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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 23.03.1983, Az.: IVB ZR 369/81

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Beklagte ist als Krankenschwester halbtags berufstätig und bezieht außerdem Unterhalt von dem Kläger. Seine Unterhaltsverpflichtung ist durch eine außergerichtliche Vereinbarung vom 21. März 1975 dahin geregelt, daß er ihr monatlich 700 DM Unterhalt sowie jeweils im Dezember einen Betrag von 750 DM als Weihnachts- und Urlaubsgeld schuldet. Die Beklagte ist nach der Vereinbarung berechtigt, aus eigener Erwerbstätigkeit ohne Anrechnung auf die Unterhaltsleistung des Klägers monatlich bis zu 1.000 DM brutto zu verdienen; etwaige darüber hinausgehende Beträge sind bei der Bemessung der Unterhaltspflicht des Klägers zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1979 in Anspruch. Er hat sich schriftsätzlich bereit erklärt, die ihr entstehenden steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteile zu ersetzen. Die Beklagte hält das Verlangen des Klägers für unzumutbar, weil ihr durch die Zustimmung nicht voraussehbare Nachteile entstehen könnten; außerdem müsse der Kläger sie jedenfalls an seiner durch das Realsplitting gewonnenen Steuereinsparung teilhaben lassen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger folgenden Antrag gestellt:Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung dazu zu erklären, daß der Kläger für den Veranlagungszeitraum 1979 seine an die Beklagte erbrachten Unterhaltsleistungen als Sonderausgabe angibt. Der Kläger ist verpflichtet, die Beklagte von den Einkommensteuerschulden für den Veranlagungszeitraum 1979 freizustellen, die infolge seines Antrags nach § 10 Abs. 1 EStG entstehen werden.

Hilfsweise:Die Beklagte wird zu der genannten Zustimmung Zug um Zug gegen Hinterlegung von 1.200 DM verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Hiergegen wendet diese sich mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.Sie wendet sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu dem begrenzten Realsplitting für den Veranlagungszeitraum 1979. Hiermit hat sie keinen Erfolg.

1.Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1976 vor Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1979 (BGBl 1978 I 1849, 1850) zur Frage der gemeinsamen Veranlagung geschiedener Eheleute zur Einkommensteuer entschieden, daß sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei; die Ehefrau sei daher ihrem Ehemann gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des Ehemannes verringert, die Ehefrau aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde; falls sich infolge der Zusammenveranlagung zwar für den Ehemann eine geringere, für die Ehefrau aber eine höhere Steuerbelastung ergebe als bei getrennter Veranlagung, sei der Ehemann zum internen Ausgleich verpflichtet; die hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 = FamRZ 1977, 38, 40).

2.In Anlehnung hieran ist seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte eine aus § 242 BGB folgende unterhaltsrechtliche Nebenpflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting entwickelt worden (OLG Koblenz FamRZ 1980, 791, 792; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 293, 294; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 1073, 1074; OLG Bamberg FamRZ 1982, 301; OLG Köln, FamRZ 1982, 383; KG FamRZ 1982, 1020 und Urteil vom 3. Juni 1982 - 15 UF 145/82 -; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 73, 74; OLG Stuttgart Urteil vom 26. März 1982 - 15 UF 58/81 -; AG Ratingen FamRZ 1982, 613; vgl. auch Kuch FamRZ 1979, 559 ff).

Auch der Senat bejaht eine derartige Verpflichtung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen den geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. Danach ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich gehalten, bei Maßnahmen mitzuwirken, die d finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen, soweit dem Unterhaltsgläubiger keine Nachteile hieraus erwachsen. Für den Unterhaltsverpflichteten besteht, wie der Senat bereits entschieden hat, seinerseits die entsprechende Obliegenheit, im Interesse der Unterhaltsbelange des Berechtigten den Steuervorteil des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch zu nehmen, wenn die Zustimmung des Berechtigten vorliegt (Urteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 -).

