Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 16.12.1959, Az.: IV ZR 151/59
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 22. Januar 1959 zugestellte Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am ... 1906 geborene Kläger bestand im Mai 1930 die erste juristische Staatsprüfung mit dem Prädikat "Ausreichend". Am 31. Juli 1930 zum Referendar ernannt, begann er am 2. August 1930 den Vorbereitungsdienst. Seine Fähigkeiten und Leistungen während der einzelnen Ausbildungsabschnitte wurden als erheblich über dem Durchschnitt stehend, zum Teil mit gut und sehr gut beurteilt (Bl. 7 bis 13 der Akten I B 470 des OLG Düsseldorf). Am 2. Februar 1933 begann er den letzten Ausbildungsabschnitt beim 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Im Juni 1933 wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zum Judentum vom Dienst beurlaubt. Der Vorsitzende des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte dem Kläger im Zeugnis vom 3. Juli 1933 (Bl. 14 a.a.O.), daß er mit voll ausreichendem Erfolg ausgebildet worden ist. Durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 7. September 1933 (Bl. 15 a.a.O.) wurde dem Kläger eröffnet, daß er gemäß Erlaß des Preußischen Justizministers vom 10. August 1933 auf Grund des §3 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums mit sofortiger Wirkung aus dem Justizdienst entlassen und damit das nach der Beurlaubung eingereichte Gesuch, zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen zu werden, erledigt sei. Der Kläger wanderte noch im September 1933 zunächst nach den Niederlanden und von dort nach Chile aus. Er war seither als kaufmännischer Angestellter tätig und erzielte nur ein verhältnismäßig bescheidenes Einkommen.
Der Justizminister von Nordrhein-Westfalen erkannte durch Bescheid vom 2. Oktober 1954 den Anspruch des Klägers auf Wiedergutmachung nach dem BWGöD (Ausland) an. Dem Kläger wurde ab 1. März 1954, dem Zeitpunkt der Antragstellung, das Ruhegehalt eines Amtsgerichtsrats zugesprochen und auch eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 gewährt. Die ihm gebotene Gelegenheit, die Große juristische Staatsprüfung abzulegen, nahm der Kläger bisher nicht wahr. 1955 wurde er zum Dr. iur. promoviert.
Mit der Behauptung, er wäre ohne Verfolgung nach Ablegung der zweiten Staatsprüfung entsprechend seinem Wunsch als Gerichtsassessor in den Justizdienst übernommen worden, begehrt der Kläger Entschädigung wegen des Schadens, der ihm durch den Ausfall der Bezüge im öffentlichen Dienst bis 31. März 1950 entstanden sei. Die Entschädigungsbehörde hat ihm 5.000 DM für Schaden in der Ausbildung gemäß §118 BEG zugebilligt, seinen weitergehenden Anspruch jedoch abgelehnt.
Diesen Bescheid hat der Kläger vor dem Landgericht angefochten und beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 24.242,40 DM, abzüglich 5.000 DM, d.h. 19.242,40 DM, zu zahlen,
hilfsweise,
an ihn gemäß §116 BEG eine Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 8.800 DM zu zahlen, die ihm bei der Nachholung einer anderweitigen Ausbildung erwachsen seien.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Entscheidung des Landgerichts geändert, den Hauptantrag abgewiesen und die Entscheidung über den Hilfsantrag einem Schlußurteil vorbehalten.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Es ist daher gemäß §209 Abs. 3 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den auf §114 BEG gestützten Klageanspruch abgewiesen, weil die juristische Ausbildung des Klägers zur Zeit seiner Entlassung noch nicht im Sinne der genannten Vorschrift abgeschlossen gewesen sei. Er habe zwar bis zu seiner Entlassung am 7. September 1933 die vorgeschriebene Referendarzeit von 3 Jahren beenden, aber nicht mehr das zweite Staatsexamen ablegen können. Das Bestehen dieser Prüfung gehöre zum Abschluß der Ausbildung eines Volljuristen. Nur diese Auslegung des Begriffs der abgeschlossenen Ausbildung werde dem Sinn des §114 BEG gerecht; denn sie ermögliche eine klare Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des §114 und der §§115 ff BEG und füge sich zwanglos in die Regelung ein, die §99 und §102 BEG für die nicht mehr in den Staatsdienst übernommenen Assessoren getroffen habe.
Dagegen macht die Revision geltend, der Begriff der Ausbildung zum höheren Justizdienst sei in §2 GVG, der scharf zwischen dem Ende der Ausbildungszeit und der Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung unterscheide, abschließend bestimmt und in diesem Sinngehalt für die Auslegung des §114 BEG maßgebend. Dem Revisionsangriff muß gegenüber den Ausführungen des angefochtenen Urteils, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, der Erfolg versagt bleiben.
