Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 09.07.1986, Az.: IVB ZB 82/84
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) bis 3) werden der Beschluà der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. Juni 1983 aufgehoben und der Beschluà des Amtsgerichts Freiburg vom 16. März 1983 abgeändert.
Der Standesbeamte wird angewiesen, am Rande des Geburtseintrags zu vermerken, daà der Beteiligte zu 3) dem Kind seinen Familiennamen "Gross" erteilt hat.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.000 DM (1.000 DM, soweit die weitere Beschwerde verworfen wird).
Entscheidungsgründe
A.Die Beteiligte zu 2) ist mit dem Beteiligten zu 5), einem französischen Staatsangehörigen, verheiratet. Sie besitzt sowohl die deutsche als auch - durch Heirat - die französische Staatsangehörigkeit. Sie hat sich von ihrem Ehemann getrennt und lebt seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Beteiligten zu 3), einem deutschen Staatsangehörigen, zusammen. Am 13. Februar 1981 brachte sie in F./Deutschland das beteiligte Kind zur Welt. Schon zuvor, am 28. Januar 1981, hatten die Beteiligten zu 2) und 3) vor dem Standesbeamten in C./Frankreich ihre Mutterschaft bzw. Vaterschaft anerkannt. Der deutsche Standesbeamte faÃte den Geburtseintrag wie folgt:"H.R., Ehefrau des Kaufmanns M., französischer Staatsangehöriger,... hat am ... 1981... einen Knaben geboren. Das Kind hat die Vornamen Michael Dominique erhalten und führt den Familiennamen M."
Am 4. Februar 1982 gab der Beteiligte zu 3) gegenüber dem Standesbeamten in notariell beglaubigter Form die Erklärung ab, daà er dem Kind seinen Familiennamen "G." erteile; die Beteiligte zu 2) und das Kind selbst, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, gaben in derselben Urkunde ihre Einwilligung zu der Namenserteilung. Am 27. Oktober 1983 erkannte der Beteiligte zu 3) in notarieller Urkunde unter Zustimmung des - wiederum durch seinen Pfleger vertretenen - Kindes seine Vaterschaft erneut an.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beim Amtsgericht beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, am Rande des Geburtseintrags zu vermerken, daà das Kind infolge Namenserteilung durch den Beteiligten zu 3) dessen Familiennamen "G." führe. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt, das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) bis 3) weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Standesbeamten unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anzuweisen, die Eintragung im Geburtenbuch durch Beischreibung eines Randvermerks dahin zu berichtigen, daà das Kind infolge Namenserteilung durch den Beteiligten zu 3) dessen Familiennamen "G" führe. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde mit folgender Begründung zurückweisen: Der Name des Kindes bestimme sich nach deutschem Recht. Für die danach in Betracht kommende Einbenennung nach § 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB stelle die Nichtehelichkeit des Kindes eine Vortrage dar. Sie sei in unselbständiger Anknüpfung gleichfalls nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach deutschem Recht gelte das Kind aber als ehelich, so daà eine Namenserteilung nach § 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB ausscheide. So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluà des Bundesgerichtshofs BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] gehindert, in welchem der Familienname eines Kindes aus einer deutsch-ausländischen Ehe in selbständiger Anknüpfung nach dem durch Art. 18 EGBGB berufenen Recht beurteilt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Sache daher zur Entscheidung über die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Im Verlaufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zusätzlich beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, zur Verlautbarung des Nichtehelichenstatus des Kindes in dem Geburtseintrag die Worte "Ehefrau des" zu streichen und den Beteiligten zu 3) als Vater des Kindes beizuschreiben.
