Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 25.09.1964, Az.: VI ZR 140/63
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. April 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte ist seit 1940 Eigentümerin des Grundstücks N. in B., auf dem seit 1882 eine im Grundbuch in Abteilung II Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstückes C. Straße ... lastet, wonach auf dem Grundstück keine Gast- oder Schankwirtschaft betrieben werden darf. Trotz dieses Verbots verpachtete die Beklagte das Grundstück im Jahre 1949 an den Gastwirt Reinecke und erteilte ihm die Konzession zum Betriebe einer Schankwirtschaft. R. errichtete auf dem Grundstück einen Behelfsbau und eröffnete hierin am 12. August 1949 die Gaststätte "Der F." Nachdem R. in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, löste die Beklagte im Jahre 1951 das Pachtverhältnis und verpachtete das Grundstück an die Aktienbrauerei in B. Diese schloß einen Unterpachtvertrag mit dem Gastwirt Kurt V., der von nun an den "F." bewirtschaftete. Nach seinem Tode setzten seine Erben das Unterpachtverhältnis fort.
Zu der Zeit, als der "F." auf dem Grundstück der Beklagten eröffnet wurde, gehörte das Nachbargrundstück dem Gastwirt Karl G., der darauf zwei Gaststätten, nämlich das "W. R." und die "Alte Z" betrieb, und zwar zunächst auf eigene Rechnung, seit 1954 im Wege der Verpachtung. G. ist verstorben, die Klägerin seine befreite Vorerbin.
Durch Schreiben vom 23. August 1956 ließ der Ehemann der Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die oben erwähnte Grunddienstbarkeit auffordern, "für die Einhaltung der Bestimmungen zu sorgen". Die Beklagte kündigte darauf ihr Pachtverhältnis mit der Brauerei und forderte diese auf, das Pachtgrundstück nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzugeben. Die Brauerei kündigte daraufhin ihrerseits dem Gastwirt V. das Unterpachtverhältnis. Da das Pachtgrundstück nicht rechtzeitig geräumt wurde, erhob die Brauerei beim Landgericht Braunschweig Räumungsklage (1 O 47/58). Diese führte erst Anfang Mai 1959 zu der angestrebten Räumung.
Mit der am 15. März 1958 eingereichten und kurz darauf zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, und zwar auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.500 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.8.1956. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe durch die Verpachtung des Grundstücks an einen Gastwirt und Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Gastwirtschaft schuldhaft die Grunddienstbarkeit verletzt. Durch den Betrieb des "Fuchsbaues" seien die Umsätze in ihren beiden Gastlokalen erheblich zurückgegangen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat nicht in Abrede gestellt, die Grunddienstbarkeit, die sie bei der Verpachtung des Grundstücks übersehen habe, verletzt zu haben. Hierdurch sei jedoch, so meint sie, der Klägerin kein Schaden entstanden. Bei dem "F." habe es sich nämlich um eine sehr einfache Bierstube gehandelt, die den Charakter einer Stehbierhalle gehabt habe. Das "Weiße R." und die "Alte Z." seien dagegen als gepflegte Gaststätten anzusprechen. Da somit die Besucher des "F.s" für die beiden anderen lokale gar nicht in Betracht gekommen seien, sei der "Fuchsbau" keine Konkurrenz für die Gaststätten der Klägerin gewesen und habe deren Umsatz nicht beeinträchtigt. Hilfsweise hat sich die Beklagte darauf berufen, daß dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle, weil er die Beklagte nicht früher auf die seit 1882 eingetragene Grunddienstbarkeit aufmerksam gemacht habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Zinszahlung jedoch auf die Zeit seit Klageerhebung beschränkt.
Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte geltend gemacht, der vom Landgericht zuerkannte Klageanspruch sei nach § 852 BGB verjährt, da dem Ehemann der Klägerin mehr als drei Jahre vor Erhebung der Klage das Bestehen der Dienstbarkeit bekannt gewesen sei. Hilfsweise hat sie gegen die vom Landgericht zugesprochene Teilforderung mit einer Gegenforderung auf Zahlung rückständiger Grundstücksabgaben in Höhe von 2.500 DM aufgerechnet.
Die Klägerin hat mit der am 4. Juli 1962 eingelegten Anschlußberufung die Klage um 8.766 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1.4.1959 erweitert. Hilfsweise hat sie beantragt, den Rechtsstreit in Höhe von 2.500 DM für erledigt zu erklären und die Beklagte zur Zahlung von 8.766 DM und Zinsen zu verurteilen.
Sie hat sich dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten des Syndikus Alfred S. vom 1. November 1960 angeschlossen und behauptet, durch den "F." sei ihr ein Schaden von insgesamt 11.266 DM entstanden. Der Verjährungseinrede ist sie mit der Behauptung entgegengetreten, ihr Ehemann habe von der Grunddienstbarkeit erst im August 1956 Kenntnis erlangt. Daß sie der Beklagten Grundstücksabgaben in Höhe von 2.500 DM schulde, hat sie nicht bestritten, sich aber darauf berufen, daß ihr diese Forderung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses gestundet worden sei.
Die Beklagte hat auch gegenüber der erweiterten Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat eingewandt, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Verjährung berufen, weil ausdrücklich vereinbart worden sei, daß nur über einen Teilbetrag Klage erhoben werden solle, um auf diese Weise mit möglichst geringen Prozeßkosten das Gutachten eines Sachverständigen zu erhalten, das möglicherweise zur Erledigung des gesamten Streitstoffes dienen könne. In der Besprechung vom 3. August 1957 seien sich die Parteien außerdem darüber einig geworden, daß die Bezifferung und Geltendmachung des Schadens zurückgestellt werden sollte, bis der "F." geschlossen und einige Monate die Gaststätten des Ehemanns der Klägerin ohne die Konkurrenz des F.s betrieben worden seien, um dann aus den veränderten Umsätzen den Schaden überschläglich errechnen zu können.
Die Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin bestritten und entgegnet, sie habe der Klägerin in keiner Weise zu der Erwartung Anlaß gegeben, sie werde von der Erhebung der Verjährungseinrede absehen und der Klage nur mit sachlichen Einwänden begegnen.
Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch in Höhe von 2.500 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Verurteilung der Beklagten zu 8 % Zinsen seit Klageerhebung jedoch bestätigt. Die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin wendet sich nur gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung. Insoweit verfolgt sie den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte der Klägerin aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie die (zugunsten der Klägerin bestehende) Grunddienstbarkeit schuldhaft verletzt hat.
II.Das Berufungsgericht verneint rechtsirrtumsfrei eine Verjährung des im ersten Rechtszug geltend gemachten Teilanspruchs von 2.500 DM, weil, wie es unangefochten feststellt, der Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin erst im August 1956 vom Bestehen der Dienstbarkeit und damit von ihrer Verletzung durch die Beklagte Kenntnis erlangt habe.
III.Dagegen hält das Berufungsgericht die Verjährungseinrede gegen den mit der Anschlußberufung im Juli 1962 erstmalig geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 8.766 DM gemäß § 852 BGB für gerechtfertigt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB im August 1956 zu laufen begann, weil damals der Ehemann der Klägerin Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangte und wenigstens zur Erhebung einer Feststellungsklage in der Lage war, soweit der Schaden noch nicht beziffert werden konnte. Ob die Verjährung am 3. August 1957 dadurch unterbrochen worden ist, daß der Stadtdirektor Dr. L. die Schadensersatzforderung "der Sache und dem Grunde nach" anerkannte, läßt das Berufungsgericht offen. Es kann auch offen bleiben, ob durch diese Erklärung des Dr. L. das Feststellungsinteresse der Klägerin entfiel; denn nach Erhebung der Teilklage auf 2.500 DM hat die Beklagte volle Klageabweisung beantragt und mit Schriftsatz vom 28.5.1958 entschieden bestritten, daß der Klägerin irgendein Schaden entstanden sei. Damit war das Feststellungsinteresse der Klägerin wieder gegeben, so daß nunmehr auf jeden Fall eine neue Verjährungsfrist beginnen konnte, die mehr als ein Jahr vor Erhebung der Anschlußberufung abgelaufen ist. Daß das Feststellungsinteresse spätestens wieder gegeben war, als die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. 5./2.6.1959 (GA 79) die Verjährungseinrede erhob, räumt auch die Revision ein. Selbst bei Zugrundelegung dieses Termins für den Beginn der neuen Verjährungsfrist war diese bereits vor Einreichung der Anschlußberufung am 4.7.1962 abgelaufen. Entgegen der Meinung der Revision bietet solchenfalls das Gesetz keine Möglichkeit zur Einschiebung einer, wenn auch nur kurzen Bearbeitungs- und Bedenkfrist (vgl. RG JW 1937, 1237 Nr. 7; RGRK 11. Aufl. § 852 BGB Anm. 6).
2.Für eine Hemmung der Verjährung sieht das Berufungsgericht keinen Anhalt. Es hält auch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung der Verjährungseinrede gegenüber für ungerechtfertigt.
Die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten vereinbart, daß nur ein Teilbetrag eingeklagt werden solle, um mit möglichst geringen Kosten das Gutachten eines Sachverständigen zu erhalten, erachtet das Berufungsgericht unangefochten als widerlegt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß sie mit der Verjährungseinrede nicht habe zu rechnen brauchen, weil der Stadtdirektor Dr. L. am 3. August 1957 erklärt habe, ihr Gesamtschaden solle gewissenhaft reguliert werden, die Regelung müsse aber einstweilen zurückgestellt werden, weil sich der Umfang des Schadens erst ermitteln lasse, wenn der "F." geschlossen sei und überblickt werden könne, wie sich der Umsatz in den Lokalen der Klägerin nach diesem Zeitpunkt entwickle. Dr. L. hat sich zwar, wie das Berufungsgericht feststellt, in diesem Sinne geäußert, und Rechtsanwalt B. als Vertreter der Klägerin war mit seinem Vorschlag einverstanden. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sollten aber die Abreden der Parteien vom 3.8.1957, die es als "Stillhalteabkommen" bezeichnet, nur gelten, wenn die Klägerin, davon absah, die Beklagte mit einem Prozeß zu überziehen, zumal dieser viel daran lag, solche Erörterungen vor Gericht zu vermeiden, die ihr offensichtliches Versehen bei der Verpachtung ihres Grundstücks zum Gegenstand hatten. Auch die Revision räumt ein, daß die getroffenen Abreden zum einverständlichen Ziel hatten, einen Rechtsstreit zwischen den Parteien zu vermeiden. Die Klägerin hat aber dadurch, daß sie vorzeitig Klage erhob, somit sich selbst von der getroffenen Vereinbarung losgesagt. Unter diesen Umständen konnte sie, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, nicht mehr damit rechnen, daß die Beklagte der Klage nur mit sachlichen Einwänden entgegentreten und von der Erhebung der Verjährungseinrede absehen werde.
Im übrigen konnte die Klägerin, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Mai 1959 gegen den Teilanspruch von 2.500 DM bereits die Verjährungseinrede erhoben hatte, keinesfalls mehr erwarten, die Beklagte werde einem um das Mehrfache erweiterten Anspruch die gleiche Einrede nicht entgegensetzen. Diese Erwägung trägt schon für sich allein die Auffassung des Berufungsgerichts, der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen die Verjährungseinrede sei nicht gerechtfertigt. Zwischen der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede und der Klageerweiterung liegt aber ein Zeitraum von mehr als drei Jahren.
3.Die Revision meint, das "Stillhalteabkommen" vom 3.8.1957 enthalte eine Stundung des Klageanspruchs, die hinsichtlich des erweiterten Anspruchs bis zu dessen Geltendmachung mit der Anschlußberufung am 4.7.1962 gedauert und bis zu diesem Zeitpunkt die Verjährung nach § 202 BGB gehemmt habe; durch die Erhebung der Teilklage über 2.500 DM sei die von der Klägerin gewährte Stundung nur in diesem Umfang rückgängig gemacht worden, die Stundung der restlichen Forderung dagegen bestehen geblieben. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist schon zweifelhaft, ob in der Absprache vom 3.8.1957 eine Vereinbarung über das materielle Recht der Klägerin in dem Sinne zu erblicken ist, daß die Beklagte die Leistung einstweilen verweigern durfte, also eine Stundung bewilligt worden ist. Keine der Parteien hat sich denn auch in den Vorinstanzen auf das Vorliegen einer Stundung berufen. Selbst wenn man aber eine solche bejahen wollte, so muß diese im Zusammenhang mit der Absprache im ganzen gesehen werden, die, wie bereits dargelegt, nach dem übereinstimmenden Parteiwillen dem Zweck diente, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, und nur solange Bestand haben sollte, wie die Klägerin von einer Klageerhebung absah. Ersichtlich kam es der Beklagten bei der Absprache nicht auf einen Zahlungsaufschub, sondern ausschlaggebend darauf an, einen ihr unangenehmen Rechtsstreit zu vermeiden, wobei es für sie völlig gleichgültig war, ob dieser Rechtsstreit nur um einen Teilbetrag oder um den ganzen Schaden geführt wurde. Dadurch, daß die Klägerin durch die Klageerhebung den von beiden Parteien mit der Absprache verfolgten Zweck vereitelte, wurde die gesamte Vereinbarung hinfällig, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt. Eine Hemmung der Verjährung durch Stundung des Anspruchs kommt danach allenfalls bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Teilklage (März 1958) in Betracht. Das steht aber der Verjährung des im Juli 1962 gerichtlich geltend gemachten erweiterten Anspruchs nicht entgegen.
IV.Ohne Erfolg zieht die Revision schließlich die Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB in Zweifel, indem sie die Auffassung vertritt, der erstrebte Schadensersatz könne auf Ansprüche gestützt worden, für die eine längere Verjährungsfrist (§ 196 BGB) gelte.
1.Entgegen der Meinung der Revision gewährt die Grunddienstbarkeit dem Berechtigten als Eigentümer des herrschenden Grundstücks nur einen dinglichen Anspruch, auch wenn die Dienstbarkeit auf ein Unterlassen geht. Diese Unterlassungspflicht begründet keine schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des § 241 BGB mit der Folge einer verlängerten Verjährungsfrist. Die Folgen der Verletzung des durch die Grunddienstbarkeit gewährten dinglichen Rechts sind durch die §§ 823, 1027 BGB geregelt. Danach stehen dem Berechtigten bei Störung der Grunddienstbarkeit die Ansprüche aus § 1027 BGB zu, der auf § 1004 BGB verweist, bei Verschulden des Schädigers außerdem die Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung eines sonstigen Rechts) und § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung des § 1027 als eines Schutzgesetzes). Auf das Gemeine Recht, das dem Dienstbarkeitsberechtigten bei Verletzung der Dienstbarkeit einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gewährte, kann sich die Revision nicht berufen. Nach Art. 184 S. 2 EGBGB gelten insoweit von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an für eine Grunddienstbarkeit die Vorschriften der §§ 1020 bis 1028 BGB.
2.Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Rechtsfolgen der Verletzung einer Dienstbarkeit ist für eine analoge Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften oder - wie die Revision weiter meint - der Bestimmungen der §§ 989, 990 BGBüber den Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den unredlichen Besitzer kein Raum. Die Heranziehung einer rechtsähnlichen Vorschrift im Wege der Analogie zur Begründung eines Anspruchs verbietet sich, wenn das Gesetz selbst die Voraussetzungen dieses Anspruchs regelt. Rechtsähnlich gelagert sind zudem im Fall einer Verletzung der Grunddienstbarkeit nicht die Vorschriften der §§ 987 ff BGB, sondern die vom Gesetz selbst angezogene Bestimmung der §§ 1004 i.Verb. mit § 823 BGB. Es entspricht denn auch der einhelligen Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung, daß Schadensersatzanspräche aus Verletzung einer Grunddienstbarkeit nur auf § 823 BGB gegründet werden können (vgl. Palandt 17. Aufl. § 1027 BGB Anm. 5; Erman/Ronke, 3. Aufl. § 1027 BGB Anm. 4; RG Warn Rsp 11, 331).
3.Die Klägerin kann ihren Ersatzanspruch auch nicht auf ungerechtfertigte Bereichung (§ 812 BGB) stützen. Voraussetzung dieses Anspruchs ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß sich die Vermögensverschiebung unmittelbar zwischen den Parteien des Bereicherungsanspruchs vollzogen hat. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Vermögensverschiebung auf dem Umweg über ein fremdes Vermögen durch selbständigen Vertrag mit einem Dritten - hier durch den Pachtvertrag mit der Brauerei erfolgt ist (vgl. RGRK 11. Aufl. § 812 BGB Anm. 34; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 14. Aufl. § 221 III [die Revision zitiert die noch von Enneccerus bearbeitete 10. Auflage, wo die entgegengesetzte Meinung vertreten wird]; RGZ 73, 173, 177; 154, 370, 375).
4.Voraussetzung eines Anspruchs aus der von der Revision ebenfalls als Klagegrundlage herangezogenen Vorschrift des § 281 BGB ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses, kraft dessen der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herausgeben muß, dem Schuldner die Herausgabe aber unmöglich geworden ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, so daß ein Anspruch aus § 281 BGB nicht in Betracht kommt.
5.Endlich bietet der Sachverhalt keinerlei Anhalt für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag i.S. des § 687 BGB. Die Beklagte hat mit der Verpachtung ihres eigenen Grundstücks kein fremdes Geschäft besorgt.
V.Die Revision meint noch, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung könne nicht als gegen den unverjährten Teil der Forderung gerichtet angesehen werden. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Frage der Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ankomme. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Nach dem Urteilstatbestand (S. 5) rechnete die Beklagte hilfsweise "gegen die Teilforderung, die das Landgericht der Klägerin in erster Instanz zuerkannt hat", mit einer gleich hohen Gegenforderung auf. Hierdurch ist die Forderung, gegen die sich die Aufrechnung richtete, eindeutig konkretisiert, so daß es auf die Vorschrift des § 366 BGB nicht einmal mehr ankommt. Beide Forderungen waren im Zeitpunkt der Aufrechnung fällig, so daß auch die Aufrechnungslage gegeben war.
Das Berufungsgericht hat nach allem die Einrede der Verjährung gegen die mit der Anschlußberufung geltend gemachte Forderung zu Recht als durchgreifend erachtet. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.