Da dieser durch die Zustimmung keine Nachteile erleiden soll, muß ihm die Mitwirkung bei dem begrenzten Realsplitting aus unterhaltsrechtlicher Sicht bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar sein. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet ist, daß dem Berechtigten der ihm zustehende Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt (vgl. OLG Koblenz aaO, OLG Zweibrücken aaO, KG FamRZ 1982, 1020).

a)Da der Abzug der Unterhaltszahlungen - bis zu einer Höhe von jährlich 9.000 DM - als Sonderausgaben bei dem Unterhaltsverpflichteten auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zur Folge hat, daß dieser die empfangenen Unterhaltsleistungen als Einkünfte versteuern muß (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1 a EStG), führt das begrenzte Realsplitting, soweit der Betrag des steuerlichen Existenzminimums (§ 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) überschritten ist, zu einer Steuerbelastung oder Steuermehrbelastung des Unterhaltsempfängers. Diese steuerliche Belastung des Berechtigten als unmittelbare Auswirkung des begrenzten Realsplittings hat der Unterhaltsverpflichtete auszugleichen. Er muß den Unterhaltsempfänger daher von der Einkommensteuerschuld freistellen, die diesem als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen erwächst.

Die Freistellungsverpflichtung ist nach ihrer rechtlichen Grundlage regelmäßig so eng mit dem Anspruch auf Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting verbunden, daß der Zustimmungsanspruch im Grundsatz von vornherein nur auf Zustimmung gegen die Verpflichtung zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den entstehenden steuerlichen Nachteilen gerichtet ist. Die Zustimmung kann mithin nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangt werden, durch die sich der Unterhaltspflichtige zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen verpflichtet. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die erforderliche Verpflichtungserklärung bereits vor Erhebung der Klage und auch im Verlauf des Verfahrens uneingeschränkt abgegeben. Damit hat er die ihn treffenden Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs in ausreichender Weise erfüllt.

b)Die Beklagte hält die Verpflichtungserklärung des Klägers nicht für ausreichend. Sie macht geltend, ihr könnten durch eine Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting sonstige nicht vorhersehbare Nachteile im Bereich einer Vielzahl von öffentlichen Leistungsgesetzen erwachsen; auch gegen derartige mögliche Nachteile müsse der Kläger sie absichern.

Hiermit kann die Beklagte im Ergebnis nicht durchdringen.

Soweit allerdings einem unterhaltsberechtigten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Nachteile daraus erwachsen, daß ihm öffentliche Leistungen gekürzt oder entzogen werden, weil ihre Gewährung von einer bestimmten Höhe des zu versteuernden - und nicht des tatsächlichen - Einkommens abhängt und diese Einkommensgrenze als Folge des begrenzten Realsplittings überschritten wird (vgl. Buob in DStR 1979, 610 ff [BFH 24.10.1978 - VII R 17/77]), hat der unterhaltspflichtige Ehegatte, der die Zustimmung des Berechtigten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG begehrt, auch diese Nachteile auszugleichen. Das setzt jedoch voraus, daß der Unterhaltsberechtigte jeweils im Einzelfall substantiiert die öffentlichen Leistungen - nach der Höhe und den Grundlagen der Berechnung - angibt, die er bezieht und die durch die steuerrechtliche Erhöhung seiner Einkünfte als Folge des begrenzten Realsplittings voraussichtlich beeinflußt werden. Während nämlich die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, seine Einnahmen aus Unterhaltsleistungen zu versteuern, soweit sie von dem Unterhaltgeber nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden, unmittelbare gesetzliche Folge der Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting ist (§ 22 Nr. 1 a EStG), treten die genannten sonstigen Nachteile nur unter besonderen Umständen des Einzelfalles ein, die sich nicht selten der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen entziehen werden. Er kann daher ohne substantiierte Darlegungen des Berechtigten nicht beurteilen, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe der steuerliche Abzug der Unterhaltsleistungen auf seiner Seite zu belastenden Auswirkungen auf seiten des Berechtigten führen wird. Die Kenntnis derartiger in Betracht kommender Belastungen ist jedoch für den Unterhaltsschuldner schon deshalb erforderlich, damit er die Vor- und Nachteile eines begrenzten Realsplittings sowohl für sich als auch für den anderen Ehegatten umfassend gegeneinander abwägen kann.

