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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 03.06.1977, Az.: IV ZR 71/75

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Oktober 1974 im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsschutz zu gewähren, auch hinsichtlich eines 5.000,00 DM nicht übersteigenden Betrages festgestellt und die Widerklage abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Soweit das genante Urteil aufgehoben ist, wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Am 2. Februar 1971 gegen 19.40 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Pkw NSU, für den er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert ist, auf dem Weg nach Hause durch die Straße L. in H.. Er hatte zuvor Alkohol getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 2,1 bis 2,3 Promille. Etwa in Höhe des Hauses L. Nr. 47 fuhr er die in gleicher Richtung fahrende Radfahrerin Johanna P. an. Sie stürzte und wurde schwer verletzt. Der Kläger setzte seine Fahrt bis zu seiner Wohnung fort, die etwa 800 m von der Unfallstelle entfernt war. Seinen Wagen stellte er auf einem Parkstreifen in der Nähe der Wohnung ab. An der rechten Seite des Fahrzeugs entstand bei dem Unfall eine 1,4 m lange Kratzspur. Es hat vorne rechts am Kotflügel und an der Stoßstange weitere Beschädigungen, über deren Ursachen die Parteien streiten.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilte den Kläger u.a. wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Hamburg sprach ihn insoweit frei, weil nicht erwiesen sei, daß er den Unfall bemerkt hatte.

Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil er sich vorsätzlich von der Unfallstelle entfernt und damit seine Aufklärungspflicht (§ 71 Abs. 2, V AKB) verletzt habe.

Der Kläger bestreitet, den Unfall bemerkt zu haben. Er hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat von ihm im Wege der Widerklage Zahlung von 5.000,00 DM als Teil ihrer Leistungen an die Verletzte verlangt. Auf weitergehende Rückgriffsansprüche hat sie verzichtet, die Erfüllung von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger, die der Verletzten Heilfürsorge und Ersatzleistungen gewährt haben, jedoch abgelehnt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen dem Klageantrag entsprochen und die Widerklage abgewiesen.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet.

I.Sie hat keinen Erfolg, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte über einen Betrag von 5.000,00 DM hinaus Versicherungsschutz zu gewähren hat. Denn dazu ist die Beklagte auch dann verpflichtet, wenn man unterstellt, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 AKB verletzt hat.

Nach § 7 V Abs. 1,2 AKB in der mit Wirkung vom 1. Januar 1975 geltenden Fassung (VerBAV 1975, 72) führt die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer (VN) - von dem hier nicht in Betracht kommenden Abs. 3 a.a.O. abgesehen - in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur noch zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 1.000,00 oder (bei vorsätzlicher und besonders schwerwiegender Verletzung) von 5.000,00 DM. Darüber hinaus ist Versicherungsschutz zu gewähren, soweit nicht aus einem anderen Grund eine weitergehende Leistungsfreiheit besteht. § 7 V Satz 1 AKB in der Fassung, wie sie zur Zeit des Unfalls am 2. Februar 1971 galt, sah in den genannten Fällen zwar grundsätzlich die volle Leistungsfreiheit des Versicherers vor. Diese Bestimmung ist jedoch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hinsichtlich aller Versicherungsfälle, die am 1. Januar 1975 noch nicht endgültig erledigt waren, insoweit unwirksam, als sie in ihrer Sanktion vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen über § 7 V Abs. 1 und 2 AKB n.F. hinausgeht. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1976 (IV ZR 1/76 - VersR 1977, 272) eingehend dargelegt. Darauf wird Bezug genommen.

Da eine Leistungsfreiheit der Beklagten hier nur wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Frage kommt und ein Fall im Sinne von § 7 V Abs. 3 AKB n.F. nicht vorliegt, kann sich die Beklagte auf die Sanktion des § 7 V Satz 1 AKB a.F. allenfalls bis zum Höchstbetrag von 5.000,00 DM berufen. Das angefochtene Urteil ist somit im Ergebnis richtig, soweit es (auch) die Feststellung enthält, daß die Beklagte über diesen Betrag hinaus Versicherungsschutz zu gewähren habe.

II.Dagegen kann es insoweit, als es eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger und eine Leistungsfreiheit der Beklagten schlechthin verneint, nicht bestehenbleiben, weil es auf einem Verfahrensverstoß beruht. Demgemäß ist auch die Abweisung der Widerklage auf Erstattung der von der Beklagten an die Verletzte erbrachten Leistungen in Höhe von 5.000,00 DM nicht haltbar.

1.Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß nicht nur die 1,4 m lange Kratzspur am Fahrzeug des Klägers, sondern - was das Landgericht für erwiesen erachtet hatte - auch die Wischspur auf dem rechten vorderen Kotflügel sowie die Beschädigungen an der Stoßstange des Wagens und am Gepäckträger des Fahrrads der Verletzten durch den Unfall verursacht wurden, es dabei einen lauten Knall gab, der Kläger nach dem Zusammenstoß zunächst abbremste, sein Fahrzeug fast zum Stillstand brachte und sich zur Unfallstelle hin umdrehte, bevor er mit erhöhter Geschwindigkeit weiterfuhr.

