Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 08.12.1988, Az.: V ZB 3/88
Tenor
Die gerichtlichen und auÃergerichtlichen Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.1.In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Mai 1987 wurde mit acht gegen fünf Stimmen bei einer Stimmenthaltung beschlossen, den Wohnungseigentümer R. für ein monatliches Entgelt von 100,00 DM ab 1. Juni 1987 als Hauswart einzusetzen. Bei der Abstimmung waren - einschlieÃlich des Wohnungseigentümers R. - 16 Wohnungseigentümer anwesend. Die Antragstellerin hält den Beschluà insbesondere deswegen für ungültig, weil es angesichts von fünf Nein-Stimmen sowie einer Enthaltung und zweier nicht abgegebener Stimmen an einer Mehrheit für den Antrag gefehlt habe. Das Amtsgericht hat den Antrag, den Beschluà für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
2.Das Oberlandesgericht möchte die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt vom 11. Februar 1980 (OLGZ 1980, 163, 164) und Köln vom 20. Januar 1986 (NJW-RR 1986, 698 f) gehindert und hat daher die sofortige weitere Beschwerde mit Beschluà vom 15. Januar 1988 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Mit Beschluà vom 10. Mai 1988 hat die Wohnungseigentümerversammlung Herrn R. (erneut) zum Hausmeister bestellt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat daraufhin die Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt.
II.Nachdem der Gegenstand des Rechtsmittels in der Hauptsache seine Erledigung gefunden und die Beteiligte zu 1 die Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt hat, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
1.Für diese Entscheidung ist der Senat zuständig.
a)Die Vorlage war statthaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Oberlandesgericht wollte die Frage, ob in der Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse eine Mehrheit gefunden haben, allein nach dem Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen beantworten; Stimmenthaltungen, zu denen es auch das Verhalten von anwesenden Wohnungseigentümern, die sich zum Antrag nicht äuÃern, rechnet, sollen auÃer Betracht bleiben. Mit dieser Rechtsauffassung wäre es von den bereits genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Köln abgewichen, die Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen werten.
b)Obwohl das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, bleibt die Beschwerde zulässig mit dem Ziel, die Kostentragungspflicht zu beseitigen (BGHZ 86, 393, 395) [BGH 10.02.1983 - V ZB 18/82].
2.Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sind im Rahmen der nach § 47 WEG zu treffenden Billigkeitsentscheidung der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, weil diese ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.
Die sofortige weitere Beschwerde war zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FGG), aber nicht begründet. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Mai 1987 getroffene Beschluà ist gültig.
1.Die Entscheidung, den Wohnungseigentümer R. für ein monatliches Entgelt von 100,00 DM als Hauswart einzusetzen, konnte als MaÃnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mit Mehrheit getroffen werden (§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG). Wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt, war die Bestellung zum Hauswart sach- und interessengerecht, um die bei einem älteren Haus laufend anfallenden kleineren Reparaturen schnell und kostengünstig zu erledigen. Mit der Neuerrichtung einer in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehenen Hausmeisterstelle, wofür das Fachschrifttum zum Teil Einstimmigkeit (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG) verlangt (Bärmann/Pick, WEG 6. Aufl. § 22 Rdn. 11; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 22 Rdn. 2 a; zurückhaltend MünchKomm/Röll, BGB 2. Aufl. § 22 WEG Rdn. 25), ist die vorliegende nebenberufliche Bestellung eines Miteigentümers zum Hauswart nicht vergleichbar. Auch wenn die Gemeinschaftsordnung im vorliegenden Fall zur Hausmeisterfrage schweigen sollte, wäre eine Mehrheitsentscheidung zulässig. Die Antragstellerin selbst hat die Möglichkeit, über diesen Antrag mit Mehrheit zu beschlieÃen, auch nicht in Frage gestellt.
2.Ob der Antrag auch mit Stimmenmehrheit im Sinne der §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 1 WEG beschlossen wurde, hängt davon ab, wie die Stimmenthaltungen zu werten sind. Zutreffend bewertet das vorlegende Oberlandesgericht auch das Verhalten derjenigen, die bei der Abstimmung anwesend waren, sich aber nicht geäuÃert haben, als Stimmenthaltung (BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 25 WEG Rdn. 8; Schmid BlGBW 1980, 25). Mit drei Enthaltungen und fünf Nein-Stimmen hätte der Antrag bei 16 anwesenden Wohnungseigentümern keine Mehrheit gefunden, wenn die Enthaltungen wie Nein-Stimmen zählten. Käme es nur auf das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen an, wäre der Antrag dagegen angenommen worden.
a)Wie die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt und Köln (OLGZ 1980, 163, 164; ZMR 1986, 130 = NJW-RR 1986, 698 f), die zur Vorlage geführt haben, bewerten auch andere Instanzgerichte und ein Teil des Fachschrifttums die Stimmenthaltung im Ergebnis als Ablehnung (OLG Celle NJW 1958, 307, 308 [OLG Celle 18.12.1957 - 4 Wx 42/57]; KG - 1. Zivilsenat - OLGZ 1978, 146, 149; BayObLG Rpfleger 1979, 66, 67; BayObLG Wohnungseigentümer 1982, 104 LS; LG Wuppertal Rpfleger 1972, 451, 452; Bärmann/Pick, WEG 6. Aufl. § 25 Rdn. 47; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 25 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 25 WEG Anm. 2 c; Weitnauer, Wohnungseigentümer 1982, 108 ff; Achelis NJW 1975, 1348 f).
Begründet wird diese Auffassung, soweit sie zeitlich vor der zum Vereinsrecht ergangenen Entscheidung BGHZ 83, 35 ff [BGH 25.01.1982 - II ZR 164/81] geäuÃert wurde, vornehmlich mit Parallelen zur vereinsrechtlichen Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB, nach der bei der BeschluÃfassung "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder" entscheidet. Daraus entnimmt diese Ansicht, daà Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, als Erschienene mitgezählt werden, mithin ihre Stimmenthaltung wie Ablehnung zu werten ist (so etwa KG OLGZ 1978, 146, 149; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 163, 164; Achelis NJW 1975, 1348 f; Weitnauer, WEG a.a.O. Rdn. 3). Im Anschluà an die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB dahin ausgelegt wird, daà bei der BeschluÃfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen berechnet wird, Enthaltungen also nicht mitzuzählen sind, werden eher Unterschiede zur vereinsrechtlichen Regelung herausgestellt. So wird insbesondere aus § 25 Abs. 3 WEG, wonach die Versammlung nur beschluÃfähig ist, wenn "die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile ..." vertreten, hergeleitet, daà auch bei der Berechnung der Stimmenmehrheit auf die erschienenen Wohnungseigentümer abzustellen ist, also die Stimmenthaltungen mitzuzählen sind (OLG Köln, ZMR 1986, 130 = NJW-RR 1986, 698 f; Bärmann/Pick, WEG a.a.O. Rdn. 47; Palandt/Bassenge a.a.O. § 25 WEG Anm. 2 c).
b)In Ãbereinstimmung mit dem Vorlagebeschluà stellt die Gegenauffassung allein auf das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen ab (OLG Celle Rpfleger 1983, 271; KG - 24. Zivilsenat - NJW 1984, 2488 = ZMR 1985, 64 = WuM 1985, 102 = BlGBW 1984, 200 - die Vorlagefrage brauchte im BGH-Beschluà vom 11. Juli 1985, VII ZB 14/84, Wohnungseigentümer 1985, 125, nicht entschieden zu werden -; AG Nürnberg NJW-RR 1986, 242, 243 [AG Nürnberg 21.10.1985 - 1 UR II 76/85]; BGB-RGRK/Augustin a.a.O. § 25 Rdn. 8; MünchKomm/Röll, BGB 2. Aufl. § 25 WEG Rdn. 4 a; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 25 WEG Rdn. 7; Erman/Ganten, WEG § 25 Rdn. 2; Ziege NJW 1975, 292 f; Merle NJW 1978, 1440; Schmid BlGBW 1980, 25 f; Hohenester ZMR 1985, 6 ff und 109, 111; Stubbe NJW 1985, 2812 f [BGH 03.10.1984 - VIII ZR 118/83]; vgl. auch Trouet NJW 1983, 2865 f). Diese Meinung stützt sich vornehmlich - teilweise unter Einbeziehung der Argumentation aus BGHZ 83, 35, 37 [BGH 25.01.1982 - II ZR 164/81] - darauf, daà man der Stimmenthaltung weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum entnehmen könne. Würden sich Enthaltungen immer wie Nein-Stimmen auswirken, würde der objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht (vgl. insbes. KG - 24. Zivilsenat - NJW 1984, 2488; Merle NJW 1978, 1440; Schmid BlGBW 1980, 25; Stubbe NJW 1985, 2812 [BGH 03.10.1984 - VIII ZR 118/83]).
c)Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Stimmenthaltungen sind bei der Bestimmung der Mehrheit im Sinne von § 25 Abs. 1 WEG nicht mitzuzählen. Entscheidend ist allein, ob die abgegebenen Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.
aa)Wer sich der Stimme enthält, will - aus welchen Motiven auch immer - weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum, sondern seine Unentschiedenheit bekunden. Er will auf die BeschluÃfassung nicht anders einwirken, als wenn er der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte. Der Senat teilt insoweit die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung zu § 32 BGB vertretene Auffassung zur Bedeutung der Stimmenthaltung (BGHZ 83, 35, 37 [BGH 25.01.1982 - II ZR 164/81] undUrt. v. 12. Januar 1987, II ZR 152/86, WM 1987, 651, 652; ebenso auch schon RGZ 20, 140, 142 zum Aktienrecht vor Inkrafttreten des BGB). Die Kritik von Pulte (Rpfleger 1982, 292; ähnlich OLG Köln NJW-RR 1986, 698, 699) [OLG Köln 20.01.1986 - 16 Wx 111/85], mit seiner Stimmenthaltung wolle das Mitglied zum Ausdruck bringen, daà dem entsprechenden Antrag zur Zeit nicht zugestimmt werden könne, eine erneute spätere BeschluÃfassung aber nicht ausgeschlossen sein solle, geht an der Sache vorbei. Wünscht ein Wohnungseigentümer eine Vertagung der Beratung und Entscheidung, muà er einen entsprechenden Antrag stellen. Tut er dies nicht und enthält er sich lediglich der Stimme, dann kann dies nach der Verkehrsauffassung nur dahin verstanden werden, daà er sich der Abstimmung "enthält", d.h. an ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht teilzunehmen wünscht. Würde seine Stimmenthaltung dennoch bei der Mehrheitsberechnung mitgezählt, würde der durch das Abstimmungsverhalten zum Ausdruck gebrachte Wille verfälscht. Der objektive Erklärungswert der Stimmenthaltung gebietet es vielmehr, wenn gesetzlich nichts anderes geregelt ist, diese bei der Errechnung der Stimmenmehrheit nicht mitzuzählen. So bleibt das Abstimmungsergebnis derjenigen, die sich zustimmend oder ablehnend zu einem Antrag geäuÃert haben, maÃgebend. Soweit die gegenteilige Auffassung darauf verweist, daà derjenige, der auf die anstehende Entscheidung einen Einfluà nehmen wolle, den Verhandlungsraum für die Zeit der Abstimmung verlassen könne (vgl. OLG Köln NJW-RR 1986, 698, 699 [OLG Köln 20.01.1986 - 16 Wx 111/85]; Palandt/Bassenge a.a.O. § 25 WEG Rdn. 2 c; dagegen Ziege NJW 1975, 292; Merle NJW 1978, 1440; Schmid BlGBW 1980, 25, 26), wird ein Abstimmungszwang postuliert, für den es keine Rechtsgrundlage gibt.
bb)Diese allgemeinen Grundsätze zur Behandlung von Stimmenthaltungen gelten nicht nur im Vereinsrecht, sondern gleichermaÃen für die BeschluÃfassung mit Stimmenmehrheit nach § 25 Abs. 1 WEG. Anhaltspunkte dafür, daà dem Gesetzgeber etwas anderes vorgeschwebt haben könnte, sieht der Senat nicht. Insbesondere läÃt sich dem WEG nicht die Erwartung entnehmen, daà jeder Wohnungseigentümer "aus seiner Verantwortung heraus Farbe bekennt" (BGHZ 83, 35, 37) [BGH 25.01.1982 - II ZR 164/81]. § 25 Abs. 1 WEG als einzige unmittelbar einschlägige Vorschrift spricht von der "BeschluÃfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlieÃen ...". Aus dem Begriff der Stimmenmehrheit folgt zwar, daà mehr Stimmen für als gegen einen zu Abstimmung gestellten Antrag abgegeben sein müssen; über die Behandlung von Stimmenthaltungen ergibt sich daraus aber nichts. Auch aus der Regelung in § 25 Abs. 3 WEG läÃt sich ein Rückschluà auf die Feststellung der in § 25 Abs. 1 WEG erwähnten Stimmenmehrheit nicht ziehen (so aber OLG Köln NJW-RR 1986, 698 f [OLG Köln 20.01.1986 - 16 Wx 111/85]; Bärmann/Pick, WEG a.a.O. § 25 Rdn. 47; Palandt/Bassenge a.a.O. § 25 WEG Anm. 2 c).
Entgegen der Auffassung des OLG Köln (NJW-RR 1986, 698) läÃt sich aus dem Umstand, daà der Gesetzgeber bei der Frage der BeschluÃfähigkeit auf die erschienenen Wohnungseigentümer abstellt, nicht herleiten, daà er auch das Zustandekommen eines Beschlusses von der positiven Mitwirkung einer qualifizierten Mehrheit abhängig machen wollte. Da die Materialien insoweit schweigen (vgl. die amtlich nicht veröffentlichte Begründung zu § 25 des Regierungsentwurfs des WEG, abgedruckt bei Weitnauer, WEG a.a.O. Anh. IV 1), könnte man auch - umgekehrt - aus dem in § 25 Abs. 1 WEG fehlenden Hinweis auf die erschienenen Wohnungseigentümer darauf schlieÃen, daà zur Stimmenmehrheit ausreichend ist, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Wie wenig aussagekräftig die Regelung zur BeschluÃfähigkeit für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist, zeigt auÃerdem, daà der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 WEG andere MaÃstäbe als bei der Abstimmung anlegt: Für die BeschluÃfähigkeit stellt er auf die vertretenen Miteigentumsanteile ab, für die Abstimmung weist er dagegen jedem Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf die GröÃe seines Anteils eine Stimme zu (§ 25 Abs. 2 WEG; vgl. Ziege NJW 1975, 292, 293). Auf diesen Unterschied machen auch die Materialien (aaO) aufmerksam.
SchlieÃlich verlangen weder die von dem Oberlandesgericht Köln (aaO) hervorgehobene Tragweite von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung noch Sinn und Zweck des Wohnungseigentumsrechts vom Wohnungseigentümer, daà er an den zu treffenden Entscheidungen aktiv mitwirkt. Wie im Vereinsrecht steht es ihm vielmehr frei, die Entscheidung über VerwaltungsmaÃnahmen in die Hände derjenigen zu legen, die sich positiv oder negativ zu den zur Abstimmung gestellten Anträgen äuÃern. Daà die Wohnungseigentümer untereinander viel mehr und tiefergreifende Berührungspunkte als Vereinsmitglieder haben und ihre Entscheidungen von gröÃerem finanziellen Gewicht sein können, rechtfertigt noch keinen Entscheidungszwang. Als ein solcher würde sich aber die Bewertung der Stimmenthaltung als Nein-Stimme im Ergebnis auswirken.
Wenn Stimmenthaltungen bei der Berechnung der Mehrheit der Stimmen nicht mitzählen, werden zustimmende Beschlüsse erleichtert. Das erspart das etwa sonst nötige Verfahren nach § 21 Abs. 4 WEG und entspricht damit dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer funktionierenden Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums.
3.Da die Stimmenthaltungen bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitzählen, ist der Antrag, den Wohnungseigentümer R. mit Hauswartaufgaben zu betreuen, mehrheitlich angenommen worden, gleichviel ob R. selbst mitstimmen durfte (vgl. § 25 Abs. 5 WEG) und ob er für den Antrag gestimmt hat (vgl. BGHZ 14, 264, 267) [BGH 14.07.1954 - II ZR 342/53].
Da nach alledem die sofortige weitere Beschwerde erfolglos geblieben wäre, entspricht es der Billigkeit, der Beteiligten zu 1 die gesamten Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen und es im übrigen bei der von dem Landgericht getroffenen Kostenentscheidung zu belassen (§ 47 WEG).
Der Geschäftswert bis zur Erledigungserklärung wird auf 1.200,00 DM festgesetzt.