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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 26.11.1975, Az.: IV ZR 138/74

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Rentner Hermann F. (Großvater des Klägers und Vater des Beklagten) errichtete am 13. Dezember 1957 gemeinsam mit seiner Ehefrau Marie F. geb. R. (Stiefmutter des Beklagten und Erblasserin) ein notarielles Testament. Darin setzten sich die beiden Eheleute gegenseitig zu Erben und den Beklagten als Erben des Längerlebenden von ihnen ein. Hermann F. verfügte ferner, daß nach seinem Tode der Beklagte vorweg ein 4-Familienhaus erhalten sollte. Für seine Ehefrau sah er darin ein unentgeltliches Wohnrecht vor. Hermann F. starb am ... 1966, seine Witwe, die Erblasserin, am 10. Oktober 1972.

Ein Sparkonto der Br. Landessparkasse, Zweigstelle B. (jetzt N. Landesbank, Girozentrale, Zweigstelle B.), das auf "Hermann F. oder Frau Marie" lautete, wies nach dem Tode von Hermann F. ein Guthaben von DM 9.449,42 auf. Am 8. Dezember 1969 vereinbarte Marie F. mit der Landessparkasse einen "Vertrag zugunsten Dritter", wonach im Zeitpunkt ihres Todes der Kläger Gläubiger der Spareinlage sein sollte. Auf die Bestimmung des § 331 BGB wurde Bezug genommen. Bis zu ihrem Tode behielt sich die Erblasserin die Verfügung über die Spareinlage vor. Die Sparkasse veranlaßte darauf im Sparkassenbuch und in den Kontounterlagen einen entsprechenden Eintrag.

Der Kläger erfuhr von dieser Regelung erst nach dem Tode der Erblasserin. Das Sparbuch wies zu dieser Zeit ein Guthaben von DM 9.954,94 auf. Daneben bestand ein dem Beklagten als Schlußerben zufallendes Girokonto der Erblasserin in Höhe von DM 5.938,58.

Der Beklagte nahm das Sparbuch aus dem Nachlaß an sich. Die N. Landesbank will das Sparguthaben beim Amtsgericht hinterlegen, falls die Parteien sich nicht über das Verfügungsrecht einigen.

Die Parteien streiten darüber, wem das Sparguthaben zusteht. Zur Klärung der Rechtslage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung dazu zu erteilen, daß die Bank einen Teilbetrag dieses Sparguthabens an ihn auszahlt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.

Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.1.Das Berufungsgericht sieht die Zuwendung des Sparguthabens an den Kläger als eine verschleierte letztwillige Verfügung an, die wegen der Bindungswirkung des wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute F. unwirksam sei. Nehme man entgegen dieser der herrschenden Lehre widersprechenden Auffassung an, daß in der Zuwendung des Sparguthabens an den Kläger eine Verfügung unter Lebenden liege, so fehle dieser Zuwendung der Rechtsgrund eines wirksamen Schenkungsvertrages. Es handele sich weder um eine unter Lebenden vollzogene Schenkung, noch habe der Kläger zu Lebzeiten der Erblasserin ein Anwartschaftsrecht auf das Guthaben erlangt. Die Vorschrift des § 2301 Abs. 1 BGB stehe der Annahme entgegen, eine von der Erblasserin über die Sparkasse an den Kläger gerichtete Schenkungsofferte habe diesem mit der Annahme des Angebots nach dem Tode der Erblasserin einen vom Recht anerkannten Rechtsgrund gegeben. Entscheide man anders, so setze man sich über die besonderen, für letztwillige Verfügungen geltenden Gesetzesvorschriften hinweg.

2.In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, daß die Klage auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn man davon ausgehe, daß die Zuwendung des Sparguthabens auf einem lebzeitigen Rechtsgeschäft beruhe und daß der Rechtsgrund der Schenkung ein vom Recht anerkannter Grund für diese Zuwendung sei. In diesem Falle sei der Kläger gemäß § 2287 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Sparguthabens nach Bereicherungsrecht verpflichtet Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin die Schenkung gemacht habe, um den durch die wechselbezüglichen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament bedachten Beklagten zu benachteiligen. Die Erblasserin habe immerhin zwei Drittel ihres Vermögens dem Kläger zugewandt. Bei der Berechnung habe das Familienwohnhaus, das der Beklagte als Vorausvermächtnis seines Vaters erhalten habe, außer Betracht zu bleiben, da es nicht Gegenstand der Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügung gewesen sei. Die Ehegatten seien davon ausgegangen, daß die Erblasserin zwar im Falle des Todes ihres Ehemannes das Grundstück erben, der Nachlaß aber mit dem Vermächtnisanspruch des Beklagten belastet sein sollte, so daß im Nachlaß der Erblasserin das Grundstück nicht mehr vorhanden gewesen sei. Ein beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an zur Zuwendung sei nicht erkennbar. Diese habe den Vertrag mit der Sparkasse darauf angelegt, dem in dem gemeinschaftlichen Testament bedachten Beklagten einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nach dem Tode zu entziehen und diesen Teil ohne Gegenleistung dem ihr vielleicht sympathischeren Kläger zuzuwenden.