Der erkennende Senat hat die hier zur Entscheidung stehende Rechtsfrage noch nicht entschieden. Weder in dem dem Urteil vom 14. Mai 1958 - IV ZR 19/58 - (LM BEG 1956 §115 Nr. 3) noch in dem dem Urteil vom 26. November 1958 - IV ZR 176/58 - (RzW 1959, 265 Nr. 26) zugrunde liegenden Fall kam es auf die hier wesentliche Frage an, ob der Verfolgte durch die Nichtzulassung zur Großen Staatsprüfung bereits an der Aufnahme des Richterberufs gehindert oder lediglich von der erstrebten Ausbildung noch vor ihrer Vollendung ausgeschlossen worden ist.
1.Was unter abgeschlossener Ausbildung im Sinne des §114 BEG zu verstehen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend aus der Bedeutung dieser. Worte im allgemeinen Sprachgebrauch und aus dem Sinn der genannten Vorschrift und ihrer Stellung im Bundesentschädigungsgesetz abgeleitet.
Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf, dessen Ausübung gesetzliche Zulassungsvorschriften von einer Prüfung oder einem Befähigungsnachweis abhängig machen, nur dann als abgeschlossen anzusehen, wenn der Bewerber die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Denn erst das Ergebnis des Examens läßt erkennen, ob das Ausbildungsziel erreicht und damit auch die Ausbildung selbst beendet ist oder noch fortgesetzt werden muß. Allein der erfolg oder Mißerfolg des Prüflings zeigt, ob seine Schulung vollendet ist. In diesem Sinne schließt die bestandene Prüfung die Ausbildung ab.
2.Diese Auffassung liegt auch der Vorschrift des §114 BEG zugrunde. Das ergibt sich aus ihrem Zweck und ihrer Stellung im Gesetz. Danach soll derjenige, der trotz abgeschlossener Ausbildung aus Verfolgungsgründen keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen haben. Die Bestimmung wurde in das BEG eingefügt, um die bisher bestehende Lücke zwischen den Tatbeständen der Verdrängung aus einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Störung der Ausbildung zu schließen. Sie will die Fälle erfassen, in denen auf der einen Seite ein Anspruch aus §§66 ff, 87 ff, 99 ff BEG nicht hergeleitet werden kann, weil der Verfolgte eine Berufstätigkeit bisher noch nicht ausgeübt hat, aus der er verdrängt oder in deren Ausübung er beschränkt worden ist, in denen aber der Verfolgte auch in seiner Ausbildung nicht geschädigt worden ist, weil ihn Verfolgungsmaßnahmen erst nach Abschluß der Ausbildung getroffen haben. Sinn der Regelung ist es, in dem Bundesentschädigungsgesetz die nach dem bis dahin geltenden Recht bestehende Lücke dadurch zu schließen, daß die Verfolgten, die mit dem Abschluß der Ausbildung die Voraussetzung für den Beginn der ihrer Schulung entsprechenden Berufstätigkeit erfüllt haben, denjenigen gleichgestellt werden, die von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit erfaßt worden sind. Diese Gleichstellung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Verfolgte die persönliche Qualifikation zur Ausübung des erstrebten Berufs bereits erlangt hatte und unmittelbar durch Versagung einer Anstellung, Konzession, Betriebserlaubnis oder der Eröffnung eines Geschäfts usw. gehindert worden ist, den beabsichtigten Beruf zu ergreifen. Kann die Fähigkeit, einen bestimmten Beruf auszuüben, nur nach einem besonders geregelten Ausbildungsgang auf Grund einer Prüfung, erlangt werden, so ist die Anlegung dieser Prüfling erforderlich, um die in §114 BEG vorausgesetzte persönliche Qualifikation zu erwerben. Denn nur sie hätte es dem Verfolgten erst ermöglicht, die seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit unmittelbar aufzunehmen.
Die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung des erstrebten Berufs sind daher bei einem Referendar, der in den höheren Justizdienst eintreten oder Rechtsanwalt werden will, nur dann gegeben, wenn er die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat. Hierzu ist das Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens erforderlich. Dessen erfolgreicher Abschluß ist zugleich der Abschluß der Ausbildung zum Volljuristen im Sinne des §114 BEG. Die Ausbildung ist nicht vollendet, wenn der Referendar vor der Großen Staatsprüfung aus dem Vorbereitungsdienst hat ausscheiden müssen.