B.I.Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG (i.V.m. § 48 Abs. 1 PStG) sind gegeben. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daà es auf die von ihm herausgestellte Rechtsfrage ankomme, ist - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - für den Senat bindend (BGHZ 7, 339, 341; BGH LM FGG § 28 Nr. 21). Zu prüfen ist allein, ob das Oberlandesgericht in dieser Frage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Das ist zu bejahen. In der von dem Oberlandesgericht angeführten Entscheidung BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] ging es ebenfalls um den Familiennamen eines Kindes bei Auslandsberührung. Der Bundesgerichtshof hat sich dabei zwar für eine Beurteilung nach dem Personalstatut ausgesprochen (a.a.O. S. 373 ff.), jedoch zuvor - insofern in selbständiger Anknüpfung - geprüft, ob es sich um ein eheliches Kind handelte (a.a.O. S. 372). Ãhnlich hat der Senat in BGHZ 90, 129 den Familiennamen des Kindes nach dessen Personalstatut (a.a.O. S. 139 f), den familienrechtlichen Status aber nach dem durch Art. 18 EGBGB berufenen Recht beurteilt (a.a.O. S. 132 ff.). Von der dem zugrundeliegenden Betrachtungsweise will das Oberlandesgericht abweichen. Nach seiner Rechtsmeinung soll, wenn es um den Familiennamen des Kindes geht, auch der familienrechtliche Status des Kindes stets nach seinem Personalstatut und nicht nach Art. 18 EGBGB beurteilt werden.
II.Die nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG i.V. mit §§ 27, 29 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde hat, soweit mit ihr nicht über den ursprünglichen Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge verfolgt werden (s. dazu unten zu III), Erfolg. Das Kind trägt infolge Namenserteilung nach § 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB den Familiennamen des Beteiligten zu 3).
1.Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Auslandsberührung für den Familiennamen eines Kindes das Recht desjenigen Staates maÃgeblich, dem das Kind angehört. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Namenserwerb oder Namenswechsel aufgrund familienrechtlicher Vorgänge in Frage steht. Diese sind daher ggf. unselbständig anzuknüpfen und gleichfalls nach dem durch das Personalstatut berufenen Recht zu beurteilen, soweit es um den Familiennamen geht (s. zuletzt Senatsbeschluà a.a.O. S. 139 f. m.w.N.). Hiernach gilt vorliegend für den Familiennamen des beteiligten Kindes deutsches Recht, da das Kind gemäà § 4 Abs. 1 RuStAG deutscher Staatsangehöriger ist. Zwar besitzt es nach französischem Recht auch die französische Staatsangehörigkeit, da seine Mutter durch Heirat die französische Staatsangehörigkeit hinzuerworben hat und nach Art. 17 des französischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Oktober 1945 (abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. III, Frankreich, zu Ziff. II) jedes eheliche oder nichteheliche Kind Franzose ist, wenn wenigstens einer seiner Eltern Franzose ist. Die französische Staatsangehörigkeit des Kindes bleibt jedoch in dem hier in Frage stehenden Zusammenhange auÃer Betracht, da seine deutsche Staatsangehörigkeit nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Landgerichts die effektive ist.
2.Das besagt jedoch nicht, daà die in § 1618 BGB für die Einbenennung vorausgesetzte Nichtehelichkeit des Kindes eine unselbständige Vortrage und als solche gleichfalls nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf Kinder zugeschnitten, deren Status als ehelich oder nichtehelich bereits feststeht (s. BGHZ, 73, 370, Familienname eines ehelichen, und BGHZ 59, 261, Einbenennung eines nichtehelichen Kindes), betrifft jedoch nicht schon die Frage, ob das Kind namensrechtlich als ehelich oder als nichtehelich zu behandeln ist. Hierbei geht es um eine das gesamte Kindernamensrecht überlagernde Frage. Von ihrer Beantwortung hängt es ab, ob die für den Namen eines ehelichen Kindes oder die für den Namen eines nichtehelichen Kindes geltenden Regeln eingreifen. Das deutsche Recht geht insoweit verschiedene Wege. Das eheliche Kind wird namensmäÃig den Eltern zugeordnet und erhält als Familiennamen deren gemeinsamen Ehenamen (§ 1616 BGB) ohne die Möglichkeit einer Einbenennung etwa durch einen späteren Ehepartner seines Vaters oder seiner Mutter. Dagegen wird das nichteheliche Kind namensmäÃig der Mutter zugeordnet (§ 1617 BGB), kann aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 1618 BGB von ihr oder ihrem späteren Ehemann oder dem nichtehelichen Vater einbenannt werden. Der familienrechtliche Status des Kindes hat in dieser Weise für den Familiennamen den Charakter einer Weichenstellung: Nach deutschem Recht hängt der Familienname eines Kindes zuvörderst davon ab, ob es ehelich oder nichtehelich ist. Dies rechtfertigt es, die Frage nach dem familienrechtlichen Status des Kindes sozusagen vor die Klammer zu ziehen und diesen als gedanklich vorgeordnet selbständig anzuknüpfen. Hierfür spricht zusätzlich, daà die Abstammung nur einheitlich festgestellt werden kann. Eine geteilte, nur für einzelne Rechtsbeziehungen geltende Vaterschaft ist dem deutschen Recht fremd (vgl. BGHZ 60, 247, 252 f.). Damit gilt für die Beurteilung der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit eines Kindes die insoweit einschlägige Kollisionsregelung auch im Rahmen des Namensrechts. Erst wenn sich danach ergibt, daà das Kind nichtehelich ist, ist - bei deutschem Personalstatut des Kindes - Raum für eine Einbenennung nach § 1618 BGB.