II.Die grundsätzlichen Bedenken des Berufungsgerichts gegen die rechtliche Anerkennung der Zuwendung des Sparguthabens an den Kläger durch den von der Erblasserin mit der Sparkasse geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter greifen nicht durch. Sicher lassen sich beachtliche Gründe dafür anführen, daß solche Zuwendungen wenigstens dann nur durch eine Verfügung von Todes wegen getroffen werden können, wenn - wie hier - zwischen dem Bedachten und dem Erblasser vor dessen Tod keine schuldrechtlichen Beziehungen bestanden, wenn weiter der Erblasser bis zum Tode über das Guthaben frei verfügen konnte und der Bedachte erst nach dem Tode des Erblassers von der Zuwendung erfuhr. Im Ergebnis ist dann die Stellung des Bedachten der Stellung eines Vermächtnisnehmers sehr ähnlich, wenn auch in der rechtlichen Konstruktion insoweit ein wesentlicher Unterschied besteht, als der Bedachte beim Vertrag zugunsten Dritter ein eigenes Recht nicht gegen den Erben, sondern unmittelbar gegen die Sparkasse erwirbt. Dessen ungeachtet ist nicht zu verkennen, daß mit der Anerkennung der Rechtsbeständigkeit solcher Zuwendungen für den Todesfall durch einen Vertrag zugunsten Dritter die Möglichkeit erheblich ausgedehnt worden ist, vermögensrechtliche Regelungen, die für die Zeit nach dem Tode gelten sollen, durch - grundsätzlich formfreie - Verträge unter Lebenden herbeizuführen. Andererseits ist im Rechtsverkehr das Rechtsinstitut des Vertrages zugunsten Dritter seit langem nutzbar gemacht worden, um für den Todesfall anderen Personen Ansprüche aus Lebensversicherungen, aus Leibrentenversprechen, aus Sparverträgen und ähnlichen Verträgen zuzuwenden. Die Vorschriften der §§ 330, 331 BGB gehen davon aus, daß solche Zuwendungen durch Vertrag unter Lebenden möglich sind. Es erscheint nicht gerechtfertigt, diese Vorschriften auf Zuwendungen der hier gegebenen Art nicht anzuwenden, solche Zuwendungen vielmehr von vornherein als nicht formgerecht und daher wirkungslos anzusehen oder ihre Rechtsbeständigkeit daran scheitern zu lassen, daß nach dem Tode des Versprechensempfängers ein die Zuwendung rechtfertigendes Valutaverhältnis zwischen diesem und dem Dritten nicht mehr begründet werden könne. Da der Gesetzgeber die §§ 330, 331 BGB von den Vorschriften über letztwillige Verfügungen, insbesondere dem § 2301 BGB nicht eindeutig abgegrenzt hat, hat die Rechtsprechung solche Verträge großzügig als wirksame lebzeitige Verfügungen anerkannt, zumal die Beteiligten durchweg auf diese Anerkennung vertrauten und deshalb die Formen letztwilliger Verfügungen nicht einhielten. Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß im Ergebnis wirtschaftlich die gleiche Rechtsfolge dadurch erreicht werden kann, daß der Erblasser dem Bedachten die Forderung, aufschiebend bedingt durch seinen Tod und das Überleben des Bedachten, schenkungsweise abtritt, ohne daß er dabei die Form letztwilliger Verfügungen einhalten muß (BGHZ 8, 23, 31). Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat -; 46, 198 - VIII. Zivilsenat -; NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat -; NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe. Solche Gründe liegen nach Ansicht des Senats noch nicht deshalb vor, weil mit guten Gründen auch eine andere Grenzlinie zwischen lebzeitigen Verfügungen und Verfügungen von Todes wegen gezogen werden kann (vgl. hierzu insbesondere Brox, Erbrecht 4. Aufl. Nr. 728 bis 736).

