Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 29.06.1983, Az.: IVB ZR 391/81
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien, aus der ein am 9. September 1976 geborenes Kind hervorgegangen ist, ist seit dem 17. Februar 1979 rechtskräftig geschieden. Seit Oktober 1977 lebt die Klägerin in eheähnlicher Gemeinschaft mit S. zusammen, mit dem sie zwei im Jahre 1979 und 1981 geborene Kinder hat. Der Beklagte hatte während des Zusammenlebens der Parteien Verhältnisse mit anderen Frauen.
Die Klägerin, die von Sozialhilfe lebt, nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nebst Vorlage von Belegen und auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab 1. Februar 1980 in Anspruch.
Das Amtsgericht hat durch Teilurteil der Klage in der ersten Stufe stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen, und zwara)über seine Einkünfte als Geschäftsführer der Firma R. GmbH (Bruttogehalt, Art und Umfang der Abzüge, Sonderzahlungen wie Weihnachts-, Urlaubsgeld, Spesen, Auslösungen, Tantiemen etc.) für die letzten 12 Monate vor dem 29.08.1980,b)über seine Einkünfte (Gewinne, Zinsen) als Gesellschafter der vorgenannten GmbH für die letzten 3 Jahre vor dem 29.08.1980.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die zu a) genannten Einkünfte als Geschäftsführer eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorzulegen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.Der geschiedene Ehegatte kann nicht gemäß §§ 1580, 1605 BGB auf Auskunft in Anspruch genommen werden, wenn unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch gegen ihn nicht in Betracht kommt. Es müssen diejenigen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind (näher Senatsurteil vom 22. September 1982 - IVb ZR 304/81 - FamRZ 1982, 1189, 1192). Der Auffassung der Revision, im vorliegenden Fall stehe in diesem Sinne fest, daß die Klägerin vom Beklagten keinen Unterhalt verlangen könne, kann aber nicht gefolgt werden.
a)Einen vertraglichen Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt (§ 1585 c BGB) hat das Berufungsgericht verneint, weil laut Nr. 1 des im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs vom 15. Dezember 1978 die Parteien nur übereingekommen seien, daß für die Vergangenheit keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche bestehen sollten. Da es für die Zukunft an einer Vereinbarung fehle, könne dahinstehen, ob die Klägerin in den Vergleichsgesprächen einen generellen Unterhaltsverzicht in Erwägung gezogen habe. Dem hält die Revision entgegen, die Klägerin habe am 21. August 1978 eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet, in der die Erklärung enthalten gewesen sei, für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf Unterhalt zu verzichten. Der Beklagte habe diese Vereinbarung zwar nicht ebenfalls unterzeichnet, aber dem Unterhaltsverzicht mündlich zugestimmt. Ein umfassender Unterhaltsverzicht sei daher schon vor dem Abschluß der Scheidungsvereinbarung vom 15. Dezember 1978 zustandegekommen.
Dieser Angriff der Revision geht fehl. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Handlungen der Parteien vor Abschluß des Vergleichs vom 15. Dezember 1978 noch keinen verbindlichen Charakter beigemessen. Die Klägerin hat anläßlich ihrer Parteivernehmung vom 29. April 1980 in einem anderen Verfahren, auf die sich der Beklagte schriftsätzlich bezogen hat, unter anderem ausgesagt, daß das zwischen den Parteien Besprochene noch von den beiderseitigen Anwälten "bearbeitet" werden sollte, über die "letztlich alles lief". Daraus konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung schließen, daß etwaige Absprachen zwischen den Parteien selbst noch nicht verbindlich sein sollten, weil von vornherein eine im Scheidungsverfahren unter Mitwirkung der Anwälte abzuschließende Scheidungsvereinbarung vorgesehen war, wie sie am 15. Dezember 1978 auch zustandegekommen ist.
b)Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klägerin wegen der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nach § 1570 BGB zusteht. Die Revision meint, die Klägerin habe die Voraussetzungen für das Bestehen eines derartigen Unterhaltsanspruchs nicht nachgewiesen. Der Beklagte habe nämlich unwidersprochen vorgetragen, daß sie nach der Scheidung eine Zeitlang ungeachtet der Kindesbetreuung berufstätig gewesen sei und diese Berufstätigkeit nur im Hinblick auf eine erneute Schwangerschaft aufgegeben habe.