3.Der familienrechtliche Status eines Kindes ist nach dem durch Art. 18 EGBGB berufenen Recht zu bestimmen. Nach dieser Regelung, die von Rechtsprechung und Lehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm ausgebaut worden ist, wird die Ehelichkeit eines Kindes nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt angehört hat. Das gilt auch für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, daà das Kind, obwohl während einer Ehe empfangen, in Wahrheit von einem anderen Mann gezeugt und damit nichtehelich ist (s. zuletzt Senatsbeschluà BGHZ 90, 129, 132). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese kollisionsrechtliche Anknüpfung an das Recht des Ehemannes der Mutter bestehen nicht (BGHZ aaO). Da die Beteiligte zu 2 zur Zeit der Geburt des Kindes verheiratet war, ist hier mithin das Heimatrecht ihres Ehemannes maÃgeblich. Da dieser französischer Staatsangehöriger ist, ist somit nach französischem Recht zu beurteilen, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist. Eine Rück- oder Weiterverweisung auf das deutsche Recht enthält das französische Recht zu der hier inmitten stehenden Statusfrage nicht. Zwar verweist Art. 311-14 des französischen Code civil - C.c. - (insoweit abgedruckt bei Bergmann/Ferid a.a.O. zu III 2 a S. 16) für die Abstammung auf das Personalstatut der Mutter zur Zeit der Geburt. Das ist jedoch in diesem Zusammenhange aus französischer Sicht zu verstehen. Das französische Internationale Privatrecht knüpft bei Mehrstaatern mit zugleich französischer Staatsangehörigkeit stets an diese an (s. nur Bergmann/Ferid a.a.O. zu III A 2 c S. 18).
Nach französischem Recht ist zufolge Art. 312 Satz 1 C.c. (abgedruckt in Bergmann/Ferid a.a.O. unter B) der Ehemann der Mutter als der Vater eines während der Ehe empfangenen Kindes anzusehen. Die eheliche Abstammung wird durch die in das Zivilstandsregister eingetragene Geburtsurkunde bewiesen (Art. 319 C.c). Dieselbe Wirkung kommt einer im Ausland errichteten Urkunde über den Zivilstand zu (Art. 47 C.c). Andererseits kann nach dem durch Gesetz vom 25. Juni 1982 eingefügten - die schon vorher geltende Rechtslage klarstellenden (vgl. Bergmann/Ferid a.a.O. Fn. 12 e S. 58) - Art. 334-8 C.c die nichteheliche Abstammung auÃer durch freiwillige Anerkennung (Satz 1) oder Urteil (Satz 2 2. Alternative) auch durch den (tatsächlichen) Besitz des Familienstandes, die possession d'état, begründet werden (Satz 2 1. Alternative). Dieser sog. Statusbesitz wird, wie sich aus Art. 311-1, 311-2 C.c. ergibt, durch ein hinreichendes Zusammentreffen von Tatsachen bewiesen, welche die Kindschafts- und Elternbeziehung anzeigen (s. näher Spellenberg FamRZ 1984, 117, 118 ff.). Die possession d'état als nichteheliches Kind setzt sich nach französischer Rechtsüberzeugung selbst gegenüber einer das Kind als ehelich ausweisenden Eintragung im Geburtsregister durch. Der in einem solchen Fall gegebene Abstammungskonflikt ist also zugunsten der possession d'état zu lösen (so das in dieser Sache vom OLG eingeholte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 7. Juni 1984 S. 21; s. auch Spellenberg a.a.O. S. 126, 128); die insoweit maÃgeblichen Feststellungen sind im Personenstandsverfahren zu treffen (so auch OLG Hamm StAZ 1982, 136, 139 sowie das angeführte Gutachten des Max-Planck-Instituts S. 19 f.). Danach hat hier das beteiligte Kind nach französischem Recht den Status eines nichtehelichen. Denn es lebt, wie schon das Oberlandesgericht zutreffend zusammengefaÃt hat, ohne jegliche Beziehung zu dem Ehemann der Beteiligten zu 2) mit dieser und dem Beteiligten zu 3) in einer natürlichen Familie zusammen, empfindet sich als ihr Kind, wird von ihnen als ihr gemeinsames Kind behandelt und versorgt und auch von der sozialen Umgebung als ihr Kind angesehen.