Die Beklagte hat nur allgemein darauf hingewiesen, die Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG könne vielfache Nachteile nach sich ziehen. Sie hat nicht substantiiert dargetan, daß sie öffentliche Leistungen beziehe, die von einer Erhöhung ihrer steuerlichen Einkünfte als Folge des begrenzten Realsplittings berührt werden könnten. Aus ihrem Vorbringen ist lediglich zu entnehmen, daß die Kinder der Parteien Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Die Höhe der hiernach gewährten Leistungen wird indessen durch die Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte und deren steuerliche Behandlung nicht beeinflußt (vgl. Göppinger/Märkle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 2020), wie auch das zuständige Landratsamt B.-H. mit Schreiben vom 29. April 1980 an den Kläger bestätigt hat. Sollte die Beklagte Wohngeld beziehen, so ist ihre Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch hierauf ohne Einfluß, da bei Ermittlung der Höhe des zu gewährenden Wohngeldes alle Einnahmen des Betroffenen berücksichtigt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht (§ 10 Abs. 1 WoGG). Maßgebend wäre hiernach also ohnehin der tatsächliche Umfang - und nicht die zu versteuernde Höhe - der von der Beklagten bezogenen Unterhaltsleistungen.

c)Die Beklagte vertritt schließlich die Meinung, sie sei zu einer Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting allenfalls dann verpflichtet, wenn der Kläger sie auch an seiner Steuerersparnis beteilige, die er als Folge des Abzugs der Unterhaltszahlungen zu erwarten habe.

Das trifft nicht zu. Der Unterhaltsberechtigte kann, wie dargelegt, beanspruchen, durch die Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting keine Nachteile zu erleiden. Soweit sich der Abzug der Unterhaltsleistungen auf Seiten des Unterhaltsschuldners als Steuerersparnis auswirkt (vgl. dazu Tipke, ZRP 1983, 25 ff) und damit das ihm zur Verfügung stehende Einkommen erhöht, ist dieser Umstand - nachdem die Steuerersparnis eingetreten ist - gegebenenfalls im Rahmen einer Unterhaltsneubemessung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteilevom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 = FamRZ 1980, 984, 985 undvom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81).

Die Frage, ob dies auch im Verhältnis der Parteien angesichts der von ihnen getroffenen Unterhaltsvereinbarung vom 21. März 1975 zu einer Neubemessung der Unterhaltsrente der Beklagten führen könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier ist lediglich festzustellen, daß die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht berechtigt ist, die Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting an die Zusage einer Beteiligung an der zu erwartenden Steuerersparnis des Klägers zu knüpfen (vgl. zu dem Fall der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer BGH FamRZ 1977, 38, 40).

II.Die Beklagte kann ihre Zustimmung - wie ausgeführt - von dem Ausgleich der ihr als Folge des begrenzten Realsplittings für den Veranlagungszeitraum 1979 entstehenden steuerlichen Nachteile abhängig machen.

1.Das bedeutet allerdings nicht, daß sie verlangen könnte, der Kläger müsse ihr Zug um Zug gegen Abgabe der Zustimmungserklärung den - durch Schätzung zu ermittelnden -Betrag der voraussichtlichen Steuer(mehr-)schuld zahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Vorausleistungspflicht des Klägers als Unterhaltsschuldner führen, auf die die Beklagte als Unterhaltsgläubigerin keinen Anspruch hat, da sie nur verlangen kann, durch das begrenzte Realsplitting keinen Nachteil zu erleiden. Die erhöhte steuerliche Belastung, von der der Kläger sie freizustellen hat, erwächst ihr aber nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Zustimmungserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern erst mit der Festsetzung ihrer eigenen Steuer durch den ihr erteilten Steuerbescheid (§§ 155 Abs. 1 Satz 1, 157 AO).

2.In der Rechtsprechung der Amts- und Oberlandesgerichte wird teilweise gefordert, der Unterhaltsverpflichtete müsse dem Berechtigten grundsätzlich eine Sicherheitsleistung - in der Regel in Form der Hinterlegung des zu erwartenden Steuer(mehr)-betrages - anbieten? nur sie bewirke eine effektive Sicherung des Unterhaltsberechtigten, die dieser zur vollen Wahrung seiner Interessen beanspruchen könne (KG a.a.O. und Urteil vom 3. Juni 1982 - 15 UF 145/82 -; OLG Koblenz aaO, dort war allerdings die Hinterlegung von dem klagenden Unterhaltsschuldner hilfsweise angeboten worden; AG Ratingen aaO).