Trotzdem hält das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht aufgrund des schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen nicht für erwiesen, daß der Kläger den Unfall bemerkt hatte. Es sei allenfalls festzustellen, daß er ihn wahrscheinlich wahrgenommen habe, "vielleicht sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit". Die Stoß- oder Prallwirkung und die Geräusche des Unfalls könnten dem Kläger infolge alkoholbedingter Herabsetzung des Vibrationsempfindens und des Gehörs, der erwähnte Knall überdies wegen des lauten Motorengeräuschs des hubraumschwachen Wagens aber auch entgangen sein.

2.Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht keine zu hohen Anforderungen an den Beweis der Kenntnis des Klägers vom Unfall gestellt.

a)Dieser Beweis obliegt der Beklagten. Beansprucht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht, so muß er beweisen, daß der VN Kenntnis von dem eingetretenen Versicherungsfall hatte. Dies galt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit bereits vor der Neufassung des § 7 V AKB, obwohl § 7 V Satz 1 a.F. den Schuldentlastungsbeweis an sich dem VN auferlegte (BGHZ 52, 86 und seither ständig). Es mag dahinstehen, ob die Gründe dieser Rechtsprechung auch bei der auf 1.000,00 bzw. 5.000,00 DM beschränkten Leistungsfreiheit durchgreifen würden, die § 7 V Abs. 1, 2 AKB n.F. nunmehr vorsieht und die aus den im Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1976 (VersR 1977, 272) dargelegten Gründen auch für noch nicht abgewickelte Altfälle maßgebend ist. Nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift obliegt jetzt der Beweis des Verschuldens und schon deshalb bei behauptetem Vorsatz auch der Beweis der Kenntnis des VN vom Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer. Die Regelung der Beweislast muß als ein wesentliches Element der Sanktion angesehen werden, die § 7 V AKB für die Verletzung der Aufklärungspflicht zum Zwecke der Abschreckung anderer VN aufstellt. Es gelten deshalb insoweit die Erwägungen entsprechend, die der Senat in VersR 1977, 272 zur Frage der Beschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers in Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1975 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt wirksam gewordenen Neufassung des § 7 V AKB angestellt hat. Jedenfalls aus diesen Gründen kann sich der Versicherer in den noch nicht abgewickelten Altfällen auch künftig nicht unter Berufung auf die frühere Beweislastregel des § 7 V Satz 1 AKB a.F. dem Beweis entziehen, daß der VN Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte.

b)Zu Unrecht meint die Revision, die vom Berufungsgericht als möglich festgestellte "hohe Wahrscheinlichkeit", daß der Kläger den Unfall bemerkt habe, reiche gegebenenfalls aus. Der Richter darf und muß sich zwar mit einem im praktischen Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn er sie nicht völlig auszuschließen vermag (BGHZ 53, 245, 256). Auf die persönliche Überzeugung des Richters von der Wahrheit der zu beweisenden Behauptung kann aber nicht verzichtet werden. Für das Berufungsgericht sind ersichtlich beachtliche Zweifel verblieben, ob der Kläger den Unfall bewußt wahrgenommen hatte. Sie brauchten vor dem vom Berufungsgericht erörterten Grad von Wahrscheinlichkeit, wie das Berufungsurteil erkennen läßt, noch nicht zu schweigen. Damit fehlt es an der erforderlichen Überzeugung des Berufungsgerichts. Mit einer solchen Wahrscheinlichkeit muß und darf sich der Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision auch bei einer inneren Tatsache nicht begnügen.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner auf die Grundsätze über die Folgen schuldhafter Erschwerung oder Vereitelung des Beweises. Nimmt der VN den Unfall infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses überhaupt nicht wahr, so hat seine Trunkenheit den Eintritt der zu beweisenden Tatsache selbst (Kenntris), nicht deren Beweis verhindert. Daraus allein erwächst ihm versicherungsrechtlich kein Nachteil. Der Alkoholgenuß des VN kann in Fällen der vorliegenden Art eine Umkehrung der Beweislast grundsätzlich aber auch deshalb nicht herbeiführen, weil sie voraussetzen würde, daß der VN damit rechnete oder rechnen mußte, es könnte sich ein Unfall ereignen, dabei könnte es auf seine Wahrnehmung ankommen, und deren Beweis könnte durch seine Alkoholbeeinflussung beeinträchtigt werden. Davon kann jedenfalls in der Regel nicht ausgegangen werden (vgl. auch den Fall von BGHZ 52, 86, in dem der VN einen Blutalkoholgehalt von ca. 2,0 Promille hatte).