Das Kind in Anwendung französischen Rechts als nichtehelich zu behandeln, gerät auch nicht in Widerspruch zum deutschen ordre public. Zwar weicht die dargelegte französische Rechtslage auffällig von der deutschen ab. Nach deutschem Recht führt die für die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter sprechende Rechtsvermutung unmittelbar zum ehelichen Status des Kindes (§ 1591 BGB); seine Nichtehelichkeit kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist (§ 1593 BGB). Demgegenüber läÃt das französische Recht die Ehelichkeit des Kindes bereits entfallen, wenn das Kind nach seinen tatsächlichen Lebensumständen als das Kind eines anderen Mannes als des Ehemanns der Mutter erscheint: Da nunmehr auch jener andere Mann als Vater in Frage kommt, wird die Abstammung als unklar und das Kind daher als nichtehelich behandelt. Trotz dieses erheblichen Unterschieds zum deutschen Recht ergibt sich kein Verstoà gegen den deutschen ordre public. Es steht nicht in untragbarem Widerspruch zum Statusverständnis nach deutschem Recht, daà das französische Recht, stärker an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, dem Kind einer verheiraten Frau den Status eines ehelichen Kindes versagt, wenn es in der sozialen Wirklichkeit als Kind eines anderen Mannes aufwächst und damit die Abstammungsverhältnisse zweifelhaft erscheinen. Zu fordern ist allerdings, daà eine Statusklärung nach MaÃgabe der wirklichen Abstammungslage möglich bleibt (so auch Senatsbeschluà BGHZ 90, 129, 134 für das italienische Recht). Dies ist indes nach französischem Recht gesichert. Bei Abstammungsstreitigkeiten entscheidet das Gericht unter Ausschöpfung aller Beweismittel im Sinne der wahrscheinlichsten Abstammung (Art. 311-12 Satz 1 C.c). In diesem gerichtlichen Verfahren gibt die possession d'état nur für den Fall den Ausschlag, daà sich das Gericht mangels hinreichender Tatsachen keine vollständige Ãberzeugung zu bilden vermag (Art. 311-12 Satz 2 C.c).
Da das beteiligte Kind jedenfalls aufgrund der possession d'état nichtehelich ist, kommt es auf die weiteren Fragen, die die Beteiligten in diesem Zusammenhange erörtert haben, nicht an. Das gilt namentlich für die Fragen, ob das Kind nach französischem Recht schon wegen des vorherigen Vaterschaftsanerkenntnisses des Beteiligten zu 3) als nichtehelich anzusehen ist, ob der deutsche Standesbeamte das Kind als ehelich (nämlich unter Aufführung des Verheiratetenstandes und des Namens des Ehemannes der Mutter) eintragen durfte, obwohl die Mutter ihn - nach ihrer Behauptung - auf das Vaterschaftsanerkenntnis hingewiesen und ihm ihren Wunsch nach Eintragung des Kindes als nichtehelich mitgeteilt hatte, und ob der Geburtseintrag solchenfalls der Berichtigung nach § 47 ff. PStG unterliegt (vgl. - zum italienischen Recht - BGHZ 90, 129, 133 ff., 136 mit Anmerkungen Beitzke StAZ 1984, 198, Rauscher StAZ 1984, 306 und Klinkhardt IPRax 1986, 21; s. ferner OLG Hamm StAZ 1982, 136, 138 ff. mit Anmerkung Henrich IPRax 1982, 180 f.).