Teilweise wird eine verbindliche Bereiterklärung des Unterhaltsverpflichteten zur Erstattung der entstehenden Nachteile für ausreichend gehalten, weil im allgemeinen davon auszugehen sei, daß der Unterhaltsschuldner, solange er Unterhalt an den Berechtigten zahle und seine Zahlungen als Sonderausgaben absetze, auch im Hinblick auf die zu erstattende Einkommensteuer zahlungswillig und zahlungsfähig sei (OLG Bamberg aaO; OLG Köln aaO; AG Solingen FamRZ 1981, 1183, 1184). Eine generelle Pflicht zur Hinterlegung wird von den Vertretern dieser Meinung für nicht erforderlich gehalten und auch deshalb abgelehnt, weil sie dazu führen würde, daß jeweils eine - vorläufige - Steuerveranlagung durchzuführen wäre, gegen deren Richtigkeit im übrigen i steuerrechtlichen Schrifttum in zurückliegenden Fällen häufig Bedenken erhoben worden seien (OLG Bamberg a.a.O. S. 302).

3.Der Senat hält mit der zuletzt genannten Auffassung für den Regelfall eine verbindliche Verpflichtungserklärung des Unterhaltsschuldners zur Freistellung des Unterhaltsgläubigers von den ihm infolge des begrenzten Realsplittings entstehenden steuerlichen Nachteilen für angemessen und ausreichend. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den jeweils für den Veranlagungszeitraum eines Jahres anfallenden Steuer(mehr)-belastungen in der Regel nicht um übermäßig hohe Beträge handel wird. Auf die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung zur Erstattung dieser Beträge wird der Unterhaltsschuldner im allgemeinen schon im eigenen Interesse bedacht sein, um nicht die Zustimmung des Unterhaltsgläubigers zu dem begrenzten Realsplitting für kommende Jahre zu gefährden. Die Verpflichtungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich abgegeben werden. Sie wird in Fällen, in denen die Parteien vorprozessual keine Einigung erzielen konnten, noch im Verlauf des Rechtsstreits schriftsätzlich nachgeholt werden können.

Soweit allerdings konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, daß der Unterhaltsschuldner nicht bereit oder in der Lage sein wird, eine Verpflichtung zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen - unverzüglich nach Festsetzung der Steuer des Berechtigten - einzuhalten, wird der Unterhaltsempfänger eine Sicherheitsleistung beanspruchen können. Unter solchen Umständen wird eine Verurteilung des Unterhaltsempfängers zur Abgabe der Zustimmungserklärung Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe der zu erwartenden steuerlichen (Mehr-)Belastung des Unterhaltsempfängers in Betracht kommen (vgl. OLG Düsseldorf aaO).

4.Im vorliegenden Fall besteht indessen kein Anlaß zu einer derartigen Einschränkung der Verurteilung der Beklagten. Diese zieht nicht in Zweifel, daß der Kläger die eingegangene Verbindlichkeit erfüllen wird, sobald sie den Nachforderungsbescheid des Finanzamts für 1979 erhält. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht sie zu Recht zur Abgabe der begehrten Zustimmungserklärung verurteilt, ohne die Verurteilung an eine noch von dem Kläger zu erbringende Sicherheitsleistung zu knüpfen.

5.Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, konnte die Beklagte ihre Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting nicht davon abhängig machen, daß die Verpflichtung des Klägers zu ihrer Freistellung von den entstehenden steuerlichen Nachteilen gerichtlich festgestellt wurde. Gleichwohl hat das angefochtene Urteil auch insoweit Bestand, als es in Satz 2 des Urteilstenors ausspricht, der Kläger sei verpflichtet, die Beklagte von den Einkommensteuerschulden für den Veranlagungszeitraum 1979 freizustellen, die ihr infolge seines Antrags na § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entstehen werden. Die rechtliche Tragweite dieses Urteilsausspruchs kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben. Denn die Beklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.