Diese Rüge geht zunächst von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus. Eine Mutter, die ein Kind im hier gegebenen Alter betreut, braucht sich im Regelfall nicht auf die eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen. Es ist Sache desjenigen, der im Prozeß eine Ausnahme von dieser Regel für sich in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen hierfür darzutun (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458). Hier hat sich der Beklagte auf den nicht näher substantiierten Vertrag beschränkt, daß die Klägerin zeitweise trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes "berufstätig" gewesen sei. Dies reichte nicht aus zur Darlegung, daß sie auch im Klagezeitraum neben der Kindesbetreuung in zumutbarer Weise ihren vollen Unterhalt selbst verdienen konnte. Die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann im allgemeinen auch nicht ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten beurteilt werden. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß sich selbst bei Annahme einer Obliegenheit der Klägerin zur vollen Erwerbstätigkeit aufgrund günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beklagten ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ergeben könnte.
c)Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Unterhaltsanspruch der Klägerin auch nicht die Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB entgegen. Es führt hierzu aus, zwar lebe die Klägerin in einem eheähnlichen Verhältnis mit S. zusammen, mit dem sie bereits vor der Trennung der Parteien ein Verhältnis gehabt habe. Unstreitig habe aber auch der Beklagte vor der Trennung Verhältnisse mit anderen Frauen gehabt. Außerdem habe er zu dieser Zeit Alkoholprobleme gehabt. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, daß die Klägerin aus einer harmonisch verlaufenden Ehe ausgebrochen sei, um mit einem anderen Mann zusammenzuleben.
aa)Mit der Rüge, es sei unerfindlich, worauf die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Beziehungen des Beklagten zu anderen Frauen und über seine Alkoholprobleme beruhten - die Klägerin habe dies nicht vorgetragen - kann die Revision nicht durchdringen. Es handelt sich hierbei um Tatsachen, die im Tatbestand des Berufungsurteils als unbestritten angeführt sind. Der Urteilstatbestand liefert gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen und kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Enthält er Unrichtigkeiten, kann eine Berichtigung im Verfahren nach § 320 ZPO herbeigeführt werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Revision weder auf den abweichenden Inhalt von Sitzungsprotokollen, noch ist eine Tatbestandsberichtigung erfolgt. Widersprüchlich ist der Tatbestand insoweit nicht, weil der vom Berufungsgericht ergänzend in Bezug genommene Akteninhalt nichts Gegenteiliges enthält. Das Revisionsgericht hat somit die fraglichen Tatsachen gemäß § 561 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegen (vgl. dazu BGHZ 65, 30, 35 f.).
bb)Vom rechtlichen Ausgangspunkt her stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach nur ein einseitiges, klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten geeignet ist, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen (vgl. etwa Urteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - NJW 1982, 1461 = FamRZ 1982, 463 m.w.N.). Die Beurteilung des beiderseitigen Verhaltens in diesem Rahmen einschließlich seiner Abwägung ist wesentlich Sache der tatrichterlichen Würdigung. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein einseitiges Fehlverhalten der Klägerin in diesem Sinne liege nicht vor.
cc)Die angeführte Rechtsprechung des Senats ist allerdings zu Ansprüchen auf Trennungsunterhalt entwickelt worden, während es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt handelt. Hierzu hat der Senat durch Urteil vom 26. Januar 1983 (IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572) entschieden, daß ein Ehegatte, der durch die Aufnahme eines eheähnlichen Verhältnisses während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 3 i.V. mit § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingebüßt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die Voraussetzungen der Härteregelung (§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB) erfüllt, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert. Dieser Gesichtspunkt scheidet aus, wenn - wie hier - der Anspruch auf Trennungsunterhalt mangels einseitigen Fehlverhaltens nicht eingebüßt worden ist.
Andererseits hat der Senat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt, daß es für die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentlich auf die Prüfung ankommt, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsene Belastung für den Verpflichteten die Grenzen des Zumutbaren überschreitet. Eine solche Unzumutbarkeit kann nicht nur aus einem Fehlverhalten des Berechtigten folgen, sondern aus objektiven Gegebenheiten und Veränderungen der Lebensverhältnisse der früheren Ehepartner, Lebt der Unterhaltsberechtigte, wie auch im vorliegenden Fall, mit einem neuen Partner in einer festen sozialen Bindung zusammen, kann etwa das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der nachehelichen Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Lebensgestaltung für den Unterhaltspflicht unzumutbar wird. Das gilt etwa, wenn kein verständlicher Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die Partner, wenn sie auch aus hinzunehmenden Gründen von einer Eheschliesung absehen, nicht gleichwohl zu einer "ehegleichen ökonomischen Solidarität" (AK-Derleder § 1579 Rdn. 7) gelangen, mithin der den Haushalt und gemeinsame Kinder versorgende Partner - wie in einer Ehe - von dem anderen unterhalten wird.
Nach diesen Grundsätzen wäre nicht auszuschließen, daß jedenfalls nach einer gewissen Dauer des Zusammenlebens der Klägerin mit S. die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bejahen wären. Für den davor liegenden Zeitraum wäre aber die begehrte Auskunft noch von Bedeutung. Das Berufungsgericht ist hier zu dem Ergebnis gelangt, es sei unter diesem Gesichtspunkt nach dem gegebenen Stand des Verfahrens ein Unterhaltsanspruch der Klägerin für den Klagezeitraum nicht voll auszuschließen. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zumal in die (endgültige) Billigkeitsabwägung nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch die erst zu offenbarenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten einzubeziehen sind.
Auch wenn die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB "bejaht werden könnten, hätte sich hier die Prüfung anzuschließen, ob in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1570 BGB die Härteregelung im Kindesinteresse nach § 1579 Abs. 2 BGB suspendiert ist (vgl. dazu BVerfGE 57, 361; Senatsurteile vom 26. Januar 1983 a.a.O. und vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Beurteilung dieser Frage ist regelmäßig ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht möglich (vgl. das letztgenannte Senatsurteil). Auch deswegen müßte der Beklagte als verpflichtet angesehen werden, die begehrten Auskünfte zu erteilen.
2.Gegen Art und Umfang der im Berufungsurteil ausgesprochenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers erhebt die Revision keine Bedenken. Insoweit ist auch ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680 und vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Mit der Rüge, ein Auskunftsanspruch der Klägerin sei bereits durch das beim Amtsgericht eingereichte Schreiben vom 19. August 1980 erfüllt worden, so daß allenfalls noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung habe verlangt werden können, hat die Revision keinen Erfolg.
a)Soweit der Beklagte über seine Einkünfte als GmbH-Gesellschafter (Gewinne, Zinsen) für die letzten drei Jahre vor dem 29. August 1980 Auskunft zu erteilen hat, scheidet eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs von vornherein aus, weil das Schreiben vom 19. August 1980 keinerlei Angaben dazu enthält.
b)Der Beklagte hat ferner über seine Einkünfte als GmbH-Geschäftsführer für die letzten zwölf Monate vor dem 29. August 1980 Auskunft zu erteilen, wobei das Bruttogehalt, Art und Umfang der Abzüge sowie Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Auslösungen, Tantiemen etc. einzeln anzugeben sind. Auch insoweit hat er seine Verpflichtung nicht durch das zu den Akten gegebene Schreiben vom 19. August 1980 erfüllt, weil sich daraus allenfalls sein Gehalt für den Monat Juli 1980 nebst den Abzügen für Lohnsteuer und Sozialversicherung entnehmen läßt. Von einer - wenn auch unvollständigen - Erfüllung, an die sich lediglich noch ein Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung schließen könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 1961 - II ZR 205/59 - LM Nr. 6 zu § 254 ZPO m.w.N.), kann nicht ausgegangen werden. In dieses Verfahren gehört etwa der Streit darüber, ob in einer äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung einzelne Posten falsch sind oder überhaupt fehlen (vgl. RGZ 100, 150, 152). Hier geht es nicht um derartige sachliche Mängel einer ordnungsgemäßen Aufstellung, sondern eine solche, die auch der Unterhaltsschuldner gemäß §§ 1580, 1605 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 260 Abs. 1 BGB vorzulegen hat, ist noch nicht vorhanden. Denn das Schreiben vom 29. August 1980 bezieht sich nicht auf den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem 29. August 1980 und enthält nichts über die für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs bedeutsamen Sonderzuwendungen, insbesondere das Weihnachtsgeld. Bei der Abfassung war sich der Beklagte erkennbar noch nicht über den Umfang seiner Auskunftspflicht im klaren, so daß eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit seiner Angaben (§§ 1605 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 260 Abs. 2 BGB) ohne rechten Sinn wäre. In derartigen Fällen liegt auch eine beachtliche teilweise Erfüllung der Auskunftspflicht nicht vor, weil der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht (vgl. auch RGZ 100, 150, 153). Die gerichtliche Entscheidung hat vielmehr ungeachtet der bereits vorliegenden Angaben umfassend über Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht zu befinden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist (vgl. dazu BGHZ 39, 87, 95 f und Urteil vom 6. Februar 1957 - V ZR 126/55 - LM Nr. 4 zu § 1042 ZPO; MünchKomm/Keller § 259 Rdn. 29; Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 345).