3.Mit Erfolg rügt die Revision dagegen das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Verwertung des schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Das Landgericht hatte gegenüber dem Sachverständigen bei der Auftragserteilung zum Ausdruck gebracht, daß hinsichtlich der durch den Unfall verursachten Fahrzeugbeschädigungen und Geräusche sowie des Verhaltens des Klägers von den oben in Ziffer 1 Abs. 1 erwähnten Umständen auszugehen sei. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige in seinem Gutachten u.a. ausgeführt:"... dann ergibt sich der zwingende Schluß, daß (der Kläger) unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen eine Verhaltensweise erkennen ließ, die als Reaktion zu werten ist. ... Bremsmanöver und Umdrehen nach rechts hinten ... steht zweifellos in engem Zusammenhang mit Eindrücken und Informationen, die (er) von außen erhalten hatte. Zur Feststellung der Ursächlichkeit ist es medizinisch unerheblich, ob (er) bewußt oder unbewußt auf diese Außeninformationen reagierte ...... das reaktive Verhalten (des Klägers) ... beweist nach gerichtsmedizinischer Auffassung, daß er akustische oder optische und vielleicht sensorische (Stoß oder Erschütterung ...) Wahrnehmungen getroffen hatte, die durch die Kollision ... ausgelöst wurden.Auch ohne die detaillierte und wertende Berücksichtigung der Schadensspuren an dem Pkw ... und der damit verbundenen, ex post nur schwer quantifizierbaren Außeninformationen durch Geräusche oder Stoß muß die Frage des Gerichts ... dahin beantwortet werden, daß (der Kläger) den Unfall bemerkt hatte. - Ohne genaue Definition des Begriffes "bemerken" muß dabei offengelassen werden, ob (er) das Unfallgeschehen in vollem Umfang erkannt hatte und sich der damit verbundenen Konsequenzen bewußt war."

Das Landgericht war überzeugt, daß der Kläger den Unfall bemerkt hatte. Auch der Sachverständige habe dargelegt, das Verhalten des Klägers nach dem Zusammenstoß lasse nur diesen Schluß zu. Nach dem Gutachten müsse zwar offenbleiben, ob der Kläger das Unfallgeschehen in vollem Umfang erkannt habe. Er habe jedoch das für den Vorsatz ausreichende Bewußtsein erlangt, daß etwas geschehen sei, was ein Verkehrsunfall sein konnte, etwa, daß er einen Gegenstand angefahren und dadurch einen Menschen verletzt haben könnte.

Das Berufungsgericht meint, so sei das Gutachten nicht zu verstehen. Der Sachverständige habe die Möglichkeit eines unbewußten Reflexes als Erklärung für die Reaktion des Klägers nach dem Unfall eröffnet.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen nicht zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen hat. Die Ladung von Amts wegen stand im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs. 3 ZPO). Diese Ermessensentscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht, insbesondere die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens ist jedenfalls dann geboten, wenn sie zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklarheiten unumgänglich ist (vgl. BayObLG 1967, 374; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 411 Anm. A II, A II b; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 411 Anm. 3). Im vorliegenden Fall war das Gutachten des Sachverständigen nach seinem Wortlaut nicht ganz klar und eindeutig. Die Deutung, die ihm das Landgericht gegeben hatte, war mindestens vertretbar. Der Wortlaut bot hierfür erhebliche Anhaltspunkte. Es mag dahinstehen, ob bei solcher Fallgestaltung die mündliche Erläuterung des Gutachtens zur weiteren Aufklärung stets als unumgänglich und die gegenteilige Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzusehen ist. Denn jedenfalls hätte hier das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, unter den dargelegten Umständen der Beklagten gemäß § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme und etwaigen Antragstellung geben müssen, wenn es das Gutachten ohne weitere Klärung anders als das Landgericht verstehen und den Rechtsstreit umgekehrt entscheiden wollte. Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung ganz überwiegend gegen die Überzeugung des Landgerichts vom objektiven Unfallhergang selbst gewandt, auf die der Sachverständige hingewiesen worden war. Soweit sich die Berufungsbegründung auf das Gutachten bezog, wurde die tatsächliche Würdigung des Landgerichts nicht ausdrücklich angegriffen, sondern es wurden in erster Linie andere rechtliche Schlußfolgerungen gezogen. Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht werde das Gutachten in tatsächlicher Hinsicht ohne vorherigen Hinweis und ohne weitere Klärung anders deuten, als es das Landgericht in mindestens vertretbarer Auslegung getan hatte.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Die Revision hat ausgeführt, die Beklagte hätte auf einen entsprechenden Hinweis die Vernehmung des Sachverständigen beantragt. Dann hätte sich das Berufungsgericht darüber schlüssig werden müssen, ob der Sachverständige nicht zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden sei, was hier angesichts des Inhalts seiner schriftlichen Ausführungen und der ihnen vom Landgericht gegebenen Deutung ohnehin nahelag. Möglicherweise hätte das Berufungsgericht aufgrund des weiteren Verfahrens die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger bewußt wahrgenommen hat, einen Unfall mit Fremdschaden verursacht zu haben, mögen ihm auch das Unfallgeschehen und dessen Konsequenzen nicht in vollem Umfang zum Bewußtsein gekommen sein. Gegebenenfalls hätte der Kläger seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt, indem er sich von der Unfallstelle entfernte. Sodann käme es - was das Berufungsgericht bisher unterstellt hat - darauf an, ob sich das Unfallgeschehen tatsächlich so abgespielt hat, wie das Landgericht festgestellt und dem Sachverständigen "vorgegeben" hatte.

Der Rechtsstreit war daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.