Wird die herrschende Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewandt, so führt sie zu dem Ergebnis:

a)Der Kläger hat im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin gemäß §§ 328, 331 BGB unmittelbar einen Anspruch gegen die Sparkasse auf Auszahlung des Sparguthabens erlangt. Die Zuwendung war damit vollzogen.

b)Der Rechtsgrund für diese Zuwendung im Valutaverhältnis wurde dadurch hergestellt, daß der Kläger nach dem Tode der Erblasserin deren ihm von der Sparkasse mitgeteilte Schenkungsofferte annahm, wobei eine ausdrückliche Willenserklärung nicht abgegeben zu werden brauchte (vgl. im einzelnen die Senatsentscheidung NJW 1975, 382).

III.In Verbindung mit der Anerkennung solcher Zuwendungen auf den Todesfall durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (hier eines Vertrages zugunsten Dritter) ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum die Frage erörtert worden, ob nicht aus spezifisch erbrechtlichen Gesichtspunkten (etwa der Sicherung der Nachlaßgläubiger oder der Pflichtteilsberechtigten) diese Zuwendungen zwar nicht in der Rechtsform, wohl aber in anderen Beziehungen erbrechtlichen Normen unterstellt werden müssen (vgl. etwa einerseits Heinrich Lange, Erbrecht § 31 IV 3; Harder, Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall, 1968, 164; Finger JuS 1969, 309; NJW 1972, 497; Zehner AcP 153, 424; Hoffmann AcP 158, 178; andererseits Brox, Erbrecht 4. Aufl. Nr. 743). Im vorliegenden Fall ist nur zu prüfen, ob auch für einen durch Erbvertrag oder durch ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament gebunden, in der Testierfreiheit beschränkten Erblasser (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), die Möglichkeit gegeben ist, durch einen Vertrag zugunsten Dritter einem anderen als dem im Erbvertrag oder im Testament Bedachten für den Fall seines Todes ohne Gegenleistung Vermögenswerte zuzuwenden. Es ließe sich die Auffassung vertreten, daß es hier die Achtung der Bindung, die der Erblasser gegenüber dem anderen Vertragsschließenden oder dem verstorbenen Ehegatten eingegangen ist, erfordert, die Grenze zwischen lebzeitigen Verfügungen und Verfügungen von Todes wegen anders zu ziehen, als sie bei einem nicht in dieser Weise gebundenen Erblasser von der Rechtsprechung gezogen wird (vgl. zu dem Problem: Kegel, Zur Schenkung von Todes wegen, Vorträge der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften, 1972, S. 49, 65, 66). Nach Auffassung des Senats würde es jedoch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, wenn man für die Bindungsfälle eine eigenständige Grenzlinie im Sinne eines größeren Einflusses der erbrechtlichen Vorschriften festlegen wollte. Man käme dann zu ähnlichen Abgrenzungsschwierigkeiten, wie sie in der früheren Rechtsprechung zur Aushöhlung gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge aufgetreten sind (vgl. hierzu BGHZ 59, 343). Außerdem wäre es wohl eine zwangsläufige Folge, daß auch Schenkungen, die nur relativ geringfügige Vermögenswerte betreffen und aus anzuerkennenden Beweggründen erfolgen, eben deshalb als unwirksam erklärt werden müßten, weil sie "in der Sache" auf eine, im Widerspruch zu dem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament stehende, Zuwendung von Vermögenswerten durch letztwillige Verfügung (Vermächtnis) hinauslaufen.