3.Diese Auslegung des §114 BEG ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der Schädigung im beruflichen Fortkommen und der Störung der Ausbildung geboten. Wenn sich auch die Unterbrechung oder Störung der Ausbildung in der Regel nachteilig auf das berufliche Fortkommen auswirkt oder es zumindest erschwert, hat das BEG die Ausbildungsschäden in den Sondervorschriften der §§115 bis 118 BEG erschöpfend geregelt: Die Verfolgten, die noch in der Ausbildung von Gewaltmaßnahmen erfaßt worden sind, bleiben auf pauschalierte Ansprüche beschränkt, ohne Rücksicht darauf, welche Nachteile im späteren beruflichen Fortkommen auch eingetreten sein mögen. Für eine weitergehende Entschädigung nach den Vorschriften über den Berufsschaden, die der Höhe der erlittenen Nachteile, wenn auch im Rahmen einer schematischen Regelung, Rechnung tragen, ist kein Raum (vgl. Urteil vom 14. Mai 1958 - IV ZR 19/58 - a.a.O.). Der erkennende Senat verkennt nicht, daß die Systematik des Gesetzes den Verhältnissen nicht ganz angemessen ist. Ein Volksschüler der ersten Klasse wird denselben Vorschriften unterworfen wie ein beamteter Referendar. Nichtsdestoweniger ist eine zweifelsfreie, objektive Abgrenzung der Voraussetzungen des auf dem Schadensdeckungsprinzip beruhenden Anspruchs aus §114 BEG einerseits und der Pauschalentschädigung nach §115 BEG andererseits erforderlich, gerade weil die genannten Rechtsfolgen voneinander erheblich abweichen. Das objektive Merkmal, das eine sichere Unterscheidung gestattet und eine einheitliche Handhabung der genannten Vorschriften durch die Entschädigungsorgane gewährleistet, ist die in der Regel ohne Schwierigkeit feststellbare Tatsache, daß der Verfolgte noch oder nicht mehr die vorgeschriebene, die Ausbildung abschließende Prüfung abgelegt hat. Das gilt jedenfalls dann ohne Ausnahme, wenn erst der erfolgreiche Abschluß des Examens die erstrebte Berufslaufbahn eröffnet. Wie das Berufungsgericht mit Recht betont, geht es auch nicht an, einen von der erforderlichen Prüfung Ausgeschlossenen deshalb, weil Verfolgungsmaßnahmen die Zulassung zum Examen vereitelt haben, so zu behandeln, als habe er die Prüfung bestanden. Denn der Ausschluß von der Prüfung erfüllt nach der Systematik des Gesetzes den Sondertatbestand des Schadens in der Ausbildung, der gerade die Anwendung des §114 BEG und der allgemeinen den Berufsschaden regelnden Vorschriften hindert. Dies übersieht der Kommentar von Blessin/Wilden (2. Aufl. Anm. 2 zu §114 BEG), wenn er, zwar ausgehend von dem Grundsatz, eine Ausbildung sei erst nach Ablegen der erforderlichen Prüfung abgeschlossen, einem Referendar aber doch den Anspruch aus §114 BEG für den Fall zubilligen will, daß er aus Verfolgungsgründen zur Prüfung nicht mehr zugegelassen worden ist. Die vom Senat geteilte Auffassung des Berufungsrichters steht im Einklang mit der Meinung von van Dam/Loos (Anm. 3 c zu §114 BEG) und Küster (RzW 1957, 91, 96), der annimmt, daß alle vor der Zulassung zur Prüfung von der Verfolgung erfaßten Referendare auf die Ansprüche der §§115 ff BEG beschränkt sind.
4.Die hier vertretene Auslegung des §114 BEG erfährt ihre endgültige Rechtfertigung durch einen Vergleich dieser Vorschrift mit denen der §§99 und 102 a.a.O. Sie fügt sich lückenlos in die Regelung der Entschädigung für Assessoren ein, die nach Ablegung der zweiten Staatsprüfung nicht in den Staatsdienst übernommen worden sind, während sich die Ansicht der Revision nur schwer damit vereinbaren läßt. Das hat das Berufungsgericht überzeugend dargelegt. Nach §99 Abs. 2 Satz 2 BEG erhält ein Verfolgter, dessen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, Entschädigung in der in §102 Abs. 4 BEG bezeichneten Höhe, wenn er nicht als außerplanmäßiger Beamter übernommen worden ist. Diese Vorschriften erfassen die Referendare, die die Assessorenprüfung bestanden hatten und in den höheren Dienst der Justiz oder Verwaltung einzutreten wünschten. Schon der Wortlaut des §99 Abs. 2 Satz 2 BEG zeigt, daß der Gesetzgeber des Bundesentschädigungsgesetzes den Vorbereitungsdienst der Referendare, also ihre praktische Ausbildung zum Volljuristen, erst mit der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung als abgeschlossen erachtet hat. Hätte das Bundesentschädigungsgesetz den Referendaren, die in den höheren Staatsdienst einzutreten beabsichtigten, aber aus Verfolgungsgründen von der Großen Staatsprüfung ausgeschlossen worden sind, Ansprüche nicht wegen Schadens in der Ausbildung, sondern wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entsprechend den Grundsätzen des §114 BEG gewähren wollen, so hätte es die Entschädigung für die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter nicht ausdrücklich an die Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geknüpft. Von dieser Anschauung ausgehend war es erforderlich, den Vorrang der speziellen Regelung der §§99 Abs. 2 Satz 2, 102 Abs. 4 Satz 2 BEG gegenüber der allgemeinen Vorschrift des §114 BEG deutlich zu machen. Das ist in §114 Abs. 4 BEG geschehen. Nur, wenn man die Vorschrift des §114 a.a.O. in diesem Sinne versteht, trägt man dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, daß Gleiches gleich behandelt werden soll. Ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, der darauf gestützt wird, daß der Beginn einer der Ausbildung zum Volljuristen entsprechenden Erwerbstätigkeit, sei es im öffentlichen oder privaten Dienst oder als Anwalt, verhindert worden ist, setzt daher immer die Ablegung des zweiten Staatsexamens voraus, gleichgültig, ob die Entschädigungsforderung auf §99 Abs. 2 Satz 2 oder auf §114 Abs. 1, 2 BEG gestützt wird.
Das wird noch deutlicher, wenn man sich die Ergebnisse der gegenteiligen Ansicht vergegenwärtigt. Dem von der Prüfung ausgeschlossenen Referendar, der in den höheren Justizdienst übernommen werden wollte, stünde eine Kapitalentschädigung gemäß §114 Abs. 2, §92 BEG, §§29, 13 der 3. DV-BEG mit Anlage 2 berechnet auf der Grundlage der jährlichen Dienstbezüge eines höheren Beamten von 7.100 DM oder gegebenenfalls eine Rente auf Lebenszeit nach §§93 ff BEG, 33 der 3. DV-BEG zu, während für den Anspruch des Assessors, der die Prüfung mit Erfolg abgelegt hatte, gemäß §§102 Abs. 2, 106 BEG von den Dienstbezügen der Eingangsstufe eines Amtsgerichtsrats, das sind nach dem am 1. April 1951 geltenden Besoldungsrecht des Bundes 4.800 DM zuzüglich 792 DM Wohnungsgeld, insgesamt 5.592 DM, auszugehen wäre und die in §102 Abs. 2 BEG bezeichneten Gehaltskürzungen berücksichtigt werden müßten. Der in der höheren Lebensstellung Geschädigte hätte den niedrigeren und auf die Zeit bis 30. März 1950 beschränkten Anspruch (§99 Abs. 1 BEG). Dem bereits als Referendar Verfolgten wäre dagegen die weitergehende Entschädigung gemäß §114 Abs. 2 BEGüber den Zeitpunkt hinaus zu gewähren, von dem ab ihm eine Entschädigung und ein Ruhegehalt nach dem BWGöD gezahlt wird. Der Kläger hat zwar Ansprüche für die Zeit nach dem 31. März 1950 nicht geltend gemacht. Das ändert aber, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, nichts daran, daß die hier erörterten rechtlichen Folgen seiner Ansicht deren Unvereinbarkeit mit dem Sinn und Zweck der in §114 BEG getroffenen Regelung aufzeigen.
5.Entgegen der Meinung der Revision kann es im Hinblick auf den Sinn der in §114 a.a.O. getroffenen Regelung überhaupt nicht darauf ankommen, ob nach §2 GVG in der 1933 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1924 (RGBl I, 299) und nach den damals in Preußen noch anzuwendenden Ausbildungsvorschriften der Vorbereitungsdienst der Referendare erst mit dem Abschluß der zweiten Staatsprüfung oder schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war. Den genannten Vorschriften liegen Erwägungen zugrunde, die für die Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes außer Betracht bleiben müssen.
Nach alledem steht dem Kläger, der noch nicht zur zweiten Staatsprüfung zugelassen worden war, wegen der ihm im öffentlichen Dienst entgangenen Bezüge weder ein Anspruch aus §114 BEG noch aus §99 Abs. 2 BEG zu. Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.