4.Die somit nach französischem Recht gegebene nichteheliche Abstammung des beteiligten Kindes zieht freilich nicht die namensrechtlichen Folgen des französischen Rechts nach sich. Insbesondere ist Art. 334-1 i.V.m. 333-8 C.c, wonach das nichteheliche Kind den Namen des Vaters erhält, wenn er es zuerst oder gleichzeitig mit der Mutter anerkennt, nicht anwendbar. Vielmehr bleibt es, soweit es nicht um den Status des Kindes geht, bei der unter 1. dargelegten Kollisionsregel, daà sich der Name des Kindes nach dem durch sein Personalstatut berufenen Recht bestimmt. Das ist hier das deutsche Recht. Das Kind trug daher als nichteheliches Kind gemäà § 1617 Abs. 1 BGB zunächst den Namen der Mutter, konnte jedoch unter den weiteren Voraussetzungen des § 1618 BGB einbenannt werden. Hier ist eine wirksame Einbenennung durch den Beteiligten zu 3) als den Vater erfolgt (§ 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB). Die Frage seiner (positiven) Vaterschaft ist zufolge der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 60, 247;  64, 129 [BGH 19.03.1975 - IV ZB 28/74];  90, 129, 141 ff.) nach deutschem Recht zu beurteilen, weil dies das Recht ist, nach welchem sich - da das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind bestimmt (Art. 1 Abs. 1 des Haager Ãbereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. 1961 II S. 1012). Nach deutschem Recht ist zwar das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 3) vom 28. Januar 1983 nicht wirksam, weil es der nach § 1600 c BGB erforderlichen Zustimmung des Kindes ermangelt. Jedoch ergibt sich die nichteheliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3) aus seinem Vaterschaftsanerkenntnis vom 27. Oktober 1983, dem das Kind, vertreten durch einen Pfleger (§ 1706 Nr. 1 BGB), zugestimmt hat. Auch im übrigen bestehen gegen die Wirksamkeit dieses Vaterschaftsanerkenntnisses keine Bedenken. Daà es erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens nach Abschluà der Tatsacheninstanz abgegeben worden ist, schlieÃt seine Berücksichtigung nicht aus (vgl. BGHZ 54, 132, 135 f.) [BGH 18.06.1970 - IV ZB 6/70]. Dem Standesbeamten liegt somit eine Einbenennungserklärung des nichtehelichen Vaters vor (§ 1618 Abs. 1 Satz 1 a.E. BGB). Die weiteren Voraussetzungen der Einbenennung durch den nichtehelichen Vater sind gleichfalls gegeben. Insbesondere haben die Mutter und das Kind, dieses wiederum vertreten durch seinen Pfleger (§ 1706 Nr. 1 BGB), in die Einbenennung eingewilligt (§ 1618 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Erklärungen sowohl des Vaters als auch der Mutter und des Kindes sind, wie vorgeschrieben, öffentlich beglaubigt (§ 1618 Abs. 3 BGB).
5.Nach alledem hat das Kind durch Einbenennung nach § 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB den Familiennamen des Beteiligten zu 3) erhalten. Darüber ist daher ein Randvermerk aufzunehmen (§ 31 a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 PStG).
Das in Kürze in Kraft tretende Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch danach unterliegt der Name dem Personalstatut (Art. 10 Abs. 1 EGBGB-E). Ferner kann ein nichteheliches Kind den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört (Art. 10 Abs. 6 EGBGB-E). Soweit es für den Namen darauf ankommt, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist, wird aus den unter 2. dargelegten Gründen auch im Rahmen des neuen Rechts eine selbständige Anknüpfung geboten sein. In der Beurteilung des familienrechtlichen Status des Kindes ergibt sich keine Veränderung, da es sich insoweit um einen abgeschlossenen Vorgang handelt, so daà nach Art. 220 EGBGB-E das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt.
III.Soweit die Beteiligten zu 1) bis 3) mit der weiteren Beschwerde erstmals auch die Berichtigung des Geburtseintrages und die Beischreibung der Vaterschaft des Beteiligten zu 3) verfolgen, gehen sie über den Verfahrensgegenstand der Vorinstanzen hinaus. Dazu steht das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Verfügung. Die weitere Beschwerde war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen.