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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 08.06.1978, Az.: III ZR 136/76

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung des Restbetrags eines Kredits, den sie ihm als stillem Gesellschafter seiner Arbeitgeberfirma zur Finanzierung seiner Einlage gewährt hatte.

Der Beklagte war bei der Firma "Ingenieurbüro für Bautechnik Jürgen K. & Co. oHG" - im folgenden: "Firma K." - in H. als Elektriker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.450 DM beschäftigt. Diese Firma, Teil einer Firmengruppe, zu der noch mehrere Tochter- und Schwesterfirmen gehörten, benötigte Ende 1969/Anfang 1970 bei guter Auftragslage einen größeren Kredit, um das Geschäft erweitern zu können. Ihr Kreditrahmen bei den Banken, mit denen sie ständig zusammenarbeitete, nämlich der Klägerin, deren Schwesterfirma "Bankhaus Wi. & Co." und der "N. Sp. von 1864", H., war um diese Zeit erschöpft. Deshalb sollte der benötigte Betrag dadurch beschafft werden, daß sich ihre Mitarbeiter als stille Teilhaber an dem Unternehmen mit Kapitaleinlagen beteiligten. Die Klägerin sollte die Einlagen finanzieren.

Die persönlich haftenden Gesellschafter der Firma Klemm, Jürgen K. und Henry A., erörterten diesen Plan mit den daran interessierten Mitarbeitern. Die Firmenleitung beschrieb in einem Rundschreiben vom 5. Februar 1970 die Kapitalbeschaffung durch Beteiligung von Mitarbeitern als "Modell der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" mit dem Ziel, die Mitarbeiter für ihren Einsatz zu belohnen; die Firma wende ihnen das Kapital mit einer Mindestverzinsung von 15 % pro Jahr zu, ohne daß sie selbst in irgendeiner Weise finanziell belastet würden. In dem Schreiben heißt es:"Wie allen bekannt ist, hat das Ingenieur-Büro eine sehr große Umsatzsteigerung erfahren, die in den letzten Jahren zum Teil weit über 100 % lag. Für uns stellt sich damit das Problem1. des Kapitalbedarfs,2. das Problem der Mitarbeiter, die durch die ungewöhnliche Entwicklung einen sehr hohen Einsatz erbracht haben und in Zukunft wohl auch noch erbringen müssen.Wir müssen also mit zwei Dingen fertig werden:Punkt 1: Wie beschaffen wir Kapital?Punkt 2: Wie können wir unsere Mitarbeiter für den Einsatz entlohnen und sie an der Weiterentwicklung der Firma interessieren?Wir haben uns für eine Kombination beider Arten entschlossen. Wir sind dabei von der Überlegung ausgegangen, daß wir unseren Mitarbeitern über das normale Gehalt hinaus einen monatlichen Betrag auf ein Sperrkonto überweisen hätten können, wobei dieses Geld nach fünf Jahren dann jedem Mitarbeiter zur Verfügung gestanden hätte. Dabei entziehen wir aber dem Ingenieur-Büro Kapital, was auf der anderen Seite wieder dringend gebraucht wird, um eine vernünftige Basis für die Wachstumsrate zu haben. Im Gegenteil! Bei der hohen Wachstumsrate ist noch ein weiterer Kapitalbedarf vorhanden.Unsere Idee, die. ja auch den meisten bekannt ist, ist jetzt also die, daß wir das von uns einzuzahlende Geld über Geldinstitute refinanzieren, so daß dem Ingenieurbüro auf der einen Seite Kapital zufließt und den Betriebsangehörigen auf der anderen Seite eine echte Beteiligung am Gewinn geboten wird.Wir werden ... die Gesamtkosten des aufgenommenen Geldes übernehmen, d.h. also daß eine echte Kapitalbildung stattfindet, ohne daß der einzelne überhaupt einen Pfennig von seinem normalen Lohn oder Gehalt entrichten muß.Die Verhandlungen mit den Kreditinstituten sind in der Form gelaufen, daß die Firma eine Bürgschaft für die einzelnen Personen in einer Höhe zwischen DM 10.000,- und DM 20.000,- übernimmt.Die Banken stellen aufgrund unserer Bürgschaft dieses Geld zur Verfügung und haben uns zugesichert, daß evtl. private Darlehen, die der einzelne aufgenommen hat oder noch aufnehmen will, nicht davon berührt werden.Wir haben vom Bankhaus Wi. auf jeden Fall die Zusage, daß, wenn jemand bei einem anderen Kreditinstitut Schwierigkeiten in der Kreditbeschaffung hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Firmenkredit steht, dann das Bankhaus Wi. dafür eintritt."

Die interessierten Mitarbeiter sahen die vorgeschlagene Beteiligung als sicher und sehr gewinnträchtig an. Mindestens 25 Mitarbeiter, darunter auch Angehörige der persönlich haftenden Gesellschafter, schlössen Beteiligungsverträge ab, mit Einlagen von 10.000, 20.000 oder 40.000 DM. Die Klägerin, die zwar bestreitet, das Schreiben vom 5. Februar 1970 gekannt zu haben, die aber unstreitig mit Jürgen K. die Einzelheiten der angestrebten Kreditaufnahme für die Beteiligungen abgesprochen hatte, finanzierte 25 Beteiligungen mit Einlagen von 490.000 DM zuzüglich Kreditkosten für eine Laufzeit von zehn Jahren. Die Beteiligung des Beklagten regelte der Stille-Gesellschafts-Vertrag vom 13. Februar 1970. Die Einlage betrug 20.000 DM. Der Beklagte war mit 1,2 % am jährlichen Reingewinn des Unternehmens, nicht aber am Verlust, beteiligt und hatte jährlich ohne Rücksicht auf das Betriebsergebnis, aber in Anrechnung auf den Gewinn, Anspruch auf 15 % Zinsen auf seine Einlage. Zur Finanzierung der Einlage unterzeichnete er einen an die Klägerin gerichteten formularmäßigen Kreditantrag vom 25. Februar 1970. Die Antragsformulare, die auf Teilzahlungskäufe zugeschnitten waren, hatte J. K. von der Klägerin erhalten, selbst ausgefüllt und den einzelnen Interessenten vorgelegt. Beim Beklagten setzte er als "Preis der gekauften Ware" und "Restkaufpreis" den Betrag von 20.000 DM ein. An der für die Bezeichnung des Kaufgegenstandes vorgesehenen Stelle gab er "Firmenbeteiligung" an. Die Klägerin trug den Betrag der Kreditkosten mit insgesamt 14.600 DM sowie den dadurch auf 34.600 DM erhöhten "Gesamtkreditbetrag" erst nach Eingang des Antrags nach. In der Antragsurkunde garantierte die Firma K. durch Unterschrift des J. K. der Klägerin die Rückzahlung des Kreditbetrags nebst Zinsen und Kosten. Zur Sicherung des Kredits trat der Beklagte in einer gesonderten Abtretungsurkunde vom 6. März 1970 sein pfändbares Arbeitseinkommen an die Klägerin ab. Durch Zahlungsauftrag vom selben Tage wies er die Klägerin an, den Betrag von 20.000 DM an die Firma "Jürgen K. & Co." zu überweisen. Die Klägerin nahm den Kreditantrag mit Schreiben vom 5. März 1970 ebenso wie sämtliche anderen Kreditanträge ohne nähere Prüfung der Kreditwürdigkeit der einzelnen Antragsteller an und überwies den auszuzahlenden Betrag an die Firma K.. Für die Rückzahlung des Darlehens stellte sie einen Ratenplan auf, der bei dem Beklagten eine erste Rate von 328 DM zum 25. März 1970 und 119 monatliche Raten von 288 DM bis zum 25. Februar 1980 vorsah.

In der Folgezeit leistete die Firma K. diese monatlichen Zahlungen an die Klägerin. Der Beklagte erhielt jedoch keine Zinsen oder Gewinnanteile aus dem Stillen-Gesellschafts-Vertrag.

Im März 1972 fiel die Firma K. zusammen mit allen Tochter- und Schwesterfirmen der Firmengruppe in Konkurs.

Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten - ebenso wie die übrigen Mitarbeiter - auf, die restlichen Darlehensbeträge weiter zu zahlen. Der Beklagte focht mit Schreiben vom 9. August 1972 den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er behauptet, die Klägerin habe der Firma K. durch die Finanzierungsaktion zu Lasten der beteiligten Mitarbeiter Kapital verschafft, obwohl sie gewußt habe, daß diese Firma damals schon konkursreif gewesen sei. Die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, ihre Vertragspartner über das hohe Risiko der Firmenbeteiligung, insbesondere die persönliche Haftung, aufzuklären.

Die auf Zahlung von 27.648 DM nebst 12 % Zinsen seit Zustellung (16. August 1973) gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag weder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig noch wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) wirksam angefochten. Die Revision greift diese ihr günstigen, im übrigen auch rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht an. Der Beklagte ist gleichwohl nicht verpflichtet, das Darlehen an die Klägerin zurückzuzahlen. Ihm steht gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß (Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten) zu. Die Klägerin muß den Beklagten so stellen, als habe er den Darlehensvertrag mit ihr nicht abgeschlossen (§ 249 BGB).

Entscheidungsgründe

II.1.Die Klägerin wirkte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts als kreditgebende Bank im Rahmen eines "Modells der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" mit einem Unternehmen, der Firma K., zusammen. Sie finanzierte Arbeitnehmern dieser Firma Einlagen für ihre Beteiligung als stille Gesellschafter am Unternehmen. Dabei überließ sie die Kreditverhandlungen ausschließlich der Arbeitgeberseite, den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Arbeitgeberin. Einer der Gesellschafter erhielt ihre Kreditantragsformulare, die er für die als stille Gesellschafter gewonnenen Mitarbeiter ausfüllte. Er führte ihre Unterschriften unter die erforderlichen Vordrucke für die Gewährung eines Kredits der Klägerin herbei. Die Klägerin bediente sich somit dieses Mitinhabers der Arbeitgeberfirma als ihres einzigen Verhandlungsgehilfen bei der Anknüpfung der Vertragsbeziehungen zu den Arbeitnehmern.

2.Ihrem Verhandlungsgehilfen fallen nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zwar keine arglistig falschen, wohl aber fahrlässig irreführende, das Risiko des "Modells der Vermögensbildung" verschleiernde Angaben gegenüber dem Beklagten und den anderen Arbeitnehmern vor dem Abschluß des gesamten Vertragswerks, des Gesellschafts- und des Darlehensvertrags, zur Last. Dieses Verschulden ihres Verhandlungsgehilfen bei der Anknüpfung der Vertragsbeziehungen muß sich die Klägerin nach§ 278 BGB zurechnen lassen (vgl. für die Stellung des Verkäufers als Erfüllungsgehilfen der Bank beim finanzierten Abzahlungskauf Senatsurteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 190/68 - WM 1971, 1295, 1296).

a)Die Arbeitgeberin erweckte beim Beklagten und den anderen Mitarbeitern die Fehlvorstellung, die geplante "Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" betreffe, wie in dem Firmenrundschreiben vom 5. Februar 1970 näher dargelegt, ausschließlich Leistungen ihrer Arbeitgeberfirma an sie. Danach sollte die Beteiligung einen zusätzlichen Vermögenswert zugunsten der Mitarbeiter schaffen, ähnlich wie die in dem Rundschreiben ebenfalls erwogene Möglichkeit einer Beteiligung, ihnen über das normale Gehalt hinaus einen monatlichen Betrag auf ein Sperrkonto zu überweisen, der ihnen nach fünf Jahren zur Verfügung gestanden hätte. Demgegenüber trat in den Hintergrund, daß die Leistung der Arbeitgeberin eine Gegenleistung der Arbeitnehmer voraussetzte: diese hatten die auf eigene Gefahr und mit persönlicher Haftung aufgenommenen Darlehensbeträge als Einlagen in die Firma einzubringen. Dem Beklagten und den sonstigen Arbeitnehmern blieb durch das von dem Verhandlungsgehilfen der Klägerin gezeichnete Bild eines risikolosen "Modells der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" verborgen, daß die Arbeitgeberfirma sich durch die drittfinanzierten Einlagen ihrer Mitarbeiter den benötigten Kredit verschaffte, den ihr zu geben die Banken nicht bereit waren. Der Verhandlungsgehilfe der Klägerin verdrängte und überspielte bei den Besprechungen und Erörterungen, die dem Abschluß der Gesellschafts- und der Kreditverträge vorausgingen, aufkommende Bedenken seiner Arbeitnehmer mit den ständigen Zusicherungen, die Firma werde die gesamten Lasten der "Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" tragen, es sei nichts zu befürchten. Er erweckte und bestärkte damit die Vorstellung der Arbeitnehmer, die ihnen als Belohnung zugedachte Beteiligung am Unternehmen sei ohne Risiko für sie. Sie durften auf Grund dieser Zusicherungen davon ausgehen, daß die Arbeitgeberfirma und gegebenenfalls deren persönlich haftende Gesellschafter, diese auch mit ihrem Privatvermögen (z.B. mit Grundstücken), für die von der Firma übernommene Garantie einstünden. Insbesondere mußten sie annehmen, die ihnen als Belohnung versprochene Beteiligung am Unternehmen könne praktisch nur zu einem Gewinn, schlimmstenfalls zum Verlust der versprochenen Einlage, nicht aber zu ihrer persönlichen Inanspruchnahme für die finanzierte Summe führen. Im Rundschreiben vom 5. Februar 1970 ist mit keinem Wort von einer solchen persönlichen Inanspruchnahme die Rede. Vielmehr heißt es darin irreführend, die Firma werde das von ihr einzuzahlende Geld "refinanzieren", und weiter, sie werde die Gesamtkosten des aufgenommenen Geldes übernehmen und für die Arbeitnehmer entstünden bei einer Beteiligung am Unternehmen keine Schwierigkeiten bei der Aufnahme privater Darlehen. Entsprechend sollten die als stille Gesellschafter gewonnenen Arbeitnehmer nach den Bestimmungen der Gesellschaftsverträge nur am Unternehmensgewinn, nicht am Verlust teilnehmen.

Das Vertrauen der Mitarbeiter in die Zusicherungen des Firmenmitinhabers, des Verhandlungsgehilfen der Klägerin, ging so weit, daß auf einer Betriebsversammlung die Frage eines Mitarbeiters, was im Falle eines Konkurses der Firma geschehen werde, als Scherz aufgefaßt wurde und die Hinweise des Rechtsanwalts Dr. B., der auf dieser Versammlung Informationen über die rechtliche Seite des Vertragswerks erteilte, nicht die gebührende Beachtung fanden. Der für die Einschätzung des Risikos besonders wichtige Umstand, daß die Beteiligungen die einzige Möglichkeit für die Firma waren, weitere Kredite zu beschaffen, kam bei den Verhandlungen zwischen Jürgen K. und den Interessenten überhaupt nicht zur Sprache.

3.Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, der Darlehensvertrag zwischen ihr und dem Beklagten und der Gesellschaftsvertrag zwischen der Arbeitgeberfirma und dem Beklagten seien rechtlich selbständig; der Mitinhaber der Arbeitgeberfirma habe bei seinen Zusicherungen gegenüber den Arbeitnehmern nicht als ihr Verhandlungsgehilfe oder jedenfalls nicht im Rahmen der ihm bei den Kreditverhandlungen übertragenen Aufgaben gehandelt.

a)Der Gesellschaftsvertrag und der Darlehensvertrag sind trotz ihrer rechtlichen Trennung zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden. Ohne diesen Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag hätte das Darlehen seinen wirtschaftlichen Sinn verloren, wie auch umgekehrt der Gesellschaftsvertrag seinen Sinn erst in Verbindung mit dem Darlehensvertrag erhielt.

Für die Parteien des Gesellschaftsvertrages, die Firma K. und den Beklagten, ergab sich dieser Zusammenhang schon daraus, daß ohne die Finanzierung der Einlage eine Beteiligung des Beklagten als stiller Gesellschafter nicht möglich gewesen wäre. Die Firmenleitung hob eine "Refinanzierung" der Gesellschaftseinlagen durch Finanzierungsbanken schon in dem Firmenrundschreiben vom 5. Februar 1970 als Besonderheit des geplanten Modells der Vermögensbildung hervor.

Auch die Klägerin gewährte dem Beklagten den Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern zu dem im Antragsformular ausdrücklich angegebenen Zweck, die Beteiligung zu finanzieren. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß der Klägerin die Einzelheiten des Beteiligungsmodells bekannt waren. Die Klägerin wußte daher, daß die Einlagen der Mitarbeiter dazu dienten, der Firma K. dasjenige Kapital zuzuführen, das diese sich anderweitig nicht mehr beschaffen konnte, da - ebenfalls unstreitig - ihr Kreditrahmen auch bei der Klägerin erschöpft war.

Die auch durch die Einschaltung des Firmeninhabers als Verhandlungsgehilfen der Klägerin bewirkte Verbindung zwischen dem Kreditgeschäft und dem zu finanzierenden Geschäft ließ sich durch den formularmäßigen, auf Abzahlungskäufe zugeschnittenen Hinweis im Darlehensantrag: "Der Verkäufer ist nicht Beauftragter der Bank, sondern handelt für den Kreditnehmer!", nicht beseitigen.

Die Klägerin zahlte weiter die Darlehensvaluta auf Grund der Auszahlungsanweisung des Beklagten nicht an diesen selbst, sondern an die Arbeitgeberfirma aus. Eine weitere Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dieser Firma wurde dadurch geschaffen, daß diese selbst die Rückzahlung des Darlehens "garantierte" und in der Folgezeit auch tatsächlich zunächst die Zahlungen leistete.

b)Schon diese unstreitigen Tatsachen tragen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin und insoweit in voller Sachverhaltskenntnis an dem "Modell der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" mitgewirkt. Die Rüge der Revision, diese Feststellung werde durch den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung nicht gedeckt, ist daher unbegründet.

4.Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ergeben sich hier Berührungspunkte mit den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen entwickelt worden sind. Auch dort werden zwei rechtlich selbständige Verträge, Kauf und Darlehen, von allen Beteiligten als wirtschaftliche Einheit gewollt und mit dem Zweck abgeschlossen, die Ziele eines Abzahlungsgeschäfts zu erreichen, bei dem der Käufer nach Erhalt des Kaufgegenstandes verpflichtet sein soll, den Kaufpreis in Form von Darlehensraten zu zahlen (Senatsurteil in BGHZ 47, 207, 209, 210). Wie der Senat im Urteil vom 9. Februar 1978 (III ZR 31/76 - WM 1978, 459) für den Kauf eines Waschsalons ausgesprochen hat, gelten diese Grundsätze bei sonst gleicher Interessenlage nicht nur für den Kauf beweglicher Sachen, sondern sind auch auf den finanzierten Abzahlungskauf anderer Gegenstände zu übertragen. Unter der Voraussetzung, daß eine gleiche Interessenlage besteht, können sie auch für finanzierte Geschäfte anderer Art maßgebend sein (vgl. für finanzierte Dienst- und Leasingverträge auch OLG Düsseldorf NJW 1973, 1612; LG Augsburg NJW 1972, 637; NJW 1973, 709 und 1704; für den finanzierten Ehemäklervertrag OLG Schleswig NJW 1974, 648; zum ganzen Problem Gilles JZ 1975, 305).

a)Bei all diesen Geschäften besteht für den Leistungsempfänger/Käufer/Darlehensnehmer das typische Risiko, daß er auf Grund der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrags gegenüber dem Darlehensgeber unter Umständen auch dann zur Rückzahlung verpflichtet bleibt, wenn er die Leistung, zu deren Finanzierung das Darlehen dient, tatsächlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erhalten hat. Es besteht deshalb weiter die Gefahr, daß er dieses Risiko, das sich durch die Einschaltung des Finanzierungsinstituts ergibt, nicht oder nicht hinreichend erfaßt. Dieser Gefahr darf das Finanzierungsinstitut den Darlehensnehmer in Fällen der vorliegenden Art ebensowenig aussetzen wie beim finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen. Unterläßt der Darlehensgeber die gebotene Aufklärung, dann verletzt er die ihm bei der Anknüpfung der Vertragsbeziehungen obliegenden Pflichten gegenüber dem Kreditnehmer und macht sich jedenfalls insoweit schadensersatzpflichtig, als das negative Vertragsinteresse zu ersetzen ist. Bei den Vertrag s Verhandlungen haben wissentlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Behauptungen zu unterbleiben; zum Inhalt des durch die Vertragsverhandlungen begründeten vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gehört im Rahmen der nach Treu und Glauben im redlichen Verkehr zu stellenden Anforderungen darüber hinaus auch eine Offenbarungspflicht des Kreditgebers für solche Umstände, die für die Entschließung des anderen Teils erkennbar von Bedeutung sein können (Senatsurteil in BGHZ 47, 207, 210, 211; vgl. schon RGZ 120, 249, 252 f).

b)Zu Unrecht meint die Revision, im vorliegenden Fall könne von einem solchen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien deswegen nicht die Rede sein, weil der Beklagte sich völlig auf die Zusicherungen des Firmeninhabers K. verlassen habe, ohne daß dies durch irgendein "Vertrauen" gerade gegenüber der Klägerin bedingt oder auch nur mitbeeinflußt gewesen sei. Denn ein Vertrauenstatbestand auch gegenüber der Klägerin ergab sich für den Beklagten schon daraus, daß der Darlehensvertrag in das "Modell der Vermögensbildung" einbezogen war und zu dessen Verwirklichung diente. Wenn die Klägerin in Kenntnis dieser wirtschaftlichen Zusammenhänge nicht nur die Finanzierung dieses "Modells der Vermögensbildung" übernahm, sondern es auch der Arbeitgeberfirma selbst überließ, die zum Abschluß des Darlehensvertrags mit ihr erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen, und dem Mitinhaber der Arbeitgeberfirma so Gelegenheit gab, bei den Arbeitnehmern als Person ihres Vertrauens aufzutreten, dann muß sie sich das dem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen zurechnen lassen. Dies gilt hier um so mehr, als die Einschaltung der Arbeitgeberfirma als Kreditvermittlerin hier die Arbeitnehmer und künftigen stillen Gesellschafter besonderen Risiken aussetzte. Der Mitinhaber der Arbeitgeberfirma hatte einander entgegengesetzte Interessen wahrzunehmen. Daher lag die Gefahr einer Interessenkollision und der Lösung der Interessenkonflikte auf Kosten der Arbeitnehmer nahe. Er hatte die Interessen des Unternehmens und seine eigenen als persönlich haftender Gesellschafter an einer besseren Kapitalausstattung des Unternehmens wahrzunehmen, andererseits aber auch die Interessen der Mitarbeiter an einer risikolosen Vermögensbildung durch stille Beteiligung am Unternehmen (Verlustausschluß) und die der Bank an gewinnbringender Verzinsung und hinreichender Sicherheit für den von ihr zu gewährenden Kredit. Durch diese Verknüpfung widerstreitender Interessen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, die den Entscheidungen zugrunde lagen, in denen der Bundesgerichtshof die Frage verneint hat, ob der Bank eine Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Kreditgeschäften obliegt (vgl. z.B. BGH, VIII ZR 46/62 vom 18. September 1963, NJW 1963, 2270; BGH, II ZR 128/61 vom 10. Januar 1963, WM 1963, 475; BGH, II ZR 128/61 vom 10. Januar 1963, WM 1961, 510, 511; Canaris in Großkommentar HGB, 3. Aufl. 1973 Anh. zu § 357 HGB Anm. 55 m.weit.Nachw.).

5.Die Klägerin hat deshalb nicht nur die schuldhaft irreführenden Angaben ihres Verhandlungsgehilfen, des Mitinhabers der Arbeitgeberfirma, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Ihr oblag es vielmehr auch, die ihr zuzurechnenden Fehlvorstellungen des Beklagten und der anderen als stille Gesellschafter und Kreditnehmer gewonnenen Mitarbeiter rechtzeitig durch eine geeignete Aufklärung richtigzustellen. Sie hat die gebotene Aufklärung schuldhaft unterlassen.

a)Inhalt und Umfang ihrer Aufklärungspflicht bestimmten sich nach den Gefahren, die dem einzelnen Kreditnehmer aus dem Vertragswerk typischerweise drohten. Dieses Risiko bestand darin, daß der Beklagte bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rd. 1.450 DM und die anderen beteiligten Mitarbeiter mit vergleichbarem Einkommen über einen Zeitraum von zehn Jahren der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehensbetrags ausgesetzt waren. Die besondere Gefährdung der Kreditnehmer ergab sich daraus, daß dieses Risiko nicht klar zutage lag, weil sich bei ihnen die Erwartung gebildet hatte, sie würden aus der eingegangenen Verpflichtung tatsächlich nicht in Anspruch genommen.

Die Gefährdung für die Arbeitnehmer, die die Klägerin durch ihr Zusammenwirken mit der Arbeitgeberfirma und insbesondere durch die Einschaltung des Mitinhabers dieser Firma als Verhandlungsgehilfen schuf, war größer als die für den Abzahlungskäufer beim finanzierten Abzahlungskauf. Dort weiß der Käufer zumindest, daß er überhaupt eine von ihm selbst zu erfüllende Verbindlichkeit eingegangen ist, mag diese unmittelbar auf Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer oder auf Rückzahlung des Darlehens an das Finanzierungsinstitut gerichtet sein. Hier dagegen blieb die Verpflichtung selbst verborgen, solange die Firma K. für die Rückzahlung aufkam.

b)Dementsprechend bestand der wesentliche Kern der der Klägerin gegenüber dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht darin, unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß er selbst und nicht etwa nur das Unternehmen für die Rückzahlung des Darlehensbetrags haftete. Die Klägerin hätte klarstellen müssen, daß die Unterzeichnung des Darlehensantrags nicht eine bloße Formalität bildete, sondern eine Eigenverpflichtung des Beklagten begründete, die ihre volle Tragweite entfalten sollte, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage sein würde, für die Rückzahlung aufzukommen. Dem Beklagten durfte nicht verschwiegen werden, daß weder die Klägerin selbst noch eine andere Bank bereit waren, der Firma K. weiteren langfristigen Kredit zu gewähren, daß also die Einlagen der Arbeitnehmer die einzige der Firma noch verbliebene Möglichkeit darstellten, weiteres Kapital durch Kreditaufnahme zu beschaffen.

Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache einer Bank, einen Bankkunden, der mit einem anderen Bankkunden Geschäfte abschließen will, auf Grund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen über die Vermögensverhältnisse des anderen Kunden zu unterrichten und zu verhindern, daß der Bankkunde Geschäfte abschließt, die mit einem Risiko verbunden sind. Dieser Grundsatz paßt indes nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Hier geht es nicht um isolierte Beziehungen zweier Bankkunden zur Bank und zueinander. Das Vertragswerk zwischen den Parteien war von vornherein als wirtschaftliches "Dreiecksverhältnis" geplant. Der Kreditvertrag stellte das Teilstück eines wirtschaftlich einheitlichen "Modells der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" dar. Durch die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtete, vorausgeplante, aufeinander abgestimmte wirtschaftliche Verbindung der Beteiligten wurden die Pflichten und Rechte der kreditgebenden Bank im "Dreiecksverhältnis" mitbestimmt. Der Darlehensvertrag wurde dadurch aus dem Bereich des reinen Personalkredits herausgehoben. Soweit die damals gebotene Aufklärung das Bankgeheimnis verletzt hätte, wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich durch die Firma K. gegenüber dem Beklagten davon entbinden zu lassen. Die Klägerin hätte den Kreditvertrag nur dann in Vollzug setzen dürfen, wenn sie zuvor durch eine individuelle und eingehende Beratung jedes einzelnen Kreditnehmers, sei es im persönlichen Gespräch, sei es durch einen auf die Besonderheiten des Vertragswerks zugeschnittenen schriftlichen Hinweis, dafür Sorge getragen hätte, Fehlvorstellungen der Arbeitnehmer über das Risiko des gesamten Vertragswerks auszuräumen. Der ohne weitere Nachforschungen vorgenommene Abschluß des Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Firma K. begründen daher gegen die Klägerin auch den Vorwurf einer eigenen schuldhaften Verletzung ihrer vorvertraglichen Sorgfaltspflichten.

Die Klägerin handelte insoweit zumindest fahrlässig. Wenn sie das auf die Darlehensnehmer zukommende Risiko nicht schon tatsächlich erkannte, so hätte sie es doch erkennen können und müssen. Die von der Revision aufgegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht ausschließen, daß die Klägerin keine nähere Kenntnis von der Situation der Firmengruppe K. gehabt habe, stehen mit dieser Beurteilung nicht in Widerspruch; sie sind nicht geeignet, eine fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über das Risiko des gesamten Vertragswerks auszuräumen.

c)Das Berufungsgericht hat die Klägerin darüber hinaus für verpflichtet angesehen, sich darüber zu vergewissern, ob jeder an dem Vertragswerk beteiligte Mitarbeiter eingehend über die Entwicklung der gesamten Firmengruppe K., ihre derzeitige Lage, ihren Auftragsbestand und die für die Zukunft vorgesehenen Planungen unterrichtet werde. Ferner hat das Berufungsgericht ausgeführt, es habe gewährleistet sein müssen, daß auf die Interessenten kein Druck ausgeübt wurde, sich an dem Unternehmen zu beteiligen, und daß alles vermieden werden mußte, was dazu führen konnte, daß der Interessent die Dinge nur noch optimistisch sah und seine Unterschrift in einer Art "Beteiligungseuphorie" leistete, die ihm eine nüchterne Beurteilung unmöglich machte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese weiteren Anforderungen an die vorvertraglichen Pflichten der Klägerin nicht zu hoch sind. Denn der Klägerin ist jedenfalls anzulasten, daß sie schon in dem vorstehend dargelegten Kernbereich ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist.

III.Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Klägerin für den Vertragsabschluß ursächlich geworden ist. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Klägerin hätte die Unterdrückung des Risikobewußtseins beim Beklagten im Zuge der "Beteiligungseuphorie" der Mitarbeiter einer wirklichkeitsnäheren, sachlichen Betrachtung des Risikos weichen müssen. Selbst wenn sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr im einzelnen feststellen ließe, ob eine derartige pflichtgemäße Aufklärung den Beklagten tatsächlich vom Vertragsschluß abgehalten hätte, würde diese Unsicherheit zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1977 - III ZR 198/74 = NJW 78, 41 = MDR 77, 734; ferner BGHZ 61, 118, 121 ff). Hiergegen greift auch die Erwägung der Revision nicht durch, die Darlehensaufnahme habe nur der Erfüllung der bereits im Gesellschaftsvertrag eingegangenen Verpflichtung gedient, die Einlage zu erbringen; schon mit Abschluß des Gesellschaftsvertrags habe der Beklagte das entscheidende wirtschaftliche und unternehmerische Risiko auf sich genommen, die Finanzierung der Einlage habe daher nicht einmal mehr zur Erhöhung dieses Risikos führen können. Hierbei bleibt unberücksichtigt, daß die Klägerin schon vor den Erörterungen des Firmenmitinhabers mit den Mitarbeitern über deren Beteiligung am Unternehmen bereit war, als kreditgebende Bank das geplante "Modell der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" zu finanzieren. Wenn sich im übrigen bei dem Beklagten vor dem Abschluß des Darlehensvertrags das erforderliche Risikobewußtsein gebildet hätte, so hätte er rechtzeitig gegenüber der Arbeitgeberfirma wegen mangelnder Aufklärung Befreiung von der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung verlangen können. Erst die Darlehensgewährung durch die Klägerin setzte demgegenüber das Vertragswerk tatsächlich in Vollzug und trug so zu der Entwicklung bei, an deren Ende der Konkurs der Firma K. und die Inanspruchnahme der Mitarbeiter standen.

IV.1.Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß den Beklagten kein mitwirkendes Verschulden nach§ 254 BGB trifft. Der Beklagte, ein Elektriker, hatte keinen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Firma; deshalb bestand für ihn kein Grund, den Erklärungen des Firmenmitinhabers keinen Glauben zu schenken. Der Hinweis der Revision auf den in der Entscheidung BGHZ 33, 293 entwickelten Grundsatz, daß selbst der geschäftlich unerfahrene Käufer dann schuldhaft handelt, wenn er ein Vertragsformular und eine Empfangsbestätigung ungelesen unterschreibt, greift nicht durch. Voraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist, daß die betreffenden Formulare zutreffend und deutlich Aufschluß über das für das Vertragsverhältnis typische Risiko geben; gerade dies aber war hier nicht der Fall. Wenn die Klägerin selbst durch Verletzung ihrer Aufklärungspflicht dazu beigetragen hat, dieses Risikobewußtsein bei dem Beklagten zu unterdrücken, kann sie ihm jetzt ihrerseits das Fehlen des Risikobewußtseins nicht als mitwirkendes Verschulden anlasten.