IV.Mit Recht zieht dagegen das Berufungsgericht in der Hilfsbegründung seines Urteils die Vorschrift des § 2287 BGB heran, die für den Erbvertrag bestimmt, daß der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe der Schenkung nach Bereicherungsrecht verlangen kann, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen. Nach feststehender Rechtsprechung ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist (RGZ 132, 1; OGHZ 1, 161; BGH NJW 1958, 547; FamRZ 1965, 41). Wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Juli 1972 - IV ZR 125/70 = BGHZ 59, 343 und vom 28. März 1973 - IV ZR 84/72 - = WM 1973, 680 ausgeführt hat, setzt ein solcher Bereicherungsanspruch nicht voraus, daß die Absicht, den Vertrags- oder Schlußerben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist. § 2287 BGB will gegenüber der Vorschrift des § 2286 BGB, die lebzeitige Verfügungen zuläßt, einschränkend wirken und den Erben schützen. Die Schutzfunktion des § 2287 BGB würde praktisch bedeutungslos, wenn der Erbe nachweisen müßte, daß die Absicht des Erblassers, gerade ihm zu schaden, das eigentliche Motiv für seine Vermögensdisposition gewesen ist. In der Lebenswirklichkeit steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den Bedachten zu benachteiligen (BGHZ 59, 343, 350). Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei sinnvoller Anwendung der Vorschrift des § 2287 BGB darauf abgestellt werden, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an seiner Vermögensdisposition anzuerkennen ist oder ob die Verfügung allein darauf angelegt ist, daß ein anderer als der Vertrags- oder Schlußerbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den Nachlaß fließende Gegenleistung erhalten sollte. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers wäre etwa anzuerkennen, wenn es diesem darum ging, seine Altersversogung zu sichern oder zu verbessern; es könnte auch in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung liegen, so etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten wollte. Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB gegeben, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages oder des gemeinschaftlichen Testaments angelegt war. Das ist sie, wenn der Erblasser anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte ohne Gegenleistung zuwendet, nur weil sie ihm genehmer ist.

Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß auf den Vermögensbestand abzustellen ist, der der Ehefrau verblieben war, nachdem sie das Vorausvermächtnis (Hausüberlassung unter Vorbehalt des Wohnrechtes) erfüllt hatte. Das verbliebene, teils vom Ehemann, teils von der Ehefrau stammende Geldvermögen sollte nach dem Tode des überlebenden Ehegatten dem Beklagten zufallen. Die Mutter des Beklagten hat statt dessen durch Vertrag zugunsten eines Dritten mit ihrem Tode zwei Drittel dieses Vermögens dem Kläger zugewandt, ohne daß besondere Gründe für diese, dem Sinn des gemeinschaftlichen Testaments widersprechende Benachteiligung des Beklagten erkennbar sind. Der vorliegende Sachverhalt hat dem Berufungsgericht mit Recht ausgereicht, um eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2287 BGB als erwiesen anzusehen.

Zwar hat nach § 2287 BGB der durch die Verfügung benachteiligte Vertrags- oder Schlußerbe zu beweisen, daß die Verfügung ohne ein sie rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Verfügenden von diesem getroffen worden ist. Wenn dem Benachteiligten nicht bekannt ist und auch aus den gegebenen Umständen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Erblasser die Verfügung vorgenommen hat, kann er diesen Beweis nicht führen. Das trifft gerade in den Fällen der hier zu entscheidenden Art zu, in denen die Verfügung erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird und bis dahin von ihm geheimgehalten worden - ist. Allenfalls kann der Begünstigte wissen, warum der Erblasser ihn in dieser Weise bevorzugt hat oder bevorzugt haben könnte. Er muß, um den Beweispflichtigen die Erfüllung seiner Aufgabe zu ermöglichen, die Umstände darlegen, die nach seiner Meinung den Erblasser bewegen haben können. Tut er das nicht oder ergeben sie nicht, daß die Verfügung einem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers dienen sollte, dann kann davon ausgegangen werden, daß ein solches nicht vorgelegen hat und ein Anspruch nach § 2287 BGB begründet ist. So ist es hier. Das Motiv der Sicherung einer günstigen Altersversorgung scheidet aus, zumal der Kläger von der Vermögensdisposition zu seinen Gunsten vor dem Tode der Erblasserin nichts wußte. Eine sittliche Verpflichtung, den Kläger gegenüber dem Beklagten, seinem Vater, zu bevorzugen, ergibt sich aus den verwandtschaftlichen Beziehungen nicht. Wollte die Erblasserin durch die Zuwendung über ihren Tod hinaus die Bindung an den Kläger und seine Familie bekräftigen, weil sie vielleicht an der kleinen Tochter des Klägers sehr gehangen hat, wie dieser vorträgt, so würden das keine Umstände sein, die es rechtfertigen könnten, deswegen die rechtliche Stellung des in dem gemeinschaftlichen Testament als Schlußerben eingesetzten Beklagten zu beeinträchtigen.

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Verpflichtung des Klägers bejaht, das Sparguthaben, das ihm zunächst zugefallen ist, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung dem Beklagten zu übertragen. Dann kann er aber nicht verlangen, daß der Beklagte die Zustimmung dazu erteilt, daß ihm die Sparkasse einen Betrag dieses Sparguthabens auszahlt (§ 242 BGB).

Da sich das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.