Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 17.06.1953, Az.: VI ZR 113/52
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger ist am 6. Dezember 1939 mit einem Aufzug im Cafebetrieb des Ehemannes der Beklagten, als er Waren seiner Arbeitgeberin überbrachte, abgestürzt. Durch Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Dezember 1941 sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall und Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigterklärt worden. Es ist weiter festgestellt worden, dass die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zur Erstattung des weiteren zukünftigen Schadens verpflichtet ist. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 28. Juli 1949, da alle Ansprüche bis zur Währungsumstellung vergleichsweise erledigt worden sind, die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 21. Juni 1948 ab auf Lebenszeit wegen erhöhter Bedürfnisse eine monatliche Rente von 15 DM zu zahlen, und seit dem 21. Juni 1948 als Schmerzensgeld auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 40 DM zu entrichten, Ausserdem ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren noch nicht bezifferten Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Da die Anschlussberufung des Klägers mit diesem Urteil nur zum Teil erledigt war hat sich das Berufungsgericht in dem weiteren Verfahren mit der Dauer und Höhe des dem Kläger weiter entstandenen Schadens seit der Währungsumstellung befasst.
Zur Höhe des Verdienstausfalls hat der Kläger nähere Angaben gemacht. Er hat die an ihn zu zahlenden Sozialrenten abgezogen und weiter vorgetragen, dass er von seiner früheren Arbeitgeberin, der S. AG, bis zum 1. April 1951 eine freiwillige Zuwendung von 30 DM und von diesem Zeitpunkt ab eine solche in Höhe von 40 DM monatlich erhalt. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.019,70 DM für den Verdienstentgang vom 21 - Juli 1948 bis 31. März 1951, sowie ab 1. April 1951 zur Zahlung einer angemessenen Rente zu verurteilen, deren Dauer und Höhe er dem Ermessen des Gerichts überlassen hat. Die Beklagte hat gebeten, die noch im Streit befindliche Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Durch weiteres Teilurteil vom 15. Mai 1952 hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Dezember 1941 die Beklagte weiter verurteilt, dem Kläger1.an Rentenrückständen vom 21. Juni 1948 bis zum 31. März 1952 einen Betrag von4.903,60 DM2.ab 1. April 1952 bis einschliesslich 1. April 1958 eine vierteljährliche Rente von312,-"3.ab 15. Dezember 1952 bis einschliesslich 15. Dezember 1957 eine jährliche Rente von180,-"
zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse dem Kläger sein ohne den Unfall verdientes Nettoeinkommen, abzüglich der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Beträge erstatten. Hierzu gehörten auch die Weihnachtsvergütungen sowie Ersatz der zu zahlenden Steuern, damit das Nettoeinkommen ungeschmälert verbliebe. Weiter müsse die Beklagte die sogenannten Steigerungsbeträge der Invalidenrente zahlen, d.h. sie müsse von der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers an bis zu dessen Lebensende für die Mehrrente aufkommen, die der Kläger ohne den Unfall nach Weiterzahlung der Versicherungsbeiträge erhalten würde. Die Dauer der Arbeit und Arbeitsfähigkeit hat das Berufungsgericht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angenommen, ebenso ein gleichbleibendes Arbeitseinkommen trotz teilweise durch das Alter verminderter Arbeitsfähigkeit.
Zur Höhe des Arbeitsverdienstes ist das Berufungsgericht von einem Nettoeinkommen des Klägers vom 21. Juni 1948 bis Ende März 1951 von 8.691 DM ausgegangen, zu dem noch Weihnachtsvergütungen einschliesslich 1951 in Höhe von 300 DM zuzurechnen seien, also insgesamt 8.991 DM. Hiervon hat das Berufungsgericht die auf die Sozialversicherung übergegangenen Beträge abgesetzt, nicht aber die von der S. AG geleisteten Zahlungen von monatlich 40 DM. Aber auch den so errechneten Nettoausfall hat das Berufungsgericht nicht zugesprochen, denn der Kläger hätte, wie das Gericht ausführt, Strassenbahnkosten aufwenden müssen, um zur Arbeitsstätte zu gelangen und einen grösseren Verschleià an Kleidung und erhöhte Auslagen für seine Beköstigung gehabt. Diese Einsparungen hat das Berufungsgericht auf etwa 20 DM monatlich geschätzt und bis zum 31. März 1951 für insgesamt 33 Monate mit 660 DM abgesetzt. Die Bedeutung der Lohnerhöhung um 11 % ab 1. Oktober 1951 hat das Gericht noch nicht berücksichtigt, da ihre Auswirkungen noch zu prüfen seien. Insgesamt kommt das Gericht somit unbeschadet der noch im Schlussurteil zu erörternden 11 %-igen Lohnerhöhung und dem zu errechnenden Steuerbetrag zu dem Ergebnis, dass bis Ende März 1951 4.903,60 DM zu zahlen sind. Ab 1. April 1952 hat das Gericht einen Ausfall von mindestens 104 DM monatlich angenommen, sowie eine jährliche Weihnachtsvergütung von 180 DM.
Gegen dieses zweite Teilurteil wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie bittet um Ãnderung des Urteils, soweit die Anrechnung der gezahlten monatlichen 40 DM unterblieben sei, dem Kläger Weihnachtsgelder zugesprochen und nur 20 DM monatliche Einsparungen abgezogen seien, und beantragt:1.den Schadensbetrag unter 1) des Vorderurteils um 1.810 DM + 907 DM = 2.717 DM, die Rentenbeträge unter 2) des Vorderurteils um 120 DM + 60 DM = 180 DM je Vierteljahr zu mindern, sowie die Rentenverurteilung unter 3) des Vorderurteils für den Fall der Nichtanrechnung der monatlichen Rente von 40 DM aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen, für den Fall der Anrechnung der monatlichen Rente von 40 DM die Sache im Umfang der Verurteilung unter 3) zurückzuweisen,insgesamt hilfsweise2.die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist der Auffassung, die monatliche Zahlung von 40 DM sei keine "freiwillige" Zahlung, vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, diese "Pension" zu zahlen. Es handele sich um eine vereinbarte Leistung, Diese auf vertraglicher Grundlage beruhende Zählung müsse angerechnet werden. Der Kläger sei in Höhe dieser Zahlung nicht geschädigt, er erhalte vollen Ausgleich des Schadens, mehr dürfe er aber nicht bekommen.
Soweit die Revision ausführt, in Höhe von 40 DM sei von Anfang an kein Schaden entstanden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem Kläger ist durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sein Lohnanspruch voll entzogen worden. Darin besteht der erlittene Schaden. Eine weitere Frage ist allerdings, inwieweit der Kläger sich die monatliche Leistung als Schadensminderung anrechnen lassen muss.
Erste Voraussetzung hierfür ist, dass das die Ersatzpflicht begründende Ereignis den Vorteil, also die monatliche Zahlung von 40 DLL adäquat verursacht hat. Ein solcher Zusammenhang ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und wirtschaftlichen Auswirkungen zu bejahen, wenn wie hier ein durch Unfall arbeitsunfähig gewordener Arbeitnehmer nunmehr von seiner früheren Arbeitgeberin wegen des Unfalls Leistungen erhält, wobei es gleichgültig ist, ob auf diese Leistungen ein vertraglicher Anspruch besteht oder nicht.
Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 15. Januar 1953 - VI ZR 46/52 - bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Entscheidung, was im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist, der Rechtsprechung überlassen hat.
Ob nun diese Leistung über 40 DM monatlich im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist, bedarf daher einer Prüfung mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Ersatzpflicht. Es kommt auf die gesamte Interessenlage an, wie sie durch den Unfall zwischen dem Schädiger und Geschädigten, sowie dem leistenden Dritten besteht. Eine Anrechnung darf, wie von Enneccerus-Lehmann (Schuld-recht [1950]§ 17 II 1 a) mit Recht ausgeführt wird, nur im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen. Wenn auch der Ersatzberechtigte grundsätzlich nicht mehr erhalten soll als sein Schaden beträgt, so darf andererseits der Schadensersatzpflichtige nicht unbillig begünstigt werden. Auch der Gesetzgeber hat durch die Schaffung der §§ 139, 184 DBG gezeigt, dass eine Anrechnung von Witwenpensionen zugunsten des Schädigers nicht erwünscht ist und der Schädiger jedenfalls aus einer solchen Lage keine Vorteile ziehen soll.
Wenn die S. AG ihrem arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer freiwillig Leistungen gewährt, so kann daraus, was auch die Revision nicht bestreitet, der Schädiger nach Treu und Glauben keine Rechte für sich herleiten und diese Leistungen eines Dritten zu seinen Gunsten auswerten. Bei einer freiwilligen Leistung, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, sind gegen die Nichtanrechnung keine begründeten Bedenken gegeben.
Aber auch dann, wenn, wie die Revision hier geltend macht, durch Arbeitsvertrag eine Leistung ausserhalb der Sozialversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bedungen ist, würde es nicht der Billigkeit entsprechen, diese aus dem Arbeitsverhältnis des Geschädigten fliessenden Rechte, für die entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder beide Leistungen erbringen, zugunsten des Schädigers anzurechnen. So hat auch das Reichsgericht (JW 1937, 115512) bereits ausgeführt, dass bei der Einrichtung der Arbeiterpensionskasse Abteilung B der Deutschen Reichsbahn und ihren Leistungen es sich nicht um anrechenbare Bezüge gehandelt habe. Ebenso hat das Reichsgericht (RGZ 146, 287 = JW 1935, 769) entschieden, dass die Ehefrau eines durch Unfall getöteten Verkaufsstellenleiters sich die Unfallversicherungsleistungen, die auf Grund eines mit der Arbeitgeberin des Getöteten abgeschlossenen Vertrages gezahlt wurden, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen musste. Auch in diesem Falle bestand nach dem Dienstvertrage mit der Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Leistungen und die Prämien wurden von ihr gezahlt. In seinem Urteil vom 8. Juni 1936 (RGZ 151, 330 ff) hatte sich das Reichsgericht bereits mit der Frage befasst, ob auf den Schadenersatzanspruch die Bezüge anzurechnen seien, die dem Verletzten als Ruhegeld aus Freigebigkeit oder auf Grund eines bürgerlichrechtlichen Vertrages gewährt werden. Es hat sich mit der Meinung der Revision auseinandergesetzt, es handele sich nicht um eine Zahlung aus einem besonderen, neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Rechtsverhältnis, wie bei den Versicherungsleistungen, vielmehr sei öle Zahlung gerade eine Folge des eingegangenen Arbeitsvertrages und müsse daher, wie bei einer Ruhegeldzahlung an einen Beamten ausser Betracht bleiben. Das. Reichsgericht hat diese Auffassung abgelehnt und mit Recht ausgeführt, wenn in der bisherigen Rechtsprechung zwischen den gesetzlichen Bezügen der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen und Bezügen aus Verträgen unterschieden worden sei, so könne daraus keinesfalls gefolgert werden, dass etwa die Sichtanrechnung der Bezüge aus Verträgen auf solche aus Versicherungsverträgen hätte beschränkt werden sollen. Der leitende Grundsatz (RGZ 146, 287), es widerspreche den Sinn des Arbeitsverhältnisses, dass die Leistungen des Versicherers dem Schädiger zugute kommen, es sei denn bei der Haftpflichtversicherung, wo er selbst der Versicherte sei, gelte entsprechend auch für andere Vertragsverhältnisse. Auch bei einem Vertragsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber dem Verletzten oder den Hinterbliebenen Leistungen nach seiner Ruhegeldordnung zu erbringen habe, sei es widersinnig, diese Leistungen dem Schädiger zugute kommen zu lassen. Nichts von alledem, was aus Freigebigkeit oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses gezahlt werde, könne dem Schädiger zugute kommen. Es sei auch nicht anzuerkennen, dass Billigkeitserwägungen eine andere Entscheidung gebieten könnten, wie etwa der Gedanke, dass es nicht billig sei, wenn ein Verletzter vollen Ersatz von dem Schädiger erhalte und daneben noch ein Ruhegeld gezahlt werde.
Im vorliegenden Fall zahlt die S. AG-monatlich 40 DM an den Kläger. Der Schädiger hat mit dieser Zahlung nichts zu tun. Er würde einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, wenn diese Zahlungen seine Ersatzpflicht minderten. Diese Zahlungen erfolgen gerade im Interesse der geschädigten ehemaligen Arbeitnehmer. Es ist allein Angelegenheit der S. AG, ob sie diese Leistungen - eine vertragliche Verpflichtung unterstellt - vereinbarungsgemäss auch dann zahlt, wenn der Verlust vom Schädiger in vollem Umfange auszugleichen ist und ausgeglichen wird. Diese Vereinbarungen zwischen dem Geschädigten und der Arbeitgeberin können grundsätzlich den Schädiger nicht begünstigen. Dafür, dass nach dem Willen der Arbeitgeberin eine Anrechnung zugunsten des Schädigers erfolgen soll, gibt der Sachvortrag keinen Anhalt.
Die Revision irrt, wenn sie meint, hier seien die Grundsätze, wie sie vor Erlass der §§ 139, 184 DBG vom Reichsgericht vertreten wurden, zur Anwendung zu bringen Einmal ist es fraglich, ob ein grosser Betrieb einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichzustellen ist. Zum anderen würde eine Anrechnung der neueren Erkenntnis, wie sie sich aus den Ausführungen in RGZ 151, 330 ff ergibt und in § 139 DBG ihren Niederschlag gefunden hat, widersprechen. Auch der grosse Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 30. März 1953 (BGHZ 9, 179 ff) ausgesprochen, dass nicht einzusehen sei, warum die durch den Unfall ausgelösten Hinterbliebenenrenten anders zu behandeln seien als die Leistungen der privaten Lebensversicherung. Das Berufungsgericht hat somit rechtsirrtumsfrei eine Anrechenbarkeit der von der S. AG gezahlten monatlichen Rente von 40 DM zugunsten der Beklagten auf den erlittenen Schaden verneint.
Inwieweit im Einzelfalle ein Arbeitgeber oder eine Pensionskasse einen Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche im Rahmen der eigenen Leistungen haben oder vereinbaren können, braucht hier nicht geprüft zu werden.
Die Revision meint weiter, wenn dem Kläger die Zahlung von monatlich 40 DM aus den Leistungen der S. verbleibe, so könne er jedenfalls keinen Ersatz für das entgangene Weihnachtsgeld fordern. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung verlange, "dass man dem Kläger nicht alle Vorteile einräumt, die mit seiner Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit und bei einer Aufrechterhaltung der Arbeit verknüpft sind". Er könne nur entweder die Vorteile eines arbeitenden Angehörigen oder die eines Arbeitsunfähigen erhalten. Diese Ausführungen der Revision verkennen den Sinn der Schadenersatzregelung und die Bedeutung der Vorteilsausgleichung. Der Kläger soll nach §§ 249 ff BGB so gestellt werden, wie er ohne das schadenbringende Ereignis stehen würde. Das Berufungsgericht geht bei der Berechnung des Schadens zu Recht davon aus, dass der Kläger ohne den Unfall noch bei der Schwabenbrau AG tätig sein würde. Dann erhielte er eine jährliche Weihnachtszuwendung von 180 DM, also muss ihm diese auch jetzt zufliessen. Dass der Betrag von monatlich 40 DM, den der Kläger zusätzlich erhält, nicht anzurechnen ist, also auch nicht auf diese Weihnachtsgelder, ergeben die obigen Ausführungen.
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die vom Gericht angenommene Höhe des Schadens, soweit es sich um die Schätzung der schadensmindernden notwendigen Aufwendungen handelt. Der Kläger wohnte nach den Feststellungen in R., er musste also zur Arbeitsstelle eine Strassenbahn benutzen; weiter hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger als Beschäftigter einen höheren Verschleià an Kleidern gehabt haben würde. Das Gericht hat auch erhöhte Ausgaben für Beköstigung eingerechnet. Wenn das Gericht unter Berücksichtigung aller Unterlagen die Einsparungen schätzt und ein ErmessensmiÃbrauch nicht erkennbar ist, kann diese nach § 287 SPO vorgenommene Schätzung mit der Revision nicht angegriffen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Schätzung, der Kläger habe monatlich Aufwendungen von 20 DM gehabt, auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Ein Verstoss gegen die Lebenserfahrung ist ebenfalls nicht erkennbar. Es ist sehr wohl möglich, dass der Kläger nur monatlich 20 DM Aufwendungen der angegebenen Art hätte machen müssen, die infolge des Unfalls entfallen.
Die Revision kann auch mit ihrer Rüge, das Weihnachtsgeld sei irrigerweise ohne steuerlichen Abzug berechnet worden, im Ergebnis keinen Erfolg haben Selbst wenn hinsichtlich des Weihnachtsgeldes eine Bruttoberechnung erfolgt sein sollte und diese Beträge den jeweiligen steuerfreien Betrag übersteigen sollten, so würden die vom Berufungsgericht zugesprochenen Beträge immer noch geringer sein als die tatsächliche Forderung des Klägers. Es handelt sich um ein Teilurteil. Dem Kläger sind im übrigen nur die errechneten Nettobeträge seines Verdienstausfalles zugesprochen worden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Kläger die Leistungen versteuern muss und insoweit noch Forderungen gegen die Beklagte hat, da er nach §§ 249 ff BGB auf alle Fälle verlangen kann, einkommensmässig so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stehen würde. Er braucht also nicht von den ihm zugesprochenen Nettobeträgen die Steuern selbst zu tragen. Soweit bei der Weihnachtszuwendung ein Bruttobetrag eingesetzt worden ist, ist dem Kläger jedenfalls im Gesamtergebnis bisher nicht mehr zugesprochen worden, als sein Schaden zuzüglich der von ihm zu entrichtenden und ihm zu erstattenden Steuern beträgt. Dies kann bei einer Weihnachtszuwendung von 180 DM - von der nach dem eigenen Vortrag der Revision höchstens 80 DM zu versteuern sind - bereits jetzt mit Gewissheit gesagt werden. Die rechtskräftig zuerkannten Beträge für Mehraufwendungen und Schmerzensgeld haben bei der hier vorzunehmenden Berechnung ausser Betracht zu bleiben. Da die Auswirkungen der Lohnerhöhung und der zu ersetzenden Steuerzahlungen noch der Klärung im Schlussurteil vorbehalten worden sind, wird die Beklagte Gelegenheit haben, bei dem Berufungsgericht eine Klarstellung anzuregen, ob die Weinnachtszuwendungen zu versteuern sind und bejahendenfalls, wie sich dies auf die noch im Streit befindliche Forderung auswirkt. Dies wird dann gegebenenfalls bei der Berechnung im Schlussurteil zu berücksichtigen sein.
Die Revision konnte daher nicht zu einer Ãnderung des Berufungsurteils führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.