalle - vor Gericht rechtfertigen zu müssen, hat der Schulträger ein Interesse daran, nicht anlässlich einer solchen, in Verfolgung seines Erziehungskonzepts ausgesprochenen Kündigung seine pädagogischen Grundprinzipien auf den Prüfstand stellen zu müssen.

Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass ein ordentliches Kündigungsrecht des Schulträgers vor allem in den Fällen, in denen andere Schüler - wie hier im Ausgangspunkt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien - beteiligt sind, auch und gerade den Interessen der Mitschüler und ihrer Eltern dienlich ist. Hätte etwa der Schulträger in den 'Gewaltfällen' (oder etwa in Fällen, in denen es zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern gekommen ist; vgl. die Entscheidung des OLG Brandenburg aaO), allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB oder - wie es das Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung für richtig befunden hat - aus einem erheblichen sachlichen Grund, sähe er sich im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs- und Aufklärungsmaßnahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der Schule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schulträger, Schülern und Eltern höchst abträglich wären (vgl. Vogel RdJB 2003, 137).

4. Da die (ordentliche) Kündigung eines Schulvertrags für den Schulträger nicht nur einen finanziellen Verlust mit sich bringt, sondern auch, jedenfalls wenn es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, dem Ruf der Schule abträglich ist (Vogel aaO), ist die Gefahr, dass ein Schulträger 'willkürliche' Kündigung ausspricht, gering. Im Übrigen wäre eine derartige Kündigung mit Rücksicht auf die Nachteile, die die Beendigung des Schulverhältnisses für den weiteren Lebensweg eines Schülers mit sich bringen kann, als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB einzustufen und damit unwirksam.

Im Streitfall kann von einer rechtsmissbräuchlichen, die Belange der Kläger ohne schutzwürdiges Eigeninteresse missachtenden Kündigung durch den Beklagten nicht die Rede sein. Diese Würdigung kann der Senat, da insoweit weitere, zugunsten der Kläger sprechende, Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen.

a) Die Schulleitung hat auf ein jedenfalls von ihr festgestelltes Fehlverhalten in einer milden Weise reagiert und lediglich ein einstündiges Nachsitzen und die Anfertigung eines Aufsatzes für die an dem Vorfall Beteiligten einschließlich des Sohnes der Kläger angeordnet, der auch benotet werden sollte. Auf die zwar drastisch formulierte Information seitens der Schulleitung über die angeordnete Maßnahme haben die Kläger unverhältnismäßig reagiert, indem sie nicht nur die bereits eingestandene Beteiligung negiert sowie das Nachsitzen verweigert, sondern darüber hinaus den Widerruf der Behauptung der Beteiligung ihres Sohnes gefordert haben. Auf das weiter erklärende Schreiben der Schulleitung, in dem auch mit Nachdruck darauf hingewiesen wurde, dass die Durchführung des angeordneten Nachsitzens und des Aufsatzschreibens aus ihrer Sicht von erheblicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Ordnung ihres Schulbetriebes sei und den Beklagten im Weigerungsfall zur Kündigung veranlassen könnte, haben die Kläger wiederum nicht im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule reagiert. Das von der Schulleitung unterbreitete Gesprächsangebot wurde verweigert, der Widerruf des Beteiligungsvorwurfes sowie eine Entschuldigung gefordert, der Schulleitung versuchte Nötigung wegen des Hinweises auf die Kündigungsmöglichkeit vorgeworfen und unter Hinweis auf die anwaltliche Berufstätigkeit der Kläger die Einleitung zivil- und strafrechtlicher Verfahren angedroht.

Diese weit überzogene Reaktion der Kläger ist mit einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule unvereinbar. Die Ausräumung im Schulalltag immer wieder auftretender Differenzen oder unterschiedlicher Auffassungen setzt als Grundvoraussetzung die Gesprächsbereitschaft der Beteiligten voraus. Das entsprechende Angebot der Schulleitung haben die Kläger ohne hinreichenden Grund verweigert. Zusätzlich abträglich für ein geordnetes Schulverhältnis war es weiter, die Schulleitung mit haltlosen strafrechtlichen Vorwürfen zu überziehen und ihr vorzuwerfen, dem Sohn der Kläger eine Tatbeteiligung nur unterstellt und ihn zu einem Eingeständnis gedrängt zu haben.

b) Entgegen der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang vorgenommenen Wertung hat sich die Schulleitung nicht deshalb widersprüchlich verhalten, weil sie den mit dem älteren Sohn der Kläger bestehenden Vertrag nicht ebenfalls gekündigt hat. Es handelt sich um zwei selbständige Vertragsbeziehungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind.

